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Der Burggräfler
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Seite 2 von 4
Datum: 01.08.1921
Umfang: 4
Meräntt Tagblattk Der VurggrLfl« Lagesnemgkeiten. j Art. 6. enthält die Strafbestimmungen, i Art. 7. stlnbezahlte Steuern werden nach den Versügun- ■' fqcn, rote fiö Mr die Eintreibung von (Rückständen Inn Oest-krrieiichische (Südbahn. Aus Wien Wird ge- Aeichsstcuörn bestehen, ein getrieben;' vom! 'Fälligkeitstage Meldet: Zur EöneMversammlung der Südbahn wurden' an laufen die gosetzsichen Verzugszinsen, wenn die vorge- m Oest«r«ch 68.271, in LlngMn 3300, in Italien 99.020 sschrttbenö Steuer

vom'28. August 1916, R.-E.-Bl. Nr. 280. ein geführt wurde. Die! Landeszuschläge zu den direkten Steu ern für das Jahr 1921 werdvn jedoch auch von den Kriegszuschlägen bemessen. Art. 4. Die Landesumlage auf die Personaleinkom- jmensteuec 73e!le g) der Absätze 1 und 2 des Artikels 1'/ hottd nicht erhoben von den G'ehältern der Beamten der öffentlichen Verwaltung und von der Kongrua der Seelsorgspriester. Won den Steuern nach Zeile n) und o) des Abs. 2., Act. 1, und von der Erhöhung dör Steuer sijachi Zeile

. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venez'a Tridentina werden folgende Steuem festgesetzt'. j 1. Eine Steuer auf das im L '.ndesgebiet verbrauchte Bier. Der Stiöuer uMcrliegt sowohl das im Landesgebiet erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. j 2. Eine Branntweinstöu er. Der Steuer unter-' Degen all« die im Lande erzeugten ials auch die in das Landesgebiet cingeführten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf dtt H o lz abstocknutz. /(Holzsteuer oder Holzauflage

.) j 4. Eine Steuer für die bestehenden oder neuzuerteilendeu Konzessionen für die Mlettnng öffcntsichr Gewässer,' Mr die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der An zahl der nominellen PferdÄräste zu bemessen ist. Für elek trische Energie, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Eleftrizttätssteucr, ötwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe dör Steuern, von denen der vorher gehende Artikel spricht, werden von Jahr-zu Jahr gemätz den Bestimmungen der Landesordnung

festgesetzt. , Art. 3. Die 'Steuer auf Bier und flüssige, gebrannte Dpirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Er zeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Be rechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und Mr den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wer den. Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersicht lich, welche iBedeutung diese UMerscheidNng

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 12
Datum: 29.03.1890
Umfang: 12
gegen daS prinzipielle Moment folgende Bemerkung erlauben: Wenn es wahr wäre, daß eine Berücksichtigung der Leerstehungen dem Prinzipe der Hausklassen- steuer fremd wäre, so beruhte diese Steuer doch unbestritten auf einem fehlerhaften, auf einem unbilligen Prinzipe und dann märe er eben die Aufgabe der Gesetzgebung ein solches Steuergesetz nicht zu konsrrviren, sondern zu reformiren. Es ist aber gar nicht richtig, daß die HauSklassen- stcuer ihrer Idee nach keine ErtragS-, sondern eine rohe Objcktstener

man sich dazu entschloß, die Zahl der WohnungSbcstandtheile bei der Klassifikation zu grunde zu legen.' Also der NutzungSwerth, der Zinsertrag, sollte nach der ratio legis die Grundlage für die Besteuerung auf dem Lande, auch bei der Klassensteuer bilden, und daraus folgt, daß in den Fällen, in welchen ein solcher vorhanden ist, auch d e Steuer demselben angepaßt werden muß, und daß, wenn ein Ertrag überhaupt fehlt, auch die Steuer zu entfallen hat. Die Schwierigkeiten der Kontrole gebe ich zu. aber ich glaube

derselben, welche durch längere Zeit. zum Beispiel ein Vierteljahr leerstehen» Steuerbefreiung genießen sollen, zumal diese Steuer gerade die im Niedergänge begriffenen Orte trifft. Wo die Gerechtigkeit etwas gebie terisch erheischt, darf die Schwierigkeit der Kon trole nicht in die Wagschale fallen. Auf diese Aenderung des § 5 und auf diese unbedeutende Berücksichtigung der Leerstehungen beschränken sich sohin die Erleichterungen, welche wir zu erreichen imstande sein werden. ES ist das bei der Mühe

, welche man eS sich kosten ließ und bei den Anstrengungen, die man machte, die maßgebenden Kre se für diese Sache zu intereffiren, ein kleiner, ein sehr bescheidener Erfolg, der, wie billig, auch allen Ländern zu gute komm'. Unberücksichtigt blieb unsere Forde rung, daß bei Gebäuden, welche zwar unter einem Dache sind. aber im physisch getheilten Eigenthume verschiedener Personen stehen, die Steuer für jede derselben nach den ihnen eigen thümlichen Wohnräumen berechnet werden solle. Nun kommen die Fälle des physisch

getheilten HauSeigenihumS gerade in den ärmsten Lander- theilen, namentlich in meinem Wahlkreise, im Oberinnthal. in Vinstgau und insbesondere in Wälschtirol sehr häufig vor. ES ist erklärlich, daß derartige Gebäude nicht selten eine unge wöhnliche Zahl von Wohnräumen ausweisen und deshalb einer bedeutend höheren Steuer unter liegen, obwohl gerade ihre Eigenthümer wegen ihrer Armuth eine besonders schonende Behand lung verdienen. Unberücksichtigt blieb auch der Antrag auf eine Ermäßigung der Steuer

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Der Burggräfler
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Seite 13 von 16
Datum: 13.04.1889
Umfang: 16
, beziehungsweise des Grundes und Bodens ist gewiß umso auffallender und ungerechtfertigter, wenn man erwägt, daß ein bettächtlicher, ja der größte Theil des Mobiliarka pitals völlig steuerstei ist. Wir in Oesterreich sind allerdings so glücklich, noch keine Personaleinkommensteuer, keine Börsen- steuer, dafür aber die größte Besteuerung der Wohn gebäude von allen europäischen Staaten zu haben, die höchste sowohl im Verhältnisse zu der diretteu Steuer, die höchste im Verhältniffe zu allen Abgaben, die höchste

ermäßigt wird, etwa in der Weise, wie es die Regierungsvorlage vom Jahre 1881 intendirte, in welcher der Steuetfuß für Orte im Verzeichniffe A von 26 */s Procent auf 24 Procent hergab, für die übrigen auf 24 Procent hinaus fest gesetzt wurde, und zwar aus dem Grunde, lveil in den Kronlandshauptstädtcn, mit Ausnahme von Innsbruck und Trieft, diese Steuer im Laufe der Zeit wenigstens zum Theile amortisirt wurde, und zweitens deshalb, lveil trotz der hohen Steuer die Gebäude in den Krön- landshauptstädten

immerhin noch als ein Muster einer Besteue rung angesehen werden kann, ist nicht dasselbe der Fall bezüglich der Gebäudeklassensteucr, beziehuugstveise bei der nach § 1 lit. b und § 5 des Gesetzes voni !). Fe bruar 1882 berechneten Zinssteuer. Die HauSklassen- steuer, welche nicht auf einem Erttag, sondern auf einer willkürlichenKlasseneitheilung beruht, ist die härteste und drückendste aller Steuerarten. Sie ist keine Ertrags steuer, auch keine Auflvands- oder Kapitalssteuer

, sondern eine Objektssteuer in der allerrohesten Form. Es ist mir unbegreiflich, wie mau in unserer Zeit, der man doch klarere finanzpolitische Ideen zuttauen sollte, als welche vor 60 bis 70 Jahren gang und gäbe waren, diese Steuer durch Erhöhung des Tarifes noch verschärfen und auch auf Kronländer ausdehnen konnte, in welchen sie bisher nicht statthatte. Die Klaffensteuer entspricht nicht nur nicht den modernen Grundsätzen der Finanzwissenschaft, sonder» sie steht nicht einmal auf dem Standpunkte der überwundenen

Kameralwissenschaft, welche immerhin noch lehrte, „wie dem Bürger am schicklichsten könne Geld abgenommen werden, ohne daß er es allzu sehr spüre'. Es ist keine Uebcrtteibung, wenn ich behaupte, daß bei der K laffen steuer alle anerkannten Principien einer vernünftigen Steuerpolitik geradeznauf den Kopf gestellt sind. Während die Hauszinsstener genau nach dem Ertrage sich richtet, nimint die Hausklasscnstcuer auf den Ertrag keine Rücksicht; während die erstere im Falle der Leerstehung nicht bezahlt

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Seite 2 von 14
Datum: 04.06.1902
Umfang: 14
2 völkerung, die ihren Eisenbahnverkehr auf kurze Strecken einzuschränken pflegt, bei den niedrigen Fahrpreisen, die da in Betracht kommen, eine kaum merkliche Belastung und fällt um so weniger ins Gewicht, als eine Art von Fahrkartensteuer, nämlich der sogenannte Fahrkartenstemp el, schon jetzt eingehoben wird und dieser Stempel in Zu kunft aufgelassen werden soll. — Außerdem ist es auch richtig, dass es zur Einführung dieser Steuer keiner langen Vorbereitungen bedarf. Wenn das Gesetz

überhaupt zu Stande kommt, besteht kein weiteres Hindernis, dass es in kürzester Zeit (in Aussicht genommen ist der 1. Jänner 1903) wirk sam werde. Nun sind aber auch die Nachtheile hervor zuheben. — Die Steuer wird percentuell nach der Höhe des Fahrpreises bemessen; das ist inso- ferne von Nachtheil, als auf diese Weise bei Privatbahnen, die ihre Fahrpreise selbstständig festsetzen können, die Steuerbehörde nicht vom Staate, sondern durch den jeweiligen Tarif der Privatbahn bestimmt

wird. Wenn eine Bahn, wie z. B. die Südbahn, an sich schon hohe Tarife hat, wird der Reisende, der sie benutzen muss, außer durch den hohen Preis noch durch eine entsprechend höhere Steuer getroffen. Für die Südtiroler und Pusterthaler, die auf die Südbahn angewiesen sind, würde die Steuer dem nach empfindlicher ausfallen, wie für die Oberinn thaler und Borarlberger, welche die Staatsbahn haben. Außerdem besteht der Nachtheil, dass auf jene Reisenden, die so glücklich sind, sich Frei karten zu verschaffen, gar

keine Steuer entfällt, auf solche, die mit ermäßigten Karten fahren, eine ermäßigte Steuer, trotzdem diese Art von Reisenden nicht immer gerade die ärmsten, vielfach sogar steuerkräftiger sind, als andere. Der Haupt- nachtheil aber und das nach unserer Ansicht schwerwiegendste Moment, das gegen die Fahr kartensteuer vorgebracht werden kann, ist im Folgen den gelegen: Die Regierung hat berechnet, dass die voraussichtlichen Steuereingänge sich derart auf die einzelnen Eisenbahnclassen vertheilen, dass

von den Reisenden I. Classe eine Gesammtjahressteuer von ungefähr 700.000 Kronen, von jenen II. Classe ein Steuerbetrag von nahezu 2 1 /* Millionen Kronen, endlich von dem Publicum, das in der Hl. Classe fährt, ein Steuerbetrag von 8,224 000 Kronen entrichtet würde, und dass demnach von dem vollen Ertrage der Steuer 6'/. % auf die I. Casse, 21'/, % auf die II. Classe, dagegen 72 1 /, % auf die HL Classe entfallen würden. Das heißt mit anderen Worten, dass die Fahrkartensteuer im Falle ihrer Einführung

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Seite 2 von 10
Datum: 28.03.1906
Umfang: 10
, wir wollen auch, datz ein Unterschied gemacht wird zwischen denjenigen, die viel und jenen, die wenig Steuer zahlen, die direkte und indirekte Steuern zahlen mit» wenn man will, zwischen Besitzenden und Besitzlosen, zwischen Bauer und Knecht, zwischen Gesellen und Meister. (Abg. Dr. Erler: Da hört das gleiche Wahlrecht auf! Bauer und Knecht ist etwas anderes, aber Städter und Bauern nicht!) Sie sollen das Pluralwahlrecht haben, das wird Ihnen zu gute kommen. (Abg. S e i tz: Die Arbeiter zahlen

doch auch die Blutsteuer!) Gcwitz, aber wenn Sie die Verhältnisse bei uns draußen kennen würden, mützten sie mir zugeben... (Abg. Pernerstorfer: Sie legen ja einen so großen Wert auf die Blutsteuer!) Gewiß, aber der Bauer trägt eben diese große Steuer, die Blutsteuer, in viel höherem Matze. (Lebhafte Zwischenrufe.) Mir scheint, jetzt kommt gleich eine ganze Reihe von Herren, die mich fortwährend unterbrechen wollen. Cs ist wirklich besser, wenn ich bei der Sache bleibe, sonst komme ich 311 keinem Ende

. Es ist unbedingt notwendig, einen solchen Unter schied zu konstatieren, und zwar in der Weise, datz man demjenigen, der eine bestimmte direkte Steuer leistet, eine zweite Stimme gibt (Zustimmung) und cs einfach so läßt, wie cs bisher gewesen ist. Es ist von verschiedener Seite gesagt worden, es gehe nicht an, es wäre vielleicht besser, wenn man als Matzstab für die Pluralstimme die Zahl der Familienmitglieder oder ein gewisses Alter gewählt hätte. Aber ich glaube, datz das viel komplizierter wäre

des Menschen als Menschen ist Christenpficht, aber diese Wertung hat nur dann einen Wert, wenn sie nicht bloß eine Phrase ist, sondern einen Effekt hat. Wenn wir nun zum Beispiel allen jenen, welche 8 K direkte Steuer zahlen, zwei Stimmen cinräumen, allen übrigen, die über 24 Jahre alt sind, nur eine Stimme, dann haben die Richtzensus- wählcr nur dort noch eine Aussicht, jemals einen ihrer Vertrauensmänner durchzubringen, wo sie eine Zweidrittelmehrheit haben. Ob ein solcher Bezirk in ganz Oesterreich

ausmachen und auch in den einzelnen Ländern hat man die Kunst ver standen, auf indirellem Wege große Steuersummen herauszupressen. Bei uns in Tirol zum Beispiel zahlt jeder, auch derjenige, der keine direkte Steuer zahlt, mit am Eetreideaufschlage, Bier- und Weinaufschlage eine hohe Summe und ich glaube, daß die indirekte Belastung bei uns sowohl von Seite des Reiches als auch des Landes, durchschnittlich auf den Kopf gerechnet be deutend größer ist als die direkte.' Was folgt nun aus diesen Sätzen

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Seite 9 von 14
Datum: 23.11.1892
Umfang: 14
„Distel' sollte es heißen. „T in te nbolde', nicht wie der Setzkasten meinte-■ „Trun kenbolde'. Die Steuerreform. Ikl. (S. Nr. 92) Um nun auf die geplante Reform selbst einzugehen, so hat der Finanzminister be kanntlich zum Theil ganz neue Grundzüge für das Steuersystem der Zukunft aufge stellt, und haben wir uns hier zunächst mit derjenigen Steuer zu beschäftigen, welche für unsere Gewerbetreibenden und Geschäftsleute vom größten Interesse ist. Betreffs der Steuern, welche den Ertrag der gewerblichen

und der sonstigen selb ständigen Erwerbsunternehmnngcn und Be schäftigungen zu treffen die Aufgabe haben, d. h. bezüglich der Erwerbsteuer, welche im Jahre 1812 gesetzlich geregelt wurde, und der Einkommensteuer erster Klasse, welche dem Jahre 1849 ihren Ursprung verdankt, werden ein schneidende Reformen vorgeschlagen. Es soll nämlich bezüglich der ersteren Steuer den Klagen, welche sich aus der unpassenden Höhe der Tarifsätze, die einer seits für die kleinen Gewerbe vielfach zu hoch, und andererseits

für die modernen Großbetriebe bisweilen zu niedrig sich er wiesen, sowie daraus sich ergaben, daß die Steuerbehörden bei der Entscheidung, welcher Tarifsatz auf den einzelnen Steuer träger zur Anwendung kommen sollte, fast gar keiner Beschränkung unterworfen waren, ein Ende gemacht werden. Was aber die zweite Steuer, nämlich die Einkommen steuer erster Klasse betrifft, welche die Gewerbeunternehmungen nach ihrem durch schnittlichen Reinertrag treffen soll, und bezüglich welcher der Finanzminister in der Rede

, die er bei der Einbringung der Steuerresormvorlagen am 19. Februar 1892 hielt, behauptete, daß diese Steuer die eigentliche Heimat der Steuerlüge sei, so sollen da gleichfalls die einschneidendsten Wandlungen stattfinden. Und es scheint in der That, daß auf dem Gebiete dieser Steuer die Abhilfe besonders gebieterisch erforderlich ist. Befindet sich doch die Finanzverwaltung, wie derselbe Minister, und zwar bei derselben Gelegenheit, be hauptete, im Besitz statistischer Daten, aus denen mit Sicherheit hervorgeht

werden, also alle mit Ausnahme ; der von zur öffentlichen Rechnungslegung z verpflichteten Gesellschaften und Anstalten betriebenen, einer allgemeinen Steuer unter- ; stellt werden, welche an Stelle der bisher zu entrichten gewesenen Erwerbsteuer und Einkommensteuer erster Klasse tritt. Diese neue allgemeine Erwerb- steuer soll nun aber derartig veranlagtj sein, daß sie kontingentirt wird, d. h. daß 1 die Summe, welche durch die Erhebung 1 aufgebracht werden muß, immer für je i zwei Jahre festgestellt

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Der Burggräfler
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Seite 6 von 16
Datum: 27.03.1909
Umfang: 16
erörterte die drohende Gefahr diese: neuen Be steuerungegrundlage für die Land- und Bergbauern in ihrer ganzen Tragweite. — Landtageabgeordneter H ö lzl ist nicht gegen die Abwehraktion und hat sich in seinem Klub sehr entschieden gegen diese neue Steuer eingesetzt,- doch sei es eine schwere Sache im Land- tage. Die gemachten und versprochenen Bcwil- ltgungen erfordern Geld, die großen Parteien müssen für die Bedeckung aufkommen und haben deshalb die Pflicht, für Steuern zu sorgen. Die Privatwein steuer

haben die Südtiroler veranlaßt durch ihre Forderung auf Erhöhung der Biersteuer, welche die Nordtiroler ohne entsprechende Weinsteuer nicht zu- lassen. Die Erhöhung des Akzises ließen die Wirte nicht zu, so kam man auf die Privatweinsteuer, die sei für die Weinbauern seiner Ansicht nach weniger gefährlich und lästig wie die Erhöhung des Akzises auf Wirtswein. Die Steuer sei schwer abzuwenden, well die Nordtiroler, die Städte- und Handels^ kammervertreter dafür sind, sonst auch dafür irgend eine andere Steuer

kommen würde und weil auck die Italiener zwar nicht im vollen Hause woh aber bei den Verhandlungen sich im Prinzip (grundsätzlich) für die Privatweiudesteuerung ausgesprochen haben und nur über den Ein hebungsmodu« sich noch nicht klar waren. Diese Mitteilung wirkte sensationell, wurde aber über An frage von Abg. Hölzl neuerding« bestätigt und be- kräftigt. Pfarrer Schrott dankte für das Eintreten des Abgeordneten gegen die Steuer und widerleg die Anschauung, daß die Akziserhöhung für den Weinbauer

schädlicher sei wie die Prioatweinsteuer indem in Oesterreich überhaupt Privat- und Wirts wein in gleich hoher Menge getrunken wird, die in Kellereigenossenschaftcn organisierten Weinbauern Südtirols aber 8 / 10 ihres Weines an Privatkund schäften und nur i l 10 an Wirte abgeben. Jeglicher Einhebungsmodus wird zu lästiger Steuerschnüfselei führen. Pfarrer Schön he rr-Gratsch beleuchlrtc die Leichtfertigkeit, mit der man im Landtage an die Ein -' ührung der Steuer schreiten wollte, ohne über deren

1 virtschaftliche Tragweite, noch über die Art der Ein gebung sich klar gewesen zu sein, und die Oberflächltch- !eit, mit der Abgeordnete diese Steuer mundgerecht machen. 2n Bozen habe man gesagt, die Steuer tresfe nur die Klöster und Widum, obwohl, wenn man alle Geistlichen und Klosterbrüder täglich 1V» Liter und ede Klosterfrau 3 /* Liter Wein trinken Nrße, was aber nicht einmal annähernd zutriffi, von diesen allen zusammen von den 200.000 in Tirol getrunkenen Hektolitern Wein nur 40.000 Liter getrunken

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 16
Datum: 16.04.1904
Umfang: 16
. Ein kommen'bis zu 1200 K sind steuerfrei, bei 1800 X zahlt, man nicht einmal' ein Perzent an Personal- einkommensteuer, bei 3600 X etwas mehr als ein Perzent, bei 7200 X nahe an zwei Prozent usw. Das . steigert sich langsam bis zum Einkommens- betrage von 96.000 X, wofür eine Steuer von 3720 L (nahe an 4%)-ä« entrichten• ist. Dann steigen die Stufen derart, daß für je 4000 K mehr an Einkommen die Steuer je Nm 200 K sich er höht. Für ein Einkommen von 200.000 K zahlt man 9300 X (4.6

%) Personaleinkommensteuer und von da ab erhöht sich die Steuer für je 10.000 L um-50VX. - ' - Bri . einem.„Ausbau der Personaleinkommcnsteuer nachoben' könnte man nun zunächst daran denken) die' höheren Einkommen, 'bei ' denen der Steuer- perzentsatzjwie oben zu ersehen, dermalen so ziemlich stationär bleibt- nach -einer von Stufe zu Stufe sich.steigern.den perzentuellen Skala zur Ein kommensteuer heranzuziehen. Abgesehen wäre. es dabei, natürlich vor Allem auf die Einkommen von 2M.0OÜ X aufwärts. -..Allein die Zahl der Glücklichen

, die über so hohe Einkünfte .verfügen, ist leider nicht groß. 'Im Jahre 1901 gab es in ganz Oesterreich nur 295 Personen mit einem Einkommen von 200 000 X und darüber. Sie., bezahlten zusammen 7,142.400 K Einkommen steuer. , Um von dieser Klasse der Personaleinkommen- steuerpflichtigen überdies jene 99 Millionen Kronen hereinzubringen, die durch die Aushebung der Grund-, Erwerb- und Hausklassensteuer jährlich der Staats kasse entgehen, müßte der Steuersatz in dieser Ein» kommenstufe durchschnittlich

em das Fünfzehnsache erhöht werden. Das würde bedeuten, daß diese Klasse ^von Einkommensteuerpflichtigen ungefähr 80 Proz. ihres Einkommens als Steuer abführen müßte. Das käme einer Konfiskation des Einkommens nahezu gleich. ; : Aber- auch.wenn man weiter nach unten greifen und beispielsweise schon bei den Einkommen zwischen 7200. und 12.000 K (obgleich da von „Großkapital' noch kaum die Rede sein kaun) mit der Stcuerer- höhung beginnen wollte, käme man.schwer zu dem gewünschten finanziellen Erfolge. Nachstehende

; er würde end lich-infolge,, dex Höhe des Steueizensus sehr viele kapitalkrWgeDxistenzeu^.direkt_zur Auswanderung aus Oesterreich veranlassen und so wieder die finanziellen Erfolge der Personaleinkommensteuer beeinträchtigen.,.. Man kann an eine Weiterentwicklung des Per- sonaleinkommenstexer-Systems denken, (die aber nur sehr allmählig vor sich gehen darf), man kann an weitere Nachlässe bei der Gründ- und Gebäude steuer denken (die ja gegenwärtig schon mit Hilfe der Personaleinkommensteuer gewährt werhe

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 10
Datum: 06.09.1916
Umfang: 10
, der nicht wüßte, daß die kulturelle Renai- sance des Rumänentums gerade von jenen Gebieten ausging, in welchen das rumänische Element angeblich unter drückt und verfolgt wird. Die rumäni schen Staatsmänner täten besser, sich um das Schicksal ihrer eigenen Landbevöl- eOTgwwwer tarnt n werbsteuer: erste und zweite Klasse 100 Prozent; brüte und vierte Klasse 60 Prozent. Für die nicht in Klassen Eingrreihten, wenn sie unter 300 Kronen Steuer zahlen, 60 Prozent, wenn ihre Steuer den Betrag von 300 Kronen

von 100 Prozent. Einkommensteuer: Die Ein kommen bis zu 3000 K sind frei. Der Zuschlag beträgt bei über 3000115 % der ordentlichen Steuer und steigt stufenweise um je 5 % bis zu 70 % bei Ein kommen von über 64.000 K bis einschl. 76.000 K. Bet den folgenden Stufen steigt er um je 10 %, so daß er bet Einkommen von 140.000—200.000 K 100% erreicht. Bet den Einkommensstufen darüber jrträgt er 120% der ordentlichen Steuer. Er wird auch zum Aufschläge für minderbelastete Haus halte bemessen

. Tantiämenabgaben:einZuschlagvon 100%. Keine Zahlungsaufträge. Die Kciegszuschläge sind, wenn die Bemessung der ordentlichen Steuer schon erfolgt ist, ohne Zahlungsauftrag und spezielle Einforderung einzuzahlen. Sie gelten schon für das ganze Jahr 1916! Der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer für das Jahr 1916 ist am 1. Dezember 1916 fällig. Der Abzug des Kriegs zuschlages auf Einkommen aus Dienstbezügen für 1916 ist vom Dienstgeber in sechs Monatsraten vom 1. Oktober 1916 an vorzunehmen. Steuer auf Zündhölzchen und -kerzen

. Mit einer anderen § 14-Berordnung wird eine' Steuer auf Zündmittel eingeführk, nämlich: Zünd hölzchen, zu denen auch Zündspänchen, Zünd stäbchen aus Strohhalmen, Pappe, Torf oder Ge spinstfasern und dergleichen gehören, und Zünd kerzen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen unterliegen einer Verbrauchssteuer (Zündmittelsteuer). Diese beträgt: a) für geschwefelte Zündhölzchen 2 Heller für jede Packung mit nicht mehr als 90 Stück Inhalt; für Packungen mit größerem Inhalt je 2 Heller für je 90 Stück oder Teilmengen hie

der möglichen Zündungen veranschlagen. — Die Ersatzmittel: 1. Taschen »erzeuge im Einzelgewicht von nicht mehr als Gramm 50 Heller, 2. schwerere Taschenfeuer- üge 1 Krone, 3. Tisch- und Wandfeuerzeuge 3 onen für jedes Stück. Die am 18. September (von diesem Tage an lt die Steuer) im freien Verkehr vorhandenen orräte von Zündhölzchen und Feuerzeugen müssen achbesteuert werden. Nur wenn die Steuer cht mehr als 10 Kronen ergeben würde, unter eibt die Nachbesteuerung. Vom 1. bis 18. Sep mber dürfen Feuerzeuge

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Seite 9 von 16
Datum: 06.10.1906
Umfang: 16
, zu k. k. Haupt-Steuer-Amts-Kontrolloren: in der IX. Rangsklasse die Steuereinnehmer Leopold Scheel und Georg Keppel, dann den Steueramts-Kontrollor Nikolaus Täufer, zu k. k. Steuereinnehmern in der IX. Rangsklajse den Steuer-Amts-Offizial Erich Nagler und die Steuer-Amts-Kontrollore Rudolf Federspiel, Alois Fink, Otto Kutin und Renatus Velicogna, zu k. k. Steuer-Amts-Kontrolloren in der X Rangsklasse die Steuer-Amts-Ossiziale Josef Na giller, Ernst Lutterotti und Joses Hofsmann, zu k. k. Steuer-Amts

-Ofsizialen in der X. Rangsklasse die Steuer-Amts-Adjunkten Lorenz Lutterotti, Hugo Pvmaroli, Karl Kühler, Josef Sollreder, Alois Amoser, Franz Gutmann, Rudolf Wächter, Joses Dietrich und Hadrian Paoli, zu k. k. Steuer-Amts- Adjunkten in der IX. Rangsktasse den Rechnungs- Ilnteroffizier I. Klasse des k. k. Landesschützen-Re- gimentes Nr. I. Romulus Wenighofer, die provi sorischen Steuer-Amts-Adj unkten Albert Gober und Leone Maturi, den Feuerwerker des k. u. k. Festungs artillerieregimentes Kaiser

Nr. 1. Josef Nndlinger, die provisorischen Steuer-Amts-Adjunkten Hannibal Earejia, Ernst Marsonec und Josef Horinek, den Feuerwerker des k. u. k. Artilleriezeugs-Filial-Depots Alois Ortner, die provisorischen Steuer-Amts-Ad- junkten Sebastian 'Mitterer und August Alber. — Das k. k. Statthalterei - Präsidium hat dem prov. Straßeneinräumer Anton Schenk in Gelbenhaus, Gemeinde Villanders, die Ehrenmedaille für vierzig jährige treue Dienste zuerkannt. Trient, 1. Oktober. *) Der Pseudopriester Franz Renata

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Seite 2 von 8
Datum: 04.07.1908
Umfang: 8
, ist um so wertvoller, als es von Gegners Mund kommt. Die Einschränkung, daß man die Steuern nicht den richtigen Bevölker- ungskreisen auferlegte, ist belanglos, weil auch heute, für die neuen Steuern herangezogen werden'. Dann aber kommt der Artikelfchreiber auf die neue Branntweinsteuer zu sprechen. Er steht dabei unter dem Eindrücke der Aufregung, die in Kreisen der Weinbauern herrscht, und der Willens äußerung der Regierung, diese Steuer einzuführen. Da soll nun die Schuld auf das längst tote Kurien parlament

zu spät zu ihren Einnahmen aus der neuen Steuer kommen, läßt die Regierung in Wien die Steuervorlage im Wege der Dringlichkeit be handeln. Nun kommt das ganz 2ntereffante. Der „Tiroler' bezw. sein Gewährsmann schreibt: „Der Referent über die Landerfinanzen Tirols Hot in der Enquete gut zu der jseflontcn Branntweins^ ^«■WSTSrnneine Abwehr «Ic war reine —( . > «2 ha «.m besteuerung des Fu, rrs handelte, wohl ober eine A b- wehr, insoweit eS sich um hvherbesteuerung des echten Tresterbranntweins handelte

, Winkelversommluugen- D. R.) den Bauern vor- schwätzt. Man A!) weiß ja, datz die Bauern dieser An sicht de» Herrn Schrott nur beistimmen, weil ihnen von Schrott suggeriert leingeredet) wird, diese Uebertreibungen seien notwendig, wenn die Erhöhung der Branntwein steuer hinterttieben werden soll- Daß solche Behauptungm wider beffere Erkenntnis keine Argumente (Beweise) be deuten können, datz weiß allerdings jedermann.' So der „Tiroler' bezw. der schreibende Abge ordnete. Das ist allerdings gegen bessere Er kenntnis

geschrieben. Kein Mensch, auch Pfarrer Schrott nicht, behauptet, daß der Tiroler Weinbauer nur von der Belassung der jetzigen Steuererhöhung auf Branntwein und daß die Existenz der Tiroler Weinbauern ausschließlich von der Branntwein brennerei abhänge. Das beweist schon die eine Tatsache allein, daß auf allen Weinbauernversamm lungen, in der gegen die Erhöhung der Steuer auf Weintresterbranntwein protestiert wurde, auch eine andere Lebensfrage der Weinbauern besprochen wurde, nämlich die Abwehr

der Reblaus gefahr. Aber das geht aus dem Geschreibsel des „Tiroler' hervor, daß damit der Regierung ein geredet werden soll, die Erhöhung der Steuer auf Weintresterbranntwein bedeute für die Weinbauern nicht viel, die Schädigung durch diese Erhöhung sei nur Aufbauschung, reine Uebertreibung von Pfarrer Schrott, „wider besseres Erkennen' zwecks Aufhetzung gemacht; die Regierung solle sich ja nichr abhalten lassen, die Steuererhöhung einzu führen, die Weinbauern würden deswegen schon doch leben ufw

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 8
Datum: 10.06.1908
Umfang: 8
in Verhandlung, es wäre also für die Abgeordneten Pflicht gewesen, im Saale zu sein. Die angebliche Konfusion hat nicht bei der ersten Abstimmung geherrscht, sondern erst bei der zweiten wegen Fest stellung des Stimmenverhältnisses, weil niemand glauben wollte, daß ein wichtiger bauernfreundlichrr Antrag auch nur hätte durchsallen können. Die Ent schließungen auf der gestrigen Versammlung wurden einstimmig gefaßt, auch Dr. v. Euggenberg wagte hier nicht, den Antrag gegen Erhöhung der Steuer

(Reblaussrage) vor und erteilt ersterem das Wort. Pfarrer Schrott bemerkte, am 28. April habe es im Landtage geheißen, weder Regierung noch Parlament plane die Branntweinsteuererhöhung, es sei noch keine Gefahr, ain 28. Mai hieß es in Bozen, die Steuer komme, die Abwehr sei umsonst, die Weinbauern hätten gar kein Recht, die Be freiung zu fordern usw. Wir wollen aber unsere Pflicht tun und wehren so viel als möglich, wir haben schon an der Reblaus genug, die neue Steuer erhöhung ist unerträglich

. Die Erhöhung ist eine große, 50 K für den Hektoliter Alkohol oder 25 K für den 50grädigen Trinkbranntwein. Die Steuer ist jetzt schon 80 K hoch für den Hektoliter Alkohol. Sie beträgt für Oesterreich 109 Mill. K, für Deutsch- südtirol K 500.000 und jetzt soll sie von 90 au ? 140 K erhöht werden. Der Schaden ist ein großer, es entgeht den Bauern der ohnehin kleine Gewinn, die kleinen bäuerlichen Brennereien gehen ein, weil sich das Brennen nicht mehr rentiert und der Tresterbranntwein so teuer

wird, daß ihn niemand kaust, den Profit haben die großen Spiritusfabriken und Fuselmacher, die viel schneller, mit technischen Vorteilen und viel billiger arbeiten, diese bekommen allen Branntweinhandel in die Hände. Wenn durch die Steuer auch der Spiritus etwas teurer wird, der kalte Fusel wird nicht teurer, sondern nur schlechter (also billiger) hergestellt und die Schnaps- pest steigt. Hört das Brennen auf, dann kann die Trester nicht mehr als Viehfutter benützt werden, weiters drückt die Nichtverwertung

der Trester die Maischepreise bleibend. Der Preisrückgang um nur 1 K würde schon für Deutfchsüdtirol einen Aus fall von 500.000 K bedeuten. Diese Steuer können die Weinbauern nicht ertragen. Sie haben schon gelitten genug unter Schimmel, Weinzollklausel, nun steht die Reblaus vor der Tür und erfordert voll ständig neue Kultur, die für Deutschtirol 28 bis 30 Mill. Kronen kostet, die Produktionskosten sind gestiegen usw. Da hat der Bauer Ursache, sich zu wehren, aber auch der Konsument, da für's Geld

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Der Burggräfler
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Seite 4 von 8
Datum: 28.07.1923
Umfang: 8
neu geregelt wird. Art. 1 besagt, daß mit Beging der Weinernte 1923 die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter aus Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge- fllhrten ausländischen Weine mit über 5 Volum

- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most mit 90% berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglichen

Bollettenvorschrif- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer bereits entrichtet wor den ist, so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet, bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt

. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde ausgenommen sind, im Laufe des Jah ves verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum

3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung -der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer hastbar

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Der Burggräfler
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Seite 5 von 10
Datum: 06.10.1923
Umfang: 10
, welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmeldcn, werden in der Höhe vom hal ben bis zun, ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis Zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- zleitbollette Mod. 8. Wer unrichtig anmeldet, indem er die vor der Anmeldung selbst verkauften Partien Trauben, Most oder Wein und die Namen und Beschreibung der Käufer ausläßt, wird mit L. 20.— bis L. 500.— bestraft. C) Steuern

der angemädeten Men gen und die Konto-Eröffnung. F) Zweimonatliche Steuerzahlung. Bei von den Produzenten an Verbraucher ver kauften Wein fällt die Steuer zu Lasten des Käu fers, welcher beim Kaufe dem Produzenten den Be trag zu zahlen hat. Dem Staate gegenüber sind für Zahlung der Steuer die Produzenten allein verantwortlich, welche vom 1. bis 5. November, Jänner, März, Mai, Juli und September die Zahlung der Steuer für den in den vorhergehenden zwei Monaten ver kauften oder verbrauchten Wein zu leisten

haben. Die erste Zahlung hat daher vom 1. bis 5. November 1923 zu erfolgen, für den gan zen vom 1. September bis 3-1. Oktober verbrauch ten Wein, ohne Rücksicht des Jahres, in welchem der Wein produziert wurde. Für die bis 31. Ok- Seit» i tober erfolgten Verkäufe, wenn es sich um Wein handelt, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Steuer» welche bei der zweimonatlichen Verfauzeit vom Ver käufer abführt. Handelt es sich um Most, wird der Verkauf vorbehaltlich der Steuer abgeschlossen; da für ist der Käufer

wurde), damit das Ufficio Tecnico genau ersieht, wenn der Betrag gutgeschrieben ist. Das Postamt gibt dem Zahler eine Bestätigung, welche aufzubewahren ist und den Finanzagonten vorzuweisen. Falls sie zur zweimonatlichen Ber- fallzeit in seinen Keller kommen, um zu kontrollie ren, ob die Steuer für den ganzen in den vorher gehenden zwei Monaten verbrauchten Wein bezahlt wurde. Die in den ersten 5 Tagen der voreftvahn-- ten Monate erfolgten Verkäufe müssen aus richtigen datierten Rechnungen

ersichtlich sein, widrigenfalls dieselben zur Bezahlung der Steuer, als in den früheren zwei Monaten erfolgt, zu betrachten wären. Die Produzenten und Großhändler, welche der Steuerzahlung zur bestimmten Zeit nicht ganz oder teilweise Nachkommen, verfallen einer Strafe von der Hälfte bis zur ganzen geschuldeten Steuer. ß) Großhändler. \ Auch für die neue Weinernte besteht das Insti tut der Großhändler, versehen mit Finanzbewilli gung und ermächtigt, Geschäfte mit Steuervorbehalt durchzuführen

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Der Burggräfler
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Seite 1 von 8
Datum: 09.05.1903
Umfang: 8
, wenn ein' christlich sein wollender Abgeordneter den katho lischen Abgeordneten vorwirft, „sie hätten Geld bekommen und Adelststel und Orden, und seien dafür vor dem goldenen Kalbe auf deni Bauche gelegen.' Das sieht doch wirklich der Verhetzung gleich. Der Abgeordnete Schrafsl hat' auf der Ver sammlung in Brixen gesagt, „unsere Grundsteuer sei die. höchste auf der Welt', daß aber die Grund steuer gerade durch die Bemühungen der-Konserva tiven von Tirol von 1,083.000 auf 687.000 fl, also um rund 400.000

fl., das ist um mehr als ein Drittel, gesunken ist, davon sagt Herr Schraffl wohlweislich nichts, denn sonst könnte man die Konservativen im Lande nicht mehr als Volksverräter hinstellen, die . vor dem goldenen Kalbe auf dem Bauche liegen.' In der angeführten Rede sagt Schraffl von der Hausklassensteuer: „Bevor die Christlichsozialen in Tirol aufgetreten sind, wurde die Hausklassen steuer--eingeführt. Unsere Abgeordneten, welche die Steuer für ungerecht halten mußten, Habens auch-dafür gestimmt.- Damals

ist es nicht Brauch' gewesen, daß die Abgeordneten zu den Bauern ge gangen sind, sonst hätten sie vielleicht gehört, was sie züü einer so ungerechten Steuer sagen.' Was' den-' letzten Passus betrifft, so zeigt er, daß Herr Schraffl erst seit kurzer Zeit politisch tätig ist, sonst hätte er. sich zum Beispiel erinnern müssen, daß' der Abgeordnete Dr. v. Graf in dieser Angelegenheit' eine sehr zahlreich besuchte Versammlung in Toblach' gehalten-hat, bei welcher--der damalige Landtags abgeordnete Rainer, der Vater

des gegenwärtigen »Abgeordneten 3iainer,-so mannhaft für» Graf gkgen. die Liberalen eingetreten ist. Nachdem Dr. ,v. Graf die-Gründe für und. gegen die neue Steuer aus. emandergesetzt hatte, überließen die versammelten- Bauern das Urteil dem Abgeordneten und sagten,! er sollL stimmen, wie er es für besser halte. - Dieser Vörwurf, daß die, konservativen Abge .ordneten, dem Lande,Tirol die Gebäudesteuer gebracht haben, wurde von allen christlichsozialen Zeitungen - und Parteischriften und Abgeordneten

» dieser Versuch scheiterte jedoch. Erst durch das Steuer patent vom 23. Februar 1820 wurde die Ge bäudesteuer und zwar die Hauszins- und Haus klassensteuer für alle österreichischen Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg eingeführt. In Tirol wurde sie deshalb nicht eingeführt, weil das Land in den französischen Kriegsjahren für Kaiser und Reich ganz enorme finanzielle Opfer gebracht hatte. Jedoch erhielt das Land Tirol kein Privileg auf Befreiung von der Gebäudesteuer. Die Hauszinssteuer erhielten

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Der Burggräfler
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Seite 3 von 6
Datum: 23.07.1919
Umfang: 6
Sette i> Kundmachungen ihnen möglichst sauer zu machen. - In Uutermais Jänner 1914 G.-Bl. Nr. 13). haben binnen 14 verliert mau beim Anb ick eines w.ißen Ordens- Tagen nach Eintritt der die Lrtenerpflicht begrün- schleiers nicht das seelische Gleichgewicht. denden Verhältnisse die Anzeige unter Anschluß eines Todesfälle. Ja der Heilanstalt verschied gestern Bekenntnisses zu erstatten, in welchem die dem Peter Romen, Bauer ans Girlan, 37 Jahre alt. Steuerpflichtigen während des Restes des Steuer

! können, wie jene für die Bekenntnisse bet der Steuer- Heide für heuer nicht beschafft werden kann. Be-Horde und außerhalb deren Amtssitz bet den Ge stellungen für prompte Lieferungen nimmt der Ber- i metndeämtern behoben werden, band entgegen. Die Berbaudsleltung. 2951 Wer zur Einbringung verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die Ein kommensteuer und für die Rentensteuer, bez'ehnngs- ftpfi Änrnmiffarififa Gjllile weise die Dtenstbezugsanzetgen nicht einbringt, kann gm be» SmlB? “aw®“«. ' “'8™ Slenern

, um ^rechnenden Emkamm'rnS der Angehbrigrn ihrer dl- Siene- verkiirzt oder der Be-kä-znng . ausgesetzt wurde, bestraft werden. Wer als Steuer- ® Nach Ari 29 P 2 der B-llzugSdorschrist sind pM-° °d« dessen Machthaber oder,8 Anzeige- auch jene Angehörigen der Haushaltung zur Ein« s l c ofl mr?? ^ahrlässtzket. die in den §§ Srtngnng des Bekenntnisses verpflichtet, deren Ein- 2 f ^ ^ -St.-G. angegebenen Hanolnngeu kommen den Betrag von 2000 Krone» übersteigt, Unterlassungen begeht macht sich, einer fahr

- und 1. der gemeinschaftlichen Haushaltung nicht zu- lEgeu Steuergefayrdnng fchnldig (Act .> Ul, _§1, fließt, oder 2. nach § 157 des zitierten Gesetzes W Marz 1917, G.-öl. dem Einkommen der Haushaltung nicht zuzurechnen ^ c : ist mit den für Steuerhinterziehnag ist. weil: a) es nicht in der Wirtschaft des Steuer- und S-enerv-rhekmlichnngbei deren Bemessnng ans pflichtigen erworben wurde und d) das Gesamtetn» mindere^ St afbarkert im B^rhaltttisse zum Vor kommen der Haushaltung 400.0 Kronen nicht über- ^ d^SEhen u°ch ^ Grade

der find« die Gefahr trägt. allgemeinen Ecwerbstener für die Jahre 19L8 und Die Drncksorten für die Bekenntnisse können uu- 1919 der 15. August 1919 festgesetzt. Diese entgeltlich bet der Steuerbehörde und außerhalb ihres Erklärungen müssen schriftlich oder mündlich der Amtssitzes bet den Gemeindeämtern behoben werden, zuständigen Steuerbehörde, I. Instanz' (Steuer- Verlängerungen der Frist zur Ueberreichang der reserat) abgegeben werden und es werden bet Letz- Bekenntntffe über den 15. August 1919

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 12
Datum: 03.03.1888
Umfang: 12
ist dies aber alles anders geworden. Die Straßen sind verödet, die Häuser stehen leer, und „in den öden Fensterhöhlen wohnt das Grauen.' Diese Häuser nach außen fast Palästen gleich, sie bringen dem gegenwättigen Besitzer heute keinen Ertrag, keinen Bottheil mehr. Eine viel höhere Steuer noch als heute hätte der damalige Besitzer leicht ertragen, während der heutige dabei zugrunde geht. Abgesehen davon, daß er davon keine Rente hat, hat er Auslagen für deren Er haltung. wenn er sie nicht selbst demvliren will und dabei stehen

, wie ich gesagt habe. diese Häuser, wenn nicht vollständig, so doch zum größeren Theile leer und da stoßen wir nun auf einen der wundesten Punkte unseres gegenwärtigen Gesetzes. Während bei der Hauszinssteuer eine leerstehende Wohnung mit Recht keine Steuer bezahlt, muß hier der arme Besitzer für ein solches Haus vielleicht mit 20 Ubikationen, für ein Haus, das vielleicht Jahre lang leer steht, doch die HauSklaffensteuer bezahlen, und zwar die vielmehr beträgt, als die Hauszinssteuer, wenn daS Haus

in der Landeshauptstadt stünde. Das ist ungerecht und diese Steuer widerspricht vollständig dem ganzen Wesen und Charakter der Gebäudesteuer. Andere Häuser dieser Kategorien sind nicht vollständig leer, sie sind zum Theil vermiethet, zum Theil vom Eigenthümer bewohnt. Wenn man hier § 1 des Gesetzes vom Jahre 1882 anschaut, möchte man meinen, daß der betreffende Hausbesitzer, wenn er einen Theil der Wohnbestandtheile seines Hauses ver miethet hat und den andern Theil selbst bewohnt, im Sinne des § 1 des Gesetzes

nicht für einen Theil HauSzinS-, für den anderen HauSklaffensteuer zu zahlen, du mußt für alle 20 Wohnbestandtheile die HauSklaffensteuer zahlen und so zahlt er in un serem Beispiele anstatt 35 — 75 fl. Ich kann es nicht unterlaffen durch praktische Beispiele darzulegen, daß das, was ich gesagt habe, rich tig ist, daß diese Steuer mit ihren fiskalischen Tendenzen nicht nur den Reinertrag, sondern auch den ganzen Rohertrag vollständig absorbirt. Ich führe hier nun einige Daten vor, die ich entnommen

habe einem Aufsätze, der in den „Tiroler Stimmen' in Innsbruck erschienen ist. Diese Daten beruhen aber auf amtlichen Aus- weisen. In Schwaz haben Sie ein Haus Nr. 158, dieses Haus hat 26 Wohnbestandtheile, es wird vom Eigenthümer theilweise bewohnt und 14 Lokale werden als Schlafzimmer für Fremde benützt, sie werfen einen Zins ab, der laut Zah- lungsbogen Nr.- 109 pro 1886 100 fl. betrug, die Steuer betrug aber 62 fl. nach HauSklaffen- tarif B. Im Jahre 1893 aber, wenn das Ueber- gangsstadium

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 8
Datum: 25.11.1908
Umfang: 8
zu der im Abzugswege zur Einhebung gelangenden Renten- steuer; die Austeilung dieser Ueberweisungen an die Gemeinden hätte nach dem Verhältnisse ihrer Steuer leistung und unter besonderer Berücksichtigung der Statutargeineinden wegen der von ihnen besorgten politischen Geschäftsführung zu erfolgen oder 2. die Zurückdrängung der staatlichen Realbesteuerung und stärkere Ucberlassung dieses Steuergebietes an die Gemeinden sowie 3. die Ueberlasjung der Verzehrungs steuer an die Gemeinden und endlich jedenfalls

4. die Zu lassung mäßiger Gemeindezuschläge zu den staatlichen Dcrlasjenschaftsgebühren, 5. eine angemessene Entschädi gung für die Besorgung der Geschäfte des über tragenen Wirkungskreises zum mindesten durch Ileberlassung der damit verbundenen Stempel- gcbühren. Der Städtetag bezeichnele ferner als ein Gebot der Gerechtigkeit: 1. Die Heranziehung der privatwirtschaftlichen Unternehmungen des Staates zur Gemeindebcjteuerung, 2. eine angemessene Steuer begünstigung der privatwirtschaftlichen Unternehmun gen

. Diese Steuer soll den Wertzuwachs treffen, der sich ergibt aus der Wertsteigcrung zwischen dem Erwerbspreise zuzüglich der nach der Steuerordnung zulässigen Anrcchnungen und zwischen dem Veräußerungspreise des Grundstückes. Diese Steuer hätte etngehoben zu werden, sobald dieser Wertzuwachs mehr als 10'/» des Erwerbspreises ausmacht, und könnte betragen dis zu 25'/» (also ein Vierte!) des Wertzuwachses, wenn dieser (über 10°/,) bis 100°/, des Erwerbs- Preises ausmacht, dagegen 33*/»°/, (ein Drittel

) bei noch höheren Wertzuwachs. Du,e Steuer soll den Anfang einer bedeutsamen VodenresortN bedeuten, manchen Gemeinden bedeutende Einkünfte sichern, und dabei nicht die Arbeit, sondern den arbeitslosen Ge winn treffen. Wenn der Städtetag mit diesem An trag durchdringt, so ist auch diese Steuerquelle, die Abg. Dr. Schöpfer dem Lande öffnen wollte, verloren. Naturgemäß würde diese Steuer tatsächlich den Gemeinden gehören. Der Städtetag empfahl auch, daß die Städte möglichst viel Gründe er- werben zum Zwecke

der sozialen und wirtschaftlichen Entwickelung. Gegenüber der staatlich geplanten Gebäudesteuerreform eiklärte sich der Städtetag gegen jenen Bestimmungen der Regierungsvorlage, welche Einhebung von Gemeindezuschlägen zu einer ideylen staatlichen Mietzinssteuer während der Baufreijahre ausschließen wollen, weil diese Zuschläge für die Gemeinden unentbehrlich sind und solche Steuer befreiungen mit keinem Vorteile für die Arbeit („Anregung der Bautätigkeit' usw.) verbunden sind, sondern lediglich den Boden

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Der Burggräfler
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Seite 2 von 8
Datum: 19.03.1909
Umfang: 8
nach den anderen Ländern, Deutsch land nach der Schweiz die zweite Stelle, Frankreich dagegen erst die vierte elnnimmst Die französische Eiukomrnenstener. Die Beratung des Elnkomm nsteuergesetzrs, das mit er staunlich hoher Mehrheit angenommen wurde, be gann im Juli 1907 und hat 80 Sitzungen in Anspruch genommen. Es gab kaum einen Artilei, der nicht bekämpft worden wäre. Die neue Steuer wird alle bis jetzt bestandenen Steuern ersetzen, d. h. solche für Besitz an Kapitalien, Immobilien, Tür-, Fenster- und Gewerbesteuer

. Die bisherigen Steuereinnahmen brachten 700 Millionen Franken, die neue Einkommensteuer soll beträchtlich mehr bringen. Sie besteht in einer Steuer für jede Art von Einkommen und einer Zuschiagsjteuer für da« Gesamteinkommen. Die Einkommen werden in sieben Klassen eingeteilt, die jede Art und jede Quell« von Einnahmen uinsassen. Es ist ein Unterschied zwischen Zinseinkommen und Arbeitseinkommen gemacht. Bei großen oder teueren Orten ist die Steuerstala herab gesetzt. Ein Mann mit einem Gehalt von 5000

Franken wird 50 Franken Steuer zahlen. Ein Haus« besitz rr, der 40.000 Franken Miele einninnnt, zahlt 1200 Franken Steuer. Eme Fabrik, die das gleiche Erträgnis abwirft, hat nur 920 Franken zu ent richten. Ein Landgut mit demselben Erträgnis wird mit 130 Franken und der Zuschlagssieurr belegt. Hausbrdienstrte, die jährlich 600 Franken Lohn haben, werden z»m doppelten Betrag eingesteuert. Sie bezahlen außerdem eine Steuer vom Erträgnis ihrer Ersparnisse, auch wenn sie in sranzösischer Rente angelegt

sind. Ein Kaufmann mit 10.000 Franken Einkommen ist nnt 260 Franken ringe- steuert, beträgt sein Einkommen 21.000 Franken, erhöht sich die Steuer auf 750 Franken. Ein Ar beiter mit 4500 Franken Einkommen bletbl steuer frei, ein Beamter mit gleichem Bezug zahlt 8 Franken. Ein Deputierter oder Arzt mit 15.000 Franken Ein kommen entrichtet 260 Franken Steuer. Ein Ein kommen von 10.000 Franken hat an Zuschlags- steuer noch 78 Franken, ein solches von 20.000 Franken noch 500 Franken, von 50.000 Franken noch 2000

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Der Burggräfler
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Seite 4 von 8
Datum: 03.02.1909
Umfang: 8
, hätte gerechtfertigter Weise das Ver langen der Wirte und Brennereien nach der Privat weinbesteuerung berücksichtigt werden müssen, zudem diese auch den italienischen Landesteil einigermaßen getroffen hätte, „da diese Privatweinkonsumsteuer so gedacht war, daß die bäuerlichen Produzenten mit ihren Arbeitern den Haustrunk (d. i. der sogen. „Leps'. D. R.) steuerfrei gehabt hätten und nur zwei oder drei Kronen (anfänglich! D. R.) Steuer pro Hekto liter überhaupt ins Auge gefaßt waren, wäre diese Steuer

nur als nicht allzuharte Besteuerung der wohlhabenden Konsumenten in größeren Orten, der Klöster und Kongregationen erschi nen, eine Steuer, die allerdings dem Lande 6—700.000 K (?) jährlich gebracht und vollständig (?) zur Be deckung der Lehrergehälte hingereicht hätte (Ehristo- mannos, der „sich in seinem Leben nie so geschämt haben' will, als wie im Landtage, als er die Lehrergehallsfrage nicht erledigen konnte, möchte seine liberale Schul- und Lehrerfreundlichkeit von Klöstern und Kongregationen bezahlen lassen

! Das Scham gefühl muß bei dem Manne schon recht schwach entwickelt sein. D. R.), eine Steuer, durch die die Weinproduzenten selbst in keiner Weise (?) beein trächtigt oder getroffen wären. Ich (Christomannos) meinerseits glaube, daß durch die Steuer weniger der kleine Weinbauer getroffen worden wäre, als die großen Klöster, die bei einem jährlichen Wein- konsum von mehreren hundert (??) Hektolitern eine nette Steuerbelastung dadurch erfahren hätte. (Wie wär's denn, wenn man die Alpenhotels

vom „Besseren' tunkt oder seinen Bekannten auftischt, verfällt er der Steuer, der Bergbouer, weil er kein Weinproduzent ist, auch schon mit seinem Dienstbotenleps. Das liegt auf der Hand, daß die Steuer auf den Privatwein dem Weinbauer die Weinpreise herabdrücken muß. Das mögen sich die Bauern merken, wenn Christomannos sich wieder einmal aus geschäftlichen Rücksichten eine recht bauernsrreundliche Miene aufsetzt. Lehrer Fuchs sprach den Abgeordneten namens der Lehrer den Dank und das Vertrauen aus und bat

ja das Geld nicht aus ihren, sondern d;n Taschen der Klöster und Kongregationen nehmen wollen. D. R.). Der freisinnige Hotelier und Eemeinderat Erber! erklärte sich ebenfalls namens der Wirte für die Aufbesserung der Lehrergehälte, nur dürfe dies nicht durch Erhöhung der Bier- und Weinverzehrungs zuschläge geschehen, wohl aber durch eine Steuer auf den Prioatwein, für deren billige Eintreibung die Wirte Vorschläge gernacht hätten. Das Bier vertrage keine Mchrbesteucrung. Er danke die Ab geordneten

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Seite 16 von 16
Datum: 13.04.1889
Umfang: 16
wird. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, dann dürfen Sie sich überzeugt halten, daß viele Fälle von Eigenthumsdereliktionen stattfinden werden. Es tvurde mir diesbezüglich ein ganz drasüscher Fall mitgetheilt, der auch dem Herrn Ackerbauminister bekannt ist. Er hat sich in Sölden, int inneren Oetz- thale ereignet. Dort beklagte sich ein Bauer über die zu hohe Einschätzung feiner Wiese, und der Steuer beamte sagte ihm, dem sei nicht so, die Bauern seien immer unzufrieden, die Einschätzungen seien wohl ettvas hoch, aher

gar so arg seien sie nicht. Der Bauer erklärte: Wenn Sie glauben, daß. das Objekt äußerungen 8-9 - nicht zu hoch eingeschätzt ist, so überlaste ich Ihnen dasselbe um den Preis der Steuer, wollen Sie mir die Steuer zahlen, so sollen Sie Eigenthümer des Objektes sein. Beide wurden faktisch darauf einig. Nachträglich machte aber der Beamte die Wahrnehmung, daß er denn doch eine Dummheit und einen schlech ten Handel gemacht habe, und er weigerte sich, den Kauf einzugehen, das heißt den Kauf

zu errichten. Der Bauer nun soll getvillt sein, eine Klage anzu- stretigen. Das ist ein Fall, der mir von vollkommen verläßlicher Seite mitgetheilt wurde. (Hört! Hört! rechts.) Gestern erhielt ich einen. Brief des Obmannes der landwirthschastlichen Bezirksgenoffenschast in Oetz, Johann Haid. In demselben heißt es mit Rücksicht auf die Besteuerung der Bergmähder (liest): „Wenn die Steuer an und für sich nur gering erscheint, so sind es aber doch Objekte, welche keinen Kreuzer ertragen, da nur alle fünf

Jahre einmal und oft noch mit der größten Lebensgefahr ettvas abge nützt werden kann. Solche Bergmähder, wo der Mann von 4 Uhr früh bis spät abends so viel Gras zu sammenbringt, daß er es ins Pill (Stadel) auf ein mal tragen kann, gelten noch für gut und iverden nicht zurückgelassen.' Ich habe auch eine Zuschrift der Gemeindevorstehung von Sölden erhalten, wonach sich verschiedene Parteien bereit erklären, die Berg mähder um den Betrag der Steuer fahren zu lasten. Im selben Briefe heißt es (liest

): „Ich habe in einer Alpe selbst Grasrechte, wo man früher ein Grasrecht zu 100 fl. kaufte und verkaufen konnte. Heute sind diese durch die Steuer schon so entwerthet, daß man dieselben um 20 fl. bekommt. Vor der Steuer hat man in derselben Alpe, wenn man das Grasrecht nicht selbst ausnützte, 3 fl. herausbekom men; das letzte Jahr erhielt ich noch 37 kr. bei gleichem Wirthschastsertrag toie früher.' Diese Fälle dürften genügen. Eine iveitere Ur sache des traurigen Zustandes unserer Landwirthschast sind die ganz enormen

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