angezogenen Erlässe sich auf die Bistümer der alten Provinzen Italiens und die Lage, welche dort die EnUvick- immer seit den Ereignissen von 1870 gebracht hat. beziehen. ~~~ Dort, aber nicht bei uns, wo die Gestaltung und Entwicklung des öffentlichen Lebens unter ganz anderen Voraussetzungen und Verhältnissen vor sich gegangen ist, hat das päpstliche „Non e r - p e d i t' in allen seinen Phasen Kraft und Wirkung gehabt, uns hat es nie berührt, uns treffen daher auch jene Bestimmungen
nicht, welche in der Folge aus jener Entwicklung heraus für die alten Provin zen erflossen sind und erfliegen. Nicht nur die Kirche, auch der italienische Staat praktiziert eine ve r sch iDom* Beh a adln n g für die alten und die neuen Provinzen. Er zieht zum Beispiel aus den neuen Provinzen, wie der Le gionär Giorgio A n g e l i in seinem Schreiben an den Abg. Jtalo Lunclli (vcrgl. „Liberia' vom 30. Oktober 1924) nachwies, unvergleichlich höhere Steuern heraus, als er den alten Provinzen aufer legt. Der Staat schuf
für die neuen Provinzen Ausnahmegesetze über den Verkehr mit Grund, Bo den und Gebäuden durch jene Enteignnngsverord- nung vom 23. Mai 1924, die an Härte ihresgleichen in der Welt vergeblich sucht, er beschränkt heroben die Freiheit und die Rechte der Familien, so daß diese ihre Kinder nicht mehr in die Schule schicken können, in welche sie wollen, ohne sich schwersten Strafen ausznsetzen, er verbietet die Anwendung der Muttersprache im Schulunterricht
' und bis hin unter in die Kleinkinderbewahranstalten und in die Privatschulen, er beseitigt hier heroben die Amts- und Verkehrssprache, welche das Volk allein »er st e h t, er schafft hier heroben die Namen der Orte, Berge. Flüsse, ja des Landes ab, untersagt Aufschrif ten, Inschriften in der Volkssprache usw. usw.; lau ter Dinge, welche für andere Provinzen und Regio nen nicht bestehen. Der Unterschied zwischen dem Verhalten des Staates und der Kirche gegen die neuen Provinzen ist nur der, daß der Staut schwere 'Ausnahmsgesetze und Ausnahmsverordnnngen über die neuen
Pro vinzen oder Teile derselben verhängt, während die Kirche jene Gesetze und Verordnungen, welche in den eigenartigen Verhältnissen in den alten Provinzen seit 1870 ihre Quelle haben, auf die Bistümer in den neuen Provinzen mit anderer Entwicklung Und anderen Verhältnissen nicht ausdehnt, sondern in diesen zu Recht und in Uebung bestehen läßt, was bisher zu Recht und in Uebung bestanden hat. 4. wurden, wie schon angedeutet, auf dem Ver traue nsmännertage zu Martini in Bozen keine po litischen