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Meraner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 16.08.1924
Umfang: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Meraner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 26.01.1924
Umfang: 8
««it> t» Voltswirlschaslliche Rundschau. Italien. Die Gemeindesteuern. Di« Alchsteuer. Die Viehsteuer ist eine Ähnliche Steuer wie die Vamiliensteuer und hat auch in technischer Hinsicht fast dieselbe Ausstattung. Auch bei der Blehstsuer erläßt der Gemeinde rat die engeren Durchführungsbestimmungen im Roh men der vom Proomtzial -verValtungsausschuß erlassenen allgemeinen, für die ganze Provinz gültigen Durchführungsbestimmungen. Als Grundlage der Bemessung «oer Steuer wird der in einem Dekret

mir nicht bekannt ist. Es ist anzunehmen, daß die Vieh- steuer in den Landgemeinden jedoch nur dort eingeführt werden dürfte, wo es unbedingt not- rnend'g ersck>eint. N-ameM^ch b-ei >den Van''' gemeinden ist >die Bestimmung des DovansMl'gs nicht leich-t. An Gemeinden, die früher über haupt -keine oder nur sehr kleine Umlagen ge trieben haben, ist die -Inanspruchnahme der Steuerträger etwas ganz anderes als in den Städten. Auch weiß man In einer Landgemeinde bnde Z in A Ilxsetzlichen Werde in ' Mrwmidmrs

hat, so muh «r nach Besti-mmuWen die Steuer für meinlde den die Pferde in allen drei -Gemeinden bezahlen.) Die Anmeldung der Tiere >beim betreffenden Gemeindeamt« hat innerhalb der -in den Durch» ftU>rungsbestimmung«n festgesetzten Zeit zu er folgen, widrigenfalls der -Eigentümer des Tieres in Strafe verfällt. Die Durchführungsverord nungen für diese Steuer sind für Misere Provinz bis heute noch nicht herausgekommen. Die Steuer ist mit der Viehsteuer zusammen eine Steuer, von der wohl am meisten

die Landge meinden betroffen werden, wenn sie zur An wendung kommen sollte. Die Steuer -auf Aug-, Last» um» Reittiere wird zwar auch in den Städten häufig angewandt. Die Erträgnisse der Steuer richten sich nach der Höhe, welche >in den Durchführungsverordnungen -angegeben ist. Wirtschaftlich bildet diese Steuer und oie Meh- steue-r «ine Belastung der Arbeitgeber und eine Verteuerung der AÄeit um die Steuer, denn der Betroffene wälzt die Steuer natürlich wie der ab. Gedacht ist die Steuer jedenfalls

als eine direkte Steuer, aber in der Praxis wird sie, wie- alle, zur indirekten Steuer, d. h. zu- einer Steuer, welche nicht die Steuerträger selbst tra gen, sondern «u!f die Konsumenten abwälzen. Die Hundesteuer. Auch in die Kategorie der Bichsteuern der Gemeinde gehört die Hundesteuer. Dieselbe war unter dem früheren Steuersystem die einzige direkte Steuer, welche -d-ie Gemeinde einhob. In Italien ist die Hundesteuer etwas -anders regelt, wie vorgeht. Der Unterschied zwischen der Hundesteuer

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Meraner Zeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 15.05.1878
Umfang: 8
erlitt, in Folge deren er, wie die „Bozncr Ztg.' berichtet, innerhalb der nächsten 5 Minuten starb. Verschiedenes. * (Biererzeugung in Tirol.) Eine,» unk zugekommenen Ausw.ise über die Bierpro. ductiou einiger Brauereien Tirols im Jahre 1877 entnehmen wir nachstehende zuverlässige Daten. Aus denselben ist, nebst dem in den bezeichnete» Brau.reien erzeugten Lierquanlum und dessen Gradhältigkeit auch die dafür treffende Steuer leistung ersichtlich. Von Lkuchtheilen abgesehen beträgt die ärarifche

Lerzeichniß läßt sich anderseits ei» Rückschluß auf die Bedeutung dieses Industrie' zweigeS für den Staat insoweit machen, als ma» ersehen kann, welch enorme Summen dieser Ar tikel dem Aerar schon in unserem «eingesegneten Lande einbringt: Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 54 Hekll. und '.eistet? hiefür an Steuer Sü fl. 8L fr; Dorfn r Josef in Mahr 252 Htl. tz?leuerbetrag505fl.; E»glZoh.inLienz 205KHtl. Steuerbetrug 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs

Josef in Meran 24KK Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr.; Gröbner Leop. in Gossensaß 1220 Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Nienz 9S0 Htl. Steuer 1968 fl. 03 kr.; Hofer Jgnaz in Lüse» 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kersch- baumer in Gröden 210Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Joses in Blnmau 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 02 kr. ; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.: Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723fl. 11 kr.; Ober» kircker in Lienz 816 Htl. Steuer 1633

fl. 26 kr.; Raffler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl.58 kr.; Stunden vertheidigte sie sich allein gegen alle diese Männer — und sie hatte noch immer kei nerlei Nahrung zu sich genommen. Dann bekam sie ein, Suppe und ihr Todekurtheil. Endlich kam der Tag der Befreiung. Am vorhergehend.» Tage hatt« daS Opfer mit eigenen Händen daS schwarze Kleid ausgebessert, das sie auf dem Sck.>ffot tragen wollte. Da sie aber in diesem Kleide während der Verhandlung ihren Nichtern zu majestätisch erschienen war, so ordnete

, die sie abgelegt halte, faltete eS sorgsam und versteckte eS unter der Decke — während derHeuker sie erwartete! Der Nest ist bekannt, ich habe nicht die Kraft, mehr zu erzählen. Schneeberger in Matrei 320 Htl. Steuer 926 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Vilpiau 5070 Htl. Steuer 10 736 fl. 43 kr.; SeeberPeteri» Ster- zing 1035 Htl. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Sieger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steuer 2601 fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen 3S70 Htl. Steuer 7179 fl. 23 kr.; Steinlechner Frz. in Meran 540 Htl. Steuer

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Seite 6 von 8
Datum: 09.06.1923
Umfang: 8
. 1. Grundsteuer. Das italienische Ge setz hat ungefähr denselben Aufbau wie das ehemalige österreichische. Die Grundsteuer ist aufgebaut auf dem Katcrstralreinertrag. Wöhrend aber die österreichische eine Quo tierungssteuer war, ist die italienische eine Art KoiÄngentlerungs- und Ouotierungs- steuer. In Italien gibt es fünf Stufen des Katcrstralreinertrages. Die Steuer beträgt von 29.793 Proz. der niedrigsten bis zu 4l).835 Pro^. bei der höchsten Stuse. Ge meinde und Provinz haben das Recht, Um lagen

von kl) Proz. ein^uheben. Darüber hinaus ist die Bewilligung der Provinzial- verwaltung erforderlich. Die Grundsteuer ist vom Eigentümer des Grundes zu entrichten. Der Pächter zahlt keine Grundsteuer. Da die Steuer nach dem Katastralreinertrag be messen wird, ist keine Datierung zu machen. Zu fatieren ist jedoch bis 3V. Juni d. I. der Reinertrag, den der Eigentümer aus dein selbstbewirtschafteten Grund erzielt. Dieser wird mit einer Ivprozentigen Steuer (redito agraria) belastet. Auf diese Steuer dürfen

keinerlei Zuschläge geschlagen wer den. 2. Gebäude st ?lu er. Das italienische Ste-uergesetz kennt zum Unterschied vom österreichischen vier Stufen der Gebäude- steuer, die nach der Höhe des Mrehinses 16, 18, 20 und 22 Prozent beträgt. Steuer frei bleiben Spitäler, Wohltätigkoitsanstal- ten, Anüsgebäude und Schulgebäude. Im übrigen werden >di>e Gebäude eingeteilt in gewöhnliche Gebäude und Fabriken. Für gewöhnliche Gebäude kennt das italienische Recht eine Steuerfreiheit von zwei Jahren, für Fabriken

sind alle Gebäude, die der Hauszlns- steuer unterworfen waren. Die Grundlage ftn die Fatienmg ist der Reinertrag des Hauses Von diesem wird eine fixe Quote abgezogen, die bei Privaten 25 Prozent, bei Fabriken 33'/> Prozent beträgt. Don den vier Steuersätzen sind die ersten zwei vollständig belanglos. In der Regel werden der dritte (20 Prozent bis 1000 L.) und der vierte (22 Prozent über 1000 Lire) in Anwendung kommen. Mit den Zuschlägen wird sich der Steuersatz von 22 Prozent auf 27.3 Prozent erhöhen

. 3. Einkommen st euer. Die Einkom men werden mrch vier Kategorien unter schieden, und zwar je nachdem sie a) aus Kapital allein, b) aus Kapital und Arbeit, c) aus Arbeit allein oder d) aus öffentlichen (Staats-, Provin^ial- und Gemeinde-) Dien sten oder aus solchen Pensionen fließen. Die fixen Einkommen sind binnen einem Monat nach ihrem Entstehen, die variablen Einkommen sechs Monate nach ihrem Ent stehen zu fatieren. Die Einhebung der Steuer geschieht auf verschiedene Weise. Im Wege des Abzugs

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Seite 5 von 6
Datum: 04.09.1924
Umfang: 6
lvMerstaH dtN 4. September 1SS4. ^teraver Z«it«ag'. V«w v Volkswirtschaftliche Rundschau. Die Zuckersteuer. Mit Minilsterialdekret vom 8. Juli 1924 wurde er neue Testo Uniro der Zimversteuer in Kraft ssetzt. Mr entnehmen daraus das Wichtigste: Im Artikel 1 wird aus einheinrischen Zucker laibriziert in einheimischen Fabriken) eine Steuer u Grunde gelegt und zwar: 1. Mir Men Zentner Aucker I. Klasse 300 Lire. .L. Wr jeden Zentner Zucker II. Klasse 288 Lire. In die erste Klasse gehören

- una-von??/ a conto der Steuer. Die Zuckerfabriken sind der ständigen Ueber- aackiung seitens der Finanz unterworfen, welci>e 'mrtllche Arbeiten in jedem Lokale kontrollieren ann, zum Zweck« der Festistellrmg der Zucker- nenge zur Bemessung der Steuer. Der erzeugte Zucker muh in ^stimmten «aztnen deponiert weiden und die Steuer nuis; >om Fabrikanten direkt cm das Schatzamt der ?rovin>z gezahlt Werden vor Abtransportierring es Muckers aus den Magazinen. Auf diese Mo- /rzine sind die dieslbe.Mgkrchen

verschickt wenden umn dort »er arbeitet zu werden, in diesem Fall wird ihnen >ine Valette worin die geleistete Kaution ersicht lich gemacht ist, «nntgegeben, damit die Steuer licht ein zweites Mal verlangt wird. Die Kaution siir >den Tramsport oder für die Niederlage von Waren, welche der Zuckersteiier unterworfen sind, «beträgt im allgemeinen 10 5er Steuer, darf jedoch 20 Lire für den Zentner des Rohproduktes «nicht Übenstei-gen!. Für den llusftlhrzurker wird die Stehler im Abonnement abgefunden

ent- hallten, Sann «mit Ministerialdekret die Rücker- setzuNg der Steuer uind eventuellen Stra-fgebü-hr «vechügt weiden und zwar Mr jedes Produkt mit denselben Dekrete. I Für die Produkte, welche nicht auf dem allge meinen Wege mit Zuckerzuisatz erzeugt wurden, Vann mit Ministertaldetret von Fall zu, Fall die chemiische Analyse eingeleitet weiden. In allen Fällen der Abschreibung oder Rück- erlsetzung der Steuer bei Wu-chuhr der Waren gilt als einziger Beweis die ordnungsgemäß aus- ! geswllte

dem Betroffenen I «das Beschwerderecht innerhall, 15 Tagen mich er- ' sobgtcr Bekanntgabe der Exekution offen, jedoch ! nur unter der Voraussetzung der früher bezahl ten Steuer. Dos Verfahren der Wiedererlangung des Kredites erlischt innerhalb 5 Jahren vom > Tage an, an dem die Steiler hätte befahlt werden > sollen. j Für den Ausfall van Waren, welche von der ' Finanz gesperrt wurden, läuft di« fiinfpihrige Frist vom Tatze >des Protokolle», in welchem der . Ausfall festgestellt wurde. Das Aerar behält

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 15.10.1924
Umfang: 6
von 11.S9S Prozent bis 5» einem Marimuim van 1S.1K Progent. Aus dieifem Be- messungsgr-undlagen erMt sich inkluswe >der Zu- schlüge Grund der Kaichivalreineriräge für oie alten und neuen Provinzen zusammen eine Eteuevfumme von 1LS,405.000 «Are oder aufge teilt auf die alten Provinzen eine Summe von 14S.774.lXl0 Lire und für die neuen Provinzen «ine Summe von 3.631.000 Lire. Der Minister betönte» daß die Regierung nicht von dem Grundsätze ausgehe, die Steuer einzem Merlhöhen, «sondern sie verfolg»vielmehr

den Zweck, aus Grund der Ergebnisse der neuen Ka» Atwal-Reinertragschätzung eine gleichmäßige Verteilung d>er Steuerlast zu erzielen. Äei einer Gefamtschavunig der KatchstralÄetnertrSge auf 1 MMarde «nd 467 Millionen Goldlire er gabt sich eine ungofchre Steuer (welche nicht Wer 10 Prozent in Papierlive betragen soll) Mr den Staat eine Steuerleistung von 146,700.000 Li«. wÄcho aufgeteilt nach einem gleichmäßigen Schlüssel für den Staat aus den alten Provin zen betragen würde 143,200.000 Lire unld

aus den neuen Provinzen LM).000 Lire. Der Aus fall an Grundsteuer au» den alten Provinzen be trügt sohin nach dieser Bemessung KH74.000 Lire und der Ausfall au» den neuen Provinzen 1S1.000 Lire. Die Steuer rvirh, wie schon erwähnt, ange wandt in Papterlire, während dieitd-ta- stral-Reinertviiye in Goldlive ausgedrückt Nachpem die Steuer in einem Ausmaße van nur 10 Proge-nt in Papierlire angewandt wird, so evgibt sich selbskieMndÜch dabvrfiir den Staat ein WuWll an Steuer. Durchschnitt- M ergibt

eine oberflächliche Berechnung daß Vi« Steuer «bettfald in Goldlire anMwandt minde rn« ws Vierfache von vor heutigen tailsikhlichen Steuer ergeben würde. Der Staat ist daher ge, zwungen, den Ausfall» dieser drei andern Viertel irgendwie zu decken^ und Vahev wird die Steuer von 10 Prozent als Grundlage um LL Prozent Zuschlag vermehrt, so M die urj^ünglichje Steuer — hoch war, so tritt durch diese Neuregelung der Eteuergebanmg für die neu«, Provinzen «in, Erniedrigung der GebÄitxpeuer um 50 ^ ev^ also von 10 auß

Institutes Gleich wie bei den beiden Jmmobilarsteuern muh auch hier im alkgemeinew eine Erniedri gung der Steuer Platz greifen, und zwar wird es zu diesem Zwecke nötig sein, daß ein lieber» gangsstadium zur definitiven Bestimmung der Stouergrundlage geschaffen wird, und zwar wird ein solches uebergangsstadium in der Dauer von vier Jahren vom 1. Jänner 1925 bis zum I. Jänner 1929 geschaffen werden«, Als Existenzminimum wird der Betrag von 2000 Lire für die KatoMrion b, dl, L2 und O auf Grund des Gesetzes

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 04.02.1924
Umfang: 6
^ dm 4. GH«»« KX S«W 5 ^Volkswirtschaftliche' Rundschau. Itaken. Die Gemeindesteuern. Sie Was«», und Dienskbotenstev«. An« nicht unwichtige Steuer der Gemeinden j,ie Wagen- und DlMstbotenstouer, welche di« feinden das Recht haben einzuführen. Die chststeuerfätze werben durch ein W. Dekret gesetzt, verschieden« Veränderungen bezüglich !x Höhe den Gtouevsatze brachten «noch spätere --trete. Dt« Wagens und Dienstbotensteuer ich auf Grund der Einkommens verwen-dung «r- -den, ist also ebne

«indirekte Steuer. Es hat was für sich, Sah die Steuern unter einer teuer zusammengefaßt sind, obwohl im Grund zwei -Steuern sind. Die Dienst-b otensteuer. Die DieNstbotensteuer h ibtti- alle jene Personen Familien M en r'chlen, welche Diensibo.er liew Ob diese Dienstboten nun Im Hause de- rbeit-gsbers Kost und Wohming erhalten oder cht, spielt dabei keine Rolle. Die Steuer ist der Gemeiwde zu entrichten, wo -d-er Arbett- ber seinen ordentlichen- Wohnsitz hat. -Me Höchftsteuersätze sind lim Laufe

den Steuersätze bedarf die Gemeinde, we-t>he Steuer ein -zuheben beabsichi-igt, hiezu die E e ehmiMNg des Prouinzialverwaliiungsauslschis' s und die Bestätigung -des Finai^minii-sters. ie Termine' für Abgabe der Steuererklärungen eziiglich -der Dienstlbotensteu-er sind iniiden Durch- ihMNgsloerordnungeN der Gemeinden enthal- n. Zu-r Abgabe einer Erklämng ist jeder ienstgsber «npflichitet -bei sonstiger Strafe, iinmt jemand während des Jahres Dienstboten uf, so muh die Steuer für -d-as Vierteljahr, merhalb

.welchem die SteuerMicht eintritt, ent ichie-i weiden. Zyev z. B. einen Dienstboten am Ii?. Augriit umnimmt/ hat die DieiMboteswuer dafür ab . Juli zu bezahlen; wer im Oktober oder No- ember, einen Dienstboten aufnimmt, hat dafür ie Steuer -ab 1. Oktober zu zahlen. (Dr. M-air: Die neuen GemÄndesteiuern'.) -Es fft natürlich auch' anderseits der Wegfall es Dienstboten -in Abrechnung zu bringen, und war vom nächsten DierteHahre cm. Wenn je- and z. B. «wen Dienstboten «in 29. Juni ent» ' t, so braucht

oder j auf Plötzen stehen. Hieher sind die Droschken zu > rechnen. Verpflichtet zur Sdsuerzahllmg -ist -der Besitzer BtAl«rdste>uer. Beide ObMe werden in ebner Steuer vereinigt, d. h. es Abt eine Steuer, welche <mf Billards und auf Klaviere eingehoben werden Hann. Befreit von dieser Steuer sind Mavie-re und Billards, welche sich in Händen der Erzeuger oder konzessionierter Händler be finden, und -Klaviere, welche in Musikschulen in Verwendung stehen. Für alle anderen Billards und Klaviere kann die Steuer

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Seite 7 von 12
Datum: 04.10.1924
Umfang: 12
zur Erhaltung ovs Oleichyswichtes des ohnehin zu einer Stei gerung venrrteilten Gemerndekmvgets sich nach tmderen Einarahmsguellen, mnsechen müssen. ^>e 'sind daher verhalten, die mit kgl. Dekret vom 11. 1. I!>23. Nr. 116, taxatw mifgezählten Gemeittdeai'Mben noch nationalem Typus ein- ^!<ßüjhren>, '.innaken die direkten! Stouerzuschläge im i7^sftmvrneri^ dantnter mich die <Z e« !' e i nd e sie u e rz-u schl «ge zur Grund- u. Steuer nur dn einem gesetzlich begrenzten Ansniafte (M Pvoz.) einge^oben

werden dürfen«. Eine der wichtigsten GemeiindeabPaben, n^lche de>l Ausfall der Etnikümste teilaveise zu ersetzen lxit, bildet die Familien- oder Herd- st e u e r. Da dic'se Steuer in letzter Zeit in vielen Ge meinden zn-r Ein'Mruny gevaiiyte oder gelangen ivird, sei es keine unnütze Sache, loenn inan die wesentlichen Bestimmimgen derselben ver- lmitdart, zuinalen diese Steuer in manchen Ge meinden nicht den Intentionen 'de? Gesetzgebers gewiM durchgeführt zu werde?» scheint. Die Familien- oder cherdsdeuer

niivde im Wnigreiche Niit dem Gesetze vom M. 7. l^s>.^, Nr. l'-l^t (Art. 8) ei'ngefiiihrt inid durch na>1>» steheirde Bestiminun;ien miögebmit- Kstl. (besetze vom 7. t. UM, Nr. vom I!>. II. 1921. Nr. 17?^: von? 10. 1922. Nr. l?88- lnm 11. 1. 1^, Nr 11>>: dann mit kgl. Dekrete vom 5>. -l. 1s>2Z, Nr. 5W> '!lrt. 2; vom ,'l. 9. INN. Nr. 2(M. Dt>rci> dos kg>l. Dekret vmn 12. I92A, Nr. wurde diese Steuer vom Jahre 1l^25> an ?i^il»'»lx'ni amd wird sie durch eine fönniiche 'l u s m a nd st e u e r ersetzt

norden können. Sollte man die Fainrilienstoucr mit einer österreichischen Personalsteuer vergleichen, so konnten >nir sie zur Gattung der Eittkoinmen- steuer mit dem Unterschieide einreihen, daß erstere mir nach beistimmten Ver anlag fl u n ig s g r u> in d >f ä tz e -ni lmnM legen ist. Es ist daiher die übliciie Gl od al e i n sch ä t - ,ung des familienfteuerpflichtigen Einkom- aiens durch die Gemeindesteuerkommission als >Mistesetzlich zu betrachten und mühten derlei Einschätzungen ch, Fallle

. DieÄbezüAich wird sich auf Art. 11 des in der Sitzimg des Pnwinzialverwaltmrgsausschufses genehmigten Rogolamento für die Provinz Trient bezogen. Die wesentlichen Bestimmungen dieser Pro- vingiMmrchDhrungsvovschrift (P. D. V.), nach denen die Gemeinde durctMhrungsvorschrif- ten (G. D. B.) erlassen fein müssen, um deren GenelMflumig zu schalten, lauten: Steuerpficht: Zur Steuer sind grund sätzlich alle Familien oechalten, welche in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz

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Seite 2 von 8
Datum: 23.02.1892
Umfang: 8
Seite 2 Erwerbsteuer für Associationen betrogt in der Regel zehn Percent. Der Besoldungssteuer sind alle Dienst» und Lohnbezüge über 600 Gulden unterworfen. Das Ausmaß dieser Steuer stellt sich bis 2000 sl. auf 1 Perccnt, bis 2400 fl. auf l'/z Percent, bis 3300 fl- auf 2 Percent, bis 4200 fl. auf 2 V» Percent, 5000 fl. auf 3 Percent, 6000 fl. auf 4 Percent, 7500 fl. auf 5 P-rcent, 9000 fl. auf 6 Percent, 10,000 fl. auf 7 Perccnt, . 12,000 fl. auf 8 Percent, 14,000 fl auf 3 Percent, über 14,000

fl. auf 10 Percent. Die Steuer muß von den Diknstgebern in Abzug gebracht werden. Die Dienstgeber sind auch für die richtige Berech nung und Abfuhr der Steuer haftbar. Das LUartiergeld ist steuerfrei. Der Renten st euer nnterliegen alle Bezüge ans Bermögensobjccten oder Vermögensrechten, die nicht schon durch eine andere directe Steuer betroffen sind. Aus genommen sind jene Zinsen, welchen die Steuer- sreiheit durch ein Specialgesetz zugesichert winde, ferner Bezüge unter 300 fl. und Sparkassenzinscii

unter 5^5 fl. Die Remensteuer beträgt zehn Per cent bei allen nicht befreiten Staalspapieren, bei allen inländischen Obligationen und Anlehen nnd bei den übrigen Bezügen zwei Percent. Mit dieser Steuer von zwei Percent werden die Zinsen und Dividenden von Actien jener Erwerbsunternehmungen getroffen, welche von der Erwerb st euer befreit sind. Diese Neuerung ist besonders wichtig. Der Personal-Einkommensteuer unter liegen alle Angehörigen der im Reichsrathe vertre tenen Königreiche und Länder hinsichtlich

ihres ge- samniteu Einkommeus. Das von der Steuer be freite Existenz-Minimum beträgt 600 fl. Bei Ehe gatten hat die Besteuerung nach dem Gcsammt- Emkommen zu erfolgen, wenn sie im gemeinsamen Haushalle leben. Von dem Einkommen sind abzu ziehen die Betriebsauslagen, Abschreibungen, Ver- sicherungs-Prämien, Zinsen von Geschäfts- nnd Prioatschulden. Gewinne aus außerordentlichen Zufalls-Einnahmen, Erbschaften und dergleichen sind in das Einkoinmen nicht einznbeziehen. Der Stener- suß beginnt bei 600 fl. mir 0.6

fl.). bei 9500 fl. (272 fl.). bei 10.000 fl. (291 fl.). bei 11,000 fl. (319 fl.), bei 12,000 fl. (357 fl.). bei 13.000 fl. (395 fl.). bei 14,000 fl. (433 fl). bei 15.000 fl. (471 fl.), bei 16.000 fl. (510 fl.), bei 17,000 fl. (550 fl.), bei 18,000 fl. (590 fl.), bei 19,000 fl. (630 fl.), bei 20.000 fl. (670 fl.), bei 22,000 fl. (730 fl.). bei 24,000 fl. (800 fl ). Bei Einkommen über 24,000 fl. bis einschließ ich 100,000 fl. steigen die Stufen um je 2000 fl. und die Steuer um je 80 fl. Bei Einkommen

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Seite 1 von 24
Datum: 19.03.1913
Umfang: 24
in allen Anzeigengeschäften. — Erscheint: Jede» Dienstag. Donnerstag u. Samstag, abends S Ahr. — Schristleitung und Geschäftsstelle: Pfarrplatz Nr. 1. — Telephon 41. M.Zt Mittwoch, M Ig. Wrz MZ t?. ZMW AM' Die heutige Nummer umfaßt 20 Seiten höchsten Einkommen der nächst, niedrigeren 3. Die Einkommensteuer im Der- .. . Stufe nach Abzug der auf letztere entfallende hältnis zur Zahl der Zensiten und ewige Humsningen Uber Einkommen. Steuer. der Bevölkerung. neuer. In Hinkunft: bei Einkommen

von über Dem unter 2 festgestellten Brutto-Einkom- . Vom Abg. Gustav Hummer. 100.000 X bis einschließlich 200.000 X steigen men wurde nach der derzeit geltenden Skala Gegen die Erhöhung der Personaleinkom-- die Stufen um je 4000 X und die Steuer eine Steuersunnne von 86,025.572 X entjpre- mensteuer, oder wie sie in Hinkunft heißen um je 260 X: bei einem Einkommen von chen. Zur Vorschreibung gelangten jedoch nur wird, der Einkommensteuer kurzweg, wurde ^öer 200.000 ^ bis einschließlich 210.000 X 85,497.273 /».; zahlbar

waren um 13.512 X reichen, an die Abgeordneten gerichteten ie 10.000 /».' und die Steuer um je 6o0 /t. xung demnach 1.95 °/o. Es entfielen Schreiben, aus denen hervorgeht, daß ein Dieser vorstehenden, gewiß äußerst lehr-- zahlbaren Steuer auf einen Kopf der Bevöl- großer Teil der Bevölkerung sich darüber nicht reichen Gegenüberstellung habe ich nichts hin-- rung 3.02 A, ailf einen Zensiten 65.29 6. im im klaren ist, worum es sich bei der Erhöhung zuzufügen und bitte nur alle diejenigen, Durchschnitt

. der Einkommensteuer eigentlich handelt. Es welche ein Einkommen unter 10.000 X haben, 4. Verteilung der Steuer nach Ein wird daher nicht Unangebracht sein, eine kurze zu berücksichtigen, daß die Steuererhöhung für ' ' ' Darlegung über die beabsichtigten Maßnah- sie überhaupt nicht in Betracht kommt, alle men auf Grund der Beschlüsse des Finanz- diejenigen aber, welche ein Einkommen über ausschusses zu geben. 10.000 X haben, bitte ich gütigst, Hr der Ge- 1. Steuerausmaß. genüberstellung nachzusehen. wievKl

sie in von Das Steuerausmaß bleibt bekanntlich in Hinkunft gegenüber ihrer heutigsh. Steuer- den ersten 31' Stufen (bis zu einem Ein-- leiftung mehr zahlen werden. Daß WWnem .. kommen von 10.000 Kr.) unverändert und Einkommen von mehr als 10.000 M bis wächst dann folgendermchen: Stufe: Jahreseinkommen bisherige künftige daher Erhöh bis einschließlich (in X) Steuer ung um: 32. 11.000 258 265 7 33. 12.000 292 300 8 M/ 19.0Y0 326 338 12 35. 14.000 362 376 14 36. ^ 15.000 398 . 415 17 37. 1 16.000 434 ^ 455 21 . 3S. 17.000

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Seite 4 von 10
Datum: 16.05.1925
Umfang: 10
« w^e bekannt eine progressive Steuer auf das Einkommen einq«- siihrt. Ea wird nicht übersilisslg lselin, nachmals darauf limzivwelsen', das; zirr Datierung für diese Steuer jede >ch»sisck^ Person verpflichtet ist, dte ein jährliches Grsmnteintommen von l'l») Lire erreicht und das; der nicht weiter zu verschiebende Termin für die Vorlage der Fatie- lungen mit 31. Mai abläuft. Die in Frage stehende Steuer ersetzt die bis !N. .Dezember 1924 bestandene Ergänzung?» fteuer und ergänzt die Stenern (ruf

das Ein kommen, auf die Gebäude nnd Grundftiicke. Die Steuerträger dieser Promng haben ans den fnüheren Darlegimgen in dieser Frage bereits ersehen können, daß die hier behandelte Steuer für sie keim Neuheit darstellt, da sie eine große Aehnllchkeit hat mit der Personvl-Einkommen- stciier, die bi? !N, Dezember 1i>Z3 bestcmden hat >!»d dost sie siel, von jener durch >den niedrigeren Stoiievsajz iiiid die entsprechendere Anpassung an die wissenschaftlichen Grundsätze in der Steuer,naterie i» ihren Endzivecken

. Es genügt diesbezüglich darauf hlnzuiveilfon, das; dem sleuei'baren Cinkominen von L. eine jähr liche Steuer von L. ül) entspricht, einem solchen von L. 5IM eine Steuer von U. lli. einem Ein- koinmen iion v. ll>.0<X> ein»' Steuer »m, fiihrliili L. ltil ,««d so st!Ulfenüi>^ise t>Io zum f>i!>hftskeiier- satze von i» Prozent für stvuepdare Einkommen von itt'er einer Millimi, II>ii jeden ,'jweisel aii^zilschalten, scheint es notmeichi^, noch-iuil^ n»>s oa>-> Objekt der Siener mit ^e',n^ uiif den Ort

wie auch der Ausländer fatleriungspfllchtta ist nnd wie der Art. -t in dieser Beziehung folgende Richtlinien g»bt: a) Das Einkommen, das in Italien entsteht und vom Staatsbürger oder Ausländer daselbst genossen wird, unterliegt der Steuer: b) das zugunsten des Staatsbürgers, der im A-uslande wohnt, in Italien entstehende Ein kommen unterliegt der Steuer? c) das zugiunjsten dos Staatsbürgers, der in Italien wohnt, dm Auslände entstehende Ein kommen unterliegt zur Gänze der Steuer, außer ein Teil desselben rvürtze

im Auslande ver braucht werden: d) das zugunsten des Ausländers, der im Auslände wohnt, ibn Italien entstehende Ein kommen, unterliegt >der Sdoueri e) das zugunsten ebnes Ausländer«, der im Königreiche wohnt, Im Auslande entstehende Einkommen unterliegt der Steuer; f) falls der Staatsbürger oder dev AuvläiUier einen Teil des Jahres Im Italien und den ande ren Tel! des Jahres in« Auvlande chren Wohn sitz haben, oder >das Elntominen zum Teil in Italien und zum Teil Im Auslände entsteht, so ist >derjenit

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Meraner Zeitung
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Seite 10 von 12
Datum: 19.01.1924
Umfang: 12
«,k, 10 Gamrtog, d«, IS. Sidmer 1SS4 Voltswirkschastliche Rundschau. Italien. Die Gemeindesteuern. Dl« Aamillen- odür Jeuersteuer. In jenen Gemeinden, in «denen die Miet- wertsteuer keime Anwendung findet, wird die Familien» oder Wuersteuer zur Anwendung gebracht. Auch die Familien- oder Feuersteuer ist eine spezifisch romanische Finanzsache, welche mau in «en germanischen Ländern nicht «kennt. Di« Anwendung dieser Steuer ist insofern« von der Mietwertsteuer verschieden

, als die Durch führungsverordnungen b« der Metwertstsuer von: Gemeinderate beschlossen rvevden, wäh rend die Durchfichmngsvewrdnungen jener von den Provinzialabordnunigen zu verfassen sind. Später ging «die Verfassung der 'Durchführungs verordnungen von den Provinzialabordnungen auf den Provinzi<rlverrva-ltungsausschuß über. Die Worschwibung ist folgende: Die Du-rchfüh- ru>ngsverorl»nungen werden vom Provinzial- verwaltungsausschuß »für alle Gemeinden der Provinz erlassen. Den Gemeinden steht «s dann frei, die Steuer einzuführen

oder nicht. Der Gemeinde, welche die Steuer einführt, obliegt es wieder, die engeren Durchführungsbestim mungen «für das Gemeindegebiet zu erlassen, natürlich innerhalb der Durchführungsverord nungen des Provinzialiverwaltungsausschusses. Steuergegenstand der Familien- oder Feuer- steuer til das Einkommen der Familienmitglie der, und zwar das Rein e i.nk 0 mmen. Der Steuerpflicht unterliegt das Oberhaupt der Fa milie. doch sind alle großjährigen Familien mitglieder hafwflichtig. Di« Borschoeibung ge schieht

hat oder aus verschiedenen Gemeinden Einkünfte dort bezieht. Die Berechnung des Familienein- tommens, weiches der Steuer unterworfer ist, geschieht aus folgenden Quellen: 1. Aus dem Einkommen, das für die Einkom mensteuer »festgestellt und anerkannt wurde. 2. Aus den Erträgnissen der Mietsvertrnge; sind Peine Metsvevhältnisse vorhanden, so ge schieht die Feststellung aus den Erträgnissen, welche in den Steuerrollen der «Gebäudestsuer ersichtlich sind. S. Aus den Erträgnissen der Pachtverträge

. Die Bestimmungen bezüglich der Rekursfristen «sowie der anderen Rechtsmittel sind dieselben wie bei der Der- tausssteuer. Dies im großen und ganzen das Wichtigste der technischen Seite der Familien» oder Feuer- steuer. Es fei noch kurz «ine Zusammenstellung einer Gemeinde — wie st« in unserem Gebiete na« mentlich vorkommen, bezüglich der Familien» steuer gegeben. Die Gemeinden sind innerhalb der Provinz in verschiedene Klassen eingeteilt. Die meisten unserer Gemeinden werden, da die Einwohner zahl nicht groß

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Meraner Zeitung
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Seite 9 von 12
Datum: 16.02.1884
Umfang: 12
: In allererster Anke kommt in gegenständlicher Frage die finanzielle Seite in Betracht zu ziehen. DaS SteuerauSmaß im Sinne der UebergangSbe- stimmüngen deS gegenständlichen Gesetze? ist gegen wärtig deS geringen PerzentsatzeS halber nicht besonders fühlbar. Um aber mit Bezug auf die Belastung der Steuerträger durch die gegenständ liche Steuer «in richtiges Urtheil fällen zu können, muß daS volle AuSmaß derselben nach Abschluß der UebergangSperiode in Betrocht gezogen werden. In dieser Hinsicht

zufolge ergibt sich, daß Bauervhäuser aaundsürsich keine Steuer- objekte bilden sollen, und daß daher für jede mit Bezug auf selbe eingehobene Steuer daS Moment eiaeS auS demselben gewonnenen Ertrages fehlt. Zu dem kommt, daß die landwirthschastlichen Wohnhäuser in diesem Beziike in Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse, sowie in Hivficht auf früher in düfem Bezirke betriebene Er- werbSzweige und anderweitige Verhältnisse mehr Wohnbestandtheile ausweisen, als für den gegen wärtigen

»b. trotzdem die früheren Wohnbtstandtheile noch als solche erhalten sind und auch als solche klasfi stets wurden. Wenn wir nun weiterS zu den «iozelnen Steuersätzen nach dem HauSklassentarife ubergeheo, so springt «S vor Allem in die Augen, daß im Verhältnisse der achten zur siebenten Tariskksfe »ia etnziger Wohobestand- eine» Unterschied von 35 fl. in «er Steuer ausmacht, währeöddew sür «inen Wohnbestandtheil nach der 16. Tarifklasse 'ur 1 kr. resp. 75 kr.Haa Steuer zu. ent» richten find

und Vorschreibungen, inSbesonderS aber der Perzentsatz der LandeSzuschläge genau beuaant werden. IV. Nach den gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ist ein HauS, welches zwischen mehreren Miteigenthümern^getheilte Wohngebäude euthält, bei Berechnung der Steuer nur alS e i.n Objekt der Besteuerung anzusehen. In Folge dessen kommt diese» Gebäude alS Ganze» in einen viel höheren Steuersatz, alS dann, wenn nur die dem einzelnen Miteigenthümer gehörigen Wohn bestaadtheile' bei' Berechnung der Steuer

in' Be tracht gezogen »erd«». Z. B- ein Wohngebäüde, daS alS Ganzes 15 Wohnbestandtheile hat, kommt in die 7. Tarisklasse wit 5V fl. Steuer. Nehmen wir nun an, daß dieses HauS unter 3 Miteigen tümer mit je 5 Wohnbestandtheilen getheilt ist, so hätte jeder Miteigentümer in dem Falle, als nur sein Antheil an und sür sich der Besteuerung zu Grunde gelegt wird, nach der 12. Tarifklasse einen Steuerbetrag von je 2 fl. 75 kr., also alle drei zusammen von 7 fl. 25 kr., demnach um 42 fl. 75 kr. weniger

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Meraner Zeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 09.01.1924
Umfang: 6
dürfen. Wie schon erwähnt, hat der woitvus «größere Teil der Gemeinden die Mbetwe-rtsteuer aus leicht begrifflichen Gründen eingeführt. iDiie Mietwertsteuer betrifft je>de vermietete möblie-rto Wohnung, -auch bann, wenn dieselbe nur den Sommer oder den Win!«e-r über, also nur -einen Teil des Jahres vermietet >ist. Die Steuer trifft den Hauseigentümer Kr un-v-er-' mde-tete moo-lde-rde und -für -vermietete möblierte Wo-Hnungen. Mr un-mdbllierte -vermietete Woh- n>u-ngen -trifft -die Steuer den Mieter

sellbst. Mr Wohnungen, >in Welchen Aftermteter sich -befin den, tvffft die Steuer den ersten Mwter. Der Ha-üseigentiümer hat auch für sine eigene Woh nung den realen MiÄwert zu -versteuern«. Natür- -lich steht d«em Hause iigen-tllmer unld- -dem ersten Vermieter das Recht'zu, sich die Steuer vom Mieter, bzw. Afte-rm-ieter vergüten zu Assen. Die Metwe-rtsteiuer trifft nicht nur da-s Haus selbst, so-n-dern -auch -alles unmitte-lbare Zubehör zum Hause, das sind Gärten, Hofraum. Park anlage, HoHlhütten

, Wa-gen-remi-sen^ Stallungen, -Scheunen usw. Wetters sind der Mietwertsteuer unterworfen die Räume der Verei-ne «und Klubs, Kasino und private iMte-rnehmun-gen. Befreit -von> der Steuer sinv- solg-en«te: 1. Häuser, welche jahraus, -jahrein unmöbliert -sind und -infolgedessen auch nicht -als Mi-etvbjekde «i«n Betracht kommen. 2. Fabriken und Jndustvieanla-gen samt ihren Magazinen. 3. Kirchen, sowie die Tlmtsräume der öffent lichen Aemter,wie Schulen, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, Land

), W-aisenkMser nffchen N-na-nMteme-s, das bei u-ns «bisher n»- !)-! Fin«de-l-a>syle, s« ... „ , , , . . . ^preise ohne eigenCichen A-rMH leicht angezogen!, zur Bemessung der RegistergMihr ohnedies zu doch besteht begründete Aussicht, daß sie — eine geschehen hat) und der Erklärung beizulegen. « Wenn der ?rklämin>g -d«iese Vi'i^agen nicht bei- li-egen, so gilt «d«i«e .Erklämmg -als nicht gemacht und «der >betresfen!de Steuerpflich-Iige ver'ällt Strafe'(-wie bereli-ts -erwähnt, k-an-n er «die -dop pelte Steuer

? ist Mcht viÄ geholfen. Win legen «daher M'-'b Gewicht, die w«i«rtschla-sW-che Seite b-er Geim.'^e- steuern zu beleuchten«. «Die Schetue-rm, welche den Gemeinden zu-fallen, sind -folgende: 1. Gewerbe- und Verkaufssteuer. 2. Familien- oder Fem-rsdeu-er. Z. Mehsteuer. 4. Mietwertsteuer. 5. Steuer -für «benützte Lokale. 6. Steuer -für Zug--, Reit- mid Lasttieve-. 7. Hundesteuer. 8. Wagen- u-nd -Dienstbotensteu-er. 9. Klavier- und Bilardst-eu-er. 10. Photographie- und AM-ckiristensteiuer. 11. Steuer

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Seite 10 von 12
Datum: 16.03.1890
Umfang: 12
Gegenstände is Z. H 2>' ^ Z Z « 'L UV Ä K H Rinder 1468 554S 04 14VS — 117 44 71S4 48 Halber 39S4 2465 «2 782 80 228 84 3477 46 Kleinvieh 2433 628 5<> 2S1 30 so 20 S3V — Schweine 1003 V42 82 soo SV 30 30 1274 08 ttch, Lamm, ?erkel IS08 so IS 7S 15 IS 03 180 36 Fleisch, frisches, und Nauch- waaren in Kilogramm 80421 120« 31 — - 748 so 1955 81 Summa fl. ö. W. 10882 07 2878 17 11S0 87 I4S51 1» Aus diesen beiden Tabellen ist nun zu berechnen, welcher Betrag an ärarischer tarifmäßiger Steuer gebühr

von der Meraner Abfindungs - Gesellschaft eingehoben wurde, da sie, wie oben gesagt wurde, von ihrem Recht der tarifmäßigen Fleischbesteuerung gegen alle fleischsteuerpflichtigen Gewerbe und Hand lungen Gebrauch machte. Diese ärarische Tarifsteuer muß nämlich zwei Dritttheile vom Erträgnisse der 150 '/eigen städti schen Zuschläge betragen. Somit hat der Meraner Abfindungs-Verein an ärarischer Steuer eingenommen: 1888 1889 fl. 7.420.80 fl. 7.255.12 er hatte jedoch zu ent richten einAbfindungs- Pauschale

. *) *) In No. 20 des „Burggrafler' erschien, offenbar von einem „Abfindungs - Metzger' ein Artikel: „Die Meraner Fleijchverzehrungssrage in richtiger Beleuchtung.' (sie I) Dort wird vorgerechnet, daß die Metzger und Strutzer an directen und iudirecten Steuern 19713 fl. bezahlen, in welcher Summe na türlich die gesammte ärarische und städtische FleischverzehrungS- steuer inclusive Schlachthaus- und Beschaugebühr inbegriffen ist. — Als wenn diese Gebühren nicht in letzter Linie vom consuniireuden Publicum getragen

in eigener Regie und zur tarifmäßigen ärarischen Steuer ein gehoben. Von keiner Seite erlitt diese Einziehungs art eine Anfechtung. Erst knapp am Schlüsse des Jahres 1889 erhob der Meraner Abfindungs-Verein, bestehend aus den 10 „Abfindungs-Metzgern', die Forderung beim Stadtmagistrate, daß derselbe mit Beginn des Jahres 1890 die städtischen 150 °/° Fleischverzehrungssteuer - Zuschläge nicht wie bisher von der ärarischen tarifmäßigen Gebühr, sondern nur von dem Abfindungs - Pauschale per 3310

fl. einzuheben berechtigt sei und erboten sich gleichzeitig, 150 °/o von dieser Summe, somit per Jahr 4965 fl. als Ergebniß des städtischen Fleischverzehrungssteuer- Gesälles an die Stadtkammer unter ihrer Hastung abzuführen. Sowohl der Stadtmagistrat, als auch der Gemeindeausschuß wies dieses Ansuchen zurück: denn gegenüber den Erträgnissen der städtischen Fleischverzehrungssteuer in den Jahren 1838 und 1889 pro 11.131 fl. und 10.882 fl. würde hieraus für das Jahr 1890 ein Ausfall an dieser Steuer von rund

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Seite 5 von 6
Datum: 22.05.1925
Umfang: 6
Seit« » IMMllereWs Im 5t»6«Iie«»er - Nlm»»kon PIsnIcen»««!» llout«, ?reltsg, 6«» 22. I^ai an» SL0 Ilkr - dlssssllna 8»m»t»g, ZZ. rvs! Voritelluogen tkgUcki 1. mn SL0. Z. «o 9 Ilkr -t- Ol« OrolZarUglrott älese» I-'Um» obsrtrtttt »II«» vagsvesens. Steuerversammlung in Vrunsck. Brun«ck, ^S. Mai. Geiskem Hielt Herr Dr. Erich Mair hier w n> Iner von den Handels- und Gewerbegenossen- s.haften Brunecks einberulfenett Versammlung einen Vortrag über die neu« Ergänz ung s- steuer. ObwohT in dieser Sache

schon viel ^'schrieben wurde, Halten wir es dennoch nicht fiir unangebracht, das Wichtigste aus diesem vortrage nochmalz Au wiederholen. In der Eiirleitung streifte >der Redner den Unterschied zwischen dem alten österreichischen und dem neuen italienischen Steuersystem. Im clten System «hatten wir zwei große Steuer- geuppen: die großen Revlsteuern (Gnmdsteuer, Nentenstouer, Hausens- und HMSklassensteuer, Enoerbsteuer etc.> und die allgemeine Personal- > ^^ ^ einkommenistouer. Während die Realsteuenr

aus dem Hausbesitze abziiglich der 25 Prozent, wÄche im Gesetze über die Ge- bäudesteuer als abzugsberechtigt enthalten sind, zu sattieren, und zwar ebenfalls jenes Rein» einkominen, welches in den Zahlungsaufträgen der Esattoria für das Jahr 1925 enthalten ist. 3. Aus dem beweglichen Vermögen Kutte die aÄgemewe Personaleinkommensteuer ziemlich hohe Sätze. In Italien haben wir drei große Steuern, und zwar alles Realsteuern: die Grundsteuer, idie «Gebäudesteuer und die Steuer aus den beweglichen Vermögen

. (Richezzo mobile). Die italienischen Realsteuern berück» lickti^ea ^ kolner WMe die LeisdungssÄhigkeit d r eiir^elnen Steuerträger, wie das bei der > !>m'nkl'.s>'i>!! Pcrsoiralebntol»mensteu«dr der r>»>r. Erst durch die Reform, deren Tntwurf schon jMelaiig vorlast, liuurde eine Modernisierung der «italienischen Steuerpolitik durchgeführt. Mit der Einfühmng der neuen Ergänzungs- stvuer w-irrde der Anfang gemacht, die persön liche Leßstungsfälilgkelt des einzelnen Steuer trägers in Berücksichtigung

zu ziehen. Die neue Ergänzungssteuer ist die modernste italienische Steuer und hat eigentlich nur iden einen großen Fehler, daß sie nämlich nur eine Ergänzungs steuer ist und nicht eine Haupttsteuer. Hoffent lich bringt es die Entwicklung oer italienischen Steuerpolitik in absehbarer Zeit mit sich, daß man von den hohen Steuersätzen der Real- steuern herabgeht und die Ägänzungssteuer dafür fester In die Hand nimmt. Die neue ErgänzungMeuer hat hauptsächlich drei große Merkmale: Sie «ist eine Kumulatw

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Seite 5 von 8
Datum: 03.01.1925
Umfang: 8
ncchm einen guten Verlauf und man > dr viel de» Neuen und ynteresianten. Na« ^.tlich die AuMihrungen de» Herrn Steuer- i.'c-ktor» wurden mit groHmn Beifall zur ntni« genommen, besonder» die Austcherun- daß die Parteien» in d«ttscher Sprache mit Beamten verkehren Wimen und auch, daß mm an zweisprachige Formular« verwen- t werden sowen. Die Berfammtuny wurve erSffnet vom Ob» . n der Gewerbegenosfenlsckaften^ Herrn Bau- c-ter M>üller,.womuf sofort Herr Doktor iitif all er das Wort zu seinem Referat

Mdsatz machen. Für Steueribemessungen gibt ilterhiaupt keine allgemeinen Grundsätze. °s letzt da gemacht wird, sind Sachen, die in len WWen der Gerechtigkeit Hohn sprechen, lbst die Regierung hat die zu hohen Steuer- eingesehen und hat »ine Herabsetzung der euersätze nwch und nach bis zum Jahre 1929 dir Wege geleitet. Die Mnen lUntewehLrden tvcikn aber für diese Politik nicht dos gering- NerlsWndnis: sie setzen einfach die Einkom- >Meim chiinlcmf und so wird natürlich jede Absetzung der Steuer

, ' dem Steuerboamten eins zu werden: Ent« man schließt ein KonZordat oder man hl die Steuer einfach vorschreliben und er- M wenn sie nicht annehmbar ist, dagegen den Rekurs. Die Konikordate sind un» ^ >cht etwvs vollständig Fremdes gewesen: ' H/lfe derseGen gelingt es dem Steuerbeam- ' Al höhere Steuersütze zu epzieven. E» bst so 'ittel, daß die Gsschäftsleute sich selbst ge- ^nder w die Höhe treiben. ^ er verweist «mf die Erhöhungen!, die im ^>»sn Sahre vorgenommen /wurden. Dar»« ^ !md in Bozen die Geschäfte

komme, denn nienrand rverde so ungeschickt sein, ein Konkordat abzuschließen, das ihm nicht günstig erscheint. Bezüglich der Geschäftsbücher ^betonte der Herr Inspektor, daß es ^richtig sei, wenn Borredner behaupte, man glaube den Geschäftsbüchern nicht. Die Steuer behörde stellt sich >aus de.) Standpunkt, den Ge schäftsbüchern der Steuerträger im allgemeinen Bertrauen zu schenken. Wenn sie in einzelnen Fällen natürlich getäuscht werde, so sei es nicht m der Absicht der Behörde gelegen

, die Dcmer der Steuerperioden und kam auf i sprechen, welche anläßlich der Steuergesetzes aus Fiume ein getreten ist. Früher hieß es nämlich daß nur «lle vier Jahre eine Ste-uerveränderung von Seiten der Steuerbehörde nach aufwärts statt« finden könne und daß alle zwei Jahre der Steuerträger um «im Herabsetzung der Steuer ansuchen kann. Diese Misten begannen zu lau sen mit 1. Jänner 1SW. Durch dieses neue Gesetz wurde aber bestimmt, daß die Frist erst dann zu taufen begiiwnt, wem, die Revision er folgt

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Seite 5 von 6
Datum: 24.03.1924
Umfang: 6
die VerMenst- mögllWkett nahm. Bozügbiich des Steuersatzes an und für sich liehe sich auch dies und jenes sagen, ober es würde wohl etwas zu ausführ lich worden. Wenn wir heute einige Wichtige Steuer momente herausgreifen, so wollen wir -in erster Linie keine Remimsgonzen heraufbeschwören, weil dies beikknntAch schr wenig Wert hat, sondern wir wollen nur der Gegenwart uns über einige Mnge Kar werden, welche auch im faschistischen Staate nicht klar sind. Uno da ist in erster Linie zn erwähnen

die ochjfchieidene Siteuertelswng. Wenn man Nie Stsuerbögen durchllchcmt, wird man uinwillkür- lich zum Eindruck gelangen^, daß die Dertsilung der Steuer nicht den Tatsachen entsprechend ist. Wtatsv kommt dies? Der Äne bekennt mehr ein, 'der andere weniger. Aber es D doch auch eine Kommission^ d>a, M die Bekenntnisse Au überprüfen hat, wenn schon der ortsfremde Lligente sich nicht auAkennt. Won kleinen Unter schieden sajgt man gar nichts. Aber es ist doch alüsiMend, wenn da ein Meister, der ein- ziem lich

werden, als die Geschäftsleute. Wenn ein gswöhnkicher Beamter imiit mionatlich 80V Lire oder etwas darüber im Jahre über 20V0 Lire Steuer zahlt, so ist das ein Kapitel, das man nicht uNgehört lvisfeni sollte. Und eiin SchreibfrÄulein zahlt monatlHiich rund 35 bis 70 Lire Steuer. Wir wollen diese Dinge in der Oeffentlichkeit einmal erwähnen, weÄ Iste mehr <Äs alle BerochnimHen die Zustände bei der Steuerbemessung besuchten». Das find Dinge, die wohil in keinem der Stbaate der Erde vor kommen. Eine weitere Frage

der Steuerbemessung ist die des 'Unterschiedes, ob man mit eigenen Ar beitern oder mit fremden Arbeitern arbeitet. Bei Bearbeitung des Bodens — hier kommt in erster Linie düe Landwirtschaft gur Sprache — zahlt man fast um dws Doppelte mehr als bei Bearbeitung mit eigenen Leuten. Wieso dieser Unterschied kommt, W >a»uch ein Mütsel. Im großen und ganzen sind aus dem «großen Komplex der Steuermomente wiittfchaftlich zwei hervorzuheben: Bis wie weit darf die Steuer- bÄjastung gehen, ohne datß die Arbeit darunter

leidet? Und die: Wie muh sich die Steuer ver teilen? Zum ersten Miomeint Stellung zu nehmen, scheint <ilm echten Augenblick nicht schwer. Wer gerade diese Frage spieÄt eine außerordentlich giejwiichtiigie Nolle in der Wirtschaft, namentlich auch im MemcOonailen iWrtifchiaftsosrkehr. Donin die Steuern werden ja nie direkt von den Produzenten gezahlt, sondern immer wieder ab- gewAkt auf die Konsumenten, und es Kommt natürlich darauf «n^ wüe igivoß Ne Steuerlast ist, die miteinkaUMert werden muß

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Seite 5 von 6
Datum: 10.09.1924
Umfang: 6
Mittwochs tv. September 1SS4 .Menmee Z«Nm»s'. Veite » Volkswirtschaftliche Rundschau. Steuer auf den Konsum von Gas und elektrischer Energie. Aitf den Verbrauch von Gas und elektrischer Energie wird ein« Steuer in folgender Höhe einqehoben: 1. von 1V Cent, pro Kubikmeter Gas. welches bestimmt Ist zur Beleuchtung oder zur Heizung und aus Mineralölen erzeugt wird, fenrers von Azetylenyos: A von, 2^ Tont, ftir jeden Kubitnveter Gas sicherer Erzeuo»«ny zum Gebrmvche von Be» Kslchtumg oder Heining

: 3. vo» 2 Cent, fiir je^do Hektowatüstimde elek trischer Energie zum Gebrauche von Beleuchlkmy oder BecheiAMK iveim diesbezüglich 'die in, Geisetze vom Juli l!>17 festigelegten. Normen beobachtet werden. Die Mischung vo»k wel<l?es dem Punkte 1 mit solchem welci^es dem Punikte 2 unterliegt MN Mel'rmiche der Bere,Mlm«n oder 5)ei,,m>g unterliesit einer Steuer in, Ausmäste von lN ,md 2^ Cent., je nachdem sie glei<1>»nertig In Ihrem Brennwerte sind. Stmerfrei Ist der Kebrauch von was und elektrischer Energie

«und Fahrzeugen ausgenommen Wägen und Automobile anigetbrächt isind. Für diese Ap parate Wird diese «Steuer nicht im Sinne des Artikels 2 dieises Gesetzes bezahlt, sondern im Sinne der Abfertigung. Veränderungen im den Werkstätten, welche diesem Gesetze «unterworfen sind, unterliegen einer Anzeige genM den betreffenden Vestim-, muingen dieses Gösetzes. Im Fall«, der gescim- > ten oder teilweisen Abtretung einer Wertstätte! oder muh einer Transformation «muh der Neu- nde linlnechaib 2 Monaten von der statt

die > Kaution der früheren Firma »solange gesperrt, bis die neue vom Neueintretenldeni «nicht erlegt ist. Das technische Amt hat die Vollmacht in der i Zeit zwischen der Gründung und dos regelmW-' gen Betriebes einer WertWtte die Steuer zu j erlassen bis zm Ausprobe und Kolüaudierung l der Apparate, doch darf diese Zelt nicht länger > als S Lage dauern. ! Die Betriebslizenz gilt Mr die Person, für I die Firma oder «für die «Werkstatt und für die ' Gemeinde oder die Genreiniden «welche in dersel ben

alle Monate gemacht «werden und zwar mit Ausnah me des Punktes 3, welche mir einmal im Jahre zu machen sind. Die Fabrikanten müssen, femver m ihren Erklärungen eigens die Giesamtproduk- tio-n sowie den steuerfreien! Kon/Pum «anführen. Die Steuer «wird bezahlt direkt «vom Fabri kanten an das Schatzamt mit dem Regroßrechte gegen die Konsumenten. Die Bezahlung der Steuer von Seiten «des Fabrikanten muß auf jeder Zahkungsbelstütdgunig des 'Fabrikanten an die Konsumenten ersichtlich Mnacht

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 2 von 6
Datum: 04.10.1923
Umfang: 6
angemeldet werden. Nach dem AI. Oktober 1923 müssen diese An meldungen. welche mit 10 Cents, zu stempeln sind, direkt beim technischen Finanzamt in Trient mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Verspätete oder unterlassene Anmeldungen wer den mit Geldstrafen von 20 bis 500 Lire, bzw. den ganzen Betrag der Steuer bestraft. Ebenso unterliegen einer Strafe von A) bis 500 Lire nicht ordnungsgemäß ausgestellte Anmeldungen. Der Steuerbettag. Auf Wein und Leps der Produktion 1923 liegt eine Staatssteuer

von 2V Lire per 100 Li ter, gleich welcher Qualität, sobald derselbe mehr als 5 Grad Alkohol aufweist. Befreiungen von der Steuer. Den kleinen Produzenten, welche eins Menge von 20 bis höchstens 40 Hektoliter Wein produ zieren, werden drei Hektoliter Wein zum Fami liengebrauch freigegeben. Wenn die Produktion nicht mehr als 2V Hektoliter betrögt, so wird die steuerfreie Menge auf 5 Hektoliter erhöht. Diese Befreiung tritt aber nicht ein, wenn der Wein nicyt zum eigenen Gebrauch verwendet, sondern verkauft

wird, ebenso nicht, wenn der Wein mit angekauftem Most oder Trauben erzeugt wurde. Wer in dieser Hinsicht falsche Angaben macht, um sich der Steuer zu entziehen, wird mit dem doppelten bis zehnfachen Betrage der Steuer bestraft. Die Bezahlung der Steuer. Nachdem das Finanzamt die erzeugte Menge auf Grund der Anmeldungen festgestellt hat. wird zur Vorschreibung der Steuer geschritten. Die Steuer ist immer vom Produzenten zu ent richten und muß dieser sie beim Verkaufe des Weines gleichzeitig

mit dem Verkaufspreise vom Käufer einheben. Die Produzenten sind ver- > pflichtet, die Weinsteuer von zwei zu zwei Mo naten in den ersten fünf Tagen der betreffenden Monate, d. i. November, Jänner, März, Mai, Juli und September, zu entrichten. Die erste Einzahlung hat also in der Zeit vom 1. bis 5. November 1923 für den vom 1. September bis 31. Oktober konsumierten Wein zu erfolgen. Die Einzahlung der Steuer hat beim Postamt auf das Konto 11/1501 des technischen Finanz amtes zu erfolgen, bei gleichzeitiger Angabe

und h i? derselbe außerdem eine Kaution in der Höhe ' - , DrL' Steuer, uielchi aus der H ochst- .Menn« meng« von Wein, die sich gleichzeitig in seinen Händen befindet, zu entrichten. Diese Kaution kann sowohl in Geld, wie in Wertpapieren oder Bankgarantie gestellt werden. Diase Lizenzen müssen alljährlich erneuert werden. Amtliche Warnung zur Vorsicht! DoSs Presseamt der Präfektur meldet: Es wurde festgestellt, daß viele Besitzer von Obli gationen der drei Denctien diese Papiere sich van Spekulansfen um einen weit

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Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
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Seite 3 von 10
Datum: 12.01.1924
Umfang: 10
um 100.000 Lire echöht). Die unentgeltliche Besorgung von Zuiteit- diensten für die Unterpräfektur, das Steuer- referat und das Steueramt. Die Verfassung der Assentlisten und die Füh rung derselben. Die Mhxung uind Evidenzhaltung der Wählerlisten. Die Uebernahme dos Standesamtes und ^>er Matrikenführung (Verzeichnis der Geburten Todesfälle und Bornahme der Trauungen'). Diese drei letzteren Obliegenheiten bedingen sine 50 Prozent größere Arbeitsleistung als wie früher. Dazu kommt noch, daß die Stadtge

ist, liegt wohl auf der Hand. Durch die Steuervvrpachtuing und durch die Abgabe der GemeindeWsiergeschäfte an die Steuer?achtumg (Esattoria) Werden zwei Kasse beamte erspart. Durch die Kompliziertheit der j Borschreibung und durch die großen Mehr- schreibereien werden im Kammeramte dafür ! zwei neue Kräfte benötigt. Der GesamtivoraNschlag auf der Ausgaben- seite erreicht die Höhe von Zirka 7,000.000 Lire, ! wovon durch 'die eigemn Einnahmen mir ' 4,800.000 Lire gedeckt

werden können, so daß der Fehlbetrag von 2,200.0000 Lire durch Steuern, Umlagen und Konsumtaxen gedeckt werden muß. wie hat die Bedeckung zu erfolgen? Im Sinne der italienischen Gesetze hat jede Gemeinde die Bedeckung des Voranschlages pro 1924 -nach folgenden Richtlinien vorzunehmen! a) Der volle Ertrag der Hauszins- und Grundsteuerzuschläge vom Jahre 1923 ist als Einnahme einzusetzen. Ertrag 500.000 L. de Die 'Erwerbssteuer (Tassa di Esercizio) ist nunmehr eine selbständige städtische Erwerbs , steuer, welche im allgemeinen

werden. Für einige Hundegat- > lungen (Jagdhunde) und solche die zu bestinini- ! ten Zwecken verwendet werden, wie Wachhunde ! usw.. kann nur eine geringe Steuer vnrM - ! schrieben werden. Der Ertrag ist daher mir nu' > 1 5 0 0 0 Lire veranschlagt. d) Die Zinsheller, welche von jedem vermie 'ete' o^er selbst bemühten Haus o^er Hius''' standseil (in Meran und Unwrma's mit 8 Pin zent) eingehoben wurden, sind Mit 1. Februar ^'24 aufgehoben. An dessen Stesse trit» di Mietmerrsteuer (Tassa sul valore looatirw

, nunmehr folgende neue Steuern Anzuheben: 1. Die Steuer auf Wagen und Dienstboten (dieselbe hat der Wagenbesitzer und der Dienst geber zu entrichten). ^ ^ 2. Die Steuern auf Ausschriften. ^' 3. Die Steuer auf Klavier und Billard. 4. Die Viehsteuer. > « 5. Die Steuer auf Lizenzen (d«cr Metwert der ösfentlicheWLokale, in welchen Alkohol in irgend einer Form ausgeschenkt wind, -kann bis zu einem bestimmten Prozentsatz besteuert werden). 6. Monopolisierung der Pilakatierung. ?p Diese Treuen Steuern dürsten

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