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Pustertaler Bote
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Seite 7 von 12
Datum: 22.10.1920
Umfang: 12
, und er ist Nachtwächter.' Berziitung der kriegsWve», Segln» der MM zsr Mletznng llild Liquidierung derselbe». Das Zivilkommissarial Bcuneck gibt betreffs Vergütung der Kriegsschäden, Beginn der Tä tigkeit zur Festsetzung und Liquidierung der selben, Nachfolgendes bekannt: Mit kgl. Dekrete vom 18. April 1920 Nr. 579 verlautbart in der »Gazetta Ufficiale* vom 17. Mai 1920 Nr. 115, wurde die Gül tigkeit der unter den Namen ^Testo Unico' bekannten Gesetze betreffend die Bestimmungen über die Vergütung der Kriegsschäden

vom 27. März 1919 Nr. 426, verlautbart in der »Gazetta Ufficiale» vom 2. April 1919 Nr. 79 auf die neuen Provinzen Italiens ausge dehnt. 'Demzufolge hat die Regierung ange ordnet, daß der Dienst über die Vergütung der Kriegsschulden in den neuen Provinzen auf das rascheste geordnet und die bezüglichen Aemter in die Lage 'versetzt werden mit den Liquidierungen zu beginnen. Ilm die Arbeit zu erleichtern und um nötige Schreibereien möglichst zu vermeiden wird den Interessierten anempfohlen sich' nachfolgende

in betrügerischer W.'ise eine höhere Ent schädigung zu erlangen anstrebt als jene der dem erlittenen Schaden entspricht, derselbe das Recht seinen Schadenersatz geltend zu machen verlustig erklärt werden kann. (Art 28 des Gesetzes). f?4. Zeichnung der 71. National-Anleihe; Das kgl^ Dekret vom 25. Jänner 1920 Nr. 89 verlautbart in der „Gazette Ufficiale' vom 13. Februar 1920 Nr. 36, mit welchem die Auszahlung der Kriegsschäden mittelst Vorausgabung des Titres der 7. Nationalen Anleihe bewilligt worden

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