34.326 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1967/02_12_1967/DOL_1967_12_02_3_object_1596212.png
Seite 3 von 32
Datum: 02.12.1967
Umfang: 32
wird, die für den Schutz der Minder heiten unerläßlich ist. Die ersten Hinweise — wir beziehen uns auf die Doktorarbeit von Alain Fcnet — finden sich im Vorschlag einer vom UNO-Wirtschafts- und Sozialrat ins Leben gerufenen Unterkommission, die hei der Ausarbeitung des Intcrnationa- ten Paktes der Menschenrechte die Min derheiten mit folgenden Bestimmungen berücksichtigen wollte: „Der Schutz der Minderheiten ist der Schutz von Gruppen, die in einem Land nicht vorherrschen und neben dem Wunsche, auf einer Grundlage

der Gleichheit mit der Majorität behan delt zu werden, in einem gewissen Maße eine differenzierte Behandlung wünschen, welche dazu bestimmt ist, ihre grundlegenden Eigenarten, die,sie von der Mehrheit der Bevölkerung un terscheiden, zu erhalten. Der Schutz findet in gleicher Weise Anwendung auf die Individuen, die diesen Gruppen angchörcn und denselben Schutz ver- Mnmfctt Eigentümer und Herausgeber: Verlagsanstalt Athos la G.m.b.H., Bozen. — Druck: Druckerei der Verlagsanstalt Athesta O.m.b.H., Bozen

nach besonderem Parti. - Dje Steuer wird eigens berechnet Anzeigen Vertretung euüerbalb der Provlni Bozra bel allen Filialen der Socletä Pubblicità Italiane — Österreich: Tyrolla, Innsbruck. Maximilian straDe 9 - Die Redaktion behält «Ich das Recht vor. [nseratenaufträge allenfalls zurück euwelsen Annahme der Zeitung verpflichtet zur Zahlung Postsparkassekonto Trient. Nr. 14/713. 8PED. IN ABB. POSTALE GRUPPO I”/70 langen Die Eigenarten, die einen derartigen Schutz rechtfertigen können, sind Rasse, Religion

, Sprache. Um die sen Schutz geniesen zu können, muß die Minderheit ihrer Verpflichtung der vollen Loyalität gegen die Regierung des Staates, in dem sic lebt, nachzu kommen. Ihre Angehörigen müssen ebenso aus diesem Staate kommen". Diese Formeln zeigen eine Schwäche: Sie geben nur eine ungenügende De finition der Minderheit. Die Unterköm mission konnte nicht eine allgemein an nehmbare Definition ausarbeiten und die Kommissipn für Menschenrechte stellte fest, „daß die Minderheiten durch ihren Charakter

an ders sein. Die Art, wie man nach dem zweiten Weltkrieg das Problem der Minderheiten betrachtet hat, ist eine Ausflucht, eine Ablehnung, die Originalität der Frage zuzugcbcii, und eine Verkennung ihres we sentlichen politischen Charakters. Die Nicht-Diskriminierung genügt nicht, um die Gleichheit zu erreichen und den Minderheiten den Schutz ihres Charakters und ihrer Interessen zu si chern. Sie kann in der Tat sehr gut zur Assimilicrung führen. „Ein Staat kann, sehr wohl, innerhalb der Grenzen

1
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1983/12_11_1983/DOL_1983_11_12_3_object_1420332.png
Seite 3 von 28
Datum: 12.11.1983
Umfang: 28
werden: Umweltschutz kann nicht reiner Selbstzweck sein, sondern maß in direktem Zusammenhang gesehen werden mit den Erfordernissen der Bevölkerung, zumal die Bevölkerung selbst wesentlich zum Schutz der Landschaft beiträgt. Zwischen Landschaftsschutz und Er haltung der Landschaft für die Bevölke rung besteht eine direkte Wechselbezie hung, ganz besonders, wie bei uns, im Berggebiet. Es gibt Beispiele genug da für, daß die Landschaft dort, wo sie sich selbst überlassen wird, wo also der Mensch nicht mehr regelnd

7 Prozent Schwierige Aufgaben stehen noch bevor Schutz des Wassers, des Bodens, der Luft und vor Lärm - Müll und Abwasserreinigung Der Schutz der Lebensräume Der Bau von Abwasserreinigung»- und Müllbeseitigungsanlagen ist eine der wichtigsten, zugleich aber auch schwierigsten Aufgaben der Landesverwaltung; die moderne Industriegesellschaft braucht diese Entsorgungsanlagen, doch niemand will sie in seiner Nähe haben. Die Erhaltung einer gesunden Umwelt erschöpft sich allerdings nicht in der Errichtung

von derlei Anlagen; zuvor müssen aktive Schutz maßnahmen gesetzt werden. Zu diesen zwei großen Problemkreisen kommt noch der Kampf gegen die Luftverschmutzung und gegen die Lärmbelästigung hinzu. Neben dem Schutz der Flora und Fau na wurde ln diesen Jahren vor allem der Schutz ihrer Lebensräume betrieben, die rein als solche zugleich auch eine Steigerung der Lebensqualität des Men schen bedeuten. So sind derzeit bei 80 Biotope mit einer Gesamtfläche von rund 500 Hektar rechtskräftig ausgewie sen

sind. Dabei wurden Gebie te mit verschiedener Schutzintensität ausgewiesen (Banngebiete, natürliche Landschaft, Biotope usw.). Neben dem Flächenschutz sieht das Landschafts- Schutzgesetz auch den Schutz von Na turdenkmälern vor. gerade bei diesen Der Schutz vor Lawinen und Wasser Mit erheblichem Arbeitsaufwand und dem Einsatz von bedeutenden Geldmit teln ist es im Laufe der letzten Jahre gelungen, das Hydrographische Amt so aufzubauen und mit modernen Geräten auszustatten, daß es zweifelsohne

zu den besten von ganz Italien zählt Der Ein satz hat sich gelohnt denn auf kosten sparendc Art und Weise kann jetzt von ausgcbildetem Personal gründliche Ar beit geleistet werden. Ein weiterer Be reich, dem gleichfalls große Aufmerk samkeit gewidmet wurde, ist der Wetter und Lawinenwarndienst; dabei ging es vor allem um den Aufcau eines lei stungsfähigen Kontrollnetzes, mit dem es schon in absehbarer Zeit möglich sein wird, noch weit bessere Ergebnisse als bisher zu erzielen. Was den Schutz

2
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1972/06_07_1972/DOL_1972_07_06_8_object_1645518.png
Seite 8 von 16
Datum: 06.07.1972
Umfang: 16
, die ihr das Ge setz bietet, ausschöpfen müssen. ln diesem Augenblick handelt cs sich vor allem um die exakte Anwendung aller Artikel und Begünstigungen, die im Verfassungsgesetz Nr. 1 vom 10. 11. 1971 enthalten sind. Genanntes Gesetz enthält Bestimmungen, die für den Schutz und die Erhaltung der ladini- schen Volksgruppe von lebenswichtiger Bedeutung sind. Das künftige Los der Ladiner wird zum Großteil davon ab- hängen, wie und in welchem Geist diese Bestimmungen angewendet werden. Alle jene, die ein öffentliches

arbeitenden Durchführungsbestimmun gen die wirklichen Ansprüche der la dinischen Volksgruppe wiedergeben und interpretieren. Der Art. 2 des Verfassungsgesetzes Nr. 1 vom 10. 11. 1971 bestimmt, daß „unter den nationalen Interessen des Staates auch das des Schutzes der örtli chen Sprachminderheiten inbegriffen ist“; der Schutz der deutschen und la- dinischen Sprachgruppe wird somit in die eigenen Interessen des Staates auf genommen und erlangt nationale Bedeu tung. Kein Gesetz, keine Verfügung

, kein Verwaltungsakt wird gegen dieses Prin zip verstoßen können, gleich welche Kör perschaft ihn herausgeben werde. Der Art. 2 des Verfassungsgesetzes kann von den ladinischen Verwaltern jedesmal genutzt werden, sobald der Schutz der ladinischen Volksgruppe sich als notwendig erweist. Der Art. 2 muß eine klare Formulierung in den Durch führungsbestimmungen erfahren. Der Art. 5 setzt fest, daß „die Pro vinzen die Vollmacht haben, im Rahmen der im Art. 4 aufgezeigten Grenzen, ge setzliche Bestimmungen auf folgenden

Sachgebieten zu erlassen“: 2. „Ortsnamengebung“ (Gebrauch der ladinischen Ortsnamen in geogra phischen und Militärkarten, bei der Post und in öffentlichen Ämtern, Aufschriften ...). 3. „Schutz und Erhaltung des ge schichtlichen, künstlerischen und volkstümlichen Gutes“ (Erhaltung historischer Bauten, Einsetzung einer ständigen Kommission für den Schutz und die Verwertung des örtlichen historischen und kulturellen Gutes). 4. „Örtliche Sitten und Gebräuche so wie kulturelle Einrichtungen“ (Biblio thek

Erfordernis se der ladinischen Schüler in beson derer Weise zu beachten). Für den Schutz der ladinischen Sprach gruppe sind diese Punkte von besonderer Wichtigkeit. Dies wird bei der Ausar beitung der Durchführungsbestimmun gen besonders beachtet werden müssen. Der Art. 12 erkennt den Schulen in den ladinischen Tälern eine eigene Au tonomie auf dem didaktischen und Ver- waltungsscktor zu. Damit eine solche Regelung im Interesse der ladinischen Volksgruppe angewendet werden kann, ist cs nötig

3
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1954/01_07_1954/DOL_1954_07_01_4_object_1666820.png
Seite 4 von 12
Datum: 01.07.1954
Umfang: 12
den Bodenverbesscnmgen zur Beachtung. Schließlich wird in der Schweiz der Natur schutz auch durch das in Entstehung begrif fene Bundosgesetz über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung eingeschlossen'; nicht nur der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Fischerei, auch der Schutz des Lnndschaftsbildes gegen die Be einträchtigung durch die schmutzigen Abwäs ser von Fabriken und Siedlungen und durch dahersehwimmendo feste Körper soll ein Recht zum Einschreiten geben. , Hauptaufgabe

werden namentlich die Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes und einzelner Straßen und Bauwerke von historischer Bedeutung den Gemeinden überlassen, so daß sie zum über tragenen Wirkungskreis der Gemeinden ge hören. Der Helmatschutz weitet sich übrigens vielfach aus in die Bestrebungen der moder nen Baupolizei und des Planungswesens. Nicht alle Kantone gehen gleich weit in Bauver boten zur Erhaltung von Landschafts- und Ortschaftsbildern und von Aussichtspunkten. Aber es bestehen solche Verbote und im Bau- bev

von Gewässern. Verbauung und Ab schließung von Aussichtspunkten; 2. die Erhaltung von künstlerisch oder hi storisch wertvollen Bauwerken oder Ihren Ueberresten, Orts- und Straßenbildem sowie Pflanzungen; 3. den Schutz der Oertlichkeiten und Denk mäler von besonderem naturwissenschaft lichem Interesse (bemerkenswerte geologische Büdungen, Heilquellen, Waldbestände, Pflan zengemeinschaften, seltene oder eigenartige Bäume, Tiere, erratische Blöcke, Versteine rungen, Ucberreste von geschichtlichen

dasein, sondern zur Versöhnung und zur Ueberwindung der Seelenloslgkeiti Und hier haben Heimatschutzvereine, Verband zur Hei matpflege. Schulen und Presse aber auch die heimischen Architekten und Künstler eine hohe und reiche Arbeit. P. J. Der Schulz unserer Alpenflora Es ist »ehr dankenswert, daß der Landes hauptmann von Südtirol dio Aufmerksamkeit auf eine bereits 1934 erlassene Bestimmung zum Schutz der Alpenblumen gelenkt und deren Einhaltung eingeschärft hat (vgl. «Do lomiten» vom 2. und 9. Juni

. Außerdem aber ist im gan zen Alpengebiet eine Reihe von Tieren und Pflanzen unter Schutz gestellt und haben die einzelnen Staaten mehr oder minder strenge Bestimmungen erlassen, welche das Pflücken bestimmter Blumen überhaupt verbieten, oder zahlenmäßig begrenzen und auch den Ver kauf bestrafen. Diese Vorschriften sind ein Appel! an die Einsicht des reisenden und wan dernden Publikums und ln den meisten Staa ten gesellten sich der Mahnung auch eine Reihe von Strafbestimmungen, fühlbare Geldstra fen

4
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1970/22_06_1970/DOL_1970_06_22_7_object_2623357.png
Seite 7 von 16
Datum: 22.06.1970
Umfang: 16
auf gerufen ist, am Schutz unserer Natur, der Landschaft, der Luft, der Gewässer, der Tier- und Pflanzenwelt, letzten En des am Schutz unseres eigenen Lebens, mitzuhclfen. So möchte ich im folgen den auf einige Probleme des Natur schutzes im Vinschgau hinweisen. Ich habe mit großem Interesse einige der Sendungen in Rundfunk und Fern sehen, die zum Anlaß der Naturschutz woche vom 10. bis 16. Mai ausgestrahlt wurden, verfolgt, unter anderem auch die Sendung im deutschsprachigen Fern sehen „Gespräch

sein. Hoffen wir, daß die gesetzlichen Acndc- rungen bzw. ihre Handhabung bezüg lich des Stilfser Nationalparkes, die in nächster Zeit zur Behandlung kommen sollen, der betroffenen Bevölkerung zum wirtschaftlichen Vorteil gereichen, gleichzeitig aber auch der Tier- und Pflanzenwelt einen besseren Schutz ge währleisten. Wird der Vinschgau vor. einem am Schutz von besonderen, einmaligen Le bensräumen Interessierten betrachtet, so fällt dessen Blick sicher nicht auf den rechten, bewaldeten

ich voll und ganz berechtigt. In der Schweiz sind z. B. viele derartige Schutzgebiete durch langjährige (fünf bzw. 10 Jahre) Pachtverträge gesichert, wenn nicht ge nügend Geld vorhanden ist, das Ge biet käuflich zu erwerben. Diese Schutz gebiete unterscheiden sich von den bei uns zu schaffenden nur dadurch, daß sie viel größer sind! Ich finde nämlich, daß es unbedingt notwendig wäre, einen Auwald zu erhalten, in dem sich zum Beispiel die einzige Brutkolonie der Wacholderdrossel in Südtirol befindet

. Ein für Naturfreunde besonders interessantes Gebiet ist der Sonnenberg am Eingang ins Schnalstal. Auch hier sind Schutzmaßnahmen notwendig 1935 umrissenen Gebietes lagen. Dok tor Müller nannte z. B. Prad und Stilfs und meintf dazu, daß für diese Ort schaften unmöglich die» gleichen Schutz bestimmungen gelten können, wie für Bergwälder und vom Tourismus noch unberührte Bergzüge. Mir ist leider nicht bekannt, inwieweit für die Ort schaften, die innerhalb des National parks liegen, Sonderverordnungen be stehen

, aber mit Naturschutz hat das auf jeden Fall kaum mehr etwas zu tun. Wir besitzen schon andere Flä chen, die es weitaus notwendiger hätten, unter Schutz gestellt zu werden! Auch für die Bauern in den Weilern und auf den Einzelhöfen müßte eine Sonderrege lung bestehen, was aber aus den .Aus künften für die Besucher’ im Prospekt vom Stilfser Nationalpark, den ich be sitze,* leider nicht hervorgeht. Dr. Müller wies auch darauf hin, daß eine Staffelung des gesamten Gebietes, das unter Schutz steht, stattfinden müß

5
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1950/24_08_1950/DOL_1950_08_24_1_object_1158381.png
Seite 1 von 8
Datum: 24.08.1950
Umfang: 8
* handfnngen — Spedizione ln abbonamento postate. nc. 193 bonnerstag, den 24. Bugult 1950 27. 5flt)C0ang Adenauer zum Problem der deufsdien Sicherheit Polizei für Grenzschut z — Verstärkte alliierte Truppen Deulsdhland braucht ausreichenden militärischen Schutz Waffen für Westdeutschland Bundeskanzler Adenauer hat endlich dem sanften alliierten Drängen nachgegeben und in der für ihn üblichen Art des Interviews die Aufstellung einer deutschen Sicherheits truppe und verstärkte Bewaffnung der Folizeikrafte

Volkspolizei hergestellt würde. Weiter will man nicht gehen und den wirklichen Schutz des Bundesgebietes den dazu verpflichteten Alliierten überlassen, die um eine Verstär kung ihrer Besatzungstruppen gebeten wur den. Die Mehrbelastung, die damit verbun den wäre, zeigt sich schon jetzt in Einzel fällen. So müssen in Garmisch-Partenkir chen Wohnungen für die US-Bcsatzung auf deutsche Kosten für rund 12 Millionen DM gebaut werden, nachdem bereits ein großes ehemaliges Wehrmachtsgebäude inmitten des Ortes

oder indirekte Rüstungs aufträge. Trotz aller deutschen Warnungen haben die Alliierten bewußt den Zeitfaktor vernachlässigt. Jetzt ist es zu spät für eine deutsche Wiederbewaffnung, zumal die Psychologischen Hindernisse fortbestehen. Dagegen wäre jeder Deutsche unter der Voraussetzung der Gleichberechtigung und Vollsouveränität sofort bereit, sich in den Rahmen einer europäischen Defensiv-Armee (inzugliedern, deren Aufbau im Schutz der alliierten Besatzungsstreitkräfte erfolgen müßte. Allerdings

des «Kalten Krieges* war unsere Polizei völlig ungenügend. Das alliierte Hochkom missariat hat uns erklärt, daß der Schutz der Zonengrenzen Sache der Deutschen sei, aber die Bundesregierung hat nicht einen einzigen Mann zu ihrer Verfügung. Unser gesamtes Staatswesen sieht sich der Ge fahr einer Unterhöhlung durch die Agitation aus der Sowjetzone gegen über.» Temperamentvoll seine Ausführungen mit den Händen unterstreichend rief Dr. Aden auer aus: «Wir nähern, uns dem Herbst und dem Winter

und damit vielleicht einer Periode noch größerer Spannung. Wir müs sen eine Polizei haben, die imstande ist, Grenzverletzungen zu unterbinden und Sabotageakte und anderes, was wir aus der Ostzone zu erwarten haben, zu verfolgen.» Es sei nicht richtig, sich gänzlich auf die Alliierten zu verlassen. Das Ansehen der amerikanischen Waffen habe durch die Ereignisse in Korea nicht gewonnen. Wenn die Alliierten den Schutz der Zonengrenzen übernehmen wollten, so habe Westdeutsch land nichts dagegen. In den letzten zehn

6
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1986/23_07_1986/DOL_1986_07_23_3_object_1345708.png
Seite 3 von 16
Datum: 23.07.1986
Umfang: 16
hat: Die italienische Verfassung von 1948 sieht im Art. 9, Absatz 2, den Schutz der Landschaft und des historisch-kulturel len Erbes vor. Der Verfassungsgerichts hof in Rom (der „Hüter der Verfassung") hat in zahlreichen Entscheidungen den Schutz der Landschaft und der Natur schönheiten, welche die Landschaft bil den. zu einem der „grundlegenden Prin zipien“ der Verfassung erklärt. Der Landschaftsschutz bezieht sich auf den Schutz eines ästhetisch-kulturellen Wer tes und bezweckt somit, diesen zu be wahren

, um zur geistigen Erhebung der Gemeinschaft beizutragen. Da die Land schaft der gesamten staatlichen Gemein schaft (ebenso wie das historisch-kultu relle Erbe) angehört, sei ihr Schutz auch nicht der regionalen Zuständigkeit un terworfen; so die ständige Rechtsspre chung des Verfassungsgerichtshofes. Andererseits — so klar und eindeutig der Verfassungssatz des Art. 9 auch ist— so lapidar ist er gleichzeitig. So fehlt jeder Hinweis auf die Durchsetzbarkcit der Vorschrift; cs enthält die Verfassung tatsächlich

entschie den wird. * V Die Regionen FriaulAJulisch-Venetien, Aosta, Veneto sowie die Autonomen Provinzen Bozen und Trient haben je weils gegen das Gesetz Verfassimgskla- ge eingereicht, da es gegen ihre autono men Befugnisse verstoße. Die Provinz Bozen machte insbesondere geltend, daß sie in Ausübung ihrer primären Ge setzgebungszuständigkeiten auf den Ge bieten Landschaftsschutz, Urbanistik, Schutz des historischen und künstleri schen Erbes, Almwirtschaft usw. den Schutz der Landschaft bereits erschöp

fend geregelt habe. Der Verfassungsge richtshof hat die Klagen samt und son ders abgewiesen (Entscheidung vom 24. Juni 1986, Nr. 151), wobei u.a. folgende Begründung dem Urteil zugrunde liegt: Dieses Gesetz sei Ausdruck einer gro ßen wirtschaftlich-sozialen Reform und unterscheide sich daher von der bisheri gen Gesetzgebung zum Schutz von Landschaft und Naturschönheiten. Es handle sich hier um eine neue, aus dem Geist der Verfassung herauszulesende Aufwertung des gesamten Staatsgebie tes

treten sämtliche Re gional- oder Landesgesetze zurück, zu mal es klar sei, daß der Schutz, den diese Gesetze bieten, nur ein minimaler ist. Es bleibe aber den Regionen bzw. den auto nomen Provinzen unbenommen, gleich wirksame oder noch wirksamere Vor schriften zu erlassen! Nach dieser Entscheidung des Verfas- sungsgerichtshofes, die bindende Wir kung hat, ergibt sich eine völlige Umwäl zung des Landschaftsschutzrechtes. Das Galasso-Gesetz ist auch für Südtirol nun in Kraft getreten. In der Sache

7
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1997/07_02_1997/DOL_1997_02_07_17_object_2077925.png
Seite 17 von 36
Datum: 07.02.1997
Umfang: 36
flofoimteu . Nr 31 MINDERHEITEN Freitag 7. Februar 1997 Die Schwächen im Europarats-Rahmenabkommen Bozen - Die Unterzeich nung des Rahmenabkommens ist ein großer Schritt zum Schutz nationaler Minderhei ten in Europa, denn damit wurde dieses Anliegen erklär te Politik des Europarates. Al lerdings hat das Rahmenab kommen zwei große Schwä chen: Es betrifft nur die Rechte einzelner Personen, nicht aber Gruppenrechte. Zudem sind auch diese individuellen Rechte so formuliert

soll Schutz gewährt werden. Minderheitenangehörigen soll Schutz gegen Diskrimi nierung, Gehässigkeit und Gewalt wegen ihres Minder heitenstatus gewährt werden. Zu den aufgezählten Rechten gehören die Sprachenfreiheit. In Gebieten mit einem we sentlichen Anteil von Ange hörigen einer Minderheit soll deren Sprache auch Amts sprache sein; allgemein soll ten Minderheitenangehörige in einer „ihnen verständli chen Sprache“ über eine eventuelle Anklage oder einen Arrest verständigt werden. Das Recht auf Führung

hat er nichts zu tun. Mittlerweile ge- 1 hören dem Europarat 40 Staa ten an, davon viele osteuropäi sche Staaten, die demRatnach dem Zusammenbruch der UdSSR und des Warschauer Paktes beigetreten sind. Der Sitz ist das Europa-Palais in Straßburg (im Bild). Ziele des Europarates sind der engere Zusammenschluß zwischen den einzelnen Mitgliedern und die Förderung des wirtschaft lichen und sozialen Fort- schritts. Vorrangige Themen sind die Wahrung der Freiheit des einzelnen Menschen, Schutz der Menschenrechte

in der traditionellen Tracht. Foto aus: Annemie Schenk, „Deutsche in Siebenbürgen“, C. H. Beck-Verlag Bozen - Wie kann der Schutz der Minderheiten in den 40 Europarats-Staatcn wirk sam überprüft werden? Mit die ser Frage schlagen sich derzeit die Politiker und Bürokraten herum. Konkret geht es um das 1994 verabschiedete Rahmen abkommen zum Schutz natio naler Minderheiten. Von Dolomiten -Redakteur Hatto Schmidt Die Frage ist äußerst delikat, denn im Europarat gibt es Staa ten, die den Minderheiten schutz

voranbringen wollen, andere wieder bremsen, weil sie ihren eigenen Minderheiten nicht zu viele Rechte zugeste hen wollen. Das ist aber nur eine Ebene. Auf der anderen Ebene geht der Gegensatz quer durch die Staaten selbst: Die Minister betreiben vielfach eine ganz andere, eher bremsende Politik gegenüber Minderhei tenschutz-Instrumenten als die Vertreter desselben Staates in der Parlamentarischen Ver sammlung des Europarats. Beispielhaft für derartige Auseinandersetzungen ist das Rahmenabkommen zum Schutz

8
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1966/04_01_1966/DOL_1966_01_04_4_object_1576797.png
Seite 4 von 12
Datum: 04.01.1966
Umfang: 12
Bevölkerung fast nicht mehr existieren, sie hat keine Schutz mittel gegen das Wild, welches sich ungehindert entwickeln kann. Auf dom rechten Etschufer sind die bäuerlichen Betriebe vom Wild be droht, das alljährlich die Roggenernte fast zur Gänze auffrißt.'* An diesem Zustand hat sich im wesentlichen bis auf heute nichts geändert. Der Jagdverband der Provinz Bo zen äußerte sich am 19. Oktober 1950 in einer Entschließung wie folgt: „Im Hinblick auf die unzähligen Be schwerden über den Stilfser-Jocli- Park

vom 24. April 1935 seine staatliche Eigenschalt bewahren und die Ver waltung der staatlichen Forstverwal tung Vorbehalten bleiben soll; werden folgende allgemeine Er wägungen gemacht: Der im Senat cingebrachte Ge- setzesentwurf macht die Zuständig keit der Region für Parks zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt praktisch hinfällig, indem dersel ben weite Gebietsteile der Provinz Bozen und Trient entzogen und dem Staatsgesetz unterworfen werden. Formell wird dieser Entzug damit gerechtfertigt, daß der Park

auch einen kleinen Teil der Provinz Son drio umfaßt: abgesehen von diesem Fragment könnte die Region ohne weiteres ihre Zuständigkeit auf dem übrigen Gebiet ausüben, was aus verschiedenen einleuchtenden Grün den weitaus der Regelung durch Staatsgesetz vorzuziehen ist. Der Gesetzentwurf ist im Grunde, wie alle Gesetze dieser Art, ein Ge setz zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt. Es kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, daß das in Frage kommende Gebiet, vve- Bereits gestern veröffentlichte die größte

der betroffenen Gebiete, zum Großteil kleine Bergbauern, lebens notwendige Bestandteile ihrer Wirt schaft sind und daher in erster Li nie unter dem Gesichtspunkt von Erwerbsquellen für die Bevölkerung behandelt werden müssen. Auch bei der mildesten Anwendung würde das Gesetz dazu führen, daß der Landwirtschaft in diesen Gebieten zu den bestehenden noch weitere sehr einschneidende bürokratische Fesseln angelegt werden. Ein Schutz der alpinen Flora und Fauna ist nicht nur begrüßenswert, sondern absolut

notwendig. Dieser Schutz müßte sich im allgemeinen auf das gesamte Gebiet der Region erstrecken, wobei besondere Vor schriften für begrenzte Gebiete nach dem Begriff von Schutz reservaten, z. B. für die Erhaltung des braunen Bären, nicht auszu schließen wären. Der Regionalrat erklärt den neuen Staatsgesetzentwurf als unannehm bar. Interessant ist auf diesem Sektor, daß nahezu die Hälfte ins Ausland verkauft wurde. Zum gesamten Herstellungs- und Lieferprogramm der Fiat gehört auch die Eisenverhüttung

9
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1973/16_11_1973/DOL_1973_11_16_4_object_1661603.png
Seite 4 von 24
Datum: 16.11.1973
Umfang: 24
um diesen Schutz aner kannt und gewürdigt. Unsere Bauernver tretungen haben nachdrücklich klargemacht, daß sic die Aufgabe nicht wahrnehmen können, wenn sie nicht mehr mitzureden hätten, sondern die erlassenen Bestimmun gen ihnen nur alle Lasten auferlcgen! Da eine Vergrößerung der Kommission um rfur einen oder zwei Vertreter wegen des komplizierten Proporzmechanismus nicht möglich ist — eine weitergehende Vergrößerung des Apparates aber dessen größere Schwerfälligkeit zur Folge hätte

, von der Hauptleitung des AVS auf die Anklagebank gesetzt zu werden, nachdem sie sich in langwierigen Verhandlungen mit der Regierung für die rechtliche An erkennung des Aipenvcrcins erfolgreich ein gesetzt hat, das Problem der Schutzhüttcn gegen den hartnäckigsten Widerstand in Rom — und erst mit Zustimmung des AVS — gelöst hat, erst in letzter Zeit ein Gesetz zum Schutz der AlpenblOmen, zum Schutz der Tiere, zum Schutz der Pilze,, zum Schutz des Wassers und zum Schutze der Luft erlassen hat, die es im übrigen

immer als eine bedeutende Auf gabe an. Dos neue Landschaftsschutzgesetz ist für uns deshalb untragbar, weil die Kommissionen in der vorgesehenen Zu sammensetzung keine Gewähr für einen wirksamen Natur- und Landschafts schutz bieten. Der AVS, der aus reinem Idealismus die Belange des Landschafts schutzes seit viel längerer Zeit betreibt als die vielen Ämter, Dienststellen, Han dels-, Landwirtschafls-, Ingenieur- und Architektenkammern, die in den Kom missionen vertreten sind. O ist in den beiden

, der auch in schwerer Not zeit und Bedrohung die Treue zur Hei mat stets bekundet hat. Die Hauptleitung des AVS Schützing schließt sich AVS-Aktion an Der „Schutzring“ hat anläßlich seiner letzten Vorstandsitzung am 9. Novem ber folgende zwei einstimmigen Be schlüsse gefaßt, die er hiemit allen Mit gliedern und der Öffentlichkeit bekannt- 'gibt. Der Schutzring 1 erklärt seinen Beitritt zur „Arbeitsgemeinschaft für Natur schutz“, dessen Statuten sich weitgehend mit den eigenen Zielsetzungen decken

Ak tenzeichen: XV ... ungelöst, 23.25 Heute. Gedanke maßgebend, daß angesichts der vor kurzem erfolgten Novellierung des Landesgesetzes . für Landschafts schutz der Zusammenschluß aller Schutzverbände im Lande notwendig ist. Es soll dadurch ein Beitrag geleistet werden, damit die einschlägige Landes politik von gefährlichen Entwicklungen, wie sie sich vielfach abzeiehnen und ge wiß nicht dem Willen einer stillen Mehr heit entsprechen, verschont bleibt. Der Schutzring schließt sich der in Hinsicht

10
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1975/14_03_1975/DOL_1975_03_14_19_object_1643127.png
Seite 19 von 32
Datum: 14.03.1975
Umfang: 32
und die Türkei. Der General sekretär hat Schritte unternommen, um die Annahme dieses für den internatio nalen Schutz der Sozialrechte so wich tigen Vertrages zu beschleunigen. Die Staaten haben die Möglichkeit, die Char ta zunächst nur teilweise ■ anzunehmen, d. h. nur eine bestimmte Anzahl ihrer Artikel zu ratifizieren. O Die Charta und das von ihr ein gesetzte internationale Kontrollverfah- ren über die Einhaltung der durch sie geschützten Rechte durch die Vertrags staaten haben bereits in einigen unserer

Sozialcharta ist ein innerhalb des Europarats abgeschlosse ner Völkerrechtsvertrag. Die Anwen dung der in der Charta enthaltenen Verpflichtungen, die mitunter umfassen der sind und höhere Anforderungen stel len als die Konventionen der Interna tionalen Arbeitsorganisation (ILO), wird die dort von einem Kontrollsystcm über wacht. Die Sozialcharta (die wirtschaftliche und soziale Grundrechte garantiert) ist das Gegenstück zur Europäischen Kon vention zum Schutz der Menschenrech te und Grundfreiheiten

auf gerechtes Arbeitsentgelt; — Vereinigungsrecht; — Recht auf Kollektivverhandlungen; . — Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz; — Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz; — Recht auf Berufsberatung; — Recht auf berufliche Ausbildung; — Recht auf Schutz der Gesundheit; — Recht auf soziale Sicherheit; — Recht auf Fürsorge; — Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste; — Recht der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung

oder Wieder eingliederung; — Recht der Familie auf sozialen, ge setzlichen und wirtschaftlichen Schutz; — Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz; — Recht auf Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Hoheitsgebiet der ande ren Vertragsparteien: — Recht der Wanderarbeilnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Bei stand. Um diese Grundsätze zu verwirk lichen, verlangt die Charta von dem Staat, der sie ratifiziert, auf nationaler und internationaler Ebene eine Politik zu verfolgen, deren

von Artikeln gewählt wird. Wenn z. B. die Artikel I, 3 oder 11, 5, 6, 9, 12, 14, 15, 16 oder 17 akzep tiert werden, so belaufen sieh die Ver pflichtungen nur auf insgesamt 23. Beim „obligatorischen Kern“ handelt es sich um folgende Artikel: Recht auf Arbeit, Vereinigungsrecht; Recht auf Koilektivvcrhandlungen; Recht auf so ziale Sicherheit: Recht auf Fürsorge: Recht der, Familie auf sozialen, gesetz lichen und wirtschaftlichen Schutz; Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schulz und Beistand

11
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1992/09_06_1992/DOL_1992_06_09_12_object_1960865.png
Seite 12 von 40
Datum: 09.06.1992
Umfang: 40
auf dem Sportplatz der Sport- und Spieltag für die Kinder der deutschen Schule veranstaltet. Wie jedes Jahr wurde den Kindern auch heuer die Jause von der Gemeinde zur Verfü gung gestellt. Und wie jedes Jahr waren es auch heuer wie derum lauter Getränke in Pla- stikflaschen und Wegwerlbe cher aus Plastik. Soll dies ein Vorbild für uns alle sein? Wozu denn all die schönen Worte über Umwelt schutz und Müllvermeidung? Erinnert sich die Gemeinde nicht mehr an die Umweltwo che. diesie im Herbst '91 veran staltet

che die Kinder dazu anregten, ihrer persönlichen Trinkbehäl ter mitzubringen. Bleibt zu hof fen, daß die Gemeinde von den „kleinen Bürgern" lernt — an statt umgekehrt. Daniela Bove, Vorsitzende des VKE Schutz für Ladiner und Sprachinseln Auszug aus dem Bericht des SVP-Obmannes zur SVP-Versammlung Wie aus einem Brief auf unse rer heutigen Leserbriefseite hervorgeht, wird unser Blatt gebeten, jenen Absatz aus dem Bericht von SVP-Obmann Ro land Riz wiederzugeben, der sich auf die Position der Ladi

der Ladiner nur mit dem Tropfenzähler zum Erfolg führen, wie z. B. bei der Omni busdurchführungsbestim mung, wo wir zwei neue Maß nahmen durchsetzen konnten (Friedensrichter und freie Wahl der Sprache bei Gericht und Polizei). Eines ist sicher: In dem im Pariser Vertrag vorgesehenen ethnischen Schutz sind die La diner nicht erwähnt. Aber nicht zu leugnen ist der Umstand, daß faktisch den La dinern die im Paket vorgesehe nen und in seiner Durchfüh rung gewährten Schutzbestim mungen nicht entzogen wer

, weil sieh daran logische Gedanken knüpfen lassen: Die ladinische Volksgruppe nimmt in der Provinz Bozen zu, weil wir gemeinsam für den ethni schen Schutz kämpfen. Dies ist ein Zeichen von Vitalität, Selbstbewußtsein und Opti mismus dieser kleinsten, aber ältesten Bevölkerung unseres Landes, die unsere Anerken nung findet. Dahinter steht nicht allein der dynamische Charakter die ser Menschen, dahinter steht auch die politische Leistung über die letzten Jahrzehnte hinweg. Unsere Iadinischen Mitbürger

haben die Autono mie, die wir uns errungen ha ben, zusammen mit uns kon struktiv in die Tat umgesetzt. Sie haben einen erheblichen Grad an Schutz ihrer ethni schen, kulturellen, wirtschaft lichen und sozialen Rechte er reicht und sind zu Recht be dacht, diese Rechte auszu- bauen. In den letzten Jahren und be sonders in den letzten Monaten knistert es etwas im Gebälk der Iadinischen Politik. Es gibt Auseinandersetzungen über die Sprache, aber auch über geltend gemachte Rechte, die noch nicht in die Tat

12
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1957/22_05_1957/DOL_1957_05_22_6_object_1576604.png
Seite 6 von 8
Datum: 22.05.1957
Umfang: 8
oder jedenfalls für die Unterbrin gung der Bergsteiger aulweisen, voraus gesetzt, daß sie nicht derartige Eigenschaften aufweisen, daß sie als Gr.stbetrieb werden können.“ Bei der Einstufung wird ferner be rücksichtigt: die Möglichkeit des Zuganges; die Lago im Verhältnis zur Nähe vom Wohn ort oder von anderen vorher erbauten Schutz hütten; die Lage in Gebieten von tatsäch lichem alpinem Interesse, so daß sie nützliche Ausgangspunkte für Ausflüge oder Berg besteigungen darstellen; die Zugehörigkeit zu alpinen

des Schutz- hüttengesetzes . vorzulegcn. Der Kommission für die Provinz Bozen soll ein Vertreter der Region, je ein Vertreter des Südtiroler Alpen vereins und des CAI. sowie ein Vertreter der Gastwirte angchöron. RR. Dr. D a 1 s a s s (SVP.) sprach sich entschieden und nach drücklich gegen den Antrag der Neufaschi sten aus, weil — abgesehen von anderen Er wägungen — dio Delegierung entwertet .wird: denn einmal wird die Region bei der Tür hinauskomplimcntlert, gleichzeitig wird jedoch ein Vertreter

/en aus gezeichnet. Nach der Kranzniederlegung am Mahnmal für die GaJaRenen der beiden Weltkriege be~ Bitte, damit den Kindern eine Freude zu bereiten. „Dritter Tag der Alpenblume* Ein Büchlein über die geschützte Flora Auf Anregung der Naturwissenschaftlichen Gesellschaft Trentino-Südtirol wurde der „Tag der Alpenblume“ eingeführt, der in den Volks- und Mittelschulen der ganzen Region begangen wird und dazu beitragen soll, die Jugend zur Naturliebe und ganz besonders zum Schutz der Alpenflora zu erziehen

. Mit der Feier ist ein Wettbewerb mit Preisen für die besten schriftlichen Arbeiten von Schü lern und Lehrern zum Thema „Schutz der Alpenflora“ verbunden. Der „Tag der Alpcn- blume“ wird heuer zum drittenmal begangen und zwar noch im Laufe des Monats Mai. Zu diesem Anlaß wurde von der Natur wissenschaftlichen Gesellschaft in Trient ein von den Professoren Italo Gretter und Bene detto Bonapace verfaßtes Bändchen über „Die in derRegion Trentim-Tiro- ler Etschland geschützte Flora“ herausgegeben

, das einen sehr begrüßens werten und kräftigen Beitrag zu den Bestre bungen zum Schutze der alpinen Flora dar- stellt. In Form einer pflanzenkundlichen und zugleich geographischen Wanderung durch die verschiedenen Vegetalionszonen unserer Bergheimat macht das Büchlein mit den Lebensverhältnissen und Arten des alpinen Fflanzenwuchses bekannt, erörtert das Schutz problem, führt den Wortlaut der Regionäl- verordnung zum Schutz der Alpenflora an und bringt schließlich kurze, gut bebilderte Beschreibungen

13
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1979/31_05_1979/DOL_1979_05_31_7_object_1212832.png
Seite 7 von 24
Datum: 31.05.1979
Umfang: 24
- zchnerkommission ( Parlamentsantrag vom 18. )uli 1961); Berufung in alle Ausschüsse, die sich mit der Neuord nung der Rcgionalautonomic und dem Schutz der Rechte der Slidtirolcr Be völkerung befaßten: Ausschuß für die Reform des Rcgionulstututs, Neuner- kommission. Vorarbeitender Ausschuß der Kammer, Zwölfcrkommission, Sech serkommission. Maßgeblich beteiligt an der Ausarbeitung des Autonomiestatuts. Von seiner Tätigkeit in Rom in den letzten drei Jahren (VII. Legislatur periode 1976—1979) sei besonders her

vorgehoben: Im italienischen Parlament hat er für Südtirol wichtige eigene Anträge durch- gesclzt (Loknlfiünnzen. Schutz der sprachlichen /Minderheiten,’ Sanitütswe- sen.gowcrbliche Wirtschaft, Zchpjahrcs- programm, Krankenkasse,' Maßnahmen für die Landwirtschaft usw.); durch eigene Abiinderungsanträge (Sanitätswesen, Zchnjahresprogrannn, Wohnbaufinanzierungsgesetze, usw.) hat er erwirkt, daß laut Art. 78 des Sta tutes die Finanzmittel in breiterem Maß nach Südtirol fließen (allein der Abän derungsantrag

Sanitätswesen erbringt für unser Land jährlich 60 Milliarden Lire mehr); In zahlreichen Interventionen hat er die Rechte und Interessen der Slid tirolcr wahrgenommen (Gcneralumnestie- untrag für politische Häftlinge, Schutz der Ladiner, Invalidengesetz, Rechte der Taubstummen und Blinden, Finanzämter in Bruneck und Schlanders usw.) und die Grundrechte des Menschen verfoch ten (Schutz des ungeborenen Lebens, Schulreform, Religionsunterricht, Än derung des Familienrechts, Fragen der Menschenrechte

des Rechtsnusschusses hat er im Euro päischen Parlament wesentliche Beiträge geleistet: Schutz der Minderheiten, Men schenrechte, Föderalismus, Dezentralisie rung, Schutz landwirtschaftlicher und ge werblicher Produkte, Transportwesen, Verbraucherschutz. Honorarprofessor fiir öffentliches Recht an der Universität Innsbruck; Veröffentlichungen: Ein Bei trag zur Strafprozeßreform; Die Grund züge der parlamentarischen Verhaltens regeln; Die Einwilligung des Verletzten; Ethnische Minderheit; Sammelpartei, Pluralismus

; Grenzüberschreitende Zu sammenarbeit und Schutz der Volks gruppen im Alpenraum usw. Dr. Riz lebt mit seiner Frau Verena von Walther und seinen sieben Töch tern am Riedhof in Frangart. Dr. Hans Benedikter Dr. Hans Benedikter wurde am 27. Jänner 1940 in Prettau (Ahrntal) als achtes Kind einer Bergbauernfamilie geboren. Da sein Vater kurz darauf töd lich verunglückte, erlebte er eine schwe re Jugend. Er studierte am bekannten Klostergymnasium Seitenstetten (Nieder österreich). Danach arbeitete

14
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1961/06_11_1961/DOL_1961_11_06_2_object_1607939.png
Seite 2 von 12
Datum: 06.11.1961
Umfang: 12
das Christentum für das Zusammleben der Volks gruppen besitzt. Dei Vortrag Dr. Magnagos Nach Prof. Pedrazzi ergriff Landeshaupt mann Dr. Sllvius Magnago als erster Referent das Wort. Nach einem Dankeswort an die Veranstal ter der Tagung, welche er als eine äußerst nützliche Initiative begrüßte, begann der Redner sich mit der Zweckbestimmung des Pariser Vertrages auseinanderzusetzen. Sein erstes Ziel sei der Schutz des Südtiroler Volkstums in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht. Das harmonische

aber diese Erwartun gen nicht erfüllt. Die substantielle Rechtsgleichheit Das Hauptziel des Pariser Vertrages sei also der Schutz des. Südtiroler Volkstums. Die Behauptung, daß er auch den Schutz der ita- Iienii.jien Volksgruppe beinhalte, sei' hin fällig, denn es wäre lächerlich, wenn Italien zu diesem Zwecke zu einem internationalen Vertragswerk greifen müßte. Ein wirklicher Schutz der Minderheit kann nur durch die vollständige, substan tielle Rechtsgleichheit erzielt werden. Als italienische Staatsbürger

oder aus disziplinä ren Gründen erfolgen dürfen. Zusammenarbeit der Volksgruppen Nun kam Dr. Magnago zum zweiten Teil seiner Ausführungen, zur Autonomie. Wem gehört" denn eigentlich die Autonomie? In erster Linie ist sie das wichtigste Instru ment zum Schutz der deutschen Volksgruppe, d. h. ein Instrument zur Verwirklichung des Pariser Vertrages. Sie ist aber auch zum Schutz der anderen Bevölkerungsteile da, weil sie ja eine territoriale ist. Die bestehende Autonomie kann — nicht zuletzt wegen der erfolgten

, um ein friedliches Zusammenleben der Volksgrup pen in Südtirol herbeizuführen und den Schutz der deutschen Minderheit zu gewähr leisten. Farias und Menapace betonten, daß der Endzweck einer Autonomie in der effektiven Gleichstellung der beiden Volksgruppen be stehe. Prof. Farias nannte einige Bedingungen für den Schutz der italienischen Volksgruppe in Südtirol: die Rekursmöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof gegen die Gesetze der Landesregierung; die Möglichkeit bei der Genehmigung der Landesbilanz wirksam

15
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/2000/25_07_2000/DOL_2000_07_25_30_object_2622754.png
Seite 30 von 32
Datum: 25.07.2000
Umfang: 32
der Ortsnamenfrage Die eigene Sprache ist ein wesentliches, vielleicht über haupt das wesentlichste Kenn zeichen einer ethnischen Min derheit; sie bildet das eini gende Band und ist Ausdruck ihrer Identität. Der Schutz die ser Sprache stellt daher ein besondere wichtiges Element des Schutzes einer Minderheit dar. Zum Schutz der Minderhei tensprache gehört unter an derem auch das Recht auf de ren Verwendung im schrift lichen und mündlichen Ver kehr mit den Behörden sowie für die amtliche Bezeichnung der Ortsnamen

. So beschränkt sich die Europäische Rahmen konvention zum Schutz na tionaler Minderheiten 1995 in Art. 5 Abs. 1 auf die Aussage, dass die „wesentlichen Ele mente“ der kulturellen Iden tität einer Minderheit zu wah ren sind. Zu erwähnen wäre allerdings Art. 10 Abs. 2 lit g der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheiten sprachen 1992 (von Italien nicht einmal unterzeichnet, Ratifikationsverfahren in Österreich in Vorbereitung), demzufolge sich die Vertrags staaten verpflichten, zuzulas sen

angege ben werden. Eine Studie der Unterkommission des Wirt schafts- und Sozialrats der UN für die Verhinderung der Dis kriminierung und den Schutz der Minderheiten (1987) ent hält die Empfehlung: „Die Ab schaffung der traditionellen bodenständigen Ortsnamen und die Zuteilung von (Per sonennamen, welche der bo denständigen Kultur fremd sind..., müssen rückgängig ge macht werden. Es müssen An strengungen unternommen werden, die Wiederbelebung der einheimischen Ortsna men... durch Entfernung

Sprache in öffentlichen Äm tern und amtlichen Urkunden wie auch in der zweisprachigen Ortsnamengebung. “ Daraus kann abgeleitet wer den: 1. Das Pariser Abkommen ist ein Instrument zum Schutze der deutschsprachigen Be völkerung; diese ist der ita lienischsprachigen Bevölke rung gleichgestellt. Vom Schutz der italienischsprachi gen Bevölkerung - Mehrheit im Staat, Minderheit in der Pro vinz - ist dort nicht die Rede; 2. der Schutz der Ladiner wird im Pariser Abkommen nicht angesprochen

umgesetzt. Abweichend vom Pariser Abkommen 1946 ist dem Au tonomiestatut 1971 (und schon, wenngleich weniger ausge prägt, bereits dem Autonomie statut 1948) auch der Schutz der italienischsprachigen Be völkerung immanent, was Auswirkungen auf die Fest legung der Ortsbezeichnungen haben kann. III. Der Entwurf eines Landesgesetzes zur Regelung der Ortsnamenfrage Der von der Südtiroler Lan desregierung im Landtag ein- gebrachte Gesetzentwurf ver sucht, mit der Festlegung von 550 Namen - unter Anführung

16
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1969/09_12_1969/DOL_1969_12_09_2_object_1616842.png
Seite 2 von 24
Datum: 09.12.1969
Umfang: 24
- nur ein Versuch und nicht ein endgültiger und unabünder- lfchii'r Akt sei. Deswegen'.'Erklärte'atich der Präsident des' Regionalrates in der Eröffnungsrede am 25. November ■ 1949 irt'Trient, daß Öas'Statuf‘einen Versuch' darstelle. ■ Niemand kann houte leugnen, daß die ser Versuch nicht die gewünschten Früchte erbrächt hat, daß der Versuch, mit diesem "ersten Autonòmiestatùt vom Jahre 1948, ein friedliches Zusammen leben und den Schutz der kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Tiro ler

I" —70*/. Interessen des italienischen Volkes sind. Wenn man von oller überflüssigen Retho- rik absieht, sind cs folgende: Die pdlitlsch- militnrische Grenze auf den Alpen, Friede und gutes Einvernehmen mit den Nachbarn, Schutz der Interessen der italienischen Min derheit. Innerhalb dieser Grenzen und unter Beachtung der rechtlichen und moralischen Grundsätze der italienischen Verfassung und der öffentlichen Ordnung, sollen sich diese Deutschen endlich so verwalten, wie es ihnen gerade gefällt. Man muß dieses. Pro

«L vor gesehenen Maßnahmen dürchgeführt werden. Würde gb'er dieser Geist fehlen oder würde es daran mangeln, dann wäre der Zug nur ein zerbeultes Schmalspur- gefährt, das auf dem Abstellgleis-enden' würde/ Unsere Frage, Idle Südtirolfrage/ist Te- echtes Problem, wio 'es der doch -, ein Schutz und die Sicherung- der Rèchto einer lcbwiswilligen Volksgruppe iàt. Un sere/Frage; ist zusätzlich noch, brennen der, weil starke soziale Spannungen mit- wirken. Nichts wäre folglich gètap; woll te jman'glauben, alles wäre

jedoch' dine'''iviehtige"‘Zielsetzung 'des • 'Pariser' Abkommens verletzt: Die Autonomie hat- ' te nicht mehr als ihre 'vordringliche Zweckbestimmung den Schutz derSüd- tiroler Bevölkerung allein. Mit der vom Paket' vorgesehenen Regelung wird die Autonomie der Provinz Bozen ausgebaut Und verstärkt, obgleich das regionale Gebilde aufrecht bleibt. Diese Regelung- Ist als teilweise Durchführung des Pa riser Abkommens zu werten. Falls in diesem Geiste die Maßnahmen durchge- führt

zu können. Ich habt dort meine Überzeugung kundgetah, daß lung der.Frage gesprochen werden; dies wäre dann der Fall, wenn man'auch in bÜk zum Schutz und zur Sicherung der . ~ *' * '-‘•"foli "■■■■' dlgt. Die seit dem Jahre 1948 gemachten Erfahrungen sein. müßten doch lehrreich Ich lege folglich Wert auf die Beto-: nung, daß cs auf den Geist anköinmt, der die zu erlassenden Maßnahmen zu tragen hat. Dies gilt gleichermaßen für ihre zeitliche Verabschiedung. Von ver antwortlicher Seite spricht

17
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1965/21_05_1965/DOL_1965_05_21_10_object_1570626.png
Seite 10 von 16
Datum: 21.05.1965
Umfang: 16
des Nationalkomitees für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Dr. Bernabucci, der Präsident der Handelskammer Bozen, Dr. Walter von Walther, der Vizepräsident des Komitees für Rebbau und Weinwirt schaft, Dr, Guide Kettmeir, der Ge neralsekretär der Handelskammer, Dr. Alberto Modolo, sowie ein Ver treter des Landeslandwirtschafts- inspektorats teil. Senator Desana begrüßte eingangs in seiner Eigenschaft als Präsident des Verbandes d?r italienischen Kel lereigenossenschaften die Teilnehmer

Wachstumsgebie ten feststellen habe können. Anschließend erläuterte er die zwei erst vor kurzem in Kraft getretenen Weingesetze: das Gesetz Nr. 930 über den Schutz der Ursprungsbezeich nungen der Moste und der Weine, und das Gesetz Nr. 162, betreffend die Verhindeurng von Fälschungen. Er betonte, daß der Staat mit der Anwendung dieser Gesetze gleich zeitig den Schutz des Erzeugers und des Verbrauchers gewährleisten wolle. Senator Desana besprach vor allem das Gesetz über den Schutz

der Ur sprungsbezeichnungen, wobei er die einzelnen Artikel desselben einge hend erläuterte. Er wies auf die Aufgaben des Nationalkomitees für den Schutz der Ursprungsbezeich nungen hin. Dasselbe habe die Auf gabe, die anerkannten Ursprungs bezeichnungen im In- und Ausland zu schützen. Die Handelskammern nannte er Hüterinnen des Gesetzes über den Schutz der Ursprungsbe zeichnungen. Sie werden bei der Vorbereitung der Gesuche zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen eine entscheidende Rolle spielen, da sie Gutachten abgeben

18
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1970/17_07_1970/DOL_1970_07_17_5_object_2624373.png
Seite 5 von 16
Datum: 17.07.1970
Umfang: 16
Sex Tlatux&cfuUz hat viele Seiten Zum Lehrgang in Welsberg vom 1. bis zum 8. Juli — Im Zeichen des Naturschutzjahres Zu einer Verpflichtung ungeahnten Ausma ßes ist der Schutz der Landschaft und der Natur, geworden.' Rund 200 Teilnehmer an dem vom Katholischen Südtiroler Lehrerbund und dem Lan desverband für Heimatpflege veranstalteten Na turschutzlehrgang in Welsberg, dessen Leitung in den Händen des Salzburger Universitätsprofes sors Dr. E. Stüber, eines der größten Naturschutz experten

des Alpenraumes, lag, konnten sich in einer mit Vorträgen, Exkursionen, Diskussionen und praktischen Betätigungen voll ausgefüllten Woche davon überzeugen. Der Begriff Natur schutz reicht heute, wo das bürgerliche Gewissen durch alarmierende Nachrichten aus aller Welt über die Zerstörung der natürlichen Werte auf gerüttelt wird, von der Sauberhaltung der Land schaft über geordnetes Bauen und Schutz von Flora und Fauna bis zur programmierten Besie delung der bereits Staatsgrenzen überschreiten

zu halten, die Übel zu bekämpfen und einer besseren Einsicht den Weg zu ebnen. Der sich der Bau- und Land schaftspflege verschrieben hat, müßte wissen, daß die Arbeit hiefür mühsam ist, daß die Erfolge wohl sehr oft ent scheidend für die Heimat, aber auch genug selten sind, und daß das Bemühen um das Bild der Heimat ein nie enden des sein kann. Schutz durch Gesetze Natur- und Landschaftsschutz nehmen in Südtirols Gesetzgebung bereits seit mehr als einem Jahrzehnt einen ge wichtigen Platz ein. Assessor

: Sauberhaltung der Natur: Südtirols Wald- und Wanderwege, Wie sen und Wälder werden zum Ablage rungsplatz von Abfällen. Die Wälder auch deswegen, weil sie durch Forstwege mehr und mehr erschlossen werden (Re ferat des Regionalassessors Dr. Vaja). Die Ausflügler verschmutzen sie wegen mangelnder Rücksicht und Selbstdiszi plin. Der Wald: Ihm kommt große Be deutung für den Schutz der Landschaft, für die Gesunderhaltung der Luft, für die Erhaltung des Wildbestandes, für die „Regulierung“ des Klimas

die Lehrgangsteil nehmer eine Entschließung, in der die verschiedenen Forderungen zum Schutz der Natur zusammengefaßt und alle zu ständigen Behörden aufgefordert wer den, das in ihrer Macht Stehende zu tun. An die Allgemeinheit der Mitbürger wurde die Aufforderung gerichtet, „sie möge immer dessen eingedenk sein, daß Schutz und Pflege der natürlichen Land schaft, der Liebe zu Tier und Pflanze in ihrer Vielfalt ein vordringliches Anliegen von uns allen ist und von jedem ein zelnen Einsatz und Selbstdisziplin for

19
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1968/23_02_1968/DOL_1968_02_23_4_object_1598474.png
Seite 4 von 16
Datum: 23.02.1968
Umfang: 16
sind in einer langen historischen Entwicklung nur ganz allmählich entstanden. Eng land war wohl das erste Land, in dem Gesetze entstanden, die gegenüber der Gewalt des Staates Schutz gewährten. Abgesehen von der „Magna Charta“ des Jahres 1215 waren cs die „Habcas Cor- pus-Aktc“ von 1679 und die „Bill of Rights“ (1689), die eine Art verfas sungsmäßiger Beschränkung der Staats gewalt schufen. Den Ruhm, zum ersten Male in der neueren Geschichte wirk liche Menschenrechte in das praktische Staatsrecht cingeführt

zu haben, kön nen die Amerikaner für sich buchen. Mit der Aufstellung eines Katalogcs von Freihcits- und Menschenrechten im Jahre 1776 haben sie den Schutz des cin/clnen gegenüber der Willkür des Staates zum Prinzip erhoben. Nur einige Jahre später folgten die Franzosen mit der Deklaration der Droits de 1‘Homme et du Citoyen, die Lafayettc 1789 vor die Französische Nationalversammlung brachte. Während indessen in den Ver einigten Staaten jene Rechte kontinuier lich das Verhältnis zwischen Bürger und Staat

, nach wirksameren We gen für einen Schutz jener Grundrechte zu suchen und die Idee geboren, diese Rechte übernational zu sichern. Der erste Versuch in dieser Richtung ging von den Vereinten Nationen aus. Aller dings sollte die anfängliche Begeiste rung, die angesichts der Bemühungen dieser Organisation in der Welt entstand, nur von kurzer Dauer sein. Die Ver einten Nationen umfassen Staaten, de ren politische Systeme sehr verschieden sind. Sie mußten sich daher an jenem 10. Dezember 1948 nach dreijähriger

der Vereinten Natio nen für Europa einen verbindlichen Charakter geben zu sollen. Sie schlos sen zu ihrem Schutze eine Konvention. Dann verpflichteten sie sich, ihren Bür gern ohne Unterschied der Rasse, der Farbe, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Ansichten, das Recht auf Leben. Schutz gegen Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit, Sicherheit, auf ein ordentliches Gerichtsverfahren, auf Schutz gegen rückwirkende Anwendun gen von Gesetzen, Achtung

, auf angemessene und be friedigende Arbeitsbedingungen so wie auf Schutz gegen Arbeitslosig keit. . (2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. (3) Jeder Menseh, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und be friedigende Entlohnung, die ihm und •einer Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz si chert und die, wenn nötig, durch an dere soziale Schutzmaßnahmen zu er gänzen ist. (4) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze

20
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1988/27_08_1988/DOL_1988_08_27_10_object_1382197.png
Seite 10 von 32
Datum: 27.08.1988
Umfang: 32
anläßlich des Kongresses heilpkdagogl- scbes Spielzeug ans Holt ausstellt, hatte zu dem Spielnachmittag eingeladen. Am Abend gaben sich Dosenten, Kongreßteilnehmer und Gemeindevertreter ein Stell dichein. Ein Vortrag von ITof. Hubertus von Voss zum Thema „Der Schutz des Lebens als gesellschaftliche Aufgabe“ bildete den Höhepunkt der Eröffnungsfeier. Um die Kinderverbundenheit des Kongresses noch stärker ru betonen, wurde in diesem Jahr erstmalig der Spiclnachmittag für Kinder ins Leben gerufen

, Neues in der Hilfe für das behinderte Kind kennenzu- lernen und Brixen mit neuen berufli chen Erfahrungen zu verlassen. Peintner und Bürgermeister Zeno Giacomuzzi forderten die Kongreßteilnehmer aber auch auf. die Freizeit in Brixen zu genie ßen und es somit den Kindern nachzu machen. „Der Mensch ist nur ganz Mensch, wo er spielt", zitierte Peintner abschließend Friedrich Schiller. Schutz des Lebens bedeute Schutz der Umwelt. Schutz der Ungeborenen und Schutz der Behinderten, führte Prof. Hubertus

von Voss aus Düsseldorf ein leitend zu seinem Festvortrag „Der Schutz des Lebens als gesellschaftliche Aufgabe“ aus. Angesichts der stark in Mitleidenschaft gezogenen Umwelt sei in unserer Zeit ein verstärktes ethisches Bewußtsein für die Umwelt und das Le ben verlangt. „Egoismus und Partikula rismus stehen heutzutage im Vorder grund. Die vielen Schwangerschaftsab- brüche und die durch den Menschen stark belastete Umwelt geben Zeugnis davon. t ß Jt ein Wandel eintreten und mehr Scnutzbewußtsein

Hilfe zukommen lassen, faßte von Voss diesbezüglich die Aufgaben der Gesell schaft zusammen. Zum Schutz von Behinderten meinte der Referent: „Da3 Problem der Isola tion ist für Behinderte besonders schwerwiegend. Vorurteile und Unver ständnis müssen abgebaut werden Die Gesellschaft muß aufgerufen werden, ihrer eigenen potentiellen Behinderung ins Auge zu schauen. Mar darf nicht nachlasson, für den Schutz von Behin derten zu werben " Der Kongreß bestäti ge. daß immer mehr Leute bereit sind, sieh

21