dieser Veränderungen noch aufrecht bestehen. Ist dies der Fall, ao kann er ohne weiteres eben falls geschlossener Hof bleiben. Ist es nicht der Fall, so können sich wieder zwei Möglich keiten ergeben: Einmal, daß der Eigentümer des Anwesens, andere Grundstücke besitzt, welche durch ihre Einverleibung in den Hof demselben die. nötigen materiellen Erfordernisse zu einem geschlossenen Hof verleihen; in diesem Fall? sind diese Einverleibungen in den geschlosse nen Hof zu vollziehen, und dasselbe gilt, wenn der Besitz
nicht berührt wird. Es kann daher in erster Linie der Uebernehmer durch den Erblasser selbst mittels letztwilliger Verfügung bestimmt werden. Falls eine solche Bestimmung nicht Betroffen wurde, steht es den Erben unter einander frei, sich über die Person des Über nehmers zu einigen. Erst wenn weder das . eine, noch das andere der Fall ist, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. ein, im, aus jenen Erben, die im gleichen Range stehen, die Auswahl zu treffen. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben daher
, welche jemanden überhaupt zur Ver waltung eines Vermögen^ unfähig oder un geeignet erscheinen lassen, oder besonderer Art, indem bei deren Vorliegen der .Zweck der Uebemahme vereitelt würde, nämlich, daß der Hof in die Hände eines wirklichen Bauern kommt, der gewillt und imstande ist, den Hof selbst von der Hofstelle aus zu be arbeiten und zu bewirtschaften. Um nicht einen zu lange dauernden Zustand der Un sicherheit zu schaffen, mußte auch eine Son- . derbestimmung.für den Fall getroffen wer
den, daß der an .sich berufene Uebernehmer - im Kriege verschollen geblieben ist Die .Aus schließungsgründe haben in der Regel Anwendung zu finden. Es ist also nicht un möglich, daß jemand den Hof ausnahms weise übernehmen kann, trotzdem ein Ausschließungsgrund gegen ihn vorliegt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn gegen alle Personen, die bei der Ueber» nähme des HofeB ln Betracht kämen, ein Ausschließungsgrund vorliegen würde. In diesem Fall soll die Gerichtsbehörde darüber entscheiden, ob der Hof trotzdem
der Zahlungs modalitäten und Zahlungstermine im Falle der Nichteinigung nach billigem Ermessen durch das Gericht zu erfolgen hat, wobei je doch der Zahlungstermin gegen den Willen der betreffenden Miterben nicht auf über drei Jahre erstreckt werden darf. Es kann unter Umständen zweckmäßig sein, die Uebemahme durch den Anerben hinaus zuschieben, insbesondere, wenn derselbe noch minderjährig ist und Unsicherheit besteht, ob er zur Uebemahme gewUlt und geeignet .sein wird. Für diesen Fall sieht der Entwurf