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Seite 9 von 10
Datum: 29.04.1959
Umfang: 10
Bekanntmachung Der Vorsitzende der Landeskommission für Landschaftsschutz gibt nach Einsichtnahme in den'Art. 2, letzter Absatz, des Landesßesetzes vom 24. Juli 1997. Nr. 8, „Landschaftsschutz“, und in das Dekret des Prä sidenten des Landesausschusses Bozen vom 20. September 19ST, Nr. 18. bekannt. daß auf Grund seiner Verfügung vom 21. März 1969 das Verzeichnis der unter Punkt 3 und 4, Art. 1, des Landesgesetzes vom 24. Juli 1957. Nr. 8. „Landschaftsschutz“, erwähnten Örtlich keiten

. Nr. 18, bekannt. daß auf Grund seiner Verfügung vom 21. März 1959 das Verzeichnis der unter Punkt 3 und 4. Art. 1,. des Landesgesetzes vom 24. Juli 1957. Nr. 8. „Landschaftsschutz“, erwähnten Örtlich keiten der Gemeinde P f i t s c h zwei Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde Fittich veröffentlicht und im Sekretariat derselben Ge meinde hinterlegt wurde. Der Präsident der Landeskommission für Landschaftsschutz: Dr. A. Schatz. Bekanntmachung Der Vorsitzende der L&ideskommlssion für Landschaftsschutz

gibt nach Einsichtnahme in den Art. 2, letzter Absatz, des Landesgesetzes vom 24. Juli 1957 Nr. 8, „Landschaftsschutz“, und ln das Dekret des Prä sidenten des Landesausschusses Bozen vom 20. September 1057. Nr. 18. bekannt. daß auf Grund seiner Verfügung vom 21. März 1859 das Verzeichnis der unter Punkt 3 und 4. Art. 1. des Landesgesetzes vom 24. Juli 1957, Nr. 8. „Landschaftsschutz“, erwähnten Örtlich keiten der Gemeinde Ulten zwei Monate hin durch an der Amtstafel der Gemeinde Ulten ver

öffentlicht und im Sekretariat derselben Ge meinde hinterlegt wurde. Der Präsident der Landeskommisslon für Landschaftsschutz: Dr. A. S oh atz. Bekanntmachung Der Vorsitzende der Landeskommlsslàn für Landschaftsschutz gibt nach Einsichtnahme in den Art. 2, letzter Absatz, des Landesgesetzes vom 24. Juli 1957/ Nr.'8. „Landschaftsschutz“, und In das Dekret des Prä sidenten des Lnndesausschusses Bozen > vom 20. September 1957. Nr. 18. bekannt. daß auf Grund seiner Verfügung vom 21. März 1959 das Verzeichnis

1957 Nr. 8. „Landschaftsschutz“, und in das Dekret des Prä sidenten des Landesausschusses Bozen vom 20. September 1957. Nr. 18. bekannt. daß auf Grund seiner .Verfügung vom 21. März 1958 das Verzeichnis der unter Punkt 3 und 4. Art. 1. des Landesgesetzes vom 24. JuH 1957. Nr. 8. „Landschaftsschutz“ erwähnten örtlich-; keiten der Gemeinde Rode neck zwei Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde Roden eck veröffentlicht und im Sekretariat derselben Gemeinde hinterlegt wurde. Der Präsident

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Seite 5 von 14
Datum: 09.08.1973
Umfang: 14
vom Süd tiroler Landtag behandelt worden ist. Rcgionalassessor Mayr meldete sieh gleich zu Wort und warf das in letzter Zeit von vielen Lokalkörperschaftcn be handelte Problem der Zweitwohnungen und des Ausverkaufs von Grund und Boden an nicht Ansässige des Landes auf. „Ich bin nicht gegen die Auslän der“. so Mayr, „aber cs geht einfach nicht an. daß in unserem Frcmdenvcr- kehrsland die guten Nachbarn unseren Grund und Boden aufkaufen. Wenn das so weitergeht, werden wir eines Tages die Gäste der Gäste

. In einem Land, das großlcils vom Tourismus lebt, kön nen wir nicht für Giislc sein, die aus ihrem Kofferraum leben. Es hilft nichts, wenn wir in ein paar Jahren Krokodils tränen weinen, denn dann ist cs zu spät.“ Mayr regte an, daß der Landtag eine Entschließung genehmigen soll, in der er die Bevölkerung auf die weit- tragende Bedeutung des Ausverkaufs von Grund und Boden hinweisen soll. Landtagsabgeordneter Hermann Nico lussi-Lcck sprach ebenfalls gegen die zu nehmende Veräußerung von Grund und Boden

. „Gerade im alpinen Raum, wo der Grund a priori schon beschränkt ist", lührlc Nieolussi aus. „müssen wir jeden Quadratzentimeter behalten. Der wenige Gewinn, der den Bauern winkt, ist bald verflossen, und dann gibt es kein Zurück mehr.“ Der Kommunist Gou- thicr schloß sich den Ausführungen Mayrs und Nicolussis an. Landesassessor Benediktcr zeigte sich erfreut, daß nicht nur der Landtag ein heitlich gegen den Verkauf von Grund stücken an Nichtansässige des Landes ist. sondern auch die Bevölkerung

die Übersiedlung aus dem ulten Krankenhaus im Stadtzentrum von Bozen vorgenommen werden kann. Im Bild ein Trakt des riesigen Gebäudes (Aufnahme: Leo Flenger) Eine Aufforderung an die Bevölkerung Landtag verabschiedet Entschließung gegen Ausverkauf von Grund und Boden Auf der gestrigem Sitzung verabschiedete der Südtiroler Landtag eine Entschließung, die die Bevölkerung unseres Landes auf die Folgen des Ausverkaufs von Grund und Boden aufmerksam machen soll. Im Landtag wurden gestern das Problem

der Zweitwohnungen und der Verkauf von Grund au Nichteinheimische — wir berichten darüber an anderer Stelle — eingehend besprochen. Die Mandatare waren sich einig, daß man etwas gegen diese Ausverkaufstendenzen unternehmen soll. Da es keine recht liche Handhabe gibt, dererlei Geschäfte zu erschioeren, verabschiedete der Landtag eine von den SVP-Mandataren Mayr und Benedikter eingebrachte Entschließung einstimmig. Nachstehend bringen wir die an die Südtiroler Bevölkerung gerichtete Entschließung vollinhaltlich

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Seite 5 von 22
Datum: 04.11.1978
Umfang: 22
wachsen. Wo nber können sie gebaut werden? Auf einem Hektar Grund können höchstens 40 Wohnungen gebaut wer den, wenn diese Wohnungen noch den Anforderungen an gesundes Wohnen entsprechen sollen. Es ist dabei von geringerer Bedeutung, ob im Rahmen unserer üblichen Bauweise nieder und dicht oder huch gebaut wird, weil hohe Häuser wieder einen größeren Abstand voneinander verlangen. Für 1000 Woh nungen sind also mindestens 25 Hektar Grund notwendig, freilich nicht als zu sammenhängende Fläche

, weil sich die Wohnungen auf viele Gemeinden ver teilen. Der gesamte Grund, der in Südtirol im Gebiet unter 1000 Meter Mceres- hühe für Ackerbau, Obstbau und Wein bau verwendet wird, beträgt 55.000 Hekt ar. das sind 6 Prozent der landwirt schaftlich genutzten Flüche. Und ge rade Gründe in diesen Gebieten, in de nen 75 Prozent der Bevölkerung Süd tirols wohnen, werden in erster Linie für den Wohnbuu benötigt. Es ist rich tig, daß viele Gemeinden auch wenig genutztes Gelände, Weiden oder Wiesen als Baugrund ausweisen

können, in den größeren Orlen der Talsohle und be sonders in den Städten ist dies aber nicht möglich, dort sind cs sicherlich wertvolle Kulturgriindc, die dem Wohn buu geopfert werden müssen. Fast die Hälfte der rund 27.000 land wirtschaftlichen Betriebe SUdtirols ha ben eine Grüße bis zu 5 Hektar. Und das sind wiederum die Betriebe in der Talsohle, denn die größeren Betriebe sind solche mit Bergwäldern und Al men. Unter diesen Umständen bedeutet die Enteignung von einem oder zwei Hektar Grund entweder die gänzliche

Gründen, die hier zu untersuchen zu weit führen würde, kei nen freien Grundstücksmarkt. Es gibt praktisch kein Angebot an Grund stücken. Wenn Grundstücke verkäuflich sind, werden dafür Liebhaberpreise be zahlt. Außerdem steigt die Nachfrage, je mehr Grund für Wohnbauzwecke abgclüst werden muß, weil die Besitzer Ersatz für den abgelösten Grund suchen. Ohne einen freien Grundstücksmarkt ist es aber fast unmöglich, Richtpreise für die Ablösung von Grund durch die öffentliche Hand festzusetzen

. Mit der Festsetzung eines Richtpreises steigt automatisch der Preis im freien Grund stückshandel. weil jeder Verkäufer so fort darauf verweist, daß dieser oder jener Preis schon bei der Enteignung bezahlt wird. Es entsteht also eine Preis spirale nach oben. Dazu kommt, daß das Land durch Volkswohnbuuten in Laag bei Neumarkt. Rupi.: „Dolomiten“ Was wurde gebaut? Dreimal mehr als im übrigen Italien Seit der Übernahme der vollen Zuständigkeit für die Wohnbau förderung auf Grund des neuen Aulonomiestalules sind drei

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Seite 8 von 12
Datum: 26.01.1952
Umfang: 12
verpflichtet ist, elektrische Leitungen über seinen Grund, sei es in der Luft, sei es unterirdisch, führen zu lassen, wenn der betreffende Unternehmer dazu von der zuständigen Behörde die dauernde oder zeitweilige Ermächtigung besitzt. Das erste, was daher dar Eigentümer eines Grundes fragen muß und kann, über des sen Grund eine solche Leitung geführt wer den soll, ist das, ob der betreffende Unter nehmer eine solche Ermächtigung besitzt. Solange sie dem Besitzer nicht vorgewiesen wird, braucht

er die Durchführung auch nicht zu gestatten. Wird ihm diese Ermäch tigung hingegen nachgewiesen, so muß er die Durchführung der Leitung erlauben. Der Unternehmer hat also ein gesetzliches Servituts- oder Dienstbarkeitsrecht. Auf Grund dieser Servitut kann der Unterneh mer unterirdische Leitungen legen. Leitun gen in der Luft über private Gründe füh ren, die betreffenden Masten, Pfeiler, Stän der und ähnliche Gerüste aufstellen, Ver ankerungen anbringen, Stützen hiezu auf stellen und die notwendigen Befestigungs

arbeiten in Grund und Boden durchführen. Ebenso können an den Mauern, auch von Häusern, soweit dieselben den Straßen oder öffentlichen Plätzen zugewendet sind, Stüt zen und Träger für Leitungen angebracht werden; in Höfen, Gärten, Obstangem und dergleichen die zum Hause gehören, ist dies jedoch nicht gestattet. Ebenso können dio Zweige der Bäume, welche sich in der Nähe der Luftleitungen befinden und die selbe irgendwie gefährden könnten, ange schnitten werden. Schließlich begreift diese Servitut

auch das Recht in sich, daß das Personal, welches zur Aufsicht und Instand haltung der Leitungen bestimmt ist. dio Leitungen abgehen und die nötigen Arbei ten daran vornehmen kann. Es handelt sich, wie hervorgehoben, um eine Servitut, also eine Dienstbarkeit, das heißt der Grund und Boden, auf dem diese Anlagen stehen (Leitungsmasten usw.) bleibt Eigentum des Grundbesitzers und er muß auch weiterhin die Steuern dafür zäh len. Der Eigentümer hat das Recht, auf sei nem Grunde jede Neuerung oder Baufüh rung

. Es soll Vorkommen, daß Unternehmer den Eigen tümern Verträge zur Unterschrift vorlegen, womit die letzteren auf diese Rechte ver zichten; es soll daher jeder Grundeigen tümer sich einen solchen Vertrag genau ansehen, bevor er ihn unterschreibt. Andererseits kann der Unternehmer ver langen, daß er die Leitung verlegen kann, wenn er nachweist, daß dies für ihn ein be trächtlicher Vorteil und für den Grund kein Schaden ist. Entschädigung Dem Grundeigentümer gebührt für dieso zwangsweise Rechtseinräumung

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Seite 5 von 36
Datum: 31.01.1997
Umfang: 36
ttotontffc« . Nr . 25 Freitag 31. Jänner 1997 5 FRAGEN •***rpund ANTWORTEN Wer hat die Verträge im Fall Sinich/Montedison und Bozen/Aluminia aus gearbeitet? Frick: Die Verträge wur den zwischen den Fir men, dem Industrieasses- sorat und den Rechtsäm- tem des Landes ausge arbeitet. Im wesentlichen betrifft das die Zeit, als Giuseppe Sfondrini noch Landesrat loar. WERNER FRICK Landesrat für Wirtschaft Und wer kommt für die Sanierung der Grund stücke auf? Frick: In Sinich hat das Land bezahlt

wie spärlich vorhan denen Grundes hat nämlich ei nige empfindliche Bremser hin nehmen müssen. „Seit einein halb Jahren hat die EU uns total blockiert“, erklärt Wirt schaftslandesrat Werner Frick. „Der Rechnungshof hat Zuwei sungsbeschlüsse zurückgewie sen; zuerst, weil wir zu wenig für den Grund verlangt haben, dann weil wir zu viel wollten.“ Die EU-Richtlinie sieht vor: Der Preis eines Grundes setzt sich zusammen aus dem Ent eignungspreis minus die För dergelder. Betrug die Förde rung früher

bis zu 50 Prozent, ist dies heute nicht mehr EU-konform. Nur mehr 15 Pro zent Förderung sind vorgese hen. Doch - gibt Frick zu be denken - die EU lege diese Prei se in Hinblick auf die Kon kurrenz innerhalb der Union fest. „In Südtirol aber wird auf jeden Fall mehr gezahlt für ei nen Grund als anderswo in der EU.“ Nunmehr hat das Land seine Position sozusagen sa niert und vor 14 Tagen die letzte Abänderung der Richtlinien verabschiedet. Damit sind die bisherigen Normen auch in be zug auf die Grundzuweisung

, wenn es auch einige „belastende Ele mente“ gebe. Belastend waren vor allem die hohen Schätzungen des Grundes bei den Enteigungen der Industrie-Areale von Älu- mina, Iveco und Magnesio. Die se Grundstücke hat das Land dementsprechend teuer be zahlt. Mit dem Ziel der Neuan- siedlungen vor Augen sollten die Grundstücke gekauft wer den. Bis zu einem bestimmten Termin sollten die Unterneh men weiter arbeiten und pro duzieren können - in einem zweiten Schritt sollte der Grund übergeben und bonifi- ziert werden. Dann erst

. Die Magnesio hätte die Fläche bis 31. Dezember 1996 freistellen müssen, aber um eine Verlängerung des Ter mins auf 30. Juni 1997 ange sucht. Am Montag hat die Lan desregierung den Aufschub auch genehmigt. Ob dieser Ter min allerdings eingehalten wer den kann, bleibt fraglich. Und die Diskussion wird da mit bleiben, wann die Grund stücke endlich bezugsfertig sein werden. Bislang hat das Land in den vergangenen fünf Jahren für die insgesamt 40 Hektar Grund - Aluminia (ca. neun Hektar), Magnesio (ca. 18 Hekt

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Seite 8 von 12
Datum: 21.05.1957
Umfang: 12
Muß die Zuwanderung in die Städte von den deuisdien Grundbesißern nodi finanziert werden? Von Walther A m o n n Wir wollen, hier in kurzem au£ zwei Ge setze eingehen, die vom Senat bereits ver abschiedet wurden und über die verschiedene Zeitungsartikel, sei es in positivem wie in negativem Sinne erschienen sind. Da es sich bei diesen Gesetzen um so schwerwiegende Eingriffe in Privatrechte — dazu gehört unter anderem auch der Be sitz an Grund und Boden — handelt, verdie nen diese sicher

, auch landwirtschaftlichen Zwecken allein dienen kann, gefallen lassen, ohne daß dabei berück sichtigt wird, ob er überhaupt daran denken kann, seinen Grund zu verkaufen und da durch den Mehrwert je erlöst. Daß beim Ver kauf eine Zusatzbesteuerung streng erfolgen könnte, wie bereits gesetzlich festgelegt, da gegen können kaum Gründe angeführt wer- dou. Das Gesetz auf alle Gemeinden ausgedehnt Das Enteignungsgesetz hätte ursprünglich nur aut Gemeinden mit über 100.000 Einwoh nern Anwendung finden sollen

, oder auf jene, die vom Jahre 1936 bis 1951 einen Bevölke rungszuwachs von mindestens 10 Prozent auf gewiesen hätten. Nun kann das Gesetz aber auf alle Gemeinden Anwendung fin den. Die Gemeinden sind lediglich verpflich tet, bis Ende Februar jedes Jahres ein Ver zeichnis anzulegen und durch 15 Tage an der Gemoindetafel mit Angabe der nngebotenen Grundpreise anz.uschlagen. Wenn eine Eini gung innerhalb 30 Tagen mit dem Grund eigentümer nicht getroffen wird, so ist das Enteignungsverfahren sofort einzuleiten. Der Gesetzgeber

gibt sich abe rdamit noch nicht zufrieden. , Wir entnehmen hiezu Folgendes: Da die Enteignung von Baugründen, auch wenn sie auf Grund der Einfügung des Gesetzes (Legge di Napoli) durchgeführt wird — bekanntlich sieht das Gesetz die Reduzierung des nor malen Schätzpreises auf ungefähr die Hälfte des Wertes vor — den Gemeinden einiges kosten wird, so sei bei den ewigen Finanz- nöton der Gemeinden nicht unbegründet zu befürchten daß das Gesotz außer in sei nem Steueraufkommen, unwirk sam bleiben

versteuert! Im Ge setzentwurf ist vorgesehen, daß die Stcuor- pllicht erst dann aufhört, wenn das Grund stück vollständig verbaut ist. Mun wird sicher einwenden, daß eben Privatinteressen vor all gemeinen Interessen zurücktreten müssen, wie cs auch vielfach In der Presse ausgetiihrt erscheint. Es sind aber nicht immer allgemeine Inter essen, um die es sieh bei den Gesalzen han delt, es können auch die Interessen olner Baugenossenschaft zum Beispiel mußgebend sein oder die eines sonstigen privaten Bau

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Seite 3 von 12
Datum: 10.12.1956
Umfang: 12
Wie bekannt, wurde auf Grund eine? Zir kulars des Ministerium? des Innern vom 23. August 1934. Nr. 1,383t?, in ganz Italien eine radikale Revision der Wählerlisten durchgeführt, durch welche zahlreiche Perso nen von den Wählerlisten gestrichen wurden, welche einmal in ihrem Leben wegen eines Vergehens verurteilt wurden, das laut Gesetz vom 7. Oktober 1947. Nr. 10,38, den Ausschluß \om Wahlrecht zur Folge hat, wenn sie nicht nachweisen konnten, daß das bet reffende Ver gehen durch Amnestieerklärung

oder Reha bilitierung als erloschen zu betrachten ist. Himderttausende von Wählern wurden von dieser Maßnahme betroffen, ohne Rücksicht darauf, ob seit der Verurteilung mehrere Jahrzehnte verstrichen waren und gleichgül tig, ob dieselbe bedingt oder unbedingt erfolgt ist. Bei uns in Südtirol wurden sogar Wähler gestrichen, die um die Jahrhundertwende, also längst noch zu Oesterreichs Zeiten, auf Grund des österreichischen Strafgesetzes ver urteilt wurden, obwohl dieso Fälle durch eine Sonderbcstimmung

des Art. 12.3 des kgl. De kretes vom 2. September 1928, Nr. 1993, ge regelt waren und zwar in dem Sinne, daß die auf Grund des österreichischen Gesetzes ver urteilten Personen im schlimmsten Falle nach zehn Jahren von der Verbüßung der Strafe an gei'cchnet das Wahlrecht wieder zu erhalten hatten und auch erhielten. Daß nun diese vielen Streichungen in ganz Italien böses Blut machen mußten, ist leicht begreiflich, wenn man bedenkt, daß Tausende und Abertausende von Personen, die bisher unbeanstandet

Absatz, Punkt 1, 2, 3, 4 und 5 den Aus. achluß vom Wahlrecht zur Folge hat. Ob eine schwerste Körperverletzung vorliegt ist ziemlich leicht zu erkennen, weil das vor- ■esehriebene gesetzliche Strafausmaß 6 bis 12 Jahre beträgt und daher auch bei An wendung von Milderungsgründen noch immer sehr hoch bleibt. d) Die Ausgabe von gefälschten Münzen, die man im guten Glauben erhalten hat (Art. 457 des Strafgesetzes), hat auf Grund der neuen Bestimmungen ebenfalls nicht mehr den Ausschluß vom Wahlrecht

auch auf Grund des neuen Gesetzes keine Acnderung ein getreten; dieselben müssen vielmehr, um das Wahlrecht wieder zu erlangen, die Rehabi litierung anstreben, sobald die im Gesetze vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere Ablauf der Zeit) gegeben sind. Mit Amnestie erklärung wird in den meisten Fällen nichts zu machen sein, weil sich die erlassenen Amnestien fast durchwegs auf Vergehen klei nerer Art beziehen. Was nun die eingangs erwähnten Personen betrifft, welche wegen eines Vergehens

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Seite 19 von 32
Datum: 06.02.1988
Umfang: 32
MELDUNGEN AUS DEM EISACKTAL. Spekulationen mit Industriegrund? Schwere Vorwürfe des ASGB-Bezirkes- Einkaufszentrum im Süden von Brixen geplant Brixen (HS) — Von Spekulationen mit Industriegrund spricht der ASGB int Zusammenhang mit einem Grundstück der ehemaligen Papierfabrik Mon- teponente, auf dem eine Gesellschaft angeblich mit Bozner Geldgebern ein rie siges Einkaufszentrum errichten wollte. Nachdem dieser Plan aufgegeben wurde, will die Gesellschaft den vom Brixncr E-Werk erworbenen Grund

jetzt mit erheblichem Gewinn Weiterverkäufen. Die Angelegenheit, die gewisse Parallelen zum Fall Tecnopan-Metro in Bozen hat, kam am Donnerstag auch kurz im Gemeinderat zur Sprache. Als die Papierfabrik „Monteponente Nord" im Brixncr Industriegebiet ge schlossen wurde, überließ sie dem städ tischen E-Werk als Vergütung für offene Stromrechnungen ein Grundstuck im Ausmaß von '2500 Quadratmetern. Das E-Werk hat den Grund im vergangenen Jahr bei einer öffentlichen Versteige rung um 231 Millionen Lire

des Einkaufszen trums verzichten und den Grund wieder mit erheblichem Gewinn als Industrie grund verkaufen zu wollen. Umgedacht hat auch der ASGB, der den Fall jetzt als Beispiel dafür bezeichnet, wie leichtfer tig man in Brixen mit Industriegrund umgeht, nachdem er sich noch vor kur zem selbst für die Umwidmung ausgc- nc Spurensicherung vorgenommen wor den sei. Auf den weiteren Prozeßverlauf darf man jedenfalls gespannt sein. Für Mon tag sind eine Reihe von Zeugen vorgela den, nämlich drei der erwähnten Molt

ist. Der Angeklagte be streitet jedenfalls mit aller Entschieden heit, die Munition vor ihrer „Auffin dung“ jemals gesehen zu haben. sprochen hatte. In der jüngsten ASGB- Stellungnahme vom 3. Februar, unter zeichnet von ASGB-Bezirkssekretär Se- rafin Pramsohler. wird behauptet, daß die Firma Peter Rabensteiner, die der zeit 45 Beschäftigte hat, mehrere Beleg schaftsmitglieder entlassen müsse, wenn, sie den fraglichen Grund, den sie bereits belegt hat. nicht weiterhin benüt zen dürfe. Die Firma Rabensteiner

habe erfolglos versucht, den Grund käuflich zu erwerben. Das E-Werk habe die 2500 Quadratmeter Industriegrund an die Fa. Eccel von Bozen zum stolzen Preis von 235 Millionen Lire verkauft. Offensicht lich sehe die Fa. Eccel keine Möglich keit. gegen den Willen der Gemeinde Brixen und der Kaufleute das geplante Einkaufszentrum zu errichten und sei bereit, das vom E-Werk gekaufte Grund stück weiterzuverkaufen, allerdings nicht um denselben Preis, sondern mit 57 Prozent Gewinn (also um 370 Millio nen Lire

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Seite 27 von 36
Datum: 19.01.1980
Umfang: 36
Leiheverhältnis und Im mobiliennutzungsrecht, das zeitlich un begrenzt (.ewig”) war und darum auch vom Inhaber dieses Rechtes im Erbwege auf seinen Sohn und seine weiteren Nachkommen übergehen konnte. Wenn der „Bauniann“ — wie man den Inha ber eines solchen .ewigen Baurcchtes" seit dein 15. Jahrhundert nannte — dies jedoch wünschte, so konnte er diese sei ne .ewigen" Bearbeitung und Nut zungsrechte an dem von ihm bearbeite ten Hof und Grund auch verkaufen oder vertauschen, wobei er allerdings dem „Grundherrn

“ ein zeitlich begrenz tes Vorkaufsrecht cinräumen mußte und — in älterer Zeit — auch ein paar Be schränkungen zu beachten hatte. Es handelte sich bei diesem Erbbau recht — bei Wahrung bestimmter Ver pflichtungen von seiten des Baumanncs — also um ein fast unbeschränktes Nutzungseigentum an Grund und Baulichkeiten, welches der Bau mann veräußern oder vererben konnte und das ihm sein Grundherr unter gar keinen Umständen aufkünden oder sonstwie entreißen konnte. Hierin beste hen also wesentliche Unterschiede

zu dem heutigen Pachteigentum oder Miet eigentum („equo canone“), wiewohl sich sonst die eine und andere Parallele mit dem' alten Erbbaurecht aufzudrän gen scheint. Nur wenn der Baumann den Grund zins, der jährlich zu entrichten und ge nau festgclcgt war und seitdem 15. Jahr hundert auch nicht mehr erhöht werden konnte, mehrere Jahre lang nicht bezahl te, konnte der Säumige in älterer Zeit aus seinen Rechten entfernt werden, aber seit dem 16. Jahrhundert wurde diese sehr harte Verfügung von den Ge richten

. an die sich der klagende Grund herr stets zu wenden hatte, wohl nie mehr verfügt, ln älterer Zeit (14./ 15. Jahrhundert) verlor ein Baumann mich seine Rechte, wenn er aus seinem „üaurccht“ (Hof oder auch kleineres Grundstück) ohne Einwilligung des Grundherrn Teile verkaufte; aber auch hier gaben die Gerichte seit dem 16. Jahrhundert dem Ansinnen des Grundherrn auf „(Heim-)Fülligkeit“ nie mehr statt, sondern verfügten einen Aus gleich, etwa indem ein gleichwertiges Grundstück anstelle des verkauften in das Baurccht

„inkorporiert“ wurde, d, h. an Stelle des früheren Grundstük- kes nun zu diesem „Baurecht“ geschla gen wurde und nicht mehr daraus ver kauft werden durfte. Ein weiterer Grund, warum ein Bau mann von seinem Grundherrn auf „Fäl ligkeit“ geklagt werden konnte, war der, daß er das ihm anvertraute „Bau recht“ nicht einhielt, die Gründe nicht pflegte und also „veröden“ ließ (was be sonders bei Weingütern vorkam), die Gebäude nicht instand hielt usw. Also lauter Gründe, die nur von der Säumig keit

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Seite 27 von 32
Datum: 31.01.1981
Umfang: 32
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Seite 22 von 44
Datum: 06.07.1996
Umfang: 44
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Seite 31 von 32
Datum: 17.11.1984
Umfang: 32
-Gaml. Obermais, 1300m ? Grund, neuwertig. 570 Mio. Lire • große Wohnung m Zweifamilienhaus mit Garten. A.-Hofer-Straße • Vierzimmerwohnung und Garage, Ver* distratte • schöne Vierzimmerwohnung, letzter. Stock, Untermbergzone • Vierzimmerwohnung. oberstes Ge schoß; sonnig und ruhig, taunn- stratte. 132 Mio Lire • Dreizimmerwohnung mit Garage, so fort beziehbar. sehr sonnig und ruhig. Etschmanngasse • Zweizimmerwohnung, .sofort bezieh bar. 60 Mio. Lire. Nihe Bahnhof und C.-Wolf-Straße

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Seite 9 von 16
Datum: 23.02.1929
Umfang: 16
W «klmi tu itimtrg SMMi auf die neuen Provinzen Servttuksrecht im ilalienischeu bürgerliche» Eefehbvche. Cs emspricht dem oorwiegenb bandwiri» schaftsichen Eharakter JvaKei» und der großen Bedeuiung. die der Bearbeitung von Grund »md Boden von jeher deegelegt vmrde, daß den Grunddienstbarkeiten Kn bürgerlichen Gesetzbuche Italiens eme entgehende Rege lung Mail »ourde. vor Illlem sind, wie er bei einem eher roosfevannen Lande, in dem es vielfach nur auf die B«wSffenmgsmögfi«Voit ankomrnt

. um die natürliche Fruchtborkeic des Bodens voll M Entwicklung zu bringen, or- ktärlich ist. oorzugswe?se die Wafserservituten ausführlich behandelt. Für das ganze Gebiet de-r GruriddierlstDorkeiten gilt ober der all gemeine Grundsatz, daß Umfang und Art der Ausübung der Servitut durch den Rechts grund. auf dem sie beruht, fo z. B. durch den Don-vag. den letzten Willen. bi« Art der 30- jährigen Ausübung ufw. bestimmt wird und daß die Vorschriften des Gesetzes nur soweit Anwendung finden, als der S^chtsgrund

der einzelnen Servitut Kn besonderen Falle nichts bestimmt Daher bringt auch dl« Ausdehnung des italienischen Gesetzes bezüglich lener Gnmddiensddarkeften. deren Umsang und An der Ausübung durch öffenWche oder private Urkunde geregelt ist, oder soweit das Gesetz die Ersitzung der Servituten zuletzt, durch 30- jährige unangefochten« Üebung feststrht. keinerlei Aenderung. Rur sofern der Rechts grund einer bestehenden Servitut keine genügende Regelung enthalt, wird sich ihr Umsong und di« Art ihrer Ausübung

noch den Bestimmungen des neuen italienischen bürgerlichen Gesetzes richten. Das italienische Gesetz teilt die Grunddienst barkeiten in positive und negative, in dauernde oder zei>tweise unb in erkennbare und nicht erkennbare «in. Diese Einteilung ist für die Ersitzung der Servituten von Wichtig keit. Unter positiven Servituten versteht man jene, di« auf Seite des Berchiigten eine tatsächliche Einwirkung auf dem frem den Grund und auf Seiten des Verpflichteten ein Dulden dieser Einwirkung zum Gegen stände

haben, wie z. B. eine Weg- und Wride- seroitut. Wasterbezugsrecht usw.. während eine negativ« Servitut in einem Derbots- rechte <mif Seiten des Berechtigten und In einem Unterlassen auf Seiten des verpflich teten besteht, wie z. B. die Servitut eines Danverboies. das Recht auf Aussicht ufw. > Dauernd find jene Servituten, deren Ausübung, ohne daß eine jedesmalige mensch liche Handlung notwendig Ist. ständig besteht ober weniigstens ständig bestehen könnte; dazu gehören z. B. die Servitut der Wasserleitung über fremden Grund

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Seite 1 von 8
Datum: 15.10.1951
Umfang: 8
Lire 6750—. Oesterreick Lire 930. monatlich, übriges Analand Lire 800.—. Conte Corrente Postate Nr. H/712. — Einzahlungen bel allea Athesla-Buehhandlnngen. — Spedizione ln abbonamento postale Direktion, Schrlftleitnnr. Verwaltung and Druckerei, Boren, Museumstraße 42 nnd 42a. Telephon: Direktor 2361, Schrlftleltnng, Verwaltung und Druckerei Athesla 2776, 2777, 2778, 2779 Hc. 235 Iflontag, den 15. ©ffobec 1951 28. ^obegong Beschlagnahmtes Optanteneigentum freigegeben auf Grund einer Entscheidung

der interalliierten Viererkommission in Rom In einer Sonderausgabe haben die „Dolomiten“ Sonntag, den 14. Oktober 1951, von der auf Grund der Entschei dung der alliierten Viererkommission von der italienischen Regierung mit geteilten Aufhebung der Beschlagnahme des Optanteneigentums Kenntnis ge geben. Nachstehend bringen wir, damit auch unsere Abonnenten, denen die Sonderausgabe nicht zugekommen ist, den genauen Sachverhalt erfahren, noch mals den vollen Inhalt der Mitteilung unserer Sonderausgabe

. D. Sehr. Bekanntlich begannen die italienischen Be hörden um die Jahreswende 1948/1949 damit, das Eigentum der vom Wiedererwerb der ita lienischen Staatsbürgerschaft auf Grund des Optionsdekretes vom 2. Februar 1948 aus geschlossenen Rückoptanten unter Seque ster zu stellen, auch wenn dieselben nie das Gebiet der Provinz Bozen verlassen, also nie ihren Wohnsitz jenseits des Brenners verlegt hatten. Die italienischen Behörden begründeten diese Beschlagnahme des Eigentums mit der Behauptung, daß die vom Wiedererwerb

brachten zunächst keinen un mittelbaren Erfolg. Auf sämtliche Eingaben und Vorsprachen hin erhielten sie den Be scheid, daß die italienische Regierung auf Grund des Friedensvertrages und des Washingtoner Abkommens verpflichtet sei, das Eigentum der abgelehnten Süd tiroler Rückoptanten in der gleichen Weise wie die Besitze der reichsdeutschen Staats bürger in Italien auf Weisung und auf Konto der Alliierten sicherzustellen. So antwortete beispielsweise Minister präsident Degasperi auf eine Eingabe

Die Abgeordneten Dr. Ebner und Dr. Volg- ger, welche im Parlament eine diesbezüg liche Anfrage an den Schatzminister rich teten, erhielten von diesem am 24. Septem ber 1949 folgende Antwort: „Das Sequester des Eigentums der vom Wiedererwerb der italienischen Staats bürgerschaft ausgeschlossenen Optanten, die als deutsche Staatsbürger anzu sehen sind, wird auf Grund des Kriegs gesetzes vorgenommen und mit Bezugnahme auf Artikel 7 des Gesetzdekretes vom 8. Fe bruar 1946, Nr. 49, über die Beendigung

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Seite 17 von 20
Datum: 23.04.1974
Umfang: 20
gemacht haben, nimmt, um Wohnsiedlungen. Handels-, Industrie- und Handwerker zonen zu errichten. Wie man dabei ver fährt. kann ich am besten an meinem eigenen Schicksal aufzeigen. Im lahre 1966 verlor ich durch die Autobahn ca. 10.000 qm Grund, dessen voller Wert mir jedoch ersetzt wurde. Weitere 5000 qm wurden durch die Bau arbeiten verwüstet, aber auch dafür er hielt ich eine kleine Entschädigung. Da ich als ■ Bauer auf Grund und Boden angewiesen bin, mußte ich mich damals nach einem geeigneten

Grund stück Umsehen. Geeignetes schien mir der Bürgermeister meiner Heimat gemeinde Klausen, Josef l’radcr, bieten zu können. Vom Bürgermeister also, der mir 10.000 qm seines ca. 12.000 qm großen, hinter dem Bahnhof gelegenen Grundstückes anbot, kaufte ich den an gebotenen Grund mit dem daraufstehen den Stall. Auf die mündliche Zusiche rung des Bürgermeisters, auf dem ge kauften Grundstück einen Schweinestall für ca. 1000 Stück Schweine errichten zu dürfen, ließ ich einen Plan anfertigen und reichte

ihn bei der Gemeinde ein Dazu kaufte ich bei einer Firma eine Stalleinrichtung im Werte von 20 Mil lionen Lire. Mein Ansuchen um Er richtung des Stalles wurde jedoch zu rückgewiesen, da inzwischen auf mei nem Grundstück eine Handwerkerzone ausgewiesen worden war. Vielleicht sollte noch erwähnt wer den. daß die ca. 2000 qm Grund, die mir der Bürgermeister nicht verkauft hatte, inzwischen in freie Bauzone um- gewandelt worden waren. Auf meinem Grundstück, das jetzt au Handwerker verkauft weiden

soll, habe ich eine Goldcn-Delieious-Anlage errichtet, die Beregnung eingebaut und einen 25 Meter tiefen Brunnen geschla gen. Investitionen, die nicht mit gerin gen Kosten verbunden waren. Der Er trag dieser Obstanlage aber w.rd sich erst in ein bis zwei lahren einstcljen. ln dem Stall, der sich auf dem Grund befindet, habe ich eine kleine Schweine zucht eingerichtet. Nun kam vor kurzer Zeit eine Aufforderung des Landesaus schusses, daß dieser Stall von der nus gewiesenen Handwerkerzone zu ver schwinden hätte

. Hier ist es nun soweit, daß ich mich fragen muß, ob mein Grund noch mir gehört oder nicht und wohin ich meinen Stall stellen soll und wer mir die damit verbundenen Kosten ersetzt. Der Stall und der Grund sind meine Existenz. Da ich mich nicht bereit erklärt habe, meinen Besitz zu Spottpreisen — ein Interessent wollte mir 1000 bis 1500 Lire pro qm bieten — an Handwerker zu veräußern, hat die Gemeinde begonnen, die Enteignung in die Wege zu leiten. Sollte mir der Grund enteignet werden, so muß ich damit rechnen

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Seite 18 von 19
Datum: 03.07.1980
Umfang: 19
erhalten geblieben ist. Und das alles erreichen Sie in einer Autostunde von Meran übers Vinschgau nach Sulden. utden am orbler ROMAN VON ANDRE MAIROCK 1 Der Müller vom Grund cop y ninii t n y boseniieimer verlagsiuus alriieü foro Folgte man dem Rilzbach, der in kräf tigem Gefalle aus dem Gebirge hervor in das grüne, liefe Engtal sprang, in dem das Dori Scliwaig mit seiner spil/.- lurmigcn Kirche und breitspurigen, be häbigen Gehöften hingebeltel lag, trat man zunächst auf die alle Mühle vom Grund Schon

hat ten, halte aneli die Mühle vom Grund ihre eigene Geschichte, die keineswegs immer Iriedvoll verlief, sondern aneli in harten Zwistigkeilen, mit denen man tcrlig werden mußte. Die Widerwärtigkeiten in der Ge schichte der Mühle vom Grund kamen in der Hauptsache von ihrem Nach barn, dem Bauern Hointair, dessen An wesen ungefähr ebenso alt war. Es mucine sogar sein, daß diese beiden Nachbarn sich von Anfang an in das fruchtbare Stück Land geteilt hallen, das sielt zu beiden Seilen des Ritzba- chcs

vom Etili des Berges bis zur Elurge- muikting des nahen Dorfes hinzog. Aber wo Nachbarn sind und unterein ander zu teilen halten, kann es Streit ge- heit. Manchmal laudile doch innerhalb der Generationen einmal hüben, ein an dermal drüben ein recht streitbarer Meliseli auf, der in seinem Nachbarn ei nen Gegner sah und ihn mit allen Mit teln zu bekämpfen sudile. Solange sieh die Händel der beiden Nachbarn vom Grund nur in gelegentli chen Anfeindungen äußerten, indem sie sieh eilte Zeitlang den Gruß

verweiger ten oder sieh gegenseitig nichts Gutes wünschten, solange sie sielt also keinen eigentlichen Schaden zufiiglcn. war der Zustand erträglich. Gewöhnlich ver mochten sowohl die jeweiligen Müller vom Grund als auch die Bauern des 1 loimair-llofcs den Gaul immer noch so rechtzeitig zu zügeln, daß er ihnen nicht durchging. Auf beiden Seilen war mail bis dahin klug genug gewesen, sieh nicht in Prozesse oinzulussen, wenn man glaubte, vom Nachbarn böswillig um ein Recht gebracht worden

zu sein; denn die Erfahrung, daß man durch ud- vukatisehe Streitigkeiten schon die schönsten Bauernhöfe vergantete, hielt beide von diesem letzten Schrill ab. Vermittelnd zwischen den beiden Naehhargehöften vom Grund wirkte die Dorfgemeinsehalt, bei der sie beide in gutem Ansehen stunden, das keiner ver lieren wollte. Die Bauern von Scliwaig fuhren den Erl rag ihrer Getreidefelder zu ihrer Mühle, gleichviel, ob es sein Nachbar vom Hoimuir-Hof gern sali oder nicht, und das ganze Jahr über summten und brummten

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Seite 5 von 28
Datum: 22.02.1975
Umfang: 28
, mit Schützenhilfe der Nalurschutzorganisationcn, diese Aktion eingcleitet. Diese betrifft naturgemäß am meisten die Jäger, aber auch die Fischer. Aus diesem Grund erscheint cs uns auch als richtig, daß gerade die beiden Organisationen zu diesem Thema Stel lung nehmen können. Es werden dabei einige Mißverständ nisse aufgeklärt, bestimmte Fragezeichen werden aber den noch bleiben. Nicht durch das Referendum, für das zur Zeit die notwendige Unterschriftenzahl im ganzen Land gesammelt wird, verhindert

sieht vor, daß kein Grundeigentümer das Betre ten seines Grundes zu Jagdzwecken ver hindern darf, es sei denn, daß der Grund entsprechend eingezäunt ist oder daß sieh die landwirtschaftlichen Kul turen in einem Zustand befinden, daß durch die Jagdausübung wirkliche Schä den entstehen würden. Durch diese Bestimmung ist cs jedem Jäger ermöglicht, den fremden Grund zwecks Ausübung der Jagd zu betreten. Der J’räsidcnt des Jagdkomitees ist zwar ermächtigt, in gewissen Fällen das Beja- gen einzusehränken

hat die Jagdsektion auch die Mög lichkeit. auswärtige Mitglieder aufzuneh- men. Es ist ganz klar, daß das italie nische Jagdrecht eine Einschränkung des Eigentums bedeutet, da der Grundeigen tümer das Betreten und Bejagen seines Grundes nicht verbieten darf. Ja, auf Grund der italienischen Rechte ist das Wild „res nullius", weshalb der Jäger nicht einmal zur Bezahlung des Wild schadens herangezogen werden kann. In Südlirol besteht allerdings eine diesbezügliche Regelung zwischen Lan- desjagdverband und Südtiroler

Bauern bund, v, eiche seit einigen Monaten auch gesetzlich verankert wurde. Im Gegensatz zum italienischen Recht ist in Österreich und Deutschland das lagd recht mit Grund und Boden ge koppelt; d. h. „das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende aus schließende Befugnis, den jagdbaren Tie ren naehzustellcn, sie zu fangen und zu erlegen sowie das erlegte Wild. Fall wild. verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des E'ederwildes sich anzu- cignen.“ Aus hegetechnischen Gründen darf

selbstverständlich auch in Österreich oder Deutschland nicht jeder Grund eigentümer auf seinen Grundstücken auf die lagd gehen, sondern es wird eine Mindestfläche verlangt. Besitzt ein Grundeigentümer eine genügend große Fläche, so kann er eine Eigenjagd er lichten. ansonsten müssen sieh mehrere kleine Eigentümer zu Genossenschaft*- jagden zusammenschließen. Die Aus übung der lagd steht bei Eigenjagden dem Eigentümer tles Grundes und bei Genossenschaftsjagden der Jagdgenos senschaft zu. Die lagdberechtigten kön

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Seite 21 von 40
Datum: 30.05.1981
Umfang: 40
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Seite 45 von 48
Datum: 29.07.2000
Umfang: 48
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Seite 11 von 16
Datum: 18.03.1939
Umfang: 16
wurde bewilligt und ein getragen auf Grund des in Rechtskraft er- ivachfenen Urteiles. nicht jedoch über gewöhn liches Grundbuchsgesuch. sondern über exe kutives Gesuch um Einverleibung (Ein tragung) des Zwangspfandrcchtes. Die Pfandrechtseinverleibung als Exekutions mittel über Ansuchen des Interessenten wurde von» Gerichte, welches das Urteil erlieft, über Feststellung des Erwachsens desselben in Rechts kraft. bewilligt und angcordnet. In der Pfand- lechtseinverleibung war die Forderung als voll

Grundbuchs ge suche unter Bor lage einer beglaubigten Abschrift des Urteiles ongesucht. Wie bereits gesagt wurde, kann die gericht liche Hypothek auf den Gütern des Schuldner» auf Grund jedes Urteiles eingetragen werden, welches zur Zahlung eines Geldbetrages, zur Uebergabe beweglicher Sachen oder zur Er füllung einer anderen Verpflichtung verurteilt, welche zum Schadenersatz führen kann. Der Titel, auf Grund dessen ein gerichtNche» Pfandrecht eingetragen werden kann, must also ein Urteil

, derart, dast die E i n- v o r l e i b u n g d. h. die unbedingte Eintragung der gerichtlichen Hypothek in Rechtfertigung der gemachten Vormerkung angesucht werden kann, falls dasselbe nicht mit den ordentlichen An fechtungsmitteln (die Berufung und die Oppo sition des Abwesenden) angefochten wurde. Nach dem nunmehrigen Gesetze kann auf Grund der über Rechtskraft des Urteiles er folgten Einverleibung der gerichtlichen Hypothek nicht ohne weiters auf Gnind des Urteiles als Exekutionstitel

für die allfällige Anfechtung ausgestellt worden wäre, letztere Zustellung, welche für den Ablauf der An Zechtungsfristen Wirkung hat. gilt nicht für die Exekution, auch falls das Urteil in der Zwischen zeit in Rechtskraft erwachsen wäre: um zur Exe kution zu schreiten, ist daher notwendig, dag das Urteil nach Erwachsen in Rechtskraft neuer dings zugestellt werde, denn erst dann ist es exekutiver Titel. Die Bezeichnung der Forderung als vollstreckbare in der Pfandrechtseintra gung auf Grund eines Urteiles

sind, ohne daß die Vorlegung einer Abschrift in exekutiver Form notwendig wird. Die auf Grund' des exekutiven Titels (Urteils) eingetragene Hypothek kann sicherlich unverzüg lich Im Exekutionswege auch gegen jeden nachfolgenden Erwerber der be lasteten Liegenschaft realsiert werden. H a t dieser bei Erwerbung derselben urkundlich die Schuld, für welche gerichtliche Hypothek eingetragen wurde, übernommen, so haftet er natürlich für die Schuld als Personakfchuld- ner; die Hyvothekarforderung kann daher gegen ihn jederzeit

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Datum: 11.09.1956
Umfang: 10
zu verschaffen. Gegen diese grund sätzlichen Erwägungen wirtschaftlicher und fiskalischer Natur dürften in einem modernen Staate mit sozial ausgerichteter Gesetzgebung anfällige Bedenken wegen Eingriff in die freie Marktwirtschaft, Schutz des Eigentums und Mißachtung der klassischen Steuergrundsätzc nicht zu ernst genommen werden. Dieser An sicht hat sich auch die Mehrheit der Finanz kommission des Senates angeschlossen, als ln zahlreichen Sitzungen die beiden Regicrungs- entwürfe und die drei durch private

Einwohnern und fakultativ, d. h. durch Ermächtigung des Re- gionalproweditorates für öffentliche Arbei ten auf Grund eines Ansuchens ber betref fenden Gemeinden, für alle Provinzhauptorte, die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwoh nern, die Kur- und Fremdenverkehrsorte mit einem Zuwachs van mindestens 15% zwischen den beiden letzten Volkszählungen oder mit einem Wohnbelag von mehr als 1,5 Personen p:o Wohnraum oder mehr als 8% gesundheits schädlichen Wohnungen anwendbar sein. Auf unsere Verhältnisse

ist auch die Bestimmung, daß der Eigentümer des von der Beschlagnahme be troffenen Grundes sich dieser dadurch ent ziehen kann, daß er selbst, im Einklang mit dem Verbauungsplan ein Volkswohnhaus auf seinem eigenen Grund erbaut. g) Während ursprünglich die Gemeinden im Laufe des Jahres, je nach Bedarf das Ver zeichnis der Baugründe hätten fertigstellen müssen, die für die Erbauung von Volkswohn- häusern anzukaufen oder zu enteignen sind, bestimmt der neue Text, daß bis längstens Ende Februar jeden Jahres

und nicht auf das durch den Bau grund dargcstellte Kapital sein, wobei aller dings angenommen wird, daß der Mehrwert des Baugrundes gegenüber dem landwirt schaftlichen Ertragswert oder dem Ankaufs wert des Grundes, auch wenn er noch nicht durch. Verkauf realisiert worden ist, dennoch einen'„Ertrag" für den Eigentümer darstellt, über den er zwar bis zum Verkaufe noch nicht bar verfügen kann, der aber dennoch sein Ver mögen vermehrt, und gleichsam erspartes Ein kommen darstelit. b) Eine Steuer auf das Kapital, das Im Bau grund

. Daher muß eine die andere ausschlicßen und den Gemeinden muß, je nach ihren beson deren Erfordernissen, die Wahl zwischen bei den Steuerarten belassen werden. d) Die Anwendungsmöglichkeit für eine der beiden Steuern soll nicht nur den Provinz hauptorten und besonderen größeren Gemein den zustehen, sondern allen Gemeinden, aber nur auf Grund von Beschlüssen, die der Genehmigung des Landesausschusses unter liegen und mit Steuersätzen, die nicht der Willkür der Gemeinden überlassen bleiben

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