. Frankfurt, Berlin, Basel, Zürich, Leipzig, Hamr bürg. A.Oppelik inWien, Prag, Berlin, Hamburg, Frankfurt, Leipzig, Paris, Florenz, Peters burg. Sachse & Comp, in Leipzig, Stuttgart, Mün chen, Breslau G.L.Daubein Frankfurt, Stutt gart, München, Hamburg, Brüsse, Rudolf Musst in Berlin, Wien, München, St. Gallen. M 39 Mittwoch 18 . Jeöruar. Sim--». ( Morgen 19. Februar Konrad. ) Zu den Steuer-Vorlagen. (Schluß.) Die Rentensteuer ist in ihrem Objekte im Wesentlichen mit der bestehenden Einkommensteuer
fruchtbringend angelegt sind, wie Zinsen der öffent lichen Fonds und ständischen Obligationen, dann von Landes-, Bezirks- und Gemeinde-Anlehen; Dividenden von Aktien erwerbS- steuerfreier Unternehmungen; Rentcnbezüge für Ueberlaffung der Ausübung von Berechtigungen; Entschädigungen für aufgehobene Rechte u. s. w. Alle diese Objekte unterliegen schon gegenwärtig der Einkommensteuer dritter Klasse. Als Novum erscheint nur die Einfügung der Ruhcgenüffe in den Nahmen dieser Steuer, wodurch aber'nur eine formelle
und keine Rücksicht aus das freie Einkommen des Steuer-Subjektes bei Ermittlung des steuerbaren Reinertrages. Die Einkommensteuer dagegen erfaßt das in den Besitz einer bestimmten Person bereits einge tretene freie Gesammt-Einkommen als Ganzes ohne Rücksicht aus dessen verschiedene Quellen; während bei der Ertragssteuer zur Ermittlung des durchschnittlich möglichen Ertrages von den einzelnen Steuer-Objekten (Grundstücken, Gebäuden, Gewerben rc.) nur der zur Produktion erforderliche Regie-Aufwand abzuziehen kommt
, werden zur Darstellung des reinen Einkommens einer physischen Person auch deren Schulden, die Steuern und andere öffentliche Abgaben, kurz die Lasten aller Art in Abzug gebracht, gebracht. Wenn es nun richtig ist, daß die wesentliche Aufgabe einer rationellen Steuer-Reform sein müsse, die Steuerpflicht in ein richtiges Verhältnis zur individuellen Leistungsfähigkeit der Staatsbürger zu bringen, so wird es kaum bezweifelt werden die Zinsen von Staats-Obligationen, aus welche das Gesetz vom 20. Juni 1868 Anwendung
hat, so wie die Zinsen aus allen Staats-, Landes-, Bezirks- und Gemeinde-Anlehen, bei deren Aufnahme die Steuerbefreiung zugesichcrt wurde, dann die Ent schädigungsbeiträge für unaufgehobene Gefälle, von welchen bei der Auszahlung die im Gesetze vom 20. Juni 1868 bestimmte Steuer cingehoben wird, der Rentensteuer nicht unterliegen, und wäre daher und nach der ganzen Anlage des Gesetzes die Be fürchtung vor einer Doppelbesteuerung vollkommen unbegründet, da durch Einfügung dieses Gesetzes in das System der Ertrags