man nur an Me Edministralioa der »Bnrggrüster. Elera», Berglaube» »r. SS, zu richten. — Lelephao-Rnsunumier 848» Nr. 37. Merarr, Samstag, am 7. Mai 1904. XXII. Jahrgang. Kalender: Sonntag, 8. B 8- Rüg-, Michael E-, Viktor- Montag, 9- Gregor, BeatuS. Dienstag, 10- Antonin, Gord. u- Epimach. Mittwoch, 11. Franz Hieran, MamertuS B Märkter 8. PartschinS B-u-Pf. 10-GrieS bei Bozen B- Ein höchst sonderbares Verbot melden die Blätter: Der Korpskommandant von Wien/ Graf v. Uexküll-Gyllenband, hat den Offizieren der-Wiener
gewesen zu sein? Seine k. Hoheit der Herzog von Parma hat auch einen Sohn, der Offizier ist. Ist nun diesem ebenfall« da« Betreten seine» Baterhause» verboten? Die Gemahlin de» Sohne» ist eine Tochter Seiner k. k. Hoheit de» Erzherzog» Friedrich. Und Erz herzog Friedrich und außer ihm andere Erzherzoge und militärische Würdenträger verkehrten und ver kehren unbedenklich im Hause de» Herzog» von Parma, da» zu betreten der Wiener Korpskommandaüt mit der Würde und Ehre der jüngste» Wtener-Neu- städter Lieutenant» für unvereinbar
hält. Wild Graf von Uexküll nun sein Verbot auf die Offiziere der Wiener Garnison und auf die Herren Erzherzoge, die Offiziere find, ausdehnen? Regle- ment ist Reglement. Wenn da« Reglement wirklich einen „kassierten' Offizier lebenslänglich für ehr- lo» und jede Gesellschaft und jede» Hau», worin ein solcher weilt, für sämtliche Offiziere in Verruf erklärt, dann darf der Wiener Korpskommandaüt sein Verbot nicht aus die Offiziere von Wiener- Neustadt beschränken. Ein Offizier mag verkehren mit wem
der Lächerlichkeit und dem öffentlichen Spott verfallen, wenn e» nicht eine sehr ernste Rechtsverletzung in sich schlöffe. Die EhrlofigkeitSerklärung, die, nach. dem Verbot de», Wiener Korpskommandavten zu urteilen, vom Reglement über den „kassierten' Offizier für deffen ganze».Leben verhängt .wird, steht nämlich im schroffsten Widerspruch zumGesetz. Ist r» schon gesetz- und rechtswidrig,, daß einem Offizier wegen -Beobachtung ,de».Gesetze» die Strafe der „Kassierung' trifft, o so ist e» vollend», eine - offene
». Den Beweis liefert der Erlaß de» Wiener Korpskomman« bauten. Wenn e» im Geiste diese» Verbote« Regel würde, daß jeder Offizier alle Gesellschaften zu meide» oder zu verlaffea hätte, wo er mit einem al» Mensch und Staatsbürger hochgeachtete» „las ierten' Offizier zusammenträfe, dann wäre» die Offiziere nicht nur zu gesellschaftlichen Ungezogen heiten gegen die Damen und Herren jener Häuser genötigt, sondern e» kämen auch die vielfältigsten Händel an die Tagesordnung. Daß man einen Mann