- Bollständige Sonn- n. Feiertagsruhe in Kärnten Kundmachung des Landeshauptmannes. Im Gau Kärnten hat im Sinne des § 75 der Gewerbeordnung im Handel und in oerwandten Betrieben an Sonn- und Feier tagen alle gewerbliche Arbeit zu ruhen. unserer heimischen Lustschutzschule. nicht das steinerne Mal allein die Einheit trug. Stein bindet sich an Sterin, aber Herzen an Herzen gebunden hält fester. Und so wollten sie, daß der lose Bund, der die alten Soldaten aller Bundes staaten zum Bau des Einheitsdenkmals
für einzelne Ge werbe. 1. An Sonn- und Feiertagen dürfen ihre Waren verkaufen- a) Zuckerbäcker und Lebzelter von 8 bis 19.30 Uhr: b) Händler, die sich ausschließlich mit dem Verkauf von Milch befassen, von 7 bis 9 Uhr? c) Milchtrinkhallen, feste oder fahrbare Betriebsstätten, welche nur Milch in jeder Form, Molkereiprodukte und Schwarz oder Weißgebäck führen, von 8 bis 11 und von 14 bis 19 Uhr: d) Kastanienbrater ohne Beschränkung. 2. Verschleißer von alkoholfreien Ge tränken «und Sodawasser
können vom 1. Mai bis 30. September jedes Jahres diese Getränke an Sonn- und Feiertagen ausstoßen und zustellen. 3. Der Verkauf von Andenken und herkömmlichen Artikeln, ferner von Gebäck. Zuckerwaren, Lebzelt, Obst und Südfrüch ten ist bei festlichen Veranstaltungen aller Art aus Ständen an Sonn- und Feier tagen durch sechs Stunden gestattet. 4. Verkauf auf Bahnhöfen: Auf Bahn höfen ist während des Verkehrs der der Persoirenbeförderung dienenden Züge der Verschleiß von Lebensmitteln, Zeitungen, Büchern
, Ansichtskarten und dergleichen an Sonn- und Feiertagen tagsüber ge stattet. 5. Verkauf in Ständen - Der von den Inhabern von Ständen, die keine sonstige Betriebsstätte besitzen, selbst oder unter Mit wirkung ihrer über 18 Jahre alten Familien angehörigen in Ständen oder Verkaufs buden betriebene Verschleiß von Obst, Na turblumen. Sodawasser und Zuckerbäcke reien ist an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 19 Uhr gestattet. Dasselbe gilt von dem im selben Umfange und ebenfalls in Ständen oder Verkaufs buden
betriebenen Verkauf von Ansichts karten, Reiseführern, kleine Reiseanden- ken, Photoartikeln und dergleichen an Punkten mit lebhaftem Fremdenverkehr. 6. Die Sonn- und Feiertagsarbeit ohne Heranziehung von Lehrlingen und Gehilfen ist ferner gestattet: Photographen, Kunstblumenerzeugern so wie Naturblume»bindern und --Händlern von 8 bis 12 Uhr. Wenn ein Feiertag einem Sonntag vor angeht oder nachfolgt, und in anderen Fällen von wirtschaftlicher Notwendigkeit, kann der Landeshauptmann fallweise ab weichende