2 völkerung, die ihren Eisenbahnverkehr auf kurze Strecken einzuschränken pflegt, bei den niedrigen Fahrpreisen, die da in Betracht kommen, eine kaum merkliche Belastung und fällt um so weniger ins Gewicht, als eine Art von Fahrkartensteuer, nämlich der sogenannte Fahrkartenstemp el, schon jetzt eingehoben wird und dieser Stempel in Zu kunft aufgelassen werden soll. — Außerdem ist es auch richtig, dass es zur Einführung dieser Steuer keiner langen Vorbereitungen bedarf. Wenn das Gesetz
überhaupt zu Stande kommt, besteht kein weiteres Hindernis, dass es in kürzester Zeit (in Aussicht genommen ist der 1. Jänner 1903) wirk sam werde. Nun sind aber auch die Nachtheile hervor zuheben. — Die Steuer wird percentuell nach der Höhe des Fahrpreises bemessen; das ist inso- ferne von Nachtheil, als auf diese Weise bei Privatbahnen, die ihre Fahrpreise selbstständig festsetzen können, die Steuerbehörde nicht vom Staate, sondern durch den jeweiligen Tarif der Privatbahn bestimmt
wird. Wenn eine Bahn, wie z. B. die Südbahn, an sich schon hohe Tarife hat, wird der Reisende, der sie benutzen muss, außer durch den hohen Preis noch durch eine entsprechend höhere Steuer getroffen. Für die Südtiroler und Pusterthaler, die auf die Südbahn angewiesen sind, würde die Steuer dem nach empfindlicher ausfallen, wie für die Oberinn thaler und Borarlberger, welche die Staatsbahn haben. Außerdem besteht der Nachtheil, dass auf jene Reisenden, die so glücklich sind, sich Frei karten zu verschaffen, gar
keine Steuer entfällt, auf solche, die mit ermäßigten Karten fahren, eine ermäßigte Steuer, trotzdem diese Art von Reisenden nicht immer gerade die ärmsten, vielfach sogar steuerkräftiger sind, als andere. Der Haupt- nachtheil aber und das nach unserer Ansicht schwerwiegendste Moment, das gegen die Fahr kartensteuer vorgebracht werden kann, ist im Folgen den gelegen: Die Regierung hat berechnet, dass die voraussichtlichen Steuereingänge sich derart auf die einzelnen Eisenbahnclassen vertheilen, dass
von den Reisenden I. Classe eine Gesammtjahressteuer von ungefähr 700.000 Kronen, von jenen II. Classe ein Steuerbetrag von nahezu 2 1 /* Millionen Kronen, endlich von dem Publicum, das in der Hl. Classe fährt, ein Steuerbetrag von 8,224 000 Kronen entrichtet würde, und dass demnach von dem vollen Ertrage der Steuer 6'/. % auf die I. Casse, 21'/, % auf die II. Classe, dagegen 72 1 /, % auf die HL Classe entfallen würden. Das heißt mit anderen Worten, dass die Fahrkartensteuer im Falle ihrer Einführung