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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 9 von 12
Datum: 16.09.1922
Umfang: 12
Erwerbsteuer. gesetzes, betreffend das Verhältnis zum Ausland, betreffend die Befreiung des Gewinnes und der Reserven von Aktiengesellschaften (G. K. vom N. Jänner 1920, Z. 343), Vorkehrungen für nicht auf Gewinn gerichtete Kreditinstitute (kgl. Dekret vom 9. Dezember 1920, Z. 1K8Z) und bezüglich der Personaleinkommensteuer, Bestimmungen kür öffentliche Angestellte, deren Bezüge der imposta ricchezza mobile unterliegen (F. Min. Erl. vom Z. Dezember !SlS. Z. 1232 bis V.S0N. G. K. vom 5. September 192l

>. Z. S3.7W, und 2Z. April 1921, Z. S83V), bezüglich der Personaleinkommen- und Tantiemensteuer der Filialen von Instituten des Königreiches (G- K. vom 2S. Oktober 1929, Z. KZ.W), die Einhebung von Landes-, Gemeinde- usw. Zuschlägen zu den direkten Steuern (kgl. De kret vom 22. Jänner 1922. Z. 39). Eine eigentlich« Neuerung bildet nur die Ein führung des Sprozentigen Jnvalidcnzuschlages K. vom S. Dezember 1920. Z. 7l,9-lk> und dessen Erhöhung ab 1. Jänner 1922 auf IS Proz. lkgl. Dekret vom 18. Dezember

1921, Z. 18SS) für alle direkten Steuern (mit Ausnahme der Be soldungssteuer) sowie die mit kgl. Dekret vom 31. August 1921, Z. 1282, erfolgte Einführung eines staatlichen Zuschlages von 6l) Prozent zur Einkommensteuer für steuerbare Einkommen über lk.vvv Lire. Der Zuschlag wird nur von der eigentlichen Steuer (ohne Zuschläge) eingehoben. Zu diesem Zuschlage dürfen weder Landes- und tSemeindeumlagen, noch auch der sog. Kriegs-,Uschlag und die Invaüdensteuer eingeholt!» werden. Die indirekte

Grundgesetzen und Tarifen vom 9. Februar 18S0 R. 50 u. 13. Dezember 18S2 R, 89 und in den bis 3. November 191k erschiene nen zahlreichen Nachtragsbestimmungen normiert und in der amtlichen Ausgabe des Gebühren- druckerei) muskrgiltig zusammengefaßt sind. Insbefonders gelten nach wie oor vollinhaltlich die Bestimmungen des Gesetzes oom 18. Juni IRI R 74 über die Jmmobilargebühren, die Verord nung oom IS. September 4S1S R. 278 über unent- zeitliche Vermögensübertragungen, kgl. Verocd- nung oom tS. September

ISIS N. 279 über dle Gerichtsgebühren und kgl. Verordnung vom IS September ISIS R. 280 über die Vsrsich.'. rungsgebühren samt Durchführungsbestimmungin, desgleichen die Vorschriften der Fin.-Min.-Verorb- nung vom 10. Oktober I91N R. 181 über die Be messung des Gebührenäquivalentes pro VIII. De zennium, sowie die kgl. Verordnung oom 28. Au gust I9IS betreffend die Erhöhung einzelner «Ge bühren, die Bestimmungen über Heereslieseru iqs- verträge oom 23. August !9IS R. 271 ». 281 usw. 1. Bisherige

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 17.01.1923
Umfang: 8
nicht denkbar. Comiert wünscht der Parteipolitik in den Ge meinden einen Damm gesetzt, und er «ritt mit der Forderung weitgebender Autonomie lur die Kontinuität in der Verwaltung ein. Ver letzungen dieser Kemein>?ant?rijäi kälten in vielen deutschen (Gemeinden schon gro^z? Er bitterung hernorgerusen, und er bittet um deren Abstellung. S^rl >Hrov Die et über die Ausdehnung der HrovmM- «. Die Gaz;e!ta Ussiciale vom 13. Jänner, Nr. 19 verössentlicht dieses kgl. Dekret, das am 11. Jänner unterzeichnet wurde

. Art. 1. In den aus Grund des Art. Z des Gesetzes vom 26. September 1929, Nr. 1778 annektier ten Gebieten sind mit den Abänderungen und Uebergangsbestimmungen, dic in den folgenden Artikeln enthalten sind, zu ver öffentlichen: a) der einige Text des Gemeinde- und Provinzialgelehes, verfügt mir kgl. Dekret vom 4. Februar 1915, Nr. 148-, di<e Dekrete des Statthalters vom 5. Jänner 19Z4, Nr. 123. vom 13. Februar 19,9. Nr. 15k (Ar!. 2) und vom 23, Man 1919, Nr 59Z: die kgl Dekrete vom 18. September

1919, Nr. 1825 und vom 20 Oktober 1921, Nr. 1576 lArt. 2>: die k^l. Dekret« voin 8. September 1822, Nr. 1285 und nom 21. Dezember. Nr. 1654- b) das Reglement für die O'>rch!ührung des Gemeinde- und Proviuzialge'e^es, welches mit Dekret vom 12. Februar 1911. Nr. 297 und mit kgl De°i°et r>nm 1k, April vcr. 585 uiu 7. April 1921, Nr. 559 abgeän dert wurde. An. 2. Für die erste Bildung der Verwaltungs bezirke m den annektierten Gebieten werden die Verfügungen des Art. 242, Nr. 1, außer Kraft gesetzt

des gegenwärti gen Dekretes werden die zu wählenden Mit glieder des Provinzial-Verwaltungsausschus- ses vom prov. Landesausschuh, welcher cn>i Grund des kgl. Dekretes vom 31. August 1921. Nr. 1269 einzieht wurde, oder nach den Verfügungen des Artikels 26 oon der außcrardeu'licheu Kommission ernannt wer den. Sie bleiben bis zur Ernennung der de finitiven Mitglieder, wofür die Prooinzial- räte in ihrer ersten Session zu sorgen haben, im Amt. Art. S. Solange auf die annektierten Gebiete der einzige Text

des politischen Wahlgesetzes, ver fügt mit kgl. Dekret vom 2. September 1919, Nr. 1495, nicht ausgedehnt ist, werden die An'iübrun'gen dieses Gesetzes. welä>e in den Artikeln 31, 34, 35, 11 und 63 des Gemeinde- und Provinzialgeic^es enthalten sind, durch jene der Ariikel 11. 12, 16, 17, 18. 21, 22 uns 38 des fgl, Dekretes vom 25. September 1921, Nr. 1359, ersetzt. Alle Bezugnahmen des Gemeinde- und Provinzialgesetzes auf d-as politische Wab'.gesetz verstehen sich aus die entsprechenden Ai-tikel des einzigen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 01.08.1923
Umfang: 8
Mttwoch. den 1. August INW. .Der Tiroler Seite S SM Volkswirkschaft. Jer Ausgleich der Bant für Tirol und Vorarlberg. Wr bringen im Nachhang zu uns»« kurzen It-chncht m der Samstagnummer den Beschluß I„z Tribunals Bazen: Das kgl. Tribunal für Zivil- und Strafsachen Ii» Bozen bestätigt den oon der Repräsentanz für IlsLen der Bank für Tirol und Vorarlberg und Ihren intäiÄischen Filialen ihren Gläubigern an- I>edolen«n und von den Gläubigern bei der Aus- I^ichstaHatzung vom 2«. bis einschließlich

das ganze Vermögen der Repräsentanz den Gläubizern zu gute kommt, ist auch der Versagungsgrund des Z Sl Abs. 1 A. O. nicht gegeben. Ergänzungen des Dekretes öder die Mieten. Die Gazzet'a Ufficiale vom l7 Juli Nr lS7. bringt das kgl. Dskrel-Grfetz vom g. Juli 1Z2Z, Nr. l-t76. Art. 1. Die Uebertraaung des Besitz«? von Häusern verhindert den Besitzer nickt daran, e-ne Verlän gerung der Miete auf Grund des kgl Dekret- gesetzes vom 7 Jänner INZ. Nr ki. zu oerlan gen. Es gilt dies sowohl für Wohnhäuser

als den Mieter ist giltig. Doch kann der Käufer kei nesfalls sich der Verlängerung des Mietvertrages bis zum ZV. Juni l!W. falls sie der Mieter auf Grund des kgl. Dakretgesetzes vom S. Jänner 19A, Nr. 8, verlangt, widevsenen Auch di« Not wendigkeit des Haus«s als Wohnung oder Ge schäftsraum sür den Eigengebrauch oder für die Family« des Käufers ändert daran nichts. Eben so kann der Käufer nicht auf Grund des zweiten Absatzes des Art. I dieses Dekretes die Lösung des Vertrages verlangen, ^ianz gleich

wie die Mietverträge lauten. (Für die Stadl Rom und noch andere zu be. stimmende Städte bringt dieser Artikel für be> stimmte Umstände noch besondere iveitergehende Bestimmungen.) Art 4. Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel mit Ausnahme des Ar'. 2 gelten auch iür , Uebertraaungen des Besitzes, welche »ach der Veröffentlichung des kgl. Dekretes vom 7. Jän ner lWZ, Nr. 8, erfolgten. Es bleiben aber di« , von der Schiedskommission ausgcgedenen Ent- j scheidungen über die Vermietung van Aohnun- ! gen, soweit

si« oor dem Datiun des gegenwärti- t gen Dekretes «rlassen wurden aufrecht. > Die Entscheidungen der Schiedskommissionen, ' welche sich auf Lokale beziehen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, und drei! Befist durch All« unt«r Lebenden nach B«röffen Eichung des kgl. Dekreiqesetzes vom 7. Iiinner l!>A in .an deren Besitz übergegangen sind, können falls dies« Entscheidungen die Verlängerung des Miet vertrages verweigern oder die Delogierung des Mieters verfügten und falls si? am Ta-t der Er- ' lassung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 8 von 12
Datum: 03.11.1924
Umfang: 12
Volkswirtschaft. Aientiiec PMzNNmt. Die Durchführungsverordnung erschienen. — Die Wahlen in den Trienlner Provinzial- kulturrat im März 1925. Die Eazzena Uffieiale Nr. 256 vom 31. Oktober enthüll das kgl. Dekret vom 23. Ok tober 1923, Nr. 166S, welches die Durchfüh rungsverordnung zu dem kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3229, über die Er richtung der Prooinzialtulturrate genehmig!. Wir haben seinerzeit dos Dekret über die Errichtung von Provinzialkulturräten be sprochen. In unserer Provinz handelt

in den Trien ter Provinzialrat stattfinden. Spar- und Zarlehenslaffen. Die ital. diesbezüglichen Gesetze auf die neuen Provinzen ausgsdehnt. Die Gazzetta Ufficiale Nr. 25L vom 31. Oktober veröffentlicht das kgl. Dekret vom 25. Sepr. 1924, Nr. 1654, durch welches die ital. Gesetzgebung bezüglich der Spar- und Darlehenskassen auf die neuen Provinzen ausgedehnt werden. Es sind folgende Gesetze: Gesetz vom 4. Mai 18W, Nr. 179: tgl. De kret vom 14. Juni 1923, Nr. 1396; kgl. Ge setz-Dekret vom 20. Dez. 1923

, Nr. 322L: kgl. Dekret-Gesetz vom 3V. Dez. 1923, Nr. 3131; Durchführungsverordnung v. 14. Mai 1899, Nr. 185: kgl. Dekret vom 19. Oktober 1899, Nr. 424: kgl. Dekret vom 2. Nov. 1899, Nr. 404: kgl. Dekret vom 7. Mai 19V3, Nr. 273: kgl. Dekret vom 24. Dez. 1899, Nr. 496: kgl. Dekret vom 22. März 1923, Nr.712. Art. 2 des Ausdehnungsdekretes bestimmt, daß an die Stelle der in den obigen Gesetzen zitierten Verfügungen des Handelsgesetz buches und der Zivilprozeßordnung die in den neuen Provinzen in Kraft

reichsitalienischer Fachbläl- ter Nachfolgendes mitteilen: Gegen die Strafdekrete der Fmanzinten- danten gemäß Art. 1 des kgl. Dekretes vom 14. September 1924, Nr. 1374, ist die An fechtung innerhalb fünfzehn Tagen noch der Notifizierung des Dekretes gestattet. Erfolgt einkommcn morden. Sorgen Sie dafür, daß das Gelände ausgekundschaftet wird, denn es ist in iiicihin möglich, daß die Halunken den Eingang im Auge haben. Wenn uns in. Hause jemand hört, hat das weiter nichts zu sai,en. da man wohl annehmen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 22.02.1922
Umfang: 8
Mittwoch, den 22. Feber 1922 De?Tir«ler- Seite 5 Slontobank. Die Ausgleichsgejetze. Im „Tiroler' vom 8. Feber gaben wir ein« M:auU>entische Uebersetzung des Gesetzes über >i, Ausgleich, das nach Artikel 6 auch sür die neuen Provinzen gilt. Dieses kgl, Gefetzes- Iekrei?!r. 27 vom 2. Feber 1S22 ist in der „Taz- zcüa Ilisiciale' Nr. M vom ö. Feber verösfenilicht oordcu. 2m .^Tiroler' vom IS. Feber brachten mir dann die Uebersetzung eine- Abänderung s-- dekttcs zu obigem Ausgleichsdedete

. Das Ab- ä-lÄeru!i?sg«5«tz ist als kgl. Geseyes-Detret Nr. 32 vom 5. Feber 1322 in der „Gazzetta Ussicisie' Nr. Zl vom 7. Jänner erschienen. Es enthält leine Allsdchnungsklausel auf die neuen Provinzen: es xmMe daher nach streng formellen Grundsätzen solii angenommen werden, daß es für uns nicht gilt. Da es anstelle der Gläubigerversammlung dezw. deren Zustimmung zum Ausgleich die Ver öffentlichung in der „Gazzerta Ussieiale' und die Möglichkeit eines schristlichen Einspruches setzt, wäre es — gerade

für Ernährurig und Kon sum gebührende Vergünmg wird im einheitlichen Ausnlzh von 8 L. per Zentner Kristallzucker sest- zisexi-. der mir Lire 589 per Zenmer festgesetzte Zuckcrpreis sür den Verkauf seitens der Lager bleibt ebenso wie die übrigen im genannten De kret enthaltenen Verfügungen aufrechterhalten. Neue Msenbeftimumngeü. Ausdehuag einiger börsenrccht',icher Bestimmungen Altitaliens auf die neuen Provinzen. „Gazzetta Ufficiaie' Nr. i9 vom l7. Feber 1S22 veröffentlicht das kgl. Dekret

für dieses Dekret liegt wohl in dem Wun-fche, für die 'Ausdehnung des in den alten Provinzen gegenwärtig noch immer gelten den Verbotes des 'L^rsenterminbandeis auf die neuen Provinzen eine gesetzliche handhabe zu be sitzen. Volkswirtschaftliche Nachrichten. — Die Auslagen sür 1S?Z. Wie wir bereits mel deten, wurde die kgl. Sanktion für die Ermäch tigung erteilt, ini Jahre 1922 die Landes-, Ge meinde- usw. Auflagen in den neuen Provinzen im selben Ausmaße wie 1921 einzukleben. Die Verfügung ist im kgl. Dekret

, die sich auf die Ein, Aus und Durchfuhr beziehen, auf. —Eine außerordentliche Vermögenssteuer ist als kgl. Gesetzes-Dekret Nr. 78 vom 3. Feber 1922 in der Gazzetta Usficiale' Nr. ZS vom 15. Feber enthalten. Dos Dekret tritt anstelle des kgl. Gc- setzes-Dekretes Nr. 494 vom 22. April 1929. In dem Dekrete fanden wir keinen Hinweis darauf, daß auch für die neuen Provinze» gelte. DieSteuer trifft alles Vermögen, das der Steuerpflichtige nm I. Jänner 1929 besaß. Steuerpflichtig sind sowohl physische wie juristische Personen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 14.05.1925
Umfang: 8
des Schuldners Max Grün. Kauf mann in Algund. sowie über das Vermögen der registrierten Firma: Deutsch-Etschtaler Strick-, Wirkwaren und Farbbänder-Fabril in Algund das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkurskommissär wurde Gerichtsoor- steher der kgl. Prätur Meran, zum Masse verwalter Advokat Dr. Guido Jakoncig in Meran bestellt. Erste GläubigerversammWng bei der kgl. Prätur in Meran am 23. Mai 1925. 3 Uhr nachmittags, Prüfungstag satzung bei dem genannten Gerichte am 27. Juni 1925. 9 Uhr vormittags

. Die Gläubi ger haben ihre Forderungen bei demselben Gerichte bis 12. Juni 1925 anzumelden. An meldungen in doppelter Ausfertigung mit je Sechs-Lire-Stempel. — Konkurseröffnung. Das kgl. Tribunal für Zivil- wird Strafsachen hat nach Einstel lung des Ausgleichoerfahrens über das Ver mögen des SchMmsrs Johann Nadler, Jn- kxcker der Firma C. Schwarzbach. Lack- und Farbenhandkmg in Bozen, das Konkurs verfahren eröffnet. Zum Konkurskoinmissär wurde Tribunalvat Dr. Stocker beim kgl. Tri. bmrvl in Bozen

, zum Masseverw alter Advo kat Dr. Hugo Peravhoner in Bozen bestellt. Erste Gl crubi gerversamm lu ng beim kgl. Tri bunal in Bozen am 27. Mai 1925, nachmit tags 3 Uhr, PrüfungstaOsotzlmg bei dem ge nannten Grchte am 22. Juni 1925, nachmit tags 8 Uhr. Di« Gläubiger haben ihre For derten bei demselben Gerichte bis 3. Im 1S2S anzumelden. — Konkursaufhebungen. Der mit Beschluß des kgl. Tribunals für Zivil- und Straf sachen am 24. April 1923 über das Vermö gen des Schuldners Ernst Pruckmayer in Meran eröffnete

Konkurs wurde nach Ver teilung des Massevermögens aufgehoben. — Der mit Beschuß des kgl. Tribunals für Zi vil- und Strafsachen am 18. Juni 1920 über das Vermögen des Schuldners Alexander Mahr, Kaufmann in Meran-Untermais, er öffnete Konkurs wurde nach Verteilung des Masseoermögens aufgehoben. — Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Das kgl. Tribunal für Zivil- und Strafsachen hat über das Vermögen des Schuldners Mario Silvestrini. Wirt und Gemischtwaren- händler in Meran, das Ausgleichsverfahren

eröffnet. Zum Ausgleichskommissär wurde der Gerichtsvorsteher der kgl. Prätur Meran, zum Ausgleichsverwalter Rag. Karl Wenter in Meran bestellt. Tagsatzung zum Abschlüsse eines Ausgleiches des Schuldners mit seinen Gläubigern bei der tgl. Prätur Meran am 20. Juni 192S, 3 Uhr nachmittags. Bei dem selben Gerichte sind die Forderungen der Gläubiger, auch wenn darüber ein Rechts streit anhängig ist, bis 11. Juni 1925 anzu melden. Anmeldungen in doppelter Ausfer tigung mit je Sechs-Lire-Stempel

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 03.01.1923
Umfang: 8
Ufsiciale' ','ir. A)ö vom 28. Dezember 1S2Z veröffentlicht. Die -Dekret-Gesetze, es sind insgesamt 7, tragen sämtliche das Datum vom Z8. Dezember und gel ier, auch für die neuen Provinzen. Die gleiche Nummer der „Sazzetta Ufficiale' veröffentlicht weiter ein kgl. Dekret, durch we!<i>es ein« Reihe von Gebühren auf Rezierungskonz-ssionen auf > Sie neuen Provinzen ausgedehnt Verden. Alle -cht Dekret- trete» — abgesehen von den später zu besprechenden Bestimmungen über die Ein führung eines besonderen

nach und nach veröffentlichen. I. Kurzer Inhalt der acht Dekrete. Die „GaHZelta Ufficiale' Nr. Z»5 vom ZV. De zember 1922 veröffentlicht: I. Das Dekret-Gesetz Nr. 1671 vom 28. Dezem ber ZW, welches „die Quote» der Lkmpelgebüh- reo auf die Parfümerien und 'aus medizinische Spezialitäten ermäßigt und vereinheitlich!.' Z. Das kgl. Dekret-Gesetz Nr. 1672 vom 28. De zember 1922, welches ..die gestempelte ZWgraa- Schleife aus Alaschen mit Likören, Wermut und Alcrsala aufhebt und die Jabrikationssleuer der gebrannten

Flüssigkeiten (Sprits) um 200 Lire pro hekto erhöht.' Z. Das kg!. Dekret-<Seseiz Ztr. 1V7Z voni 28. De. zeinber 1S22, welches „das Ausmaß der Auteile der Ergreifer-Ageaden an de» Geldstrafen für Aebsrtretungen in Stempelfachen und Rezle- rungskonzesswnen ennäßigt.' Das kgl. Dekret-Gesetz Nr. 1674 vom 28. De zember 1322, welches „das Einheitsausmaß der Geldstrafen in Sachen der Stempelsteuern auf den Verkauf von Lurusgegenstönden, auf Umsähe nad auf die Noten und Rechnungen von Hoteis, Re- slaurants

, Gaslhäusern und Kaffees herabseht.' i Z. Das kgl. Dekret-Gesetz Nr. 1V7» vom 28. De- I zember 1922, welches „die Quoten der Stempel- ! gebühren auf die -Zerkalls? von Gemmen und Zu- ! weleu herabseht und ein Patent für die Jabri- ! kanten und Händler mit Vcrtgegenständen ein führt.' ö. Das kgl. Dekrel-Gejeg Nr. 167Z vom 28. De zember 1S2Ä, welches „die Gebühr auf Plagautos mit Taxameter <Taxis) pro lSZZ herabseht.' 7. Das kgl. Dekret-Gesetz Nr. lt!7ti vnni 28. De zember 1922, welches „die Gebühren

für die be- hördliche LewiMgung (conceMone governativa) für das Tragen von Gewehren. Revolvern. Re- petierpistolen und Wassenslöcken erhöht.' 8. Das kgl. Dekret Nr. lckiS vom Ii). Dezember 1922, bezüglich „die Ausdehnung einiger Bestim mungen in Sachen der Gebühren sür behördliche Bewilligungen aus die neuen Provinzen.' II. Die Stempelgebühr auf Parfümerien und medizin. Spezialitäten. Sgl. Dekret-Gesetz Nr. 1671 vom ZS. Dez. lSZl. Artikel i bestimmt: „Die Stempelgebühc aus Parsümerien und me. dizimsche

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 18.09.1922
Umfang: 6
, sfür die Negis« er und nichtgewohn- licheri Quittungen der A k t i e n g e s e l l- schalten erscheint eine einheitliche Gebühr von Lire I.AZ fcslftelctzl. Die l^.'bührsnbestimniiingen sür Vorschuß- gesch iisIe gegen Depo! oder Pfand der T, P. 35 wurden durch Beilage B zum kgl. Dekret vrnn I. September !32>> teilweise geändert, wäh rend nn Stelle der Essekteninnfntziteiier oom 3. Mür^ 1537 R, l!Z5 die Gebühren von Böes'n- geschüslen der Beilage C geirrten sind. ?. TIeu cingeiülirl wurden

: Mit D. 5>. rom 17. Juni I3tü. Beilage B. die K, e Ii ü h i s ü r ö s f e n t l i ch e Ankündigu ii- g e n lPlakaisleuei >: mit de:nsel!'eii Dekrete, Beilage D und E, die «Gebühr für Eintrittsbillette ^ u öffentlichen Verstellungen und B ä- der ii, welche aber iciusgenommcn jene für Bä der» in der Folge mit K. vom 17. Juni i92<1 und kgl. Dekret vom 5 Mai l?2I, Z. 5k>5, obge- üudert wurden^ weitere Abänderungen durch fgl. Detret vom 19. !L!oi 1321, Z. 7KI lUnterteiliuiz der Preisstufe über 59 Cent, bis 1 Lira

in zuiei Stufen! und durch Einführung eines neuen Tar!> fer> für Ztadtböder <F, M. Erl. vom 25. Juni 1YZ2 Z. 1!I.I!!9>: mit Bcüasie F die Gebühr für Umhüllungen von P a r f ü in c r i e n und medizinischen Spezialitäten in d2r Folge geändert durch G. K. vom 10 Juni 1520, kgl. Dekret vom lk. Ju ni Z9ZI, Z. 7?5. und zuletzt durö) kg>. Dekret vom 31. Oktober l!M. Z. 1526: mil Beiloge die Kel'iihr für den öffentlichen Verknus vrn Preziosen (S ch m u ck st e u c r), ab geändert durch A. Dekret vom 20. April

und 27. November IVI3 und sür Mineralwässer G. Ä. vom 2k> Dezeinber 1319, welche Gebühre» in der Folge mit kgl. Dekret vom 20. Oktober l92t, Z. 142H z abgeändert (verdoppelt) würden. Mit G. K. vom 19. Juli 1320 erfolgte die Ein- ^ führung eines fünfprozentigcn Zuschla. ges sür alle Gebühren (ausschließlich der Fahr rad- und Auto-, sowie Tauristensteuer), der mit kgl. Dekret vom 1k. Juni 1921, Z. 735, auf 15?, und mit kgl. Dekret vom 20. August 1321, Z. 1178, auf 2 V mil Wirksamkeit ab 1. Jänner 1322 erhöht

wurde. l Da» G. K. vom S1. Dezember IgZsr brachte d> Fahrrad-, Motorrad- und Autost^il pro 1321: dieselbe hat bezüglich der auch pro 1922 Gütigkeit. Die Gebühren prz > für Auto 'nd Mrtorräder wurden mit k-;l. I vom 22. Norember I!)Z1, Z. 15,7Z, Zcrc^., I Mit kgl. Dekret vmn 1k. Juni IgZ!, ^ crfoigte sodann die Einführung der beiden' I^das Wirtschaftsleben einschneidenden Beiiimini!. gen über die Lux u s- und Umfasieuer «ÄcichZeitig wurde eine Gebühr von l.ÄI'. Fahrbillette

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 19.09.1922
Umfang: 8
. vom Zt. Juli I«9g R. 123. Bdg. vom 27. November 1W1 R. 197 (Bierwürze- kontrollipeßapparat): F.-M.E. vom 9. Dezember t9l)2 R. 227 (Nückvergütungsbestiinmungen und F.-M. vom II. AuguN ISN.? R. 1K7 (Regist-riiih. rung): Vdg. vom 13. April I9W R. 70 (Ausfuhr in Flaschen) und kgl. Vdg. vom 27. August 1916 R. 270 und V. V. vom 2«. August ISIS R. 27t. Die Branntwein- ». P r e ß h e f e st e u e r, für welche im Wesen folgende Vorschriften gelten: t<> vom 20. Juni I8kttt R. 9S. teilweise geändert durch kgl. Vdg

- weinschanksteuer). II. Andere indirekle Steuern. l. Abänderung durch die ital. Bestimmungen. Die frühere Zuckersteuer ist durch eine Fa- brikationssteucr des ital. Staates erfeizt worden. Die Zuckerpreise inkl. der jeweiligen Steuer wer- den oom Staate festgesetzt (kgl. Dekret vom 26. Jänner lS22, Z. 13). An Stelle der früheren M i n e r a 1 ö l st e u e r ist das ital. Miueralölmonopol getreten (StaU- halrereidekret vom 18. November 1918. Z. 1721). 2. Iteueingesührte indirekte Abgaben (außer den Gebühren

und andere Leuchtkärper. welche mit kgl. Dekrete vom 22. Jänner 1922. Z. 19, einge führt wurde. Die Fabrikationsabgabe sür automatische Feuerzeuge und der bezüglichen Zündsteine eingeführt mit kgl. D. vom 2. Februar 1922, Z. Ä1 «H. Uff. vom lS. Marz IS22). Das gegenwärtige Zündholzchenmanopol wird zufolge kgl. Dekretes oom 3. Juli 1921, Z. 345. in eine Ziiiidhiilzchensabrikalionsstcucr umgewandelt. Produkte, die im Königreiche dem dazio can- sunia unlerliegen, wie Brannrweiii. Bier. Wein, Most, Trauben, Kracherl usw

. haben sich bei ihrer Einfuhr über die allen Frenzen (bei Ala> über die Bezahlung dieser Praduktwnsabgabe, bezw. der zwischen der Konsumabgabc und obigem dann consume entfallenden Differenz auszuwejsen und müssen zu diesem Zwecke von einer bezüglichen Bollette begleitet sein (<>). K. vom 17. April l92t>. Z. M.732. kgl. D. vom 2». August 1921. 7,. 1l3l). Bei der Bierstener, welche je nach der einzelnen Fabrik zwischen M Cent, und L. l.lv variert, ist hieb« auch nachzuweisen, welch« Zierst« u« dt« ausführende Fabrik

und Zchristrn kommt Beiveis- kiaft und dürfen m gerichtlichen Aiisfertigunge« nicht zitiert werden. Stempelgebrechlich« Wechsel haben keine mechselrechllicke '^iltigkei! Eine Besonderheit ist weiiers, daß bei gewohn lichen Quittungen und Rechnungen, d. i. solche, die unter die Bestimmung de» Art. l7 Nilrt. la und 6) des kgl. D o. lft. Juni Z. 795 sallen. Auszügen und Abschriften oon Rechnungen. Gut- schristsschreiben und Belastungsschreiden, sowohl Aussteller al^- Empfänger >e separat der Strafe unterliege

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 6
Datum: 03.07.1924
Umfang: 6
Donnerstag, den 3. Juli 1924. „Der Landsmann- Seite Z yird t»ese Maßnahme auf alle Städte Italiens ssgcdehnt. Die Telephomiummer des Emp- Sngers ist immer gleich hinter den Namen p setzen, z. B. „Mario Careffi 2ZS Milano'. a PensionsbehaMung des von Oesterreich- Angara übernommenen Eisenbahnpersonals ta neuen Provinzen. Die Gazzetta UfficiÄe MM 30. Jim!, Nr. 152, veröffentlicht das kgl. Dekret vom 23. Mai, Nr. SSö. wodurch die Pensionsbehandlung des von Italien über nommenen Personals

der ehemaligen östor- «ichisch-ungarischen Staatsbahnen, sowie der KWwhn geregelt wind. Für das Personal der Sekundärbahnen wird sMer eine eigene Ziegeiung durchgeführt werden. a Ausgabe von eigenen Briefmcrrken für He italienischen Kolonien. Die GaMtta Wciale vom 3V. Juni, Nr. 152, veröffentlicht das kgl. Dekret vom 3. Juni. Nr. 999, wodurch die Ausgabe von Kolonialbriefmarken für die «er italienischen Kolonien bewilligt wird. Dieselben dürfen jeweils nur bei den Post ämtern der betreffenden Kolonie

verwendet werden und dienen für jede Art von Fran- tstirr. a Aalienisch-Prüsung des Gerichtspersoaals der neuen Provinzen. Die Gazzetta Ufficial« vom 30. Juni, Nr. 152, veröfentlicht das kgl. Dekret vom 23. Juni, Nr. 1007, wodurch der Termin zur Ablesung der Jtalienisch-Prü- hmg für das Gerichtspersonal der neuen Provinzen bis zum 31. Dezember 1924 ver schoben wird. a Neue Tabak- und Zigarettensorten. Die Sazzetta Ufsiciale vom 28. Juni, Nr. 151. veröffentlicht das kgl. Dekret vom 19. Juni, Ztr. 1006

Häschen kommen? b Militärisches Scharfschießen mitten In einem Dorfe. Eppan, 1. Juli. Das kgl. Finanzier; von Kaltern hatten am 29. Juni vormittags, als gerade die Leute zum ! Hauptgottesdienste gingen, am Schießstande, der mi'.ren im Dorfe St. Michael ist, Scharf- fchießük'ung. Bekanntermaßen durfte auf den gewöhnlichen Schießständen mit St.ihl- mantelgeschossen nicht geschossen werden. Er stens sind die Schutzwälle nur derart, daß die Zieler dahinter nur gegen Weigsschosse or dentlich gesichert

, Dr. Aloise Fiorio, veröffentlicht m der „Mevaner Zeitung' folgende Erklärung: „Da die über Ersuchen des Herrn Alois Gögele, Besitzer in Obermais, in der „Mera- ner Zeitung' vom 1. Juki 1924 veröffentlichte Feststellung nicht den Tatsachen entspricht unv dritte Personen in Irrtum führen könnte, er achte ich es als mein« Pflicht, öffentlich zu er klären, daß ich von der kgl. Präfektur zum provisorischen Verwalter der Pitsch'schen Stif tung mit dem ausdrücklichen Auftrage be stellt wurde, alle Vorkehrungen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 10
Datum: 31.12.1916
Umfang: 10
, die Abgesandten der Munizipien, die ungarischen und gemeinsamen Minister. Sodann folgten zu Pferde: der kgl. ungarische Herold.'die 11 Fahnenträger und der königlich ungarische Oberst-Türhüter, die Bannerherren mit den- Krönungsinsignien, der Stellvertreter des Palatins, die Erzherzoge, Se. Majestät der König: etwas vorne rechts der Bischof mit dem apostolischen Kreuz, links der Stellvertreter des kgl. ungar. Oberstallmeisters mit dem ge zückten Reichsschwert. Hinter ihm der kgl. un- - garische

Obersthofmeister, der kgl. ung. Oberst- tämmerer, der Kapitän der kgl. ungar. Leib- ^garde und der Eeneraladiutant, zu beiden ^Seiten ungarische Gardisten; dann die Trup pen der ungarischen Leibgarde,' hinter diesen -im Wagen die beiden kgl. Kommissäre und die beiden Kronhüter und gleichfalls im Wagen der hohe Klerus. Der Krönungszug wurde durch eine Eskadron Husaren abgeschlossen. Der König ritt hierauf den Krönungshü gel hinan und führte sichtlich begeistert und hingerissen von der Größe des Augenblickes

die Antwort erteilen. Ueberall erscheint da der Reichsadler, das Wappen des deutschen Kaisers als Wahrzeichen belgischer Macht. N«s Stadt und Land Kriegsauszeichnungen. Dem Oberleut nant i. d. Res. eines Feldjägerbaons Hans v. Grabmayr wurde für tapferes Verhalten vor dem Feinde zum zweitenmal« die Aller höchste Anerkennung — Silbernes Signum laudis mit der Spange — ausgesprochen, — Herr Jng. Heinz Kemenater aus Bozen, Oberleutnant in einem kgl. preuß. Füsilier-Re giment, derzeit in der kgl. Gewehrfabrik

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 8
Datum: 03.07.1922
Umfang: 8
20 181 zu IM bis 120! Zi^en 20 <2) zu 120 bis 15»! Schweine 31 <25) zn I3Ü bis 250; Pferde SL (1v) zu 23tX> bis 25lXt. Auftrieb schwach, 5)andol ioo- iMft. — Die Äerläugcrung des Amneldslermin-s für die Äriegsschaden der öffentlichen Körperschaften der neuen Provinzen bis 31. August 1322, von welcher irrir bereiis >n> „Tiroler' vom 2ö. Juni lelcgraphifch berichteten, ist in dem kgl. Dekrete Rr. 775 vom 1. Juni 1S22, veröfsentUch^ in der „Gazzetra Uffic-iale' Nr. 1S0 vom 27. Juni, an geordnet

Mailand zahlte man in Lire skr : 10»)dcui!che Marl ü.ij i > I Pfund Sterling 94.10 100 dsterr.Är. - - > I Dollar 21.L0 IM franz. Fr. 17.''/, 100 schwkij. Fr. 40 t.— 1>«> lichech.Kronen 41.25 100 belgische Fr. —.— Portokeihett. Einige Ergiinzungsbeslimmungen aus die neu« Provinzen cusgedchnt. „Gazzena Ufficialc' Zlr. 150 vom 27. Juni 1922 verössentlici?! folgendes kgt. Dekret Nr. 776 voin 26. Mai 1L22: Art. 1: Die mu kgl. Dekrete Nr. -!24 vom 26. März 1922 zu den Bestimmungen über di« Por

- >:o- und Telegrannngebührenyrevhat (kgl. Dekret vom IL. November 1921, Nr. 1825), welche nut dem kgl. Dekrete vom 22. Jänner 1S22, Nr. 254. auf die neuen Provinzen ausgedehnt wurden, ein- gesührten Abänderungen werden mit sofortiger Wirksamkeit ebensalls aus die neuen Provinzen ausgedehnt. Nach Art. 2 tritt das vorliegende Dekret am Tage nach seiner Kundmachung in der „Gazzeka Miciale', also am 28. Juni, in Kraft. » Das Dekret Nr. 424 ex 1S22, verössentlicht in der „Gazzetta Usficiale' Nr. LS ex 1S22, das nun. mehr auch für uns <zil

>!, enthält folgende Ergän zungen: Noch Art. 1 ist im Artikel 1 des kgl. Dekretes Nr. 1L25 vom 16. November 1S21, weicher von jenen Dienstsachen handelt, die portofrei versend«! werden dürfen, folgender Absatz einzuschalten: die die von den Gerichtsbehörden und Gerichts- polizeiofsizieren aus ausschließlichen und dringlichen Diewstzründen abgesandten Te legramme. <'Sind also auch gebührenfrei.) Nach Zw'. 2 ist der Artikel 4 des Dekretes 1S25 ex 1921 folgendermaßen abzuändern. Der amtliche Briefwechsel

zwischen Staatsäm tern, deren Ausgaben gänzlich zu Last«, des Staates fallen, ist uw'er jenen Bedingungen por tofrei, welche mit kgl. Dekrete für dir einzelnen Aemter festgestellt werden. Mnkllhmr-LeMmaügnen. Verlängerung der Gültigkeit der Legitima tionen der Eisenbahner und deren Pensio nisten. Wie uns von authentischer Seite mitgeteilt wird, wurde die Gültigkeit der Regie-Legi timationen der Eisenbahner und deren Pen sionisten bis LI. August verlängert. Allem Anschein nach soll bis dort die Assimilicrung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 09.02.1923
Umfang: 8
werden: der testo unico der Ge- sqe über die Verzehrungsfteuern (wörtlich „Bin- «nlonstMtzölle'), genehmigt mit kgl. Dekret Nr. Ad vom 7. Mai 1öt>8 und das dazu gehörige Re- M«m, genehmigt mit kgl. Dekret Nr. -tSZ vom I?. Juni 1909 samt den in folgenden Dekreten «chaltenenen Llbänderungen: Emithalterdekret Nr. 1<M, Anhang V und C, ran Zl. August 1S16: StatthÄterdekret Nr. 12LV vom 29. Juli 191.7'. Aatchalterdekret Nr. 1972 vom 9. Dez. 1917: Ltütchalterdekret Nr. SSO vom 2-1. Mörz 1S1L; Ltaahalterdekr« Nr. 531

vom 28. April 1918: Äa!thl»terdekret Nr. 747 vom 26. Mai 1918: Äctchalterdekret Nr. 126 vom 26. Jänner 1S19: lzl. Dekret Nr. 820 vom S. Juni 1S2l>: kgl. Dekret Nr. 374 vom 7. April 1921: izl. Dekret Nr. 741 vom 10. Juni 1921: izl, Dekret Nr. ITA vom Ig. November IS2I; izl. Dekret Nr. 13S8 vom 23. Ok!ober 1922. Äach Artikel 2 des Ausdehnun-gsdekretes müs- sn> die ausgedehnten Äestimmun.zen späte- sitiii mit 1. Jänner 1924 vollständig irrZlnwendung gelangen. Äirch ein erst zu erlassendes Reglement Wer

bis'ö. März.) Hinsichtlich der Anwendung der Strafbestim munzen gelten die Vorschriften bezüglich des Salz- und Tabakmonopols. Die Tarife für den Ver tauf von Zünd hölzchen sind dieselben wie in den alren Provinzen. Dekrets des Finanzministers wer. den die Dienstvorschriften und anSern Verwal- rungsvorschrifren für die Geschäftsführung des Zündhölzcheninonopols auf die neuen Provinzen ausdehnen. III. Sleinoerschleiß von Monopolwaren. Sgl. Dekret Nr. 7S vom 11. Jänner ISZZ. Mit kgl. Dekret Nummer

sie denjenigen Bedingungen einsprechen, welche von der italie nischen, nunmehr eben ausgedehnten Gesetzgebung verlangt werden, damit man zum Wettbewerb für einen ausgeschriebenen Monopolverschleiß zu gelassen werden kann. Der letzte Artikel i-t) hebt alle init diesem De krete in Widerspruch stehenden Bestimmungen auf. IV. Erhöhungen einiger Geldstrafe« für Delikte in Sachen des Salz, und labakmonopols. Sgl. Dekret Nr. ?? vom 11. Zänner 1S2Z. Dieses Dekret, das am 7. Feber in Kraft irat, dehnt das kgl. Dekret

am 6. Feber 1S2S in Kraft. VN. verkauf de» St«t»chiain». Sgl. Dekret Nr. ?S »am 11. Jänner ISZZ. Ausgedehnt werden: Die Bestimmungen der Sektion IV, Para graph 2. Artikel 164 u,Ä 173 des testo unico über die Sanitätsgejetze (kgl. Dekret ?tr. t>36 vom l. August 1907) betreffend den Verkauf de» Staats chinins: die auf denselben Gegenstand bezüglichen Be stimmungen des Sanitätsreglemenis, kgl. Dekret Nr. 61 ooin 2S. Februar I9V7. Da bei uns der Chininhandel keine iveüere Be deutung besiyi

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 16
Datum: 23.02.1924
Umfang: 16
angeführt sind, ganz gleich, ob sie vor oder nach dem 1. November 1920 aufgenom men wurden. Ebenso ist es gleich giltig, wann die Mietverträge ablaufen, auch für den Fall, daß di-esclbcn vor den? erwähnten kgl. Dekret abgelaufen fein sollten. Dies gilt auch für den Fall, als der Inhaber der betreffenden Loka litäten in der Zeit nach Ablauf des Vertrages dichÄben weiter inne hatte, ohne eine Ver längerung der Vermietung zu erhalten. Wei terhin gilt dies auch, falls Entscheidungen der Schiedskommission

des gegenwärtigen Dekre te» vor der Schiedskommission erscheinen. Dies M auch für den Fall, daß ein vorhergehen des Einschreiten durch ihn aus Lrundeu, die im gegenwärtigen Absatz angeführt sind, ab gewiesen wurde. Das Vorhandensein. von Verträgen mit festem Datum, das später l'ezt als de: 31. Juli 1923. aber früher als das Datum der Veröffentlichung des gegenwärr'gci' Dekicics. muß in solchen Fällen besonders beachret wer den. so wie es der Z. Absah des Au. 14 des kgl. Dekretes ooni 7. Jänner 1325 ^cr, 8, kür

die besonders strenge Ueberx::l?ung 5er Mög lichkeit einer Mie'ver-IängerunZ oeMmnt Art. L. Die Schiedskommission kann, salls sie die . Ibach den Bestimmungen des gl. Dekretes vom 7. Jänner 1925. Nr 5, unö des gegen wärtigen Dekrets verlangte Verlängerung verweigert, auch die Rückgabe der Lokatlirätcn zu einem bestimmten Termin nach Ablauf des vertragsmäßig festgesetzten Datums anordnen. Der Aufschub von Tlusmiclungcn Art. 5'. Unter Ausrechterhallung der für die Ge meinde Rom mit kgl. Dekretgesetz

vom 16. Dezember 192Z, Nr. 2661. gegebenen Bestim mungen können Ausinierun yen, falls außer gewöhnliche Umstände dies rätlich erscheinen lassen, für das lausende Jahr bis 31 Dezemb. 1S24 aufgeschoben werden. Derarrige Auf schübe können auch solchen gewährt werden, dw die Schiedskommission nach Art. 2 des kgl. Dekretgesetzes vom 7. Juni 1922, Nr. K. nicht anriefen, falls nachgewiesen wird, daß dies wegen höherer Gewalt oder aus einem ande ren gesetzlichen Grunde nicht geschah. Art. 7. Die Verfügungen

des erwähnten kgl. De kretes können mit den im vorhergehenden Absätze verfügten Wänderungen such in an deren Gemeinden Italiens angewendet wer den, falls^sestgestellt wird, daß die Wohnungs- Irise und der Mange! an Wohnungen beson ders schwer ist. Die Feststellung dieses Um- standes geschieht durch den Präfekten. Falls der Präsekt die unbedingte Notwen digkeit dieser Vorkehrungen erkennt, erklärt er in einem bi gründeten Dekret, daß in einer bestimmten Gemeinde der Provinz Verhält nisse bestehen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 8
Datum: 13.02.1922
Umfang: 8
der ilalieiuscheu Staatsbürgerschaft. Die »Gazzetta llfficiale' vom 11. Februar veröffentlicht das tgl. Dekret vom 2V. Jän ner 1S22 über einige neue wesentliche Be stimmungen betreffend die Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft. Wir geben eine nichtamtliche Uebersetzung des Dekretes. Art. 1. Die Erklärungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft, welche nach den Bestimmungen des Art. 4 u. ff. des kgl. De kretes vom 30. Dezember ISA», Nr. 1390, abgefaßt sein müssen, können innerhalb sechs Monaten

ab Verlautbarung dieses Dekretes eingebracht werden. Art. 2. In Einzelfällen kann die italieni sche Staatsbürgerschaft durch tgl. Dekret auf Grund der Bestinummgen des Art. 8 des kgl. Dekretes vom 30. Dez. 1020. Nr. 18S0 — vorausgesetzt, daß ein günstiges Gutachten des Staatsrates vorliegt —, über eingebrach tes Ansuchen innerhalb k Monaten ab Ver öffentlichung dieses Dekretes verliehen wer- den. auch wenn nicht alle Bedingun gendes Art. 8 erfüllt sind. Die Bestimmun gen des Art. 4 des kgl. Dekretes

vom 28. De zember ISIS, Nr. 2360, sind auch auf die Zu- erkennung und auf die Erlangung de? Staatsbürgerschaft aus Grund des Art. 3 des kgl. Dekretes vom 30. Dez. 1S20 und des er sten Teiles dieses Artikels anzuwenden. Art. 3. Die Bestimmungen des tgl. Dekre tes vom 30. Dez. 1S2V sind auch in den Fäl len der Erlangung der italienischen Staats bürgerschaft auf Grund dieses gegenwär tigen Dekretes anzuwenden. Art. 4. Jene, welche die italienische Staats bürgerschaft im Sinne des Dekretes vom 30. Dezenter 1920

« verlängert worden ist. da «ine Reihe von Personen in Unkenntnis d«r Optionsbestimmungen die rechtzeitige Einbringung der Optlonsgesuche versäumt hat. Es können also bis 11. August 15)22 die Optionsgesuche eingereicht werden. Aus Art. 2 geht hervor, daß all« vi«r Bedin gungen des Art. 8 des kgl. Dekretes vom 30. Dez. 1SS0 zur Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft normalerweise notwendig sind (was bisher bestritten war), daß jedoch in berücksichtigungswürdigen Fällen — das find wohl in Anbetracht

der schweren wirt schaftlichen Folgen einer Optionsablehnung fast alle — durch kgl. Dekret auch dann die Staatsbürgerschaft zuerkannt werden kann, wenn nicht alle vier Bedingungen zusammen treffen. Das im Art. 2 genannte kgl. Dekret vom 28 Dezember 191S enthält die Bestimmun gen über das Register der Staatsbürger. Wenn auch das neue Dekret viele der bren nendsten Optionsproblem« nicht löst, so stellt es doch einen Schritt der Regierung in d«r Opitionssrage dar. welcher hoffen läßt, daß endlich

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.06.1923
Umfang: 8
Schätzungsergebnisse vor liegen, wollen wir die Aufmerksamkeit der Gemeinden und Grundbesitzer darauf hin lenken. Die Neueinschätzung wurde angeordnet durch das kgl. Dekret vom 7. Jänner 1923, Nr. 17- Für die neuen Provinzen wurden andere Aensuskommissionen eingesetzt durch das kgl. Dekret vom 29. April 1923, Nr. 979. Wichtige Bestimmungen enthält dann noch das kgl. Dekret vom 14. Juni 1923, Nr. 127ö. vnd das kgl. Dekret vom IL. Dezember 1922, Nr. 1717. Durch diese Dekrete sind zwei ganz ver schiedene Operationen

fungieren In dea neuen Provinzen die Gemelndeausschüsse (kgl. Dekret vom 29. April 1923, Nr. 979). Rechtsmittel gegen die neuen katastral- reinerträge. Gegen die neuen Katastralreinerträge kön nen rekurrieren: 1. die Zensuskommissionen (Gemeindeaus schüsse): 2. jene Grundbesitzer, welche wenigstens ein Sechstel der Grundsteuersumme einer Ge meinde zahlen: d. h. nur in jener Gemeinde können Grundbesitzer rekurrieren, in welcher sie mindestens ein Sechstel der Grundsteuer summe dieser Gemeinde zahlen

hat. Die Provinzialzensuskommission in der Provinz Tricnt besteht aus einem vom Fi nanzminister ernannten Vorsitzenden, vier Beiräten (zwei Ersatzmännern), welche zur Hälfte vom Provinzialrat. bezw. dessen ge genwärtigem provisorischen Vertreter (Lan- desausschuß) gewählt werden. Die rechtskräftig gewordenen Katastral reinerträge werden sodann im ganzen König reich mit einem einheitlichen Prozentsatz be steuert, welcher durch ein kgl. Dekret festge setzt wird. Es wird also im nächsten Jahre die Boden(Grund)steuer nicht nach den ver

machen dürfen, wie im Jahre 1922, sondern nur solche, welche den Gesamtbetrag der Umlage des Jahres 1922 hereinbringt. 2. Die neue Massen- einfchützung. Während der Arbeiten zur Einschätzung der neuen Katastralreinerträge kann die Katasterverwaltung Revisionen der Klas se n einschätzungen vornehmen (Art. 3 des tgl. Dekretes vom 7. Jänner 1923. Nr. 17). Durch das kgl. Dekret v. 14. Juni. Nr. 1276. wurde diese Ermächtigung auch auf die Zeit nach Abschluß der Neueinfchätzungsarbeiten der Katastralreinerträge

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 01.10.1923
Umfang: 8
Montag, den 1. Oktober 1923. „Der Landsmann' Seite S Volkswirkfchafkkcher Teil. Gazetta Usficiale vom 28. September. »Ar 228, veröffentlicht das kgl. Dekret vom 10. Sevtember. Nr. 1955: Artikel 1. Das gegenwärtige Dekret wird für alle in dustriellen und Handelsunternehmungen und Isür alle Arbeiten angewendet, welche der M. 1. Absatz 1. des kgl. Dekretgesetzes vom 15, März 1923. Nr. KS2, vorsieht. Ausge nommen sind landwirtschaftliche Betriebe. Artikel 2. vie Mitglieder von Kooperativen

, welche I »ei Arbeiten aus Rechnung derselben be schäftigt sind, unterliegen mit Ausnahme der jenigen, welche Nummer 2 des folgenden Art. 3 anführt, dem Dekretgesetz v. IS. März MZ, Nr. 692, falls sie eine fest periodische Bezahlung bekommen, auch wenn diese durch Teilnahme am Gewinn oder in anderer Form ergänzt wird. Ebenso, wenn sie ge meinsam mit Arbeitern, die der Kooverativa j «icht angehören, tätig sind. Artikel 3. Nach Absatz 2 des Artikels 1 des kgl. De kretgesetzes werden: 1. Als Hausarbeiten

nur. wenn die Arbeitszeit-Verlängerung täglich nicht mehr wie eine Stunde beträgt und wenn die Bedingungen derartiger Ver längerungen durch die Arbeitsverträge fest gelegt sind. Artikel 6. Beschäftigungen, welche unterbrochene Be tätigung, einfaches Abwarten oder Bewachen erfordern, werden in einer besonderen Ta belle, die durch kgl. Dekret über Veranlassung des Ministers für Volkswirtschaft heraus gegeben und abgeändert wird, aufgezählt. Artikel 7. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und -nehmern

auf Zeiträume von über einer Woche für jede Industrie snizeli? mittels kgl. Dekretes auf Grund des Art. 4 des kgl. Dekretgesetzes vom 15. März 1923. Nr. 692. festgelegt. Die Uebersinkommen zwischen den Parteien nach dem värzitierten Art. 4 über die Auf teilung der normalen Höchstarbeitszeit werde» von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- Organisationen festgelegt und falls solche nicht bestehen, zwischen den Vertretern der Arbeit geber und Arbeitnehmer. Diese Abkommen sind dem Leiter des Industrie

, wie jene über die Aufteilung des normalen Stunden planes auf Zeiträume, die länger als eine Woche sind. In dringenden Fällen, welche es unmög lich machen, im vorhinein die Zustimmung des Jnspektionszrrkels-Leiters zu dem Ab kommen zu erhalten, kann der Arbeitgc r falls die Arbeiter zustimmen, die außer ordentliche Arbeitszeit nach dem kgl. Dekret- gesetz in Anwendung bringen, falls er inner halb 24 Stunden dem Leiter des Inspektions zirkels davon Mitteilung macht und zugleich die Dringlichkeit nachweist. Artikel

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 20.02.1922
Umfang: 8
Ta- ?.sblän?: die sich durch die leilnemneude Förderung der Zwecke des Messevereines im c-anz bi-sonderen Dank des Messeoerei- nes ernzsiben halvsn. Bozeu, am 17 ^eber ?ür den Auss^ß des Bereites ,.'Lo/.'?er Mosse'i Der Lorstand. Volkswirtschaftlicher Zeil. « Die Einlösung der Vor- ttiegsrenten. Das Vurchführmlgsdetrrt. Mit kgl. Dekrete Nr. ISA! voin Z. November 1321 war bekanntlich grundsätzlich die schon im Friedensvertrag Italien als Verpil'-chiung auf erlegte Einlösung der österreichischen 'Zorkriegs

: Welche Renten werden umgetauscht? Artikel I: Die Einteilung der Türe? der öster reichischen Vorkriejisrcmc ^i»eiks Umtausch gegen fSnfpro'.entige Äonsols, für welch« die Berz-i'sung ab l. Jänner >922 lii^it. beginn: aiu 1. 'Lkärz !u2^ bei den Zettiouei: Sc-', kgl. Prcwin.zial. schatzamtes; die Emziedung e?ko!«: mi? Rückwir kung ooni l. Jänner 1^?? al>: sic ^r'el^t mir -iir solche !>!terreill>l>6>e Är,rlriegsr?n.'en, die u?!! dein GeIen ;ein !?eii des iral.crnsche» ^chi!i.niit?s ocr

?l!t, daß die Titres das K-g«nZeichen ldas heißl Stempel) des italienischen Schnvannes trafen, so wird die Zetnon des kgl. Z<lx>!^amtes dein Ueberbringer die vom t. Auquft ISA) bis !. Jänner 1N2 ^»^efalleueil Kaupous einlösen und unverzüglich die entsprechenden italienischen Til- res übergeben. Soseru sie (die Sektion» diese so fortige Einhändigung (der italienische» Papiere) nicht dnrch-ü!>re:i kann, wird üe eine Einpfangs- bestiitiqunz ausstrllcn. die bei der Uebergabe der italieniühen Titres wieder einzuziehen

werden. lZesllmmunge» über Ziaiuenspapiere. Artikel 6. Die ,>t a in e n z-iaz»?re werden ^iach den ourangchendeu Ä.>r!chr,i!?n ,ui: anderen eben, falls namentlich eingetragenen und vinkulierten Titres uir.ize'aiilchl: >e>e n>erden »nn d»>r '.?enera!- direttion d.-r >sfeirt!ichen Schuld durch die Sektio nen des kgl, Proviiizinlschotzamtcs aueastolgt. Dein »eberbrin^r der Nninenspaoiere :md des entspre- cbenden Zahlunasblaltes w'rrd von der Zettion de» kgl. Prcwi'izialichatzamtev eine Emp'ai'gsbestät! zunq aii

-:,g<»ste!l!' D'e Zahlung der Zinje» wird »ein lled?rbr!ng«r grgen entsprechend? Ouittunq geleistet. Die tloupons der Gstdrente und üch^lzjcheine. Artikel 7. Die Sektionen 5es kgl. Scharon!!-'- werden erma>h:igt, die mn t. Oitober iailig gewor denen Kaupons de? österreichischen ^nldrenie Zii 115 !^ire nir je Ili0 INoldkronen nir jene Titres zu zahlen, weiche in! de:n Stempel des ilaiieni^chen Schatzes versehen sind. Sie werde» we^i^-r ennachiig:. !»e iollig gewor denen Coupons >er Triette? allgemeinen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Datum: 25.09.1923
Umfang: 8
Dienstes, den 2Z. September 1S2Z. »Der caavsmaoa' Seite Z l «UMM jM staatlichen Mittelschulen iu der Provinz Teient. Das Landesfchulamt in Trient teilt mit, ^ut Anordnung des Unterrichtsmini- lit-num- in der Provinz Trient im Schul- !jähre igZZM folgende staatlichen Mittelschu- sie arbeiten: ? n Bozen: Kgl. technisches Institut zwei unleren Kursen (einem deutschen und lenem italienischen) und einem oberen Kurs? Islr Rechnungswesen und Handel (italienisch): I lzl, Lehrerbildungsanstalt mit zwei

unteren Aur.cii (beide deutsch) und einem oberen (auch I liiitsch)- ZnMeran: Kgl. wissenschaftliches ita- I licnisches Lyceum. In Trient: Kgl. Gymnasium-Lyceum ! mit zwei unteren und einem oberen Kurse: lgl. technisches Institut mit zwei unteren Kur sen und einem oberen für Rechnungswesen I lZiagioneria) und Handel: kgl. Lehrerbil- I dungsanstalt mit zwei unteren und zwei obe- tt.i Kursen, ein Kurs der Ergänzungsschule. In Rovereto: Kgl. Gymnasium-Ly- I ceum mit einem unteren und einem öderen Kurse

: kgl. technisches Institut mit zwei un- ikttli Kursen, einem oberen für Rechnungs- w.'ien und Handel und einem für Dernies- iungswesen. Ein Kurs der Ergänzungs- ^ schule. Interessenten mögen sich um nähere Aus- ! kimft an die Vorstände der einzelnen Schulen > vcnden. Das Schulamt behält sich weitere Mittei- ! langen bezüglich der eventuellen Eröffnung »nderer Mittelschulen, für die Verhand lungen in Schwebe sind, vor. ° Die Verpflichtung zur Einstellung von Zwaliden in größere Betriebe. Das staotii

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