Monat und eine! KzstaeldcS von SD kr. per Tag erhalten, « war vier Tage im Neuste der Gräfin, bestritt für dieselbe allerhand kleine Auslagen im Gefammtbetrage von IS fl. und fordert daher von Brandenburg 45 fl. Richter: (Zu dem Geklagten). Man hat bei Ihrer Ergreifung in Jhr'.m Besitze einen Betrag von 80 fl. gefunden und eS hat Ihnen Ihr Herr Untersuchungsrichter wiederholt zneredet, den Ansprüchen deS annen Mohren gerecht zu werden, wann» weigerten Sie sich dennoch, denselben zu zablen
? — Geklagter: Weil einen derlei Leute immer betrügen. — Richter: Nun, Sie haben es fürwahr nicht nothwendig, andere Leute deS Betruges zu zeihen, ich verbiete eS Ihnen übrigens aus das Strengste, den Klüger zu beleidigen. — Nochmals frage ich, viarum »ollen Sie nicht zahlen? — Geklagter: Weil ich die geforderte Summe zu zahlen nicht verpflichtet bin, denn sehen Se mal, Herr Richter, wie komm ich denn dazu, den Mohren für 14 Tage zu zahlen, ich hab ihn ja überhaupt nicht für mich, sondern für meine Frau
aufgenommen. — Richter: Sie hatten die Gewissenlosigkeit, ihn für Ihre Frau, die sie als Gräfin ausgegeben haben, aufzunehmen, daher sind Sie verpflichtet, ihm den rückständigen Lohn und für die vierzehntägige Kündigungsfrist das Kostgeld zu zahlen. — Geklagter: Er verlaugt aber noch löst., die soll meine Frau bezahlen. — Richter: Nein, Sie haben zu zahlen, weil Sie dem Kläger bei der Aufnahme bedeutet haben, er möge die kleinen Auslagen für die Gräfin bestreiten.— Geklagter
, warum läßt sie Kutscher auch trinken, armer Abdu hat Freude gehabt, daß er ist ge kommen zur Gräfin, die Fahrt im Prater und hat so guteS Erz, daß zahlt kie Mohr und Kutscher Bier, is böse Gräfin, daß sie laßt Mohr zahlen, und (weinend), o kann ik gar nit sprechen, armer Abdu . . . Der Kläger de- taillirt unu genan die Auslagen, die er für die „Gräfin' bestritten und wird nun von dem Richter in Eid genom men. Diese Formalität ist sehr interessant, denn Abdu Gindie ist Mohamedaner. Der Richter hält
ihm zunächst die Wichtigkeit deS Eides, die Allwissenheit GotteS, bei dem er den Eid schwören wird, und die Strafe deS fal schen EideS vor; sodann läßt er ihn die allgemeine Be- eidigungSformel, daß er über Alles, worüber er gefragt wurde, die reine und volle Wahrheit, uud nichts als tue Wahrheit ausgesagt habe, nachsprechen. Bisher hat der Richter in der Ansprache an Abdu Gindie das «Sie' angewendet, jetzt aber, nachdemder Kläger die Beeidigung» formel nachgesprochen, srägt ibn der Richter: „Schwörst