Die Tiroler Zeitung erscheint täg lich; ausgenommen hievon sind die Sonn- und Festtage. Man abon- nirt in frankieren Briefen durch die F e l i c i a n R a u ch' sche Buch handlung in Innsbruck. Der PränumerationspreiS ist vier- telj. 2 fl. C. M., mit Adresse durch Boten 2 fl. 15 kr. C. M., und durch die Post bezogen 2 fl. 45 kr. C M. Inserate werden mit 3 kr Jt . W. pro Zeile berechnet. Samstag Nro. 38 . LS Februar 1851 . llefcerftdH. Leitartikel: 1) Die Beamten und die Sonntagsfeier. 2) Licht
, daß eine solche Ministerialverordnung wirklich bisher noch nicht den n. ö. Bezirkshauptmannschaften zugekommen ist, steht hiemit im grellsten Widersprüche der 8. 135 des allerh. Patentes vom 28. Juni 1850, durch welchen den Gerichtsbeamten ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird, auch an Sonn- und Feier tagen Vormittags die bestimmten Amtsstunden einzu halten, und sonach zu amtiren; dafür ist der Nachmittag frei. Wie groß der Fortschritt der Zen ist, läßt sich aus diesem er messen, indem die Josephinische würdige Gesetzgebung die Sonn
in Anspruch nehmen, wird gar bald aus egoistischen Gründen die an Sonntagen schul dige Anwesenheit der^ Gerichtsbeamten dazu benutzen, daß er mit seinen allfälligen Rechtsgeschäften nur an diesen Tagen kommen wird, einmal, weil er hiedurch das Versäumniß eines Wochentages erspart, andererseits,, weil er bei dieser Gelegenheit in den Märkten- oder Städten, wo der Gerichtssitz' sich befindet, seine Ein- oder Verkäufe besorgen kann, und so werden die Gerichtsstuben von einer wahren Landplage gerade an Sonn
er auch den Gottesdienst, weil er bei Gericht zu lange verhalten wurde, — und so reißt auch am Lande Lauigkeit. und Gleichgültigkeit gegen Religion und Ge wissen ein. Es wäre daher sehr nothwendig und wünschenswerth, wenn von dem betreffenden Ministerium über die Feier der Sonn- und Festtage ein Dringlichkeitsantrag gestellt würde, damit den Beamten sämmtlicher Ministerien der Sonn- und Feiertag nicht bloß als- ein physischer Ruhetag vergönnt werde, sondern damit sie an die sen Tagen, auch ihren religiösen Pflichten