werden hiemit alle diejenigen Personen, welche nach Z 15,3 des Ges. v. 23. Jänner 1914, R.-G.- Bl. Nr. 13, der Einkommensteuer unterliegen, ans- gesordert, bis längstens 31. Jänner 1915 die Bekenntnisse über ihr steuerpflichtiges Einkommen einschließlich des demselben nach Z 157 des Ges. v. 23. Jänner 191!, R.-G.-Bl. Nr. 13, zuzu rechnenden Einkommen der Angehörigen ihrer Haushaltung bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz (Steueradininistration, Bezirkshaupt- mauuschaft) entweder
übersteigt, zur Ueberreichuug des Äekenntnisses verpflichtet. Bei derselben Steuerbehörde und innerhalb der selben Frist haben gemäß H 138 des Ges. vom 25. Oktober 189k, R.-G.-Bl. Nr. 22», uud Art. 21, Pkt. 2, V.--V. III, auch alle diejenigen Per sonen, welche nach Z 124 ibidem der Ren- tenstener unterliegen, über ihre rentenstenerpflich- tigen Bezüge mit .Ausnahme derjenigen, hinsicht lich welcher der Steuerabzug durch deu Schuldner stattfindet, die vorgeschriebenen Bekeuutuisse schriftlich
, sind gemäß Z 204 des Ges. v. 25. Ok tober 189li, R.-G.-Bl. Nr. 220, in der Regel von der Abgabe eines Bekenntnisses znr Einkom mensteuer befreit, jedoch hiezu in dem Falle ver pflichtet, als eine besondere Aufforderung an sie von Seite der Steuerbehörde oder des Vorfitzen- den der Schähnngskommifsion ergeht. Immerhin ist es aber auch ohne solche spezielle Aufforderung im Juteresse dieser Steuerpflichti ge» selbst gelegen, von dein ihnen zustehenden Rechte der Bekenntnisleguug Gebrauch zu mache», um eiue
des Stenerjahres 1915 durch Zuzug aus dem Auslände oder durch Erla»g»»g fester Tieustbeziige vo» steuerpflich tiger Höhe gemäß L; 227 des Ges. v. 23. Jänner 1914, R.-G.-Vl. Nr. l3, ueu iu die Einkom- me»ste»erpflicht trete», habe» zusolge 8 228 ibidem binnen 14 Tage» »ach dem Eiutri'ltc des ihre Steuerpflicht begrüudete» Ereignisses an > die znständige Steuerbehörde I. Instanz die An zeige hievon unter Anschluß eines Bekenntnisses zu erstatte», iu welchem das Einkommen anzuge ben
ist, welches der Steuerpflichtige während des Nestes des Stenerjahres bezieht. In der gleichen Weife und innerhalb derselben Frist haben im Lause des 'Stenerjahres 1915 aus dem Auslaude zuzieheude Re»te»steucrpjlichtige zufolge Z 145 des Ges. v. 23. Jä»»er 1914, R.- G.-Bl. Nr. 13, die Anzeige uttter Anschluß eines Bekeu»t»isses zu erstatten, i» welcher die dem Steuerpflichtige» während des Restes des Stener jahres zustehende» rentenstenerpslichtigen Bezüge anzugeben siud. Gleichzeitig ergeht gemäß 8 201 des Ges. v. 23. Jäuner