-n Jahren wurde ein Wimer Hof» und GerichtSadvokat wegen Betru- glS zu eirier schweren Kerkerstrafe und zum Der» last der Ehrenrechte verurtheilt. In Folge dessen war er auch d>S Doktorgrades für vttlustig erklärt und aus d«r Liste der Universität gelöscht. Er hat nunm-h', nachdem er die Strafe abgebüßt hatte, und nachdem jene Zeit verstrichen war^ innerhalb deren er zur Erwerbung öffentlcher Aemter und Titel un'ähig gewesen, an den aka demischen Lim t eine Eingabe gerichtet, worin er bittet
, daß ihm jetzt w eder der Doktorgrad zu-r» konnt werde; dieses Ersuchen wurde abgewiesen, indem der Petent zuzl.ich angewiesen wurde, falls er den Doktorgrad erlangen wolle, die erfor derlichen Rigorosen abzulegen. Gea n diesen Be scheid erg'iff derselbe d.n Rekurs, in welchem er darauf hinwies, daß er durch seine Vemriheilnng nicht die Kenntnisse, auf Grund d-ren er d«n Doktortitel erworben, sonder» blos die Fähig keiten verloren hab-, ditfea Titel zu führen. Nachdem er nun sein- Strafe abgebüßt und die an die Str