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Lienzer Zeitung
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Seite 5 von 12
Datum: 04.02.1888
Umfang: 12
Erste Beilage Zur „ Lienz, Samstag Der Liechtensteinische Schulgesetz- Entwurf. Der vom Fürsten Liechtenstein, Dr. Rapp und Genosse» im Abgeordnetenhause eingebrachte, in unserer letzten Nummer nur auszugsweise mitgetheilte Gesetzent wurf über die Grundsätze des Erziehungs- und Unterrichts- wesene bezüglich der Volksschule hat solgeuden Worlaut: A rt ! kel I. Die für das Erziehung- und Unter- richtswesen bezüglich der Volksschule festzustellenden Grund sätze sind folgende: § t. Die Volksschule

hat die Aufgabe mit den Eltern und an Stelle der Eltern die Kinder nach den kehren ihrer Religion zu erziehen und sie in diesen, so »vie in den für das Leben nothwendigen elementaren Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterrichten und auszu bilden. Gegenstand des Unterrichtes in der Volksschule sind daher nothwendig: a.) Religion, ii) Lesen, e) Schreiben, <I) Rechnen, e) Sprach- und Aufsatzlehre und k) Gesang, wobei der Unterricht im Lesen so einzurichten ist, daß mit demselben den Kindern unter Zuhilfenahme

ausgiebiger AnscbauungSbehelfe das für sie Wisfenwertheste aus Ge schichte und Erdbeschreibung, Naturgeschichte und Natur lehre beigebracht wiid, § 2. Die Volksschulen sind entweder öffentliche oder private. Oeffentliche sind jene, welche aus öffentlichen Mitteln erhalten weiden. Alle in ' anderer Weife erhal-. tenen Volksschulen sind Privalschulen. Letztere sind der öffentlichen Volksschule vollkommen gleichzustellen und so- Der Deserteur. Von Josef Erler. lSchkis!) , Menotti hatte die Wahrheil

zurückzustellen.' ^ilSt.^ge zurückzusttllen. ^ , Dann wird es Eure Pflicht sein, Menotti. diesen Schwur nzer Zeitung' Nr. 5. 4. Februar 1888. mit geeignet, die öffentliche Volksschule zu ersetzen oder an deren Stelle zu treten, sabald sie den durch das Ge- setz für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Anord- iiungen entsprechen. Die öffentlichen Volksschulen sind Jedermann zugänglich. § 3. Die Volksschule besteht aus zwei Abtheilungen. Die erste Abtheilung bildet die Elementarschule mit sechs

Elementarschule noch die Fort- bildungS- u. Wiederholungsschule besuchen. Vom Besuche der Volksschule sind jene schulpflichtigen Kinder entbunden, welche zu Hause entsprechend unterrichtet werden. § 5. Die Eltern oder deren Stellvertreter dürsen ihre Kiuder oder Pflegebefohlenen nicht ohne die Erziehung und den Unterricht lassen, welche für die Volksschule gesetz lich vorgeschrieben sind. Sie können aber nicht gezwungen werden, dieselben in der Schuleeiner Erziehung und euiem Unterrichte zu unterwerfen

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Seite 5 von 24
Datum: 04.02.1905
Umfang: 24
, Stadtschulinspektor von München, veranlaßten, in Konkurrenz zu tre ten, als die kgl. Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zn Erfurt die Preisanfgabe stellte: „Wie ist nnsere männliche Jugend von der Entlassung aus der Volksschule bis zum Eintritt« iu den Heeresdienst am zweck mäßigsten sür die staalsbürgerliche Gesellschaft zn erziehen?' Von 75 eingelangten Arbeite» — darnnter 4 aus Oesterreich — wurde die des Münchener Schulmannes mit dem Preise gekrönt, sie bildet (erschienen unter dem Titel

sind die Gelegenheiten, irre zn gehen. Es braucht treue Führer, gesicherte Wege.' Kerscheusteiner betont nun ebenfalls, daß man von der Volksschule nicht zu viel ver langen dürse. , Sie kann viel, aber nicht al les. Die Entlassung aus der Volksschule er- solgt zumeist, wenn der jnnge Mensch die weitere Führung am nötigsten hätte, die Söhne der besser situierteu Familien bleiben, wenn nicht im Elternhanse, so doch zumeist unter sorgfältiger Aussicht und erziehlicher Einwirkung bis zur Militärpflicht uud oft

über diese hinans. Für viele ans der Volksschule entlas sene junge Mensche» hört mit diesem Zeit punkte alle systematische Erziehung überhaupt auf, weil das Elternhans des armen Kna ben außer Stande, oft anch nicht gewillt ist, die weiteren Schritte desselben im Auge zu behalten, - ihn vor Abwege» zn bewahren. Und dies erfolgt in' einem Alter, wo der sittliche Charakter noch nicht gefestigt, das zerstörende Gift schlechte» Beispieles am wirk samste», die L»st an der Zügellosigkeit na turgemäß am größten

sich die Freude an der Arbeit, Hingabe an die selbe ein, mit dem Fleiße und der Gewissen haftigkeit. werden auch Beharrlichkeit uud Selbstüberwindung, also alle Grundlagen zu materieller Wohlsahrt nnd höherer Sittlich keit erworben und befestigt. Man biete also vor allem dem aus der Volksschule Tretenden eine tüchtige Au le i tu n g zu se i neu, G e schäst e, man bringe ihm Interesse sür dasselbe, dann Achtung vor der Arbeit, überhaupt und seinem Stande insbesondere bei. Die Religiosität soll hiebei zunächst

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Seite 5 von 20
Datum: 06.05.1905
Umfang: 20
vermittelte Lehrstoff geist bildend wirkt, wenn auch uicht iu gleichem Maße: jene Unterrichtsstosse hingegen, die ganz besonders geeignet sind, aus das Ge müt der Schüler einzuwirken, kommen im Lehrplane jeder Unterrichtsanstalt vor. — Eine andere Bewandtnis hat es aber mit dem zweiten Teile der aufgestellten For derung, mit der praktischen Verwendbar keit des vermittelten Lehrstosses. — Die Volksschule ist die Grundlage des gesamten Schulwesens; denn sie vermittelt jene grundlegenden Kenntnisse

, ohne die kein Bürger eines modernen Staates sein soll und aus die jede höhere Unterrichtsanstalt aufbauen muß. — Viele Eltern wollen ihren Kindern eine höhere Schulbildung angedeihen lassen, als die Volksschule ver-' möge ihrer Organisation zubieten imstande ist, oder wollen sie einem Stande zuführen, der sogenannte gelehrte Studien voraussetzt. In diesem Falle müssen die Knaben eine Mittelschule besuchen. Im ersteren Falle ist es heute noch vielfach üblich, die Kna ben einige Jahre in eine Mittelschule

nicht ge lernt. — Was sott aber erst ein Geschäfs- mann, der uach der Volksschule z. B. die vier unteren Klassen eines Gymnasiums besuchte, mit dem dort erworbenen altsprach lichen Kram anfangen? Nichts! — Was er wirklich in der Praxis braucht, hat er dort uicht gelernt, das muß er sich später erst selbst aueigueu. Nur einen ganz kleinen Bruchteil des au dieser Mittelschule erworbeneu Wissens kaun er verwenden und jeder Unbefangene muß gestehen, daß dieses geringe Maß brauchbaren Wissens, die Zeit nud Mühe

, weil sie nicht so viele Jahre ihres Lebens auf den Schulbänken verbringen können; denn sie sind genötigt, sich neben der allgemeinen Schulbildung auch noch eine entsprechende Fachbildung anzueignen und dazu müssen die Jugendjahre benützt werden. — Man wird nun fragen: Wo soll sich dann der künftige Geschäftsmann jene über das Ziel der Volksschule Hinansreichende allgemeine Schulbildung aneignen, die ihm auch im praktischen Leben von Nutzen ist? Die Antwort wird lauten: In der Bürger schule. Diese jüngste Schulanstalt

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Seite 5 von 14
Datum: 16.04.1892
Umfang: 14
. Noch schärfer lautet die „Rechtsver- Wahrung' des confervativen Clubs. Die Unterzeichner, sämmtliche deutschclericalen Abgeordneten, verwahren sich beim Eingehen in die Berathung der vorlie genden Entwürfe, womit sie einzig dem immer dringenderen Bedürfnisse einer Regelung ge wisser Verhältnisse der Schule und des Lehr standes Rechnung tragen, mit aller Entschie denheit gegen die Unterstellung, als ob sie im geringsten die Rechte der Kirche und des Landes auf die katholische Volksschule und die kirchliche

der öffentlichen Volksschulen bestimmt: „ Die öffentlichen Volksschulen werden in systemmäßige und nicht s y st e m - mäßige eingetheilt. „Eine öffentliche all gemeine Volksschule hat überall zu bestehen, wo sich in einer Ortschaft oder in mehreren im Umkreise einer Stunde gelegenen Ortschaf ten, Weilern oder einzelnen Häusern zusam men nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als vierzig schulpflichtige Kinder vorfinden, welche eine über 4 Kilometer entfemte Schule besu chen müßten. Eine solche Schule

unmöglich, so wird für dieselben eine nicht systemmäßige oder Noth schule zu bestehen haben.' Die systemmäßigen Schulen sind genau nach dem geltenden Lehrplane einzurichten. Die nicht systemmäßigen Schulen haben eine Einrichtung zu erhalten, welche zum minde sten die Erreichung des allgemein vorgeschrie benen Lehrzieles in den nothwendigsten Lehr gegenständen der Volksschule, d. i. in Reli gion, Lesen, Schreiben und Rechnen sichert. Die Stellen an den systemmäßigen Schulen sollen mit geprüften

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Seite 5 von 14
Datum: 10.12.1892
Umfang: 14
wirken erst pro tuturo, das heißt von dem dem Einreichungstage nächstfolgenden Semester an. Wird zum Beispiel ein Erwerbsteuer- Herabsetzungsgesuch innerhalb des Zeitraumes vom 1. Juli bis 31. Dezember d. I. bei der zuständigen Behörde überreicht, so wird im Falle der Gesuchsgewährung die Erwerbsteuer erst vom 1. Jänner 1893 an herabgesetzt. Die Landwirtschaft in der Volksschule. Betreten wir ein Bauernhaus und sehen ein wenig nach, wie es da mitunter aussieht. Der Hof ist in größter Unordnung

der Landwirte ist. Es ist unter allen Umständen nöthig, daß jeder Gewerbs- mann, jeder Handelsmann und jeder Land wirt, kurz, daß ein jeder Stand eine gewisse Snmme fachlicher Kenntnisse besitze, die ihn befähigen, im Kampfe mit der Conenrrenz sich zu erhalten und daß schon die Volksschule dem künftigen Handwerker, dem künftigen Landwirte an die Hand gehen muß; sie ist ja die Schule für das Volk und muß dem nach auf Alles das vorbereiten, was das Volk braucht. Es giebt allerdings Fach schulen

, auch Ackerbauschulen; die sind jedoch nicht Jedem zugänglich. Die Volksschule muß dein künftigen Handwerker, dem künftigem Landwirte nicht nur das Lesen, Schreiben und Rechnen und einige Realien beibringen, sondern sie muß ihn auch, soweit es eben möglich ist, für das Leben vorbereiten, ohne daß sie hiedurch zu einer Fachschule wird. Dieser Gedanken siel bereits bei den Land wirten auf fruchtbaren Boden, und in zahl reichen Versammlungen insbesondere der vor geschritteneren ländlichen Bevölkerung wurden

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