Grundbuchs ge suche unter Bor lage einer beglaubigten Abschrift des Urteiles ongesucht. Wie bereits gesagt wurde, kann die gericht liche Hypothek auf den Gütern des Schuldner» auf Grund jedes Urteiles eingetragen werden, welches zur Zahlung eines Geldbetrages, zur Uebergabe beweglicher Sachen oder zur Er füllung einer anderen Verpflichtung verurteilt, welche zum Schadenersatz führen kann. Der Titel, auf Grund dessen ein gerichtNche» Pfandrecht eingetragen werden kann, must also ein Urteil
oder eine andere gerichtliche Vor kehrung sein, welche die Natur eine» Urteile» hat. Sicherlich kann es nicht jeder Titel sein, sei er auch Exekutionstitel, wie zum Bei spiel der Wechsel, der Notariatsakt. der gericht liche Vergleich. Gleich dem Urteile bringen gericht liche Hypothek hervor die gerichtlichen Zah lungsauftrags - Dekrete (ingiun- zione) im Mahnklageverfahren, gegen welche keine Einwendung erhoben wurde, laut dem Artikel 16 des kgl. Dekretes vom 7. August 1936, Nr. 1631: dieses Verfahrens
für die allfällige Anfechtung ausgestellt worden wäre, letztere Zustellung, welche für den Ablauf der An Zechtungsfristen Wirkung hat. gilt nicht für die Exekution, auch falls das Urteil in der Zwischen zeit in Rechtskraft erwachsen wäre: um zur Exe kution zu schreiten, ist daher notwendig, dag das Urteil nach Erwachsen in Rechtskraft neuer dings zugestellt werde, denn erst dann ist es exekutiver Titel. Die Bezeichnung der Forderung als vollstreckbare in der Pfandrechtseintra gung auf Grund eines Urteiles
ohne weiters als vollstreckbare geltend gemacht werden, indem ihm der „V r «- cetto' zusammen mit dem Exe kutionstitel zugestellt wird. Hat sich da gegen der weitere Erwerber der mit gerichtlicher Hypothek belasteten Liegenschaft die bezügliche Schuld nicht überbunden. ist er also sogenannter Drittbesitzer, so kann nach dem nun mehrigen Gesetze unverzüglich gegen ihn im exekutivem Wege mit Hypothekarklage vorgegangen werden, ohne dast hiezu der exekutive Titel notwendig wäre, indenr ihm nur der „Precetto
der Notariats' akt exkutiver Titel war im Sinne des Art. 3 der früheren Notariatsordnung sowie des Art. 1. Nr. 17. Exekutionsordnung. Nach dem nunmehrigen Gesetze ist der Rota- riatsakt immer exickutiver Titel, ohne obige Vollstreckbarkeitsklausel enthalten zu mästen: zur Erekiitionsführung ist hievon allerdings eine Abschrift in exekutiver Form erfordert. Ist heute eine Forderung zu realisieren, für welche unter dem früheren Gesetze Hypothek auf Grund eines vollstreckbaren Notariätsaktcs ein getragen