anspielt, einer kurzen Besprechung unterzieht, so leiten sie hiebei der Wunsch, der amerikani schen Regierung darzutun, daß sie an der von ihr erteilten Zusicherung nach wie vor unver rückbar festhalt, sowie das Bestreben, durch eine Klärung jener wichtigsten, aus dem U- Bootkrieg sich ergebenden, weil an die Gebote der Menschlichkeit rührenden Frage Mißver ständnissen zwischen der Monarchie und der amerikanischen Union vorzubeugen. j Bor allem möchte die k. u. k. Regierung betonen
, daß auch ihrer Ansicht nach die von der amerikanischen Regierung aufgestellte und auch in mehreren gelehrten Schriften ver tretene These, daß feindliche Handelsschiffe, ab-! gesehen von den Fällen des Fluchtversuches und des Widerstandes, nicht vernichtet werden dürfen, ohne daß für die Sicherheit der Per sonen an Bord gesorgt würde, sozusagen den Kern der ganzen Materie bildet. Von einer höheren Warte betrachtet, läßt sich diese These allerdings in einen weiteren gedanklichen Zu sammenhang eingliedern
und solcherart auch ihr Anwendungsgebiet genauer abstecken: Man kann aus den Geboten der Menschlichkeit, welche sich die k. u. k. Regierung und das Washingtoner Kabinett in gleicher Weise zur Richtschnur nehmen, den allgemeineren Grund satz ableiten, daß der Ausübung des Rechtes der Vernichtung feindlicher Handelsschiffe der Verlust von Menschenleben soweit als irgend möglich vermieden werden soll. Diesem Grund satz kann der Kriegführende nur dadurch ge recht werden, daß er vor der Ausübung des Rechtes
eine Warnung erläßt. Er kann hiebei den Weg einschlagen, den die besagte These der Unionsregierung weist, wonach der Be fehlshaber des Kriegsschiffes die Warnung an das zu versenkende Fahrzeug selbst richtet, damit sich Besatzung und Passagiere noch im letzten Augenblick in Sicherheit bringen können; oder aber es kann die Regierung des krieg- führenden Staates, wenn sie dies als unab- weisliche Kriegsnotwendigkeit erkannt hat, die Warnung mit voller Wirkung schon vor der Ausfahrt des Schiffes erlassen
, welches ver senkt werden soll, oder schließlich, sie kann sich, wenn sie eine umfassende Maßnahme zur Be kämpfung des feindlichen Seehandels ins Werk setzt, einer allgemeinen, für alle in Betracht kommenden feindlichen Schiffe bestimmten Warnung bedienen. Daß der Grundsatz, wonach für die Sicher heit der Personen an Bord Sorge zu tragen ist, Ausnahmen erleidet, hat die Unionsregie rung selbst anerkannt. Die k. u. k. Regierung möchte aber glauben, daß die warnungslose Vernichtung nicht nur dann zulässig