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Der Bote für Tirol
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Seite 5 von 16
Datum: 18.10.1827
Umfang: 16
Erfordernissen versehen sind: a. Sollen die einkoinmenden Posten aus dein Slraz- Amtöbl. z. V. v. u. f. T. u. V. 84. 18. Oktober 1327. zenbuche und Journale in daS HandlupgSbuch entweder von dem Kaufmann mit eigener Hand, oder durch einen beson ders hierzu gehaltenen vertrauten, der Handlungsbücher verständigen Bedienten , ohne einige Abänderung, oder Korrektur eingetragen, und ein solcheSHandlungSbuch nicht von unterschiedlichen Händen zu einer Zeit geschrieben seyn; li. soll das HandlunySbuch ordentlich

Alles enthalten, was dem Kaufmann zur Last, und jvaS ihm zu Guten kommt; e. es soll daS Jahr und der Tag , wie auch die Per sonen. denen und durch welche geborgt worden ist, klar auS-^ drücken; rl. die in ein solches Buch eingetragene Post soll eine ziirHandliing und in ei» dergleichen Buch gehörige Sache seyn, und nichts, was nicht zur Handlung gehörig ist, soll darin stehen; ' <z. es soll daS Buch in deutscher, wälscher, französi scher oder in der üblichen Landessprache geführet ^werdest seyn; . f. nebst

dem soll der Kaufmann von gutem Rufe seyn, folglich^ wenn er fallirt hätte, müßte seine Unschuld voll-, kommen erwiesen worden seyn ; §. lyi. Auch die Bücher der Handwerker haben die Wirkung eines halben Beweises, wènst sie mit folgenden Erfordernissen versehen sind: .1. ES muß der Handwerker von gutem Nufe seyn, folglich, wenn er.fallirt hätte, müßte dessen Unschuld voll ständig 'erwiesen worden seyn. Nebst dem soll er 1>. ein ordentliches Tagebuch halten; c. in dasselbe alles, was iHm zur Last oder zu Gute kommt

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