der Kammer je Einen Wahl körper. Im zweiten Falle bilden die wirklichen Kammermitglieder mit den Wahlberechtigten des städtischen Wahlbezirkes zusammen Einen Wahlkörper. Im letzteren Falle wählen jedoch die Mitglieder einer jeden Handels- und Gewerbekammer in einer abgesonderten Wahlversammlung. > Was Tirol betrifft so wählt es ans der Wählerklasse der Städte, Märkte und Jndustrialorte, Handels- und Gewerbekammern wie folgt: 1. Innsbruck, Hall, Rattenberg, Schwaz, Kitzbühel, Kuf stein, Jmft, Vils, Reutte
, Landeck (Angedair und Perfuchs) und die Handels- und Gewerbekammer in Innsbruck 1; 2. Bozen, Meran, Glurns; die Handels- und Gewerbekammer in Bozen 1; 3. Brixen, Sterzing, Klausen, Kältern, Tramin, Bruneck, Jnnichen, Lienz 1; 4. Trient, Cles, Fondo, Mezzolombardo, Lavis, Cavalese, Pergine 1; 5. Roveredo, Mori, Arco, Riva, Ala, Borgo, Levico; die Handels und Gewerbekammer in Roveredo 1 Abgeordneten. . §. 6. Die Wahlbezirke für die Wählerklasse der Landgemeinden sind je ans mehreren Gerichtsbezirken
körper (Stifte und Prälaten) 1 Abgeordneten, im zweiten Wahlkörper 4 Abgeordnete. In Dalmätien haben die Höchstbesteuerten Einen Wahlbezirk und Einen Wahlkörper. §. 4. In der Wählerklasse der Städte, Märkte und Jndustrial- orte ist E i n Wahlbezirk mit Einem Wahlkörper. (In Trieft allein wählen die Wahlberechtigten in drei Wahlkörpern.) §. 5. Die Handels- und Gewerbekammern wählen für sich allein oder gemeinschaftlich mit städtischen Wahlbezirken. Im ersten Falle bilden die wirklichen Mitglieder
(Stadtbezirk, Stadttheil) zugleich Wahlort. Für die Wahlen der Handels- und Gewerbekammern ist der Sitz der Wahlort. In der Wählerklasse der Landgemeinden wählen die Wahlmänner in dem im Anhange bezeichneten Wahlorte. Wo der Wahlbezirk aus mehreren Wahlorten besteht, ist der erstgenannte Wahlort der Hauptwahlort. Tirol wählt aus den Landgemeinden in folgender Ord nung. Die Gerichtsbezirke: 1. Innsbruck, Mieders, Steinach, Telfs, Hall mit dem Wahlorte Innsbruck; Sterzing mit dem Wahlorte Sterzing
Verfügungen in Betreff der Ertheilung einer Vollmacht, ebenso hinsichtlich des Widerrufes, sind wirkungslos. Jeder Wahlberechtigte kann in demselben Lande sein Wahlrecht nur einmal ausüben. Wer in der Wählerclasse der Städte, Märkte und Jndustrialorte wahlberechtigt ist, darf in keiner Landgemeinde desselben Landes wählen. Ein in mehreren Gemeinden Wahlberech tigter übt das Wahlrecht in der Gemeinde seines ordentlichen Wohn sitzes aus. Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern, dann Mitglieder