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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 8
Datum: 13.06.1901
Umfang: 8
werden sollen; und geschieht dies nicht, so kann der Schaden nicht ausbleiben. So ist der Vogel für die Lust, der Fisch für's Waffer; wollten diese Wesen ihre Lebensweise vertauschen, sie giengen beide zugrunde. Es will darum auch der Grund und Boden von der menschlichen Gesellschaft ganz eigens behandelt werden, weil er eine eigene, von den übrigen Dingen total verschiedene Natur und Bestimmung hat. Tisch, Bank, Schuhe, Hose, Rock, Getreide, Fleisch u. dgl. dienen zur unmittel baren Befriedigung

sich, dass diese und damit auch die daraus ^verfertigten Gebrauchsgegenstände sammt und sonders auS dem Grund und Boden als ihrer gemeinsamen Ur quell e stammen. Grund und Boden hat die Bestimmung, unter der Zusammenwirkung von Natur und menschlicher Arbeit die verschiedenen Gebraüchsgüter immer wieder neu hervorzubringen. Diese Güter find beweglich, wie es ihr Zweck, der Gebrauch, verlangt; Grund und Boden ist un beweglich. Diese Güter sind vermehrbar und müssen es sein, und sie werden vermehrt

, in dem sie aus der bleibenden Urquelle, dem Boden, hervorgebracht werden; dieser wird nicht aus etwas anderem hervorgebracht, er ist schon durch die Natur gegeben, er ist unvermehrb ar. Dass Grund und Boden im Gegensatz zu den Gebrauchsgütern' u n b e w e g l i ch und uuver» mehr bar ist, muss für unsere Untersuchung ganz besonders sest inS Auge gefasst werden; denn diese natürlichen Eigenschaften des Bodens üben einen sehr großen, ja Maßgebenden Einfluss auf die Ent stehung höher Besitzschulden aus, unter der Voraus

setzung, dass Grund und Boden verschuldbar ist. b) Der Güterverkehr und das Gesetz von Angebot und Nachfrage. Die Warenpreise im Handelsverkehr werden (von der Güte und Qualität der Ware abgesehen) vorzüglich durch^oas Gesetz von An gebot und Nachfrage geregelt. Der Producent oder der Kauf mann bietet / die Ware an, der die' Ware braucht oder wünscht, fragt ihr nach; auf Seite des Ver käufers ist das Angebot, auf Seite des Käu fers die Nachfrage. Nun weiß jeder Bauer schon vom Viehmarkte her, dass

ist, dorthin werden auch die producierten Waren ge liefert. So hält dann das Angebot der Nachfrage wieder die Stange und wird der Ausgleich der Preise bewirkt. Ganz anders verhält es sich aber beim Verkehr mit Grund und Boden. Die Nach frage nach Grund und Boden ist groß; vielerorts (überall, wo gesunde sociale Zustände herrschen) ist sie sehr groß. Diese Nachfrage wird „Landhunger' genannt; der Landhunger ist als der Drang, ein Stück des gemeinsamen Vaterlandes als persönliches Eigenthum zu besitzen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 18.04.1923
Umfang: 8
. 1: Der lcmdw. Bodenertrag, welcher vom — dm Grund selbst bebauenden — Eigentümer be- pgcn wird, wird der Einkommensteuer als Cr- ki^ der katezorie') k! ab t. Zänaer 1SZ4»*) mterworscn. Res» Ertrag wird berechnet aus der Diffe- ein zwischen dem Wert des Vodenproduktes wie den, üblichen pachtwert desselben, welcher »erwehrt wird, um die Produktisnskosten und «rlvfie, wie sie hinsichtlich der gewerblichen ktträge in Abzug gebracht werden können. Die se Sofien und Verluste könneu nur insoweit iosa Rohertrag

. 1 er- »ähote Steuer auf den landw. Bodenertrag wird «üt 10°Z> des Ertrages selbst festgesetzt. Der Sah von l0'< schließt bereits die Kriegs- centcjimisleuer'') und den Invalidenzuschlag ein. Zuschläge zugunsten der Gemeinden, Provinzen imd handelzkammern dürfen keine gemacht wer den. Z. Abgabe der Steuererklärungen. ^ Art. Z: Die Eigentümer, welche ihren Grund selbst bebauen, müssen km von ihnen bezogenen Roh- '1 Die itol. Einkommensteuer gliedert sich nach öen verschiedenen Einkommensquellen in vier

Kkgorien: siehe „Tiroler' vom 3. März. '> Alle Terniine setzen wir so ein. wie sie auf Srnid des Zlusdeh.nungsdckretes Nr. 686, 192Z, Kr die neuen Provinzen gütig stnd. Si^he „Tiroler' vom 21. Mär.z. ertrag, die Produktionskosten und -Verluste, de» mutmaßlichen Pacht- oder Metwert, welcher sür den Grund im Regime des freien Handels erzielbar wäre, anmelden. Art. 4: Der Pächter mutz den aus ihn entfallenden vodenertrag und die Produktionskosten und Verlaste anmelden. Art. S. Die Erklärungen

, welche die Steuerträger aus Grund der vorhergehenden zwei Artikel abzöge- bei» verpachtet sind, müssen sich aus dos in de» Zehren 1S201S21 und 1SZI1S22 erzielte Vurch- schnittserträgnis gründen und bis zum Z0. Zuni 1S2Z abgegeben werden. 4. Strafbestimnumgeu. Art. 6. Für die Aichtabgabe oder unwahre Abgab« der in den vorigen Artikeln oorgeschiebenen Er- klärungen wird eine Strafe in der Höhe des vierte« Teiles der Steuer aus den Ertrag oder jenen Teil des Ertrages, welcher verschwiegen wurde, erhoben. Die Erfassung

«me Richtlinie für ihre Angaben haben und die allergrobstsn Unterschiede in der Be steuerimg vermieden werden können. Wir wer den diese Tabellen, sobald sie vorliegen, ver öffentlichen und noch eingehend besprechen. B. Die FMeZusg des Boden ertrages. Auf Grund der Art. Z und < des Dekreten Nr. lö 1923 stnd die Steuerträger verpflichtet, di« Steuererklärung bis spätestens 30. Zun, I92Z abzuqeben. Die näheren Vorschriften für diese Erklärung sind in der Durchsührungsverordnunq vom l2. März. Nr. öVS. enthalten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 8
Datum: 21.10.1902
Umfang: 8
, und aus diesem Pergleich kommt er zum Schluß, daß Grund und Boden (da er nur ein Rentenfond ist) die Forderungen des ihn be lastenden Hypothekenkapitals nicht befriedigen kann, daß er also nicht die Kapitalsschuld, sondern nur die Rentenschuld als Belastung verträgt. — Vogel fang geht in der Begründung seines Vorschlages einen ganz anderen Weg, worauf er wiederholt und mit Nachdruck aufmerksam macht, ein Zeichen, welche Wichtigkeit er seinem Beweisverfahren beilegt. „Wir suchen — schreibt er — wie in allen sozialen

werden kann.***) 6) Grund und Boden nach christlich-germa nischer Anschauung, a) Das Grundeigentum ein Amt im Dienste der Gesellschaft. Welches ist nun die in der Geschichte der ger *) Die Grundbelastung ?c. S. 4. **) Die sozialpolitische Bedeutung zc. S. II. ***) Die Grundbelastung zc.. S. 4. manischen (und slavischen) Völker begründete Rechts anschauung in Bezug auf Grund und Boden? — Grund und Boden durfte nicht nach dem Be lieben des jeweiligen Eigentümers geteilt, veräußert und noch weniger — worauf

es hier besonders ankommt — verpfändet werden. Der Grundbesitz war also der Verfügungsfreiheit des einzelnen entzogen, das Grundeigentum war gebunden. Dieser Beschränkung der Freiheit lag eine hohe soziale und sittliche Idee zu Grunde: das Grundeigentum des einzelnen wurde von den Ger manen (was es auch ist) als Teil des gesamten nationalen Bodens betrachtet, auf dem der Staat sich entfaltet, auf dem das Volk wohnt, und von dem es lebt. Grund und Boden hat darum für Staat und Volk die allergrößte Bedeu tung

war, aus der Urzeit her erhalten. Ursprünglich war nämlich Grund und Boden Kollektiv-Eigentum (Gesamteigentum) des Geschlechtes (der Markgenossenschaft), und hatte der einzelne nur den Nießbrauch oder den Genuß be stimmter Teile. Als sich dann nach und nach mit dem Vordringen der Kultur und im Interesse einer besseren Bearbeitung das Privateigentum daraus entwickelte (Wald und Weide sind vielfach noch jetzt Eigentum der Genossenschaft, der späteren Gemeinde, als Allmende), so blieb doch Jahrhunderte lang

das Rechtsbewußtsein wach, daß Privat- oder Sonder- eigentum an Grund und Boden nicht der Willkür des einzelnen überlassen, sondern an die Interessen der Gesamtheit gebunden und durch dieselben beschränkt sei. Besitz und Bearbeitung des Bodens sollte zwar ein Recht , und Vorteil des Privateigentümers, aber zugleich auch ein Dienst der Gesamtheit sein und wurde darum in letzter Hinsicht als Amt betrachtet, das im Dienste der Gesamtheit zu verwalten war. «Den nationalen und geschichtlich zum Ausdruck, ge brachten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 12
Datum: 15.11.1902
Umfang: 12
Seite 2 „Der Tiroler' Samstag, 15. Novemb r 1S02 eigentum in beliebiger Menge und auf beliebige Weise zu erwerben. Dabei machte sich das Recht des Stärkern immer zu Gunsten dieser letzteren Freihei (des Grunderwerbes) geltend; die römisch-rechtliche Freiheit des Grundeigentums führte zur Knechtung der mittleren und kleinen Grundbesitzer; sie führte zu deren massenhafter Depossedierung (Ver treibung von Grund und Boden) und . im gleichen Schritte zur Ansammlung von Latifundien in den Händen

eine maßgebende Bedeutung. Damit kam auch die römisch-rechtliche Be handlung des Grund und Bodens auf, obwohl sie mit dem deutschen Geiste und der deutschen Rechts entwickelung im denkbar größten Widerspruche stand. Unbekümmert darum, daß das römische Recht durch seine Leugnung der sozialen Pflichten, durch die An wendung der unbeschränkten Freiheit auf das Grund eigentum, durch die rechtliche Gleichstellung von be weglichen und unbeweglichen Gütern in seiner eigenen Heimat ein solches Unheil herausbeschworen

seiner Abgaben und Dienst leistungen und die Einschränkung seiner Rechte finden im Eindringen römisch-rechtlicher Anschauungen ihre geschichtliche Erklärung. Nach und nach kam auch die so verhängnisvolle Gleichstellung des unbeweglichen Grundbesitzes mit dem beweglichen Vermögen auf Die Idee dieser Rechtsgleichheit führte zunächst zu einer dem deutschen Rechte unbekannten Art der Belastung von Grund und Boden, zur Hypothekar Verschuldung. Schon der Rentenkauf, die Belastung des Grundbesitzes mit ewigen

, daß man schon damals erkannte, wie leicht die Verschuldbarkeit ohne solche Schranken zu einer dem Staate und der Gesellschaft schädlichen Verschuldung und Ueberschuldung führen kann. Es dauerte noch geraume Zeit, bis auch die Gebundenheit des Grundbesitzes fiel, die Gleichstellung von Grundbesitz und beweglichen Gütern und mit ihr die unbeschränkte Verfügungsfreiheit über das Grund eigentum zur allgemeinen Annahme gelangten. Vor her wurde noch die alte Gesellschaftsordnung mit ihren Abstufungen politischer

würde seiner Mittelstellung zwischen Bauerschaft und Landesherrn enthoben, das grundherrschaftliche Verhältnis wurde aufgelöst, die Lasten und Dienstbarkeiten, die darauf gründeten, wurden teils unentgeltlich aufgehoben, teils abgelöst. Damit war die Gebundenheit des Grundbesitzes beseitigt; Grund und Boden wurde als freies, unumschränktes Eigentum erklärt, über welches dem Eigentümer volle Verfügungs- lreiheit zustand; Grund und Boden wurde dem beweglichen Gute gleich gestellt; die Durch führung der Rechtsgleichheit

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 12
Datum: 18.10.1902
Umfang: 12
Reform auf agrarischem Gebiete erklärt aber Baron Vogelsang gerade an dieser Stelle und wie sonst ünzähligemale „die Ablösung der hypothekarischen Grundlasten und die gesetz liche Unverschuldbarkeit des Grund und BodenS'. Die zwei Hauptschäden, unter denen Grundbesitz und Landwirtschaft so furchtbar leiden, sind ihm nämlich die freie Verschuldbarkeit und die daraus hervorgewachsene Ueberschuldung des Grund und Bodens. Die Schuldenlast ist bereits zu einer ungeheuren sozialen Gefahr herangewachsen

und sie muß darum beseitigt werden — eine neue Grundentlastung ist notwendig geworden —, es muß aber auch die Quelle des Unheils verstopft, die Verschuldbarkeit von Grund und Boden muß ab geschafft und die Unverschuldbarkeit eingeführt werden. Von der Ablösung der hypothekarischen Grundlasten wird spater, bei Behandlung der fünften und sechsten Frage, die Rede sein. Hier müssen wir die Lehre von der Unverschuldbarkeit des Grund und Bodens im Sinne VogelsangS und seiner Schule sprechen. d) Rentenschuld

und Unverschuldbarkeit. WaS man unter Unverschuldbarkeit von Grund und Boden zu .verstehen hat, ist im Worte selber deutlich gesagt: Die hypothekarische Belastung oder die Verpfändung von Grund und Boden soll gesetzlich ausgeschlossen sein. Eine derartige gesetzliche Bestimmung hat nach Vogelsang, wie eS wohl selbstverständlich ist, in unmittelbarem Zusammen häng mit der Ablösung der Hypothekarschulden zu er- folgen. „Wie man bei Ablösung der „feudalen Grund lasten dem Wiedereinführen neuer gesetzlich vorgebeugt

- form des Grundeigentumes die Renten schuld ist, und belegt dies durch die zwingendsten Beweise. Wer sich aber durch die Beweise des Herrn Grafen noch nicht befriedigt fühlt, den verweisen wir auf das grundlegende Werk RodbertuS'; „Zur Erklärung und Abhilfe der heutigen Kreditnot des Grundbesitzes'. Hielt Vogelfang in solcher Weise die Rentenschuld als die „einzig richtige Verschuldungsform deS Grund besitzes', so will er sie doch als Hypothekarschuld zum Zweck des BesitzerwerbeS (im Erb

mit Blitzesschnelle ihr Gehirn. Da sprang sie auf und wollte die Stiege hinauf, Schutt und Wasser waren bereits zu weit gestiegen, sie kam nicht mehr durch. Sie eilte zurück, das Wasser ihr nach in die Küche, die Kinder drängten sich an sie. Draußen war ein Rascheln zu vernehmen, wie das Reiben des Sandes an der Mauer und das Kreiseln des Wassers: der Bach sandete das HauS ein. ES kam ihr vor wie ein Lebendigbegrabenwerden. Jetzt gewaltige Stöße an die Hausecke von mächtigen Felsblöcken, daß die Mauer von Grund

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 10
Datum: 05.07.1902
Umfang: 10
dazu gemacht, um . sie zu verkaufen und dadurch dem Vervrauch zuzuführen. Dabei kommt auch das Kapital, welches auf Erwerbung des Rohproduktes verwendet wurde, wieder herein, und kann eine darauf aufge nommene Schuld getilgt werden. Grund und Boden erfüllt: aber seine wirtschaftliche Aufgabe in ganz anderer Weise, nicht dadurch, daß er zu etwas an derem umgestaltet wird, wie das Rohprodukt, und darum auch nicht dadurch, daß dr dem Konsum (Verbrauch) zugeführt wird, wie die verschiedenen

Erzeugnisse der Natur und der Arbeit, sondern da durch, daß er, immerfort bleibend, jährliche Früchte bringt. Grund und Boden erfüllt also seine wirt schaftliche Aufgabe durch Hervorbringung einer jähr lich wiederkehrenden Rente und hat darum von wirtschaftlichem Erwerbsstandpunkte aus nicht Kapital-, sondern Rentenwert. In dieser Hinsicht hat also Rodbertus recht. Damit soll aber nicht gesagt sein, daß Grund und Boden nur mit Rente und nicht auch mit Kapital abgeschätzt

werden kann. Alles, was veräußerlich ist, kann mit Kapital bewertet und da rum auch mit Kapital beschafft, erworben werden. Darum ist die Ansicht des Rodbertus, daß Grund und Boden überhaupt,^ und nicht bloß in der vorhin genannten Hinficht, nur Rekten-, nicht auch Käpitalwert hat, unrichtig. Vom Erwerbsstandpunkte aus hat Grund 'und Boden für den Bebäüer nur Rentenwert; wenn das Grundstück aber zum Verkaufe gelangt, kann es gerade wegen seiner Rente und entsprechend deren Höhe und Sicherstellung mit Kapital abgeschätzt, bewertet

werden; e s h a t also auch K apitalwert. Aber auch abgesehen von diesem Falle des Grundverkaufes, ist Grund und Boden auch für den Besitzer — als Grundeigentum -— wertvoll, wie uns der sogenannte Landhunger be lehrt; und auch dieser Wert, wenngleich er nicht mit Geld bemessen werden kann, wird doch beim Kaufe mit Geld geschätzt, um seinetwillen wird Grund und Boden mit Kapital erworben. Der erste Grundsatz des Rodbertus: „Grund und Boden hat nicht Kapital-, sondern nur Renten wert-, ist also richtig vom Gesichtspunkte

des wirtschaftlichen Erwerbes auS; er ist hin gegen unrichtig, wenn damit die Bewertung von Grund und Boden mit Kapital überhaupt ausgeschlossen werden sollte, was von Rodbertus tatsächlich geschehen ist. > (Fortsetzung folgt.) f Wom Landtage. (Sitzung am 1. Juli.) ^ Vor Beginn der Tagesordnung geben die christlichsozialen Abgeordneten durch Dr. Kap serer die Erklärung ab, daß sie, um Mißverständnisses vorzubeugen, nicht gegen den Automobilsport und Der Aachtechner'sche Kreuzweg in der Pfarrkirche St. Mikolans

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 6
Datum: 04.06.1901
Umfang: 6
ist; 3/ in Erwägung, dass die Verschuldung des Bauernstandes schon eine Höhe «reicht hat, welche die Fortexistenz desselben ernstlich bedroht erscheinen lässt, stellen die Unterfertigten den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: Der LandesauSschusS Mrd beauftragt, im Wege geeigneter Erhebungen festzustellen: 1. ob und inwieferne die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden ans die Verschuldung desselben von Einfluss ist; 2. ob dieser Verschuldung, sowie überhaupt dem Niedergange

deS Bauernstandes beim Fortbestand der Verschuldungsfreiheit gesteuert werden könne ; 3. wenn nicht, inwieweit der Verschuldbarkeit eine Grenze zu ziehen sei; . - . 4. ob die Beschränkung der Verschuldbarkeit für den Bauernstand mit socialen oder wirtschaftlichen Nachtheilen verbunden sei, und wenn „ja', mit welchen; ' ^^^ ^ 7 5. ob eine gesetzliche Einschränkung der Ver schuldbarkeit von Grund und Boden mit Erfolg durchgeführt werden könne, ohne dass zugleich eine Entschuldungsaction eingeleitet

st e, und die Antwort daraus derfeste Ausgangspnn kt für alle weiteren Untersuchungen. Hier wird gefragt: ob und inwiefern die freie Hypothekarische Serschnldvarkeit von Hrnnd und Moden anf die Verschuldung desselben von Kinflnss ist. Der Klarheit halber, die hier von besonderem Werte ist, fragen wir zuerst: . Was ist die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden? - II. Was ist die freie hypothekarische SerschuldVarkett von Hund und ZZoden Die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund

und Boden besteht n ich t darin, dass der Grundbesitzer nach Belieben Geld leihen kann, soviel man ihm zu leihen gibt. Das kann ja ein anderer auch; das kann der Kaufmann, der Gewerbe treibende, das kann der Beamte, der Professor, der Privatier und der Bettler. Jeder, der nicht unter Cnratel ist, kann Geld leihen, soviel er will, wenn er es nur bekommt. Die freie hypothekarische Ver schuldbarkeit von Grund und Boden ist etwas ganz anderes. Die Werschuldvarkeit zunächst besteht darin, dass Grund

gkeit deS Schuld ners gelegen ist, der z . B. als arbeitsam, sparsam, als Geschäftsmann mit gutem Kundenkreis 2c. bekannt ist; bei der Hypothekarschuld hingegen findet der Gläubiger die Sicherstellung seiner Ansprüche auf Capital und Zinsen in dem mit der Hypothek belasteten Grund und Boden. Werden seine Ansprüche in der be stimmten Zeit nicht befriedigt, so kann er zu diesem Zweck die gerichtliche Feilbietung verlangen und ans dem Gelderlös seine Forderung befriedigen

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 7 von 12
Datum: 08.03.1923
Umfang: 12
Dekret« festgesetzten ?«schr<wkui>zen die F»«iheit der Mistsoerträze ri^r hergestellt. Zon diesem Taze «n ist von Jahr zu J-chr eine Zslänztrung der d»rz«t geburtdcnen Vermietung k iilß«rstens SV. Juni lvsS aus Grund der Bor gst« des joggenden Ursels zulässig. Kündigungsfrist. Zri. Z, Der Vermieter, weicher mer I. Juli I iKZ wieder über da» Wohnhaus c»)zr die Woh- si« verfügen nxll. od»r welcher den Betraz für KNiete, deren Verlängerung er zu gen>ähren ge- ! ^jzj ist, erhöhen will, muß dem Miet

- «ttung des Mietvertrages oder über die Fest- «Smiq der gerechten Höhe der Miete, wie sie der Ailkr aus Grund des vorhergehenden Artikels »rschlägt, nicht entschieden isl, jlt jede durch den Zermieter veranlaßt« Deloqierung ausgeschlossen'. d»r Mieter ist iedoch »erpsuchtet, bis v>r Eni- 'cheUümz des Sonics die bisheriqe Miete k»h!en, sowie auch üie von der Konmusjian ev. «Kzesezre provisorische Erhöhung. Die Schiidskomwlsjionev. All. i. An d«n Sik jeder Präwr ('Le^rks- bricht) wird vom Präsidenten

der venezia Tridentina. in welchen aus Grund des Art. !» der Verordnung des HZchsifommandos vom 23. INarz l?13. Ar. Zlbg, Schiedskommissionen errichtet und mit Art. 3 der Verordnung des G?aeralkommissärs vom ZK. August lg?0. Nr. Z033I. beslätiqt wur den, kann der Vrüfident des Tribunals bei Dil- dunq der in diesem Artikel erwiihnten Kommis sionen die Mitglieder der bestehenden Schieds kommissionen bestätigen. Art. S. Die Schiedskommissionen werden in der Ausübung der ihnen aus Grund des vorhergehen

den Artikels u. der an»>eren Verfügungen des gegen wärtigen Dekretes zugKvicssnen Ausgaben auf Grund der Vorschriften vorgehen, welche in dem Gesetz vom 27. November 1SZ6, R.-G.-LI. Nr. 2!S. oorgehen, soweit dieselben anwendbar sind. Gesetz über die Vertrauensmänner fprobioiri) vom IL. Juni 1SSS, Nr. 2SS. vorgehen, soweit dieselben anwendbar find. Die Vsrhandlungsakten. die Verfügungen der Kommissionen und die Abschriften derselben, die Schriftstück» und Dokumente, welch« von den Parteien beigebracht

der Gewährung der Verlängerung festzustellen, muß dcsondcre Rücksicht nekinen aus die ailie- meinen u. besonderen Verhältnisse des Wokmungs- Marktes in der Gemeinde, aus welcher für den Mieter di? Unmöglichkeit oder wenigstens große Schwierigkeit Hervorgen!, sich oh».' schweren Schaden eine andere Wohnung, welche seinen gerechten Ansprüchen genügt, zu verschiffen. Das Vorhandensein von Verträgen, auf Grund deren der Vermieter 'Iis Wohnung vom Verfall tag der der eiligen Verlängerung ab vermietet har

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 2 von 8
Datum: 19.01.1923
Umfang: 8
die derzeit diensttuenden Sekretäre im Amt behalten oder provisorisch einen anderen bestellen, welcher die in den Nr. 1, 2. 3, 4 des Art. 162 angeführten Eigenschaften und die Stu dien hat, welche von Nr. 5 des erwähnten Art. gefordert werden: gleichwertig« Studien werden anerkannt, j»doch muß die Ernennung sofort nach dem die vorerwähnte Prüfung stattgefunden hat, «ms Grund einer regelrechten Ausschreibung statt finden. (Die in Nr. S des Art. 162 geforderten Studien sind: absolviertes Lyzeum, absolvierte

nicht auf Grund der vorangeiührten Artikel geordnet haben. (Di»ser Artikel zeigt wohl am besten, wie es nunmehr mit der ehemaligen Gemeindeautonomie aussieht.) Art. 20. Die Gemeindesekre'ar«. welche d^nitiv sind oder welche mindestens vier Dienstjahre haben und welche aus Grund der vorherskhenden Ar tikel ihr Amt nicht weiter ausüben dürfen mi!> welche nicht anderweitig im Dienst« d»r Ge meinde verwendbar sind, werden zur Verfügung gestellt (collacati in disnonibillw) und erhalten die Bezüge nach dem Art

der Provinzen wird die Vcrwalruitg der selben von den außerordentlichen Lanöes- ausZchüssen. die aus Grund des kgl. Dekretgesetzes vom 31. August 1SLI, Nr. 12SS, einAvsetzt wur den, oder, wo diese Landesausschüsse nicht mehr täüg sind, von einer Kommission, welche aus Grund des Art. 324 des Gesetzes zusummen- gesetzt wird, geführt. (Bei uns bleist also der provisorische Landes- ausschuß vorläufig mit den neuen Funktionen bestehen.) Art. 27. Für den Uebergang des Dienstes und für die Regelung der Beziehungen

zwischen den Körper schaften, die sich aus den neuen Derwalmi>gs- bezirken ergibt, wird das Ministerium des In nern Vorsorgen und falls dies notwendig ist, dies auch durch besondere LiqiÄierungskommissSre be. sorgen lassen. Der ProvinzIal'Bemnlenobbao. Art. ZS. Fall» aus Grund der neuen Verwaltungseintei lung und der Neuordnung, welche durch das gegen wärtige Dekret eingeführt wird, eine Beamten- steile ausgelassen oder ein Beamtenstand verrin gert wird, werden die Beamten und Angestellten der Provinzial

- und Bezirksverwaltungen mit den Bezügen auf Grund des An. 27 des Gesetzes vom 22. Novembre IMS. Nr. WZ, zur Disposition ge stellt, wobei ihnen das Recht der Pensionierung, falls sie daraus Anspruch haben, gewahrt bleibt. Art. 2S. Die Verfügungen der Art. 1SZ und 281 haben, soweit sie die Vvrbereitungsarbeiten und die Fest stellungen betreffen, sosort in Kraft zu treten. Sie werden endgültig in der Weise und in dem Zeit punkte angewendet, welche in einem weiteren De krete über die lokalen Umlazen, das auf Vorschlag

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 6 von 8
Datum: 06.03.1923
Umfang: 8
Seite « .Der Dienstag, den 6. März iNz. Bolkswirtschaitlicher Teil. Ausdehnung der ital. direkten Steuern Eingesendet. Anhang v. Die Vodenfkeuer. Der Anhang L z'.un kann, Deiret Nr. 14-^/1 M3 trisst näheren Anordnungen hinsichtlich der Ausdehnimg der italienischen Bodensteu«r, welche ob 1. Amner 1924 an die Stelle der Grund steuer tri«. Zum Verständnis der nachstehend gebrachten Uebersetzung des Anl)ang«s L geben wir vorruft die wesentlichsten Gnmdzügr der ital. Boden- stcuer bekannt

hat den Bewag zu zahlen, welcher dem in den Katastern eingetragenen Rei^ertrog entspricht. Nun zum Ausdshmmgs- detret Me Bemessung der Steuer für 1SZ4. Art. 1 des Anhanges L. Zu den neuen Provinzen ist v»m I. Zänner lS2< cm die slaatllchc Nodensisosr aus Grund des kawskralreinsrtrages nach folgenden — aus den Sritenen des Statthalterdekretes Ar. 154L vom 9. Scpt»i»i>er 1Sl7 bosicrcnden — Sätzen zu be messen: Kalastralreincrtraz: staaiLchi Steuer: 1. bi» S!.R Lire 2!.?Z ^ 2. S1.SZ bis Z07.2S Li« 24.12S

^ S. A»7L« bis I24Z.S2 Lire 3l.ZL?5>Z> «. 12«Z.SZ bis 2072.SZ Lire ZZ.77S ^ 5. über 2072LZ Lt« Zk.lL7S^ Aür je« Gruiidslucke, welche juristischen Per- sonen gehören und der AequivNIentzebAzc unt?r- tiezen — ausgenommen die Handelsgesellschaften — betragen die Steusrphe: 1. bis S1.kl Lkc 21.2Z ^ 2. über Sl.SI Lire 24.I2S ?!> Anlegung der Gnmdsteuermatriken. Art. 2. Im Lauf« des Monats Juni ISA ist di« Er richtung der Grundst«u«matriken für jede Ge- mainde zu veranlassen; in die^e sind die Grund besitzer

rn alphabetischer Reihenfolge nach den Ergebnissen der Beschdiätter unter Angab« des bezüglichen Katastralremertrages einzutragen. Im Laufe des Monats August haben die Rich tigstellungen imd Ergänzungen aus Grund der Mitteilungen der Katastercvidcn,zhaltungen ittrZ Bezirkszerichte zu erfolgen. Aus der Gr'.mdlagc dieser Matriten, welche bis 31. August 192Z abzuschließen sind, ist sodann das Haupwerzeichnis für die Bodensteuer für das Äahr 1M4 anzulegen. Die Anlegung eines neuen Grundsteuerkatosters. Art

. Italienfiche Gcsch>ässleute oder auch ihre Rasenden, die sich in dk' Sch:v«i.z bogeben wollen, um Bestelltmgen zu suä?en oder solch? zu machen, müssen sich von ihrer zuständen Han dslskamm« eine Legitimation ausstellen lassen, aus Grund deren sie dann von den schweinischen Behörden, und Mar von der Aantonaire?ierung eine Legitimation für die Schweiz erhalten. — Dahnerinäsiiaungen für die Ausstellung ZNonzo I9ZZ. Die seinerzeit verössentlichien Bahnermäkiqungkn für die Ausstellung sür de korative Kunst

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 12
Datum: 17.03.1906
Umfang: 12
über 5000 X, zahlbar am 30, Dezember 1905, die Unterschrift des AuS- stellers Marliii Menz und des Bürgen Franz Perger fälschte und auf Grund derselben von der Sparkasse diesen Betrag erhielt; 2. der Pnome Johann Mumelter in Bozen dadurch, dcß der Angeklagte aus dem Wechsel vom l-!, Juli 1905 über 14.000 X, zahlbar am l-j, Jänner 1906, die Unterschrift des Bürgen Mariin Menz fälschte und auf Grund die/er geiäljchten Unterschrift jene des Johann Miiinclier, somit dessen Bürgschaft er schlich

! 3. der nämliche dadurch, daß Pardat scher auf dem Wechsel vom 27. April 1905 über 10.000 X, zahlbar am 27. Juli 1905, die Unterschrift des Bürgen Franz Perger fälschte und aus Grund derselben die Unter schrist und somit anch die Bürgschaft deS Johann Mumelter erhielt; -Z der Kaufmann Anton Christanell in Bozen dadurch, daß der Beschuldigte -t) aus dem Wechsel vom 21. Juni 1905 über 5000 X, zahlbar am 21. Dezember 1905, die Unter schrift deS Johann Scherlin als Bürgen und K) auf dem Wechsel vom 27. März 1905

über 6000 X, zahlbar am 27. September 1905, die Unterschrift des Johann Scherlin als Aussteller fälschte und auf Grund dieser Fäl schung die Unterschrift, somit die Mithaftung, beziehungsweise Bürgschaft des Anton Christa- nell erhielt; 5. die Spar- und Vorschußkasse für Handel und Gewerbe in Bozen dadurch, daß er a) auf dem Wechsel vom 5. Juni 1905 über 1800 X, zahlbar am 5 September 1905, die Unterschrift deS Aus stellers Martin Menz fälschte und auf Grund derselben den Betrag von der genannten Kasse

ausbezahlt erhielt, und d) auf dem Wechsel vom 29. Jänner 1905 über 4000 X. zahlbar am 29. Juli 1905, die Unterschrift deS Aus stellers Johann Scherlin nachmachte und auf Grund dieser Fälschung das Geld von dieser Kasse erhielt; 6. die Firma F. Ts ch urt s chenthale'r in Bozen dadurch, daß er a) auf dem Wechsel vom 4. März 1905 über 1471 X 30 I-, zahlbar am 31. Juli 1905, und ii) auf jenem vom 10. Juni 1905 über 1182 X 60 Ii, zahlbar am 15. Oktober 1905, die Unterschrift deS Akzeptanten Heinrich

Proöliner, <:) auf dem Wechsel vom 30. Juni 1905 über 2311 X 70 ll, zahlbar am 3o. Oktober 1905, die Unterschrift des Florian Ringler, 6) auf dem Wechsel vom 12. Juli 1905 über 3000 X, zahlbar am 12. Oktober 1905, die Unterschrift des Ausstellers Johann Mnmelter, und end lich e) aus dem Wechsel vom 3. Juni 1905 über 1741 X 84 Ii, zahlbar am 3. November 1905, die Unterschrift deS Akzeptanten Eduard Told fälschte und auf Grund dieser schwindel haften Unterschriften vom Bankhause F. Tschnrtschenthaler

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 8
Datum: 26.06.1902
Umfang: 8
E., Verene I. Mittwoch 2. Maria Heimsuchung, Otto B. Donnerstag Freitag SamStag Sonntag Montag Immer strebe zum Gänzen, und kannst du selber kein Ganzes werden, als dienendes Glied schließ' an ein Ganzes dich an! ' . , ' - Schiller. - Die Schranken für die Metschuldöarkeit von Grund und Moden. (Vom Reichsratsabgeordneten Dr. Schöpfer.) Kie Hrnudverschutdung nach dem Hientenprinzip. ») DaS Rentenprinzip des Rodbertus. Unter denjenigen, welche in neuerer Zeit die freie, hypothekarische Verschuldbarkeit

von Grund und Boden bekämpft haben, verdient wohl an erster Stelle der 'bereits ^ wiederholt Erwähnte Natiönalökonom Rodbertu s-Jagetzow genannt zu werden, der in seinem Werke „Ueber die Kreditnot des Grund besitzes' (S. 6 ff.) die Schädlichkeit unseres Ver schuldungssystems mit überzeugenden Gründen dar getan hat. . Verlangt RodbertuS vielleicht, daß der Grund- besitzer überhaupt nicht mehr Schulden machen dürfe ? Durchaus nicht. Verlangt er vielleicht, daß der Grundbesitzer für eine ihm auferlegte

Schuldver pflichtung keine Sicherheit zu bieten habe? Auch nicht. — Verlangt er etwa, daß diese Sicherstellung nicht sein Grund und Boden bieten solle, daß also Petition des Keamten-Dcreines wegen materieller Besserstellung der Lehrer schaft. Der Beamten-Verein, dem die statutarische Pflicht obliegt, die Interessen seiner Mitglieder wahrzu nehmen und nach Kräften zu fördern, hat auch die Lage der Lehrerschaft nie außer Auge gelassen. Eine vom Vereine mit nicht geringem Aufwands an Arbeit und Kosten

, die Petition dem Landtage zu übergeben, hat sich die Vereinsleitung mit mehreren Lehrervereinen unh mit einigen Lokalausschüssen und Vertretungen des Beamten-Vereines in Verbindung gesetzt. Die dem Vereine von diesen Stellen nam- Grund und Boden nicht verschuldet werden dürfen? Auch dieses nicht. RodbertuS schreibt vielmehr aus drücklich (S. 481): „Der Grundbesitz darf ... . ^ so hoch verschuldet werden . . . . wie eS dem Grundeigentümer beliebt.' Was RodbertuS verlangt, ist die Einführung des sogenannten

„Rentenprinzips ; das heißt, ss soll die moderne, aus dem römischen Rechte überkommene Kapitalverschuldung aufgehoben und „die Verschuldbarkeit von Grund und Boden nach dem Rentenprinzipe an ihre Stelle gesetzt wer den', (Vergl. a. ^ O. S. 129—228.) Er leitet diesen Teil seines Werkes mit den Worten ein: „Das einzige, spezifische Mittel gegen solche Krisen, wie die heutigen, ist das Rentenprinzip. Das Renten prinzip besteht darin, daß der landwirtschaftliche Grund besitz in allen ihn betreffenden

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 9 von 16
Datum: 20.04.1912
Umfang: 16
.) Wir bringen hin mit zur allgemeinen Kenntnis, daß wir mit der Erbauung einer Verkäufliche Gdjekte: Villa m Bozen, Neubau. Einsamilienhaus, zesuude, ausstchrsreiche Lage, mit lolS m^ Grund, 45.000 L. Billa in Bozen, Neubau, EiusamUieuhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mil 743 w' Grund, «V.MV X. Villa in Bozen. Neubau. Einsamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit b4k Bruud, 34.!X)0LI, Wohn« uvd Geschäftshaus iu Bozen, 2 Lädeu^ 7 Wohülliigeu. Einen und Hofraum, S0.VV0 L i-iv- iu Mera», iu Zehr

schSner Lage, samt kom. pieNer Juneueiurichnmg, Ss-rten:r., !Vö AXZ K Villa in «eis. Neubau, samt Inneneinrichtung und 204V m- Grund, bil.cx'0 X. Haus in Bozen, iu der Nähe de: Bürgersäle, in5 47ö Klafter Grund. Haus in S:. Michael-Eppan mil SrSrklg-bäud«, sür jedes Gewerbe, auch Obsthaudel, geeigner, LS VN) IL. Weingm mit Haus, Stadl, Stall sür 1Z.MV X zu reriauien, evenraell zu verpachten. Ho::! in Teui'ch Sädnrol mil Speisesaal, große» Restauratious§aNen, L4 Fremdenzimmern, vollständig eingerichlet

, samt Wäsche und Silbe:, mit anschlie ßenden. sehr großen dazugehörenden Baugründen, ganz hypothekenfrei, 110.WV X. Villa in SeiS-Kastelrutb, Neubau, in schöne: Lage. Wohnungen mu je 3 Zimmern, Küche, Bad, ZubehSr. Grund zirka 12KV ZS.SVV X. Villa in Seis-ÄaKelruth in schöner Lage, Ein samilienhaus mil 8 Zimmern, ö 5kammeru, Küche, Bad :c,, auch als Pension geeignel, Grund jirka iQ», Z1.5M X. Großes Geschäslshau- in Bozen, zentral gelexeu, «>i: sehr großen Lokalitäten zu verlausen. Geschäftshaus

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 7 von 12
Datum: 27.04.1912
Umfang: 12
sich sein Rest „Obmännerderdeut- schen Lehrervereine-. Da aber die beiden katholischen Lehrerveine auch nur deutsche Lehrer umfassen und daher deutsche Vereine sind, so ist diese neueste Bezeichnung wohl nur in der bei uns stets zutreffenden Bedeutung von freist»»ig zu verstehen. Der Verein hat somit eine „zuverlässige (!!) Grund lage gefunden und bei der regen Teil nahme der Mitglieder an den Vereins interessen kann von der EMWicklmkg der selbe» das Beste (!!) erhofft werden' (d.-österr. L.-Z.. Jahrg. 1S11

: Nr. 1. Billa in Bozen. Neubau. Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mitib13m> Grund, 4b>00v X. Nr. 2. Villi in Bozen. Neubau, Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit. 743 m- Grund, 40.VW L. Nr. 3. Villa in Bozen. Neubau. Einfamilienhaus, gesunde, aussichtsreiche Lage, mit.546 ^ Grund, S4.«.V0T, Nr. 4. Wohn- und Geschäftshaus in Bozen, 2 Läden. 7 Wohiungen, Garten und Hofraum, SO.lXX) K, Nr- b. ' illa in Meran. in sehr schSner Lage, samt kom. pletter Inneneinrichtung. Gatten zc.. 105

(X» IL Nr. 12. Billa in Seis. Neubau, samt Inneneinrichtung und 2u4V Grund, b0.0!-v IL. Nr. 13. Haus in Bozen, in der Nähe der MrgersSle, mit 475 Klafter Grund. Nr. 14. HauS in St. Michael-Eppan mit StScklg»bSude, für jedes Gewerbe, auch Obsthandel, geeignet, W.WV 15. Nr. 16. Weingut mit Haus, Stadl, Stall für 12.000 L zu verkaufen, eventuell zu verpachten. Nr. 17. Hotel in Teutsch-Südtirol mit Speisesaal, großem Restaurationsgarten, 24Fremdenzimmern. vollständig eingerichtet, samt Wäsche und Silber, mit anschlie

ßenden, sehr großen dazugehörenden Baugründen, ganz hypothekensrei, 110.0X1 X. Nr. 18. Villa in Seis-Kastelruth, Neubau, in schSner Lage, 3 Wohnungen mit je 3 Zimmern, Küche, Bad, Zubehör, Grund zirka 126» m- MLVO R.. Nr. 19. Villa in Seis-Kasteliuth in schSner Lage, Ein familienhaus mit ö Zimmern, 3 Kammern, Mche, Bad :c.. auch als Pension, geeignet, Grund zirka 1005 31.500 l<, Nr. M. Großes Geschäftshaus in Bozen, zentral gelegen, mit sehr großen Lokalitäten zu verkaufen. Nr- 21. Geschäftshaus

Garten, zuse- hörige Wohnung, eventuell mir lO Zimmern für Fremdenpension in Gries zu verpachten. Nr 3!. ttasö-Restaurant mit nioßem Grund, vollständig eingerichtet in Sommersrischort bei Bozen. Nr. 23. Großer Gasthof im Vintschgau. bekanntes Tcuristen- heim mit Nebengebäuden, Äutogarage, Magazinen, Badeanstalt, großem Garten, großer Oekonomie mit 2 Stallungen, Stadl, sehr günstiges Objekt, samt Inventar. Nr. 34. Baknhosrestaurant im Viritschgau wit 2 Lokalen Verai da, 6 Fremdenzimmern

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 8
Datum: 27.06.1901
Umfang: 8
n g s f r e i h e i t auf die Verschuldung: BiSherhaben wir den Entwickelungsgang auf gedeckt, aus dem aus der Verschuldungsfreiheit hohe Besitzschulden (als^ hypothekierte Restkauf schillinge und Erbtheile) und andere Schulden verschiedenen Ursprungs hervorwachsen. Fassen wir das Gesagte kurz zusammen: 1. Die unbeschränkte Verschnldbarkeit von Grund und Boden ermöglicht den Grunderwerb gegen geringe (mitunter gar keine) Anzahlung ; sie bietet darum zunächst die Gelegenheit, beim Güter- Neber die Geschichte und Mege des katholischen

, das in unser Deutsch übertragen, also lautet: i kauf einen oft sehr großen Theil des Kaufpreises schuldig zu bleiben, sie bietet die Gelegenheit zu entsprechender Verschuldung. 2. Sie erleichtert dadurch den Güter erwerb und vergrößert die Nachfrage und zwar gerade seitens unbemittelter Bewerber. 3. Dadurch bewirkt sie eine entsprechende Steigerung der Grundpreise, sie schafft hohe, übermäßige Verkehrswerte von Grund und Boden. 4. Die weitere Folge davon ist, dass Grund und Boden beim Besitzwechsel durch Kauf

zu über triebenen Preisen in Hände kommt, die nur geringe Anzahlung leisten können, dass er also nicht bloß verschuldet, sondern hoch über schuld e t wird. 5. Handelt es sich um den Besitzübergang in der Familie unter Lebenden oder von todeS- wegen, so werden die Erbtheile der Miterben (inso weit bewegliches Vermögen nicht vorhanden ist) auf Grund der Verschuldbarkeit als Hypotheken auf das Erbgut gelegt. 6. Da diese Erbtheile auf Grund der GutS- fchätzung bemessen werden, die Schätzung aber unter dem Eindruck

des Verkehrswertes zu hoch ausfällt, so entstehen auch entsprechend hohe Erbschulden. 7. Ist.das zu Werbende Gut bereits über schuldet, so wird nicht selten, um die Uebernahme in der Familie zu ermöglichen, das Gut noch höher geschätzt und werden infolgedessen noch neue Hypo theken auf das ehedem schon überlastete Gut gelegt 8. Auf diesem Wege macht die freie Ver fchuldbarkeit von Grund und Boden die Ver schuldung nicht nur möglich, sie führt direct zur Verschuldung, sie bringt den VerschnldungS- zwang

zu Ehren Mariens erhebende Tropen, von denen wohl die berühmtesten das Lalve ReZins und das Rsäemxtoris Uatsr sind. In seinem gebrechlichen Körper barg er eine mit allen Vorzügen der Wissen schaft und der Frömmigkeit ausgestattete Seele. Von die Möglichkeit zu anderen Schulden beliebigen Ursprunges und ^beliebiger Höhe. Sie erleichtert zugleich das Schuldenmachen und bietet für alle Schulden den Grund und Boden als Hypothek, der auch bei jeder sich bietenden Gelegenheit belastet

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 8
Datum: 16.07.1907
Umfang: 8
von den Landwirten in ihrem eigenen Interesse verlangt worden ist, wird, seitdem die Klagen über die Fleischnot sich häufen und den Ursachen der Fleischnot mit Ernst nachgegangen wurde, immer mehr auch als ein Leben Linteresse der städtischen Bevölkerung erkanni. Auch für den Rückgang der Viehproduktion lassen sich mehrfache Ursachen anführen; hier sei nur auf einen, freilich den allerwichtigstcn Grund hingewiesen. Oesterreich besitzt an sei nem vielgestaltigen Boden, besonders in den GedirgS- und an erster

Stelle in den Alpen ländern eine geradezu unschätzbare Grundlage für gedeihliche Viehwirtschaft. Umfomehr ist es zu beklagen und um so nachhaltiger muß es bekämpft werden, daß Jahr für Jahr aus gedehnte Gründe, die durch Beschaffenheit deS Bodens, durch Lage und Klima sür die Vieh zucht wie geschaffen sind, dieser ihrer natür lichen Bestimmung ganz oder teilweise entzogen werden. DicS geschieht auf mehr als einem Wege: 1. In vielen Gegenden, besonders in den Alpenländern, liegt ein Grund

in der über mäßig hohen Weidesteuer. Es ist allgemein anerkannt, daß die Grundsteuer in Oesterreich viel zu hoch ist und die gesamte landwirtschaft liche Produktion ungebührlich verteuert; be- sonders drückend aber, geradezu unerträglich ist sie in den Hochtälern bezüglich der Alpenwei- den, die nur einen kleinen Teil des Jahres hindurch ober der Holzgreuzc zirka zehn Wochen lang bezogen werden können. Da die Grund steuer oen Landes- und Gemeinde-Umlagen unterlieg: und letztere wegen versteigenden Be dürfnisse

bei der letzten Grundstcuerrevision in den seltensten Fällen berücksichtigt worden ist. Anstatt durch fortgesetzte Besteuerung enragloser Gründe die Bewirtschaftung des verschonten Gebietes noch zu verteuern, sollte der Staat schon im Interesse der konsumierenden Bevölkerung durch Prämien und Subventionen die Instandhaltung der Alpenweiden und Wiederherstellung übermurter Flächen unterstützen. In jedem Falle ist eine ganz andere Steuerbehandlung der Viehweiden dringend geboten. 2. Ein weiterer Grund

nicht mehr rentiert. Die Regierung muß sich endlich klar darüber werden, daß Jagdsport und landwirtschaftlicher Beruf in volkswirtschaftlich;? Hinsicht gar keinen Vergleich nebeneinander aushalten. Grund und Boden ist in erster Linie dazu gegeben, um aus seinen Erzeugnissen die Be völkerung zu ernähren. ES ist ein sehr be denklicher Kulturrückschritt, wenn der Mensch und das Rind vor den Hirschen und Rehen weichen muß. Dieser rückschrittliche Entwick lungSgang, der für billige Volksernährung eine imm

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 8
Datum: 14.06.1923
Umfang: 8
eines Grundstückes der p«hlwert «bgezogen wird. In dir Tat hat auch ein weiteres tgl. Dekret verfügt, daß die nächste Katastrier. ..q der Grundstücksrcnten auf Grund des Pachtwertes durchzu führen ist. , 2. Wie nnrd der Reinertrag ermittelt? Wie schön oben erwähnt, wird der eigent liche landwirtschaftliche Ertrag dadurch er mittelt, daß zunächst einmal vom Gesamt ertrag eines Grundstückes der Pachtwert desselben abgezogen wird. V«s ist der Gesamtertrag des Grundstückes? Der Gesamtertrag des Grundstückes besteht

aus: 1. dem Ertrag des Bodens mit Ausschluß der auf dem Grundstück erzeugten und für das eigene Vieh verwendeten Futtermittel; 2. dem Ertrag des Viehes (Milch- und Zuchtviehertrag): dieser Ertrag ist im Durch schnitt pro Jahr anzunehmen. Welches ist der Pachkwcrl? Der Pachtwert, welcher vom Gesamtertrag des Grundstückes abzuziehen ist. ist jener. welcher für das betreffende Grundstück heule gezahlt würde. Es sind also nicht etwa die laufenden Pachtzinsen, welche auf Grund schon älterer Pachtverträge gezahlt

des Grund stückwertes ist niemals von Vorteil, wohl aber hat sie viele ungünstige Rückwirkungen. Der Pachtwert, welcher also vom Gesamt ertrag des Grundstückes abgezogen wird, soll den tatsächlichen natürlichen Verhältnissen !n dem betreffenden Gebiet entsprechen. Es ist unmöglich, einen Durchschnittspachtwert für ganz Südtirol zu ermitteln, da die Verhält nisse in den einzelnen Wirtschaftsgebieten unseres Landes viel zu verschieden sind, um schwere Fehler vc-meiden zu können. Wenn also der Pachtwert

eines Grund stückes vom Gesamtertrag desselben abge zogen ist. so bleibt der eigentliche Ertrag des Grundstückes — welcher durch Auswand von Kapital und Arbeit erzielt wird — übrig. Ist dies nun schon der zu versteuernde Rein ertrag? Nein: denn von diesem Ertrag müssen erst die zu seiner Erzielung aufge wendeten Produktionskosten abge zogen werden. Welches sind die abziehbaren Produktions kosten? Die Produktionskosten, welche von dem nach Abzug des Pachtwertes vom Gesamt ertrag des Grundstückes

erübrigenden Boden ertrag abgezogen werden müssen sind fol gende: a) Kosten des Saatgutes, nach dem Ankaufswert oder auf Grund der mittleren Preise am Schlüsse der vorhergehenden land wirtschaftlichen Jahres, falls das Saatgut auf Grundstücken desselben Besitzers gewonnen wurde: b) aus dem Ankauf von Dünger uud aus Maßnahmen gegen Pflanzen krankheiten entstandene Kosten: c) Auslagen für Ankauf von Futter mitteln zur Ernährung des Viehes: d) tatsächliche Verluste durch Todes fälle im Vieh st and

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 3 von 12
Datum: 28.02.1925
Umfang: 12
Samstag. dm 28. Februar 1S2S. »De? Landsmann' S««» » »en. Dieses Verhältnis besteht aber in allen j gemeinden, die benachbart sind und ist etwas ^vermeidliches. Von diesem Gesichtspunkte eis müßte wohl jede Gemeinde cm die Nach- targemeinde «geschlossen werden. Z. Dasselbe mühte hinsichtlich des Grund besitzes der Gemeinde Bozen in Gries und sngekehrt gesagt werden. Aewde der Grenze der beiden Gemein den, am Talserufer. besitzt die Stadt Bozen «inen kleinen Park, der sür so überflüssig ge lten

!! deshalb ein Bürgermeister Bozens vor A Jahren aus eigenem Antriebe sine Ma-denpension (Hotel Austria) errichten IlÄ- Dieser Umstand spricht wohl räum sür Idie Vereinigung. Vir hcSen einen Kurort, em Kurort aber hs seinen Namen. Wswi man z. B. Sa5fo- Iwizgiore und Montecattini den Namen Imimt, so werden diese erst nach längerer lAit, die natürliche Reklame, die in ihrem 'Annette liegt, wieder erreichen. Eriez hat aber keinen Grund, seinen Na- 1»^ zu verlieren. Gerade der Reglerungs- Idminissär gibt

selbst zu, daß die Bozner nach Mserem Boden streben aus Gründen des Is^emdenverkehres, dem unser Name nützt. IDm lasse uns daher, unseren Namen, unrso- IlAhr alz Gries als ein Teil des weniger heil- ^lsftigen Bozen nur verlieren könnte. / Die Anomale des doppelten Wohnsitzes »n immer bestehen, auch wenn Gries mit Wzen verbunden würde. So lange man nicht Iv der Lage ist, dies vollständig auszuschke- ses gibt auch Leute, die ihre Geschäfte in 1?^ haben und in Karidaun, Eppcrn und I«?!rs wohnen) bleibt dieser Grund

nur ein jAIMIoild. , der Begründung, daß die Kaserne Grenze der boiden Gemeinden liegt, 1°, - K«r nicht sprechen, umsomehr da Ist p eme DierMstunide von Gries entfernt 1,^ Projekte bezüglich des Schutbaues sind I^^^pläne, die nur um so absonderlicher man sieht, wie eine Mittei lt der andern geschlossen wird. Wenn I/? Schuigebäude, wie das Dekret des I«?erungzkoinmissärs sagt, ohnedies auf Boden der Stadt Bozen im Arie ls «emeindegebiet errichtet werden soll, so ist P «ich dies wirklich kein Grund zur Ver

, sondern auch mit größeren Ausgaben verbunden ist. bb) Den Friedhof will Bozen in Oberau, also sine Stunde von Gries entfernt errichten, während Gries selbst einen Friedhof hat. der kaum smc Viertelstunde vom Zentrum ent fernt ist. b) Die geplante Schule soll an und für sich auf Bozner grund in Gries gebaut nxrden; man versteht daher nicht, welche Hindernisse aus der Trennung entstehen können. c) Angelegenheiten, die be!ds Gemeinden betreffen, wie der Bau von Brücken, Arbeiten in der Talfer und auf der Sarntalerstraße

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 9 von 10
Datum: 31.10.1903
Umfang: 10
, daß Oester reich auch gegen die Ernennung Merry delVals zum Staatssekretär sein Veto eingelegt habe. Als Grund dieses Veto wird angegeben, daß Merry del Val kein Italiener und intranfigent sei ! Daß man nicht lacht! Hat denn Goluchowski wirklich nichts Gescheiteres zu tun,- als dort eingreifen zu wollen, wo es ihn — um es deutsch zu sagen — nichts angeht. Oesterreich kümmert sich wahrlich um die Interessen der Kirche und des Papstes viel zu wenig, als daß es sich das Recht nehmen dürste, in die Kirche

über zwei Angebote auf Verkauf von Grund stücken der Stadtgemeinde. Er führt aus: Der Stadt magistrat hat das Verkaufsangebot des Grundstreifens an der Ecke der Kaiserin Elisabeth-Straße und der Erzherzog Heinrich-Straße, gegenüber der Realschule, an Herrn A. Canal zum Preise von 100 15 pro Quadratklafter unter der Bedingung angenommen, daß Herr Eanal sich verpflichtet, das ganze Grund stück zu nehmen und dasselbe bis 1905 mit drei Stockwerke hohen Gebäuden zu verbauen umk Wohnungsnot zu steuern

von 100 k pro Quadratklafter zu verkaufen, wenn er das ganze nehmen wolle, sonst aber Offerte auszuschreiben, an genommen. Weiters berichtet Referent, daß die Herren LandeSgerichtsrat Dr. Baur und Fleischhauer Alois Lobis von dem durch die Stadtgemeinde von Josef Zischg erworbenen Grund bezw. Garten an der zu^ künftigen Erzherzog Heinrich-Straße ein Grundstück im Ausmaß von 428 Quadratmeter zum Preise von 35 X pro Quadratmeter also zum Gesamtpreise von 14.980 15 kaufen wollen. Der Verkaufantrag

wird unter der- Bedingung angenommen, daß das Grund stück bis 1906 verbaut wird. Diese Beschlüsse unter liegen noch der Genehmigung des Landtages bezw. deS Landesausschusses. ES kommt sodann ein weiterer Antrag des Finanzausschusses auf Ankauf eines Grundstückes in Verhandlung. Frau Anna Witwe Zanotti und Ge brüder Zanotti bieten der Stadtgemeinde ihr in St. Jakob gelegenes Grundstück mit fünf Häusern zum Preise von 84.000 X an. In diesem Grund stück liegt ferner ein Herrn Mpen gehöriges HauS

, welcher es der Stadtgemeinde um 13.600 X anbietet. Da die Häuser in schlechtem Zustand find, müßten 8000 15 auf Reparaturen verausgabt werden. Der jährlich aus dm Häusern zu erwartende Zins betrage 4362 15. Der Grund würde den Besitz der Stadt gemeinde in St. Jakob arrondieren. Man sei be reit, 80.00015 für denselben zu bieten. Jedoch scheine das Offert zu hoch gestellt, indessen wolle die Witwe davon nichts mehr nachlassen. Der Bürgermeister teilt mit, daß das ursprüngliche Offert 90.000 betragen habe, wovon

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 5 von 8
Datum: 28.01.1925
Umfang: 8
, dem unmittelbaren Be zug« der Nutzun gen aus Grund und ZHen ohne persSnttche, örtliche, zeitliche und «aiitÄatwe Abgrenzung durch mehrere Por jonen ein End« zu fetzen. Das Gesetz zur hi«H« von der durch die Erfahrung fest- Qiteätsn Tatsache aus, daß nur derjenige ein s gmeresie hat. die Produktion von Grund und i Roden zu heben, der auch unmittelbar hieraus den Nutzen zieht- Wenn z. B. Grund und Boden, sei es WaW oder Weide «ner Gemeinde gehört umd alle Ameiickeimgehöngen ohne Beschränkung das R-chi

lich die Feststellung des Bestehens solcher Gemeinschaften die Voraussetzung. Daher »ilÄ darin angeordnet, daß alle gemein samen Benützungen von Grund und Bötzen, ckso die land- und forstwirtschaft lichen Nutzungsrechte bis 6. Juni 1VLS anzumelden sind, widrigen falls sie späterhin selbst klags- «eise nicht mehr geltend gemacht «erden können. Dies hat zw? Fsige. daß ein Recht, welches nicht angemrlvet wkd. »ach diesem Termin« selbst dann, wenn es b« dorthin ordnungsgemäß M Recht be standen

- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu verstehen? Die maßgebende« im Gesetze enthaltenen Begriffe besagen: 1. Es muß sich um «in Recht handelin, aus Grund und Boden Nutzen zu ziehen, und jwar mn ein Nutzungsrecht,- das nich t o b geg ren zt i st. Der Mangel an m«r Begrenzung kann mm darin bestehen, daß dieses Recht entweder hmsichMch der An- Zahl der Person«, nicht festgesetzt ist oder hin sichtlich des Ortes, der Zeit oder des llmfan- Ms unbestimmt ist. Jedenfalls muß es ein Nutzungsvech-t sei«, dae durch sein« unge naue

häufig kommt es vor. daß auf Alpenwieien — denn um solche Verden han delt es sich in der ReKZl de-i uns — Pri vatpersonen Kochhütren und andere Bauten besitzen, die aus d^>n Boden der Gemeinden sieben. Auch dies sind Recb'.e, die normalerweise mitRechlsb^griffe des Eigentumes an Grund BoX'n nicht in Einklang stehen. d) Außer den Alpenweiderechten gibt es noch andere Weiderechte, die zu ge wissen Zeiten von den Einwohnern einer Ge meinde. manchmal sogar fremder Gemeinden, ausgeübt

daß diese Nutzungsrechte sich bereits in ein Recht der ausschließlichen Benutzung smer TeWäche von Grund und Boden entwickelt haben, oder daß die Gesamth»! der ausgeübt«« Nutzungs rechte für den derzeitig«« Eigentümer ksin anderes Recht mehr übri>g lassen, als das Recht für den Grund und Boden die Steuer zu bezahlen. In diesem Falle geht entweder die Teilsläche in das Allsmeigentum des Nutzberechtigten über oder wenn mehrere an einer Fläche dieses Recht ausüben, wird die Mäche unter diesen im Verhältnisse ausge- toikt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 1 von 8
Datum: 06.03.1902
Umfang: 8
als Hypotheken; auch sie bringen ihn von Haus und Hof gerade so wie Hypotheken. Ja, eS kann mit Grund ange nommen werden, dass, wenn den Currentschulden nicht in geeigneter Weise entgegen gewirkt wird, sie nach und nach die Stelle der Hypotheken einnehmen und der Bauernstand schließlich ebenso verschuldet ist, wie zu Anfang der Action. ' Wenn unsere Action daher von Erfolg begleitet fein soll, müssen wir den Grund und Boden auch vor den Angriffen der „gütigen' Schulden schützen. Dies ist wenigstens soweit

: „Große Missionsharfe, geislliches Liederbuch für gemischten Chor, sowie für Clavier- oder Harmoniumbegleitung'. Ich begann darin zu blättern und von Seite zu Seite wuchs mein Interesse. Als ich es weglegte, fühlte ich ein lebhaHeS Bedauern, darüber nämlich, dass diese nicht weniger als 300 Nummern umfassende wie den Hypotheken, weil man weder sie selbst noch ihre Tilgung cowkolieren kann. Wie soll dann aber diesen Schulden veigekommen und ihre schädliche Wirkung für Grund und Boden abgewendet

werden? Dies kann dadurch geschehen, dass wir Grund und Boden wenigstens so weit für executionSfähig er klären, alS er zur entsprechenden Erhaltung einer mittleren Bauernfamilie nöthig ist. Mit anderen Worten hieße dieses das in der gegenwärtig giltigen ExecutionS-Ordnung schon vorgesehene, aber viel zu geringe sogenannte Existenz-Minimum, das von die Execution ausgeschlossen ist, entsprechend erweitern und erhöhen. Wir müssen das thun/ selbst auf die Gefahr hin, dass viele der kleinen Höfe und Gründe in ihrer Gänze

wieder bis zum UeberdrusS zu gebrauchen und die Perle abseits liegen zu lassen. Und diese Wahrnehmung gab den Anlass zu vor liegenden Zellen, mit denen den hochwürdigen MW- brüdern eine kleine Anregung in dieser für den öffentlichen, wie privaten Gottesdienst so wichtigen Sache geboten sei. Ist eS nicht geraden entsetzlich, jahraus, jahrein. wir ein gesundes, sicheres Verhältnis für Grund und Boden unh Gläubiger wollen. Für den Besitzer des Grundes hat diese Wert richtigstellung neben der eben genannten Sicherheit

Creditunfähigkeit des Bauern und Grund besitzers nicht mehr so arg, weil er nicht mehr so viel sremdeS Geld für den Scheinwert feines Grundes und für andere Bedürfnisse der Wirtschaft braucht; denn das Gut wird auch zur Ergänzung seines nöthigen BetriebScapitalS etwas abwerfen. Das muss eine unserer ersten Thaten sein, dass wir Sorge tragen/ dass der Landwirt nicht mehr so viel sremdeS Geld braucht. Der Tod für die Landwirte würde eö fein/ ihnen beim gegenwärtigen Bedürfnisse fremden Geldes den Credit

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