30.389 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1877/02_10_1877/BTV_1877_10_02_1_object_2873299.png
Seite 1 von 8
Datum: 02.10.1877
Umfang: 8
können. Ver gebens aber fragt man sich nach Nutzen und Zweck einer derartigen Verlautbarung der Absichten und Entschlüsse Oesterreich-Ungarns. Ihre Wirkung hätte nur die sein können, ohne Noth zu verstimmen, odfr die österreichisch-ungariscke Politik fast zum Mitschul digen der neuen Komplikationen zu machen, welche unter Umständen hei einbrechen könnten. Die Interpellation wurde allerdings mit dem Hin weise darauf motivirt, daß die Regierung sich nur zu einer Politik von Fall zu Fall bekannt

habe und daß da her auch gerechtfertigt sei. sich von Fall zu Fall ihrer Entschließungen zu versichern. Mit voller Kraft hat die ministerielle Erklärung darauf erwidert, daß diese Voraussetzung eine völlig ungegrüncete sei, u>>d daß die Regierung die Politik von Fall zu Fall weder jemals angekündigt, noch auch thatsächlich befolgt habe. Man hat darin einen Widerspruch mit frühe ren Aeußerungen des Grafen Andrassh finden wollen. Man hat sich bis zu wörtliche» Citaten aus den Er klärungen verstiegen, we che

der Minister des Aeußern vor den Delegationen abgegeben. Letzteres etwas un vorsichtig. Denn auS jenen wörtlichen Citaten geht nicht hervor, daß Gras Andrassh eine Politik von Fall zu Fall angekündigt habe, wohl aber, daß er nach der berliner Zusammenkunft, angesichts der Vorgänge in Salonich und der wachsenden Wirren im türkischen Reiche, die in Aussicht genommene „Ver ständigung der Mächte' von Fall zu Fall als eines der Ergebnisse jener Zusammenkunft und als das Mittel bezeichnete, mit Ausschluß

der Sonderinter- essen Einzelner, die allgemeinen Interessen Europa'S, die Interessen des Friedens und einer gedeihlichen Lösung der orientalischen Fragen zur Geltung zu bringen. Der Unterschied ist ein fundamentaler. Die Politik von Fall zu Fall ist gleichbedeutend mit einer Politik der wechselnden Zi le. Die Verständigung von Fall zu Fall läßt die Ziele unverändert und beschäftigt sich mit den Mitteln. Die Politik von Fall zu Fall anerkennt weder feststehende Inter essen, noch die Unabhängiakeit

waren von Anteginn der Wirren des Orientes bis zu ihrem gegenwärtigen Stadium, eben nur die klar erkannten, die für Niemand ver borgen gehaltenen, die schließlich von allen Mächten auck gewürdigten Interessen der Monarchie. Hätte Graf Andrassh den Delegationen eine Politik von Fall zu Fall angekündigt, dann hätten sie die selbe niemals billigen dürfen, dann wäre jede Kon trolle des Mißtrauen» und die Überwachung so schwankender und grundsatzloser Entschließungen wohl am Platze gewesen. Allein wie die Dinge heute

1
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1895/06_02_1895/BTV_1895_02_06_2_object_2957572.png
Seite 2 von 8
Datum: 06.02.1895
Umfang: 8
, bevor nicht günstige Erfahrungen in anderen Ländern dafür sprechen, ciner gesetzlichen Regelung zugeführt werde; es reiche vielmehr die Ver handlung — Fall für. Fall — hiezu aus.' Ich möchte mir nun doch erlauben, hervorzuheben, dass auch für den Fall des Zustandekommens eines Localeiseu- bahn-GesetzeS eine Behandlung von Fall zu Fall ein treten würde, und ich. werte Herren, wäre der erste, der Ihnen empfehlen würde, dass von einen, Falle zum anderen nicht gar zu schnell und ohne Ge fährdung

der Finanzen des Landes vorgegangen werden sollte. Ich glaubc, die Sache liegt eben so: Durch das Beschließen eines LocaleisenbahngesetzcS für das ganze Land wird dieser vom Ausschüsse sür zweckmäßiger erachteten Politik von Fall zu Fall in gar keiner Weise vorgegriffen. Etwas anderes ist es aber, wenn kein Localcifcnbahngefetz geschaffen wird; da fürchteich, wird sich diese Politik von Fall zu Fall nicht, wie der AuSschusS glaubt, als ausreichend erweisen, Nur diese Bemerkung wollte ich mir erlauben

zu machen. Zum Schlüsse kann ich nur den Antrag der Minorität wärmsten« zur Annahme empfehlen.' (Bei fall link«.) Der Berichterstatter Abz Dr. Rapp bekämpft l« längerer Rede die gegen die Anträge dc» Eisenbah». auSfchusscS gemachten Einwendungen. Die Anträge Payro könne da« Comito nicht zur Annahme empfehlen, da heute noch die Gründe bestehen, welche den Be schluss des Hauses vom 6. April lS92 herbei geführt h.iben. Prof. Payr ergreift noch zu einer thatsächlichen Berichtigung das Wort, in der er feststellt, dass

in Böhmen die Landeszuschlägc nur deshalb so bedeutend in die Höhe geschnellt sind (was der Bericherstatter hervorgehoben), weil dieses Land allzulange der System- losigkeit von Fall zu Fall, wie sie Hierlands beliebt wird, gehuldigt uud zu spät ein Locatciscnbahngesetz geschaffen hat. Die Anträge des EisenbahnauSschusse« werden mit den Stimmen der Rechten gegen die der Linken und.dcS Abg. Schneider angenommen. Betreffend die Verdauung dcS Fendelser-Wild- bach es wurde der LaudeSauSschufs beauftragt

2
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1870/19_05_1870/BTV_1870_05_19_1_object_3051927.png
Seite 1 von 6
Datum: 19.05.1870
Umfang: 6
landesfürstlicher BezirkS- Thierarzt, so hat derselbe die sein Fach betref fenden Geschäfte zu besorgen, o. Er hat seinen Bezirk periodisch und außerdem, so oft dies erforderlich ist, von Fall zu Fall zu bereifen. ü. Die landeSfurstlichen BezirkSärzte sind als solche anch verpflichtet, sich gegen Bezug der normal mäßigen Gebühren als Gerichtsärzte verwenden zn lassen. ß. 9. Am Sitze jeder politischen Landesbehörde wird ein LandeSsanitätSrath eingesetzt und werden die Stellen

werden. Z. 11. Der LandeSsanitätSrath ist dem LändeSchef untergeordnet und verkehrt durch seinen Vorsitzenden nur mit diesen« oder mit seinem Stellvertreter. Derselbe besteht aus dem LandessanitätSreferenten, aus 3 bis 6 ordentlichen Mitgliedern, welche von der Regierung ernannt werden nnd daS gesammtc SanitätSwesen zu vertreten haben, so wie aus außer ordentlichen Mitgliedern, welche den Berathungen von Fall zn Fall über Anordnung oder mit Genehmigung des LaudeSchefS bcigezogen werden. Außerdem kann der Landesausschuß zwei ordent

der öffentlichen SanitätSorgane insbesondere, endlich aller SanitätSanstalten mit Einschluß der Bäder und Gcsnndbruuncn; d. zu bestimmteu periodischen und von Fall zn Fall erforderlichen Bereifungen; o. zur Bearbei uug der in daS Gebiet deS Sani tätSwesenS einschlagenden GeschästSstücke der LandeSbehörde und zur Mitwirkung bei den be züglichen Kommissionen. Z. 14. Der Landes-Thierarzt wird durch den Landeschef insbesondere zu nachstehenden Geschäften verwendet: a. zur Ueberwachung der Handhabung der veteri

- närpolizeilicheu Gesetze uud Verordnungen; d. zu bestimmten Periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Vereisungen; o. zur Bearbeitung der veterinärpolizeilichen Ge schästSstücke der Landesbehörde und zur Mit wirkung bei diesbezüglichen Kommissionen; anch führt er <1. das Referat über thierärztliche Angelegenheiten im LandeSsanitätSrathe. (Schluß folgt.) Nichtamtlicher Theil. Kundmachung. Vom 17. Mai d. IS. an wird die Vorarlberger Mallcpost nicht mehr über Pfaffenhofen, sondern wegen beendigter

3
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1853/28_04_1853/BTV_1853_04_28_1_object_2984871.png
Seite 1 von 6
Datum: 28.04.1853
Umfang: 6
-Jslaud, eine lange schmale Insel, welche den Strom theilt, so daß er rechts einen engeren äußerst '1 S.: Dessen Reis« um die Welt IN den Jahren 184» di« !S47. lr. Bd. Stuttgart und Tübingen. I. «, «vtta'sqer Verlag. lSSZ. reißenden Kanal mit dem Ufer der Vereinigten Staa ten bildet und in gerader Linie 1000 Fuß breit in die Tiefe stürzt, links ebenfalls dicht an Goat-Jsland seinen Fall hat, aber durch die viel weitere Entfer nung deS Canadifchen Ufers, welches sich in einem weiten Bogen herumzieht

, hier iu einer viel größeren Breite. Indem dieser Fall n»'t seinem änßeren linken Flügel weiter vorragt, bildet sich eine Art Hufeisen, dessen Sehne über 2000 Fuß, die UmfangSlinic aber weit mehr beträgt. Dieser Fall ist der sogenannte Hnseisenfall, jener schlechtweg der amerikanische Fall, ersterer hat eine Höhe von 1KS Fuß, dieser von 164 Fnß, wie behauptet wird; für daS Auge jedenfalls haben sie dieselbe Höhe. Während oberhalb der Flnß die Richtung gerade auf den amerikanischen Fall hatte, und insofern der Hufeiscnsall

, oder wenigstens dessen linke Seite als Nebensache erscheint, bildet von unten gesehen der Huseisenfall den Hauptfall, aus welchem heraus der Fluß weiter zu strömen scheint, wo dann der amerikanische Fall über das User des neuen Fluß bettes hinüberstürzt in einem rechten Winkel mit der Sehne deS Hufeisens nnd parallel mit dem Flußbett. Dieses, welches unmittelbar oberhalb eine Stunde weit war, wozu hauptsächlich die Ausbuchtung nach dem canadischen Ufer beiträgt,, verengt sich jetzt auf etwa 13b0 Fuß

, der Strom aber, welcher unmittelbar über dem Fall 20 Fnß Tiefe hatte, hat unterhalb 250 Fuß, und mag noch weit tiefer an der unnah baren Stelle sein, wo das Wasser senkrecht herabfällt. Die Ufer behalten die Höhe der Ufer oberhalb und bilden eine Schlucht mit senkrechten Wändeil bis dr, i englische Meilen unterhalb, wo ein ungeheurer Wirbel, kesselförmig vom Felsen umgeben, den Strom auf nimmt und fast im rechten Winkel wieder entläßt; vier Meilen von dort wird er wieder schiffbar und eilt, immer

noch sehr aufgeregt und von hohen Ufern eingeschlossen, dem Ontario-See zn; das Gefalle vom Fall selbst bis zn dem Wiederbeginn der Schifffahrt, sieben englische Meilen, beträgt 101 Fnß. Für die einzelnen Maaße im Obigen will ich nicht einstehen, doch sind sie guten Quellen entiiommen. Der Missionär Pater Henuepin entdeckte erst im Jahre 1679 die Fälle, nnd gibt eine recht treue Zeich nung ans der Vogelperspektive davon, von welcher Facsimile's verkauft werden. Die Höhe schätzt er auf 600 Fuß; ein französischer

4
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1867/05_11_1867/BTV_1867_11_05_3_object_3040995.png
Seite 3 von 10
Datum: 05.11.1867
Umfang: 10
in dem Grundsatze übereinstimmen, daß, soserne ein kompeten tes Amt, nach der Ansicht der Parteien, seine Pflicht nicht erfüll«, den Parteien kein anderes Recht zusieht und zustehen kann, als sich durch Beschwerden an die vorgesetzte Behörde dieses Amtes zu wenden. Dieß ist aber hier nicht der Fall, und schon aus diesem Grunde kann ich mich mit dem Inhalte dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht einverstanden erklären. Gehen wir jetzt zum dritten Falle über. Dieser fetzt voraus, daß die ablehnde Antwort

des kompetenten Geistlichen aus Gründen erfolgt fei. welche indem StaatSgesetze nicht enthalten sind, wo dann auch in diesem Falle die Kompetenz von dem Seelsorger aus die weltliche Behörde übertragen werden sollte. Wollte ich die Sache oberflächlich nehmen, so könnte ich mich damit begnügen, blos dasjenige zu wiederholen, was ich in Beziehung auf die zwei ersten Fälle gesagt habe. Ich glaube jrovch, daß man die >!sache näher ins Auge fassen solle, weil der erste Fall zwei wesentlich von einander verschiedene

Nebenfälle enthält. Es kann nämlich sein, daß die ablehnende Antwort des kompetenten Seelsorgers au« Gründen erfolgt sei. welche weder in den staatlichen noch in den kirchlichen Gesetzen eine Stütze finden. Auf diesen Fall würde vollkommen das für die beiden ersten Fälle Gesagte paffen. Es könnte aber auch der Fall eintreten, daß der kompetente Seelsorger die ablehnende Antwort aus Gründen ertheilt habe, welche zwar nicht in den Gesetzen seS Staates, wohl aber in den dogmatischen Lehren seiner Religion

ruhen. (Unruhe links.) Dann verhält sich die Sache ganz anders, und für diesen Fall muß ch mir wirklich die Frage erlauben: Woher könnte der Ztaat das Recht ableiten, den Bekennern der katho- ischen Religion die Ermächtigung zu einer Handlung u ertheilen, welche gegen die Grundsätze dieser Religion zerstößt? In der Ertheilung einer solchen Ermächti gung liegt meines Erachtens eine Verletzung der Grund ätze dieser Religion. Da wir in den Grundgesetzen den Grundsatz auf gestellt

haben, daß alle vom Staate anerkannten Reli gionen gleichberechtigt sind, so muß ich mir vor Allem ie Frage erlauben, ob nicht auch die katholische Reli gion zu den gesetzlich anerkannten gehöre? Wenn man ber diese Frage bejaht und bejahen muß, so weiß ich „ir es auf keinen Fall zusammenzureimen, wie der Staat dem Katholiken eine Ermächtigung ertheilen könne, ie nicht zur Anerkennung, sondern zur Verletzung dieser ieligion führen müßte. (Rufe rechts: Sehr gut!) Vielleicht dürste man mich zum Troste aus den Jn- alt

5
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1870/29_11_1870/BTV_1870_11_29_3_object_3054180.png
Seite 3 von 6
Datum: 29.11.1870
Umfang: 6
Kathrein als Verfasser des inkriminirten Artikels schuldig zum Hasse? 2. Zur Verachtung wider die StaatSverwaltnng ans zureizen gesucht zu haben? 3. Ist der Angeklagte Aug. Petter als Redakteur schuldig, durch Mitwirkung zur Verfassung und Drucklegung des Artikels zum Hasse? 4. Zur Verachtung wider die Staatsver waltung aufzureizen gesucht zu haben? Für den Fall der Verneinung der beiden ersten Fragen: 5. Ist Angeklagter Kathrein schuldig durch unwahre An gaben oder Entstellungen von Thatsachen

Andere zum Hasse? V. Zur Verachtung gegen die Staats behörde oder einzelne Organe der Regierung in Bezng auf ihre Amtsführung anfznreizen gesucht zu haben? Für den Fall der Verneinung der Fragen 3 uud 4: 7. Ist Angeklagter Petter als Redakteur durch Mitwirkung schuldig mittelst unwahrer An gaben u. f. w. Lindere zum Hasse? 8. Zur Ver achtung gegen die Staatsbehörde oder u. s. w. auf zureizen gesucht zu haben? Für den Fall der Verneinung der Frage 5 und L: 9. Ist Angeklagter Kathrein schuldig, öffentliche

Behörden oder einzelne Organe der Regierung mit Beziehung auf ihre amtliche Wirksamkeit fälschlich eines Verbrechens beschuldigt zu haben? Für den Fall der Vernei nung der Fragen 7 und 8: 10. Ist Angeklagter Ang. Petter durch Mitwirkung schuldig öffentliche Behördern eines Verbrechens beschuldigt zu haben? Für den Fall der Verneinung der Fragen 10 nnd 11: Ist der Artikel an sich geeignet zu Haß uud Verachtung wider die Staatsverfassnng aufzureizen? Für den Fall der Verneinung der Fragen 11 uud

12: Ist der Artikel au sich geeignet dnrch unwahre Angaben oder Entstellungen von Thatsachen Andere znm Hasse oder zur Verachtung gegen die Staatsbehörde :c. aufzureizen? Für den Fall der Verneinung der Fragen 12 nnd 13: Ist der Artikel an sich geeignet öffentliche Behörden :c. sälschlich eines Verbrechens zu beschuldigen? Im Falle der Bejahung der Fragen 11, 12, 13 und 14: Ist Aug. Petter als Redakteur schuldig, jene Auf merksamkeit eiueS Redakteurs vernachlässiget zu haben, bei deren pflichtmäßiger Anwendung

6
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1914/15_05_1914/BTV_1914_05_15_2_object_3049922.png
Seite 2 von 4
Datum: 15.05.1914
Umfang: 4
Außer dieser allgemeinen Anzeigepslicht legt das Gesetz und die Verordnung den Aerzten in bestimmten Fällen noch eine besondere Anzeigen- Pflicht ans. Diese haben nämlich überdies jeden ersten Fall einer Erkrankung oder des Verdachtes einer Erkrankung an Scharlach, Diphtherie, Fleck typhus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Aegyptischer Angenentzündnng sofort, und zwar telegraphisch, telephonisch oder, wenn ans diese Weise die Anzeige nicht bewirkt werden kann, durch einen eigenen Boten

dein Gemeindevorsteher nnd der politischen BezirkSbehörde, in Städten mit eigenen! Statute der politischen Landesbe- hörde anzuzeigen. In gleicher Weise ist auch jeder erste Fall von Wutkrankheit dein Gemeinde vorsteher anzuzeigen. Ausgabe des Gemeindevorstehers ist es auch, seinerseits auf raschestem Wege den ersten Fall einer der vorstehend eben erwähnten Krankhei ten der Politischen BezirkSbehörde zur Kenntnis zu bringen. Mit der gleichen Beschleunigung ist bei. Fleck typhus, Blattern, Cholera oder Pest

nicht nur der erste, sondern überhaupt jeder Fall der poli tischen BezirkSbehörde, in Städten mit eigenein Statute der politischen Laudesbehörde anzuzei gen. Nicht nuter Verwendung des vorgeschriebe nen Formulars erstattete Anzeigen sind anch in diesen Fällen binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen. Eine Ansnahme von dieser besonderen Anzeigepslicht sieht die Verord nung hinsichtlich Scharlach, Diphtherie oder Aegyptischer Augenentzündung in jenen von der politischen Landesbehörde

zu bestimmenden Ge meinden vor, in denen die betreffende Krankheit ständig vorkommt, wie dies z. B. oft in großen Städten der Fall ist. Das Entfallen der besonderen Anzeigepflicht wird in solchen Gemeinden in geeigneter Weise durch Kundmachung des Gemeindevorstehers be kanntgegeben. Hiednrch wird aber in diesen Ge meinden die allgemeine Anzeigepslicht, wonach jeder Fall von Scharlach, Diphtherie oder Aegyp tischer Augenentzündung von den Aerzten dem Gemeindevorsteher in der gewöhnlichen Art an zuzeigen

kommt diesen Personen dagegen nur bei der Erstattung der besonderen Anzeigen an die Politische Bezirks behörde (in Städten mit eigenem Statut an die politische Landesbehörde) über einen ersten Fall von Scharlach, Diphtherie, Flecktyphus, Matter», Asiatischer Cholera, Pest oder Aegyptischer Angen- entzündnng zu, wenn sie das Gespräch bei seiner ^Anmeldung als Anzeige von einer anzeigepflich tigen Krankheit im Sinne des Z 4, Absatz 2, des Gesetzes bezeichnen und ihren Namen und Charakter angeben

7
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1850/01_03_1850/BTV_1850_03_01_7_object_2973835.png
Seite 7 von 8
Datum: 01.03.1850
Umfang: 8
. Die Bedingungen der Versteigerung sind folgend»! 1. Es wird luerst das Transport-Quantum von beiläufig jährlichen ->l)g» Tonnen In Parthien von Iliill) Tonnen, und für den Fall, und in-so weit sich für dieses Quan- tum keine annehmbaren Anboth« ergeben sollten, zur Er leichterung für di» Gemeinde-Vereine in kleinern Parthien von Sgg Tonnen auSgebothen, und sodann* zur Versteige rung' des Gesarnmt Quantums von 400V Tonnen mit Annahme desjenigen Beirages als AuSrusSpreiS geschrit ten werten

durch die erhaltenen Theiianbcthe nicht das ganze Quantum d,r zu verfrachlente» Salzlonnen gedeckt, so wird bei der Berechnung teS als Ausrufsxreis für das ganze Quantum anzunehmenden Durchschnittes, nebst die sen Theilanbothen hinstchllich derjenigen Quantitäten von Salzfässern, für welche kein Anboth erhalten wurde, der für den ersten Ausruf Pünkl 12 festgesetzte Ausrufsxreis pe. Tonnen zu Grunde gelegt werden. Für den Fall, und in so ferne kein Anboth für die ganze Quantirät mit einer riesem AuSrufSPreife

kann, wenn sich derselbe wirklich ergeben hat, und wenn die Fässer uneröfinet mit unverletzten Siegeln und im guten Zu stande abgeliefert werden. Bei einem großer» Ealo, oder bei einem Salzabgange an solchen Fässern, welche Im beschädigten Zustanbe in Feldkirch atgiliefert werden, hat der Frachter nichl nur iu: ersten Fall» für die abgängige, den zugestandenen Ealo überschreitende Menge, im letzten Fall» aber für den gan zen Abgang keinen, «rachlichn anzusprechen, sondern dafür auch,den für das Inland festgesetzten

Versteigerungs- oder Vertrags.Bidingnlsse verhal ten, cdeo die «alzserfrachtung aus dessen Gefahr „nd Ko sten »-uerdiugs fci.bielhi!,, und bie Kaution I», erstell H-alle auf Abschlag der höheren Beköstigung, cder iu> zwei ten Falle «ms «ischl«« der zx ersetze-^»-» zu. rü-kd.h-lten. Im Fall» aber al« da« neue Mlndestboth t»i> ne» Ees-tze« bedarf, -l« verfallen einziehen- Im Falle «iner aus W-z und Gefahr de« K-nIr-htt- ten vorzunehmenden abermaligen Llzltation bleibt die Be stimmung

von einem NaiiienSfertIger und Zeu gen > dann noch von einem zweite» Zeugen bestätigen zu lassen, deren >!arakter und Wohnort ebenfalls beizufügen ist. Wenn außer dem Fall» des obizen Punktes 9- mehrere Personen ei» schriftliches Offert ausstellen» so haben sie in dem Offert beizusetzen, daß sie-sich als Mitschulbner zur ungelhellten Hand, nämlich Einer für Alle und Alle für^Einen dem Aerar verpflichten. Zugleich müssen sie Im Offerte jenen Theilnehmer, namhaft machen, an den alle Zustellungen, Zahlungen

8
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1850/27_03_1850/BTV_1850_03_27_1_object_2974121.png
Seite 1 von 6
Datum: 27.03.1850
Umfang: 6
, Verpflichteten und besteht für die Ablösung in einer niilerznstellenden Leistung, welche, dem obersten Prin zipe nach, die volle Entschädignng gibt. Die Werths- crheblliig kann sohin nur Fall für Fall von der Kom mission stattfinden, nachdem die Frage,- wie weit das Servitntsrecht flch erstrecke, oder anerkannt oder vom Eivilrichter beantivortet ist.' - „Die Regulirullg der Servituten hat dort stattzufin den, wo die Kommission erklärt,-daß eine Ablösung derselben nicht Play greise. Diese Rcglllirung

soll aber nicht von der Kommisston Fall für Fall , sondern durch das Forstpolizeigeselz erfolgen.' „Das Forstgesey hat den Bedarf, die Fähigkeit der Leistung und das bestehende Nechtsverhältniß zu berück sichtigen.' „Dieustbarkeiteu stnd, soweit es deren Natnr und Zweck zuläßt, einzuschränken nnd es ist der Bedarf des berrschenden Gutes nach der Nachhaltigkeit des dienen den Gutes zn befriedigen.' „Nach denselben Grundsätzen kann sohin nianchmal eine Umänderung, manchmal einc zeitweilige Einstellung der Servitnten stattfinden

?» Leistungen eriolge» soll bat die Eoininissson von Fall zn -n entlieben. Fall zn entscheiden, doch möglichst dahin zn wirken, daß Zugleich wurde beschlossen, der Kreiskominisfion III die Ueberlassnng des Waldbodens an die Gemeinde oder Vorarlberg» in welchem Laiidestbeile ebenfalls noch das an die Gemeinschaft der Bezugsberechtigten und nur I königl. banerischc Steucrproviforium in Wirksamkeit t?cbt. da»» an einzelne Private erfolge, wenn die Waldparzelle ' . nicht so klein ausfällt, daß eine regelmäßige

9
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1838/09_08_1838/BTV_1838_08_09_12_object_2926277.png
Seite 12 von 26
Datum: 09.08.1838
Umfang: 26
IS» »icht «i«ch»r zUrNachtM t»n PlaH am «chi«nr»n'»rgt»blg vr ist verbunden, ein« von der Gefäll«b»hötdr bestätigt» und l«s»rllch« «»bühnntab»«» an dem fichtbarsten und zugänglich. st»n Plötze austerhalb de« Sinh»dung«lokal»S anzuheftrn, und während der ganzen Pach»z»I» angeheftet zu lassen. Im Fall» der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfäll» der Pächter in eine Strafe vvn.ein bis z»hn Wuld»n, w»lch» die Bezirtt'Derwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen

» «,g»n »ntzogen»r B»nützung d»S Pachtobj»tte« müssen binn»n d»r peremtorisch»n Frist von drei Monaten vom Tag» der B»h»bung d»S HindtrnisseS V»r B»<°- nützung b»i ver B»zirksb»hörd», in d»r»u B»zirk» di» Mauth station gelegen ist, überreicht n>»rden, widrigenfalls auf solche Gesuch» t»in» Rücksicht genommen werden wird. 17. Für d»n Fall, w»nn derPächter die vkrtragSmäßigen Bedingungen nicht genau »rfüllen sollte, steht »s den mit der Sorge für di» Erfüllung des V»rtrag»ü beauftragten Behörden frei

, alle jene Maßregeln zu »rgrriftn, di»zur unaufgehaltenen Erfüllung d»SV»rtrag»S führen, wog»g»n ab»rauchd»m Päch- t»r d»r R»chtsw»g für alle Anspruch», di» »r aus d»m Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal und insbesondere in dem Fall», w»nn d»r Pächtrr die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht oder nicht vollständig abführt, esder GefällSbehörd» zustehen, sogleich im administrativen Wege

nicht ein gebracht werden würde, und derGefällsbehörde steht eö zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag aus seiner Kaution, nöthlgrnfalls anchvon seinem übrigen Vermögen ein zubringen. Wenn bei der in »inem solchen Fall» vorgenommenen Wie- derversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollt», oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorge nommenen Sequestration des Mauthgefälles ein den Pachtschil ling übersteigendes reines Mautherträgniß sich ergäbe

11
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1838/04_10_1838/BTV_1838_10_04_11_object_2926836.png
Seite 11 von 26
Datum: 04.10.1838
Umfang: 26
mit d,r U,h»rs»adung d»« UrlHeil», jedoch nur zur Kenntniß, nahm», rückfichtlich der bloß v»lnzichtlgten aber mit der -In . fachen Nngab» des Verbrechen« zu geschehen. ' ' ' »II. Artikel. In keinem Fall», noch au« »rgenv einem Grund-, soll.« die hohen abschließenden Theil» verbunden seyn, vie Ausliefe rung ihrer eigenen Unterthanen zuzugestehen. Wenn daher ein Unterthan der einen Regierung, nachdem er in den Staaten der anderen »in Verbrechen begangen, in s»inVst«rland zurück gekehrt wäre

, so wir auch dasjenige, was das «Ic-Iioti ausmacht, und überhaupt jedes zur Ueberweisnng des Schul digen geeignete Beweismittel , mitzutheilen. ' Das Urtheil aber soll von einer Regierung der andern zur bloßen Kenntnisnahme mitgetheilt werden. IV. Artikel. Sollte der Fall eintreten, daß ein nach den obenflehenden Bestimmungen auszuliefernder Verbrecher in dem Staate, wo hin er sich geflüchtet, Kriegsdienste genommen hätte, so wird hiermit festgesetzt, daß die anfordernde Negierung an diejenige

sich die hohen abschließen de,: Theile vor, mit Rücksicht auf die mit anderen Staaten be stehenden Vertrage, so wie auf die Beschaffenheit und die Um stände des Verbrechens, die Auslieferung zu bewilligen oterzu verweigern. VI. Artikel. Im Fall derjenige, dessen Auslieferung verlangt wird, schon früher ein Verbrechen in dem Staate, an welchen die Anfor derung ergehl, begangen hat, so soll es letzterem frei stehen, entweder vor der Gewährung der Auslieferung den Verbrecher die verdiente Strafe abbüßen

die Regierung, welcher sie unterstehen , davon in Kennt niß zu setzen, damit das Ansuchen um die Auslieferung des Verhafteten gestellt, und wenn der Fall hiezu vorhanden ist, das Zugeständniß derselben gemacht werden könne. 55. Diejenige Regl-rung, welche in Folge der gegenwärtigen Uebereinkunst in dem Falle ist, zur Auslieferung Irgend »ine« Verurthellten oder Angeklagten aufgefordert zu werden, darf denselben weder begnadigen, noch ihm frei»«Geleit oderStraf- losigkeit zusichern, mit Ausnahme desjenigen

haben, behandelt werden. XIV. Artikel. Da es den össeiillichcn Lekalbeamteii', besonders gegen die Gränze hin, pflichtmäßig obliegt, ein wachsames Auge auf das Treiben der arbeitslosen, umherziehenden Fr,mden zuha ben , so werden sie, wenn ein in der gegenwärtigen Ueberein- kunfl vcrhcrgeschener Fall eintritt, den Bestimmungen dersel be« eifrigst nachzukommen sich angelegen seyn lassen. XV. Artikel. Zur besseren Handhabung der Polizei in bliden Staaten sollen in dein Fall

12
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1876/29_03_1876/BTV_1876_03_29_8_object_2866737.png
Seite 8 von 10
Datum: 29.03.1876
Umfang: 10
und zur Belehrung wie zur Förderung der Thätigkeit, wie Geschmacksbildung, aus diesem Felde darbieten. Ausstellungen, in solcher Weise begrenzt, werden, abgesehen davon, daß sie besser durchzuführen sind, auch nützlicher wirken, als dies bei größeren allge meinen Weltausstellungen der Fall zu sein pflegt, deren Stoff in der Regel. nicht zu bewältigen ist; dabei gewährt die günstige Lage Münchens zwischen dem Norden und Süden, wie zwischen Westen und .Osten Europas, in der Nähe der Alpen die erwünschte

: Ist Conci . schuldig, am Abend des 28. Mai 1375 um die 8. Stunde am Namstätter Graben an den Bauers mann Sebastian Krall von Jtter in Gesellschaft und in verabredeter gemeinsamer Mitwirkung des Chri stosero Ferri in der Art Hand angelegt zu baben.. daß der Tod eintreten mußte, und den Seb. Krall hier auf seiner Baarschaft beraubt zu haben? Für den^ Fall der Verneinung dieser Hauptfrage die Cventual- frage: 1. Ist Conci schuldig, am 18. Mai 1875 an deir Sebastian Krall in Gesellschaft und verabredeter

ge meinsamer Mitwirkung des Christosero Ferri, zwar nicht in der Absicht, ihn zu todten, wohl aber um dessen bewegliche Habe an sich zu bringen, in der Art Hand angelegt zu hab?n, daß der unmittelbare Tod erfolgen mußte? Für den Fall der Verneinung genannter beiden Fragen die Eventualfragen: 2. Jst^ Conci schuldig, zwar nicht unmittelbar bei Vollziehung, des Raubmordes selbst Hand angelegt und mitgewirkt, wohl aber in einer gewissen Entfernung zugefchaud und so bewußter Weise der Blutthat Vorschub gelei

stet zu haben? Für den Fall der Verneinung der drei, Vorfragen die Eventualfraqe: L. Ist Conci schuldig, sich vor Ausübung der That mit Christosero Ferrii behufs Theilung deS durch den (durch Ferri auszu übenden) Raubmordes entstehenden Gewinnes geeinigt: zu haben? Für den Fall der Verneinung sämmtlicher Vorfragen dieEventualfrage: 4. Ist Conci schuldig, nach vollbrachtem Raubmorde von dem Thäter Ferri einen Antheil an dem durch den Raubmord entstandenen Gewinn empfangen und angenommen zu hüben

? 2. Hauptfrage: Ist Defant Ferrante schuldig, seine diessälligen Wahrnehmungen unmittelbar nach der That dem Gerichte verheimlicht zu haben, in der Ab sicht, um der Obrigkeit die diesbezüglichen Nachfor» fchungen zu verhindern oder zu erschweren? Für den. Fall der Verneinung der 2. Hauptfrage die Eventual- srage: Ist Defant Ferrante schuldig, dadurch, daß er die diesbezüglichen Wahrnehmungen dein Gerichte in den ersten Vernehmungen verschwiegen hat, in listiger Weise und in der Absicht, damit der Staat

13
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1896/18_04_1896/BTV_1896_04_18_1_object_2962998.png
Seite 1 von 10
Datum: 18.04.1896
Umfang: 10
. Tlbweick)ungen von den vorstehenden Bestimmungen können von der Baubehörde im Einverständnisse mit den Anrainern von Fall zu Fall bewilligt werden. Lordächer, Gallerien, Balköne und Erker/'i«wie die sogenannten Gcwölbc-Plachen, um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzusuchen ist, müssen min destens 2 20 i» vom Gehwegpflaster entfernt sein. Schilder dürfen nur in der Art angebracht werden, dass sie weder die Persönliche Sicherheit gefährden, noch über einen Meter in den Gehweg hineinragen

. Sie müssen lothrecht mindestens 2 50 m vom Gehwege abstehen, dürsen nicht höher als 60 cm sein und die Straßenbeleuchtung nicht behindern. Ueber Knnstschilder, die über Laternenhöhe angebracht werden, entscheidet von Fall zu Fall die Baubehörde. Erker niit Dächern oder Vordächern mnssen Dach rinnen mit Ablausröhren erhalten. Schaukästen, Gewölbeauslagen oder andere zum Zwecke der Ausstellung oder des Verkaufes von Waren dienende Herstellungen dnrsen ebenso wie Gebändesockel bei Gassciibreiten

, wenn sie niit ihrer Langseite parallel zum Hauptgebäude stehe», so weit von diesem entfernt fein, als sie selbst vom Hofe bis zum Dachsanme gemessen hoch sind; in je^iem an deren Falle müssen sie aber mindestens noch 6 m weit vom Hauptgebäude entfernt sein. Ob ein Nebengebäude als Stöckelgebäude oder als Anbau zu betrachten ist, wird von Fall zu Fall von der berufenen Behörde entschieden. Stöckelgebände müssen, insoferne solche nicht schon bei einem Nachbargrunde an der Grenze bestehen

14
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1869/06_11_1869/BTV_1869_11_06_1_object_3049524.png
Seite 1 von 10
Datum: 06.11.1869
Umfang: 10
Nr. 126, insofern es die Einrichtungen und den Wir kungskreis der Delegationen bestimmt. Es ist dort gesagt, daß die Abgeordneten der einzelnen Landtage im Reichsrathe die Delegirten für die jeweilige Dele gation entsenden. Der verehrte Herr.Vorredner der Minorität hat uns die Frage gestellt: „Wo gibt es denn einen Fall, daß die Abgeordneten eines Land tages als Kurie im Reichsrathe erscheinen? Meine Herren! Hier ist der Fall. (Bravo! rechts.) Die Dele girten werden gewählt durch die Abgeordneten

der Landtage im Reichsrathe; es wird nach Kurien ge stimmt. Will er noch einen Fall haben, so kann ich ihn nennen: Die Grundsteuer-Central-Kommission. Diese wird durch die Abgeordneten der Landtage im Reichsrathe gewählt, wobei nach Kurien gestimmt wird. DaS genannte Gesetz über die Delegationen bestimmt, daß Gegenstände der Verhandlung der Delegationen jene find, welche Angelegenheiten betreffen, die die ^diesseitigen Länder mit den ungarischen gemeinsam haben. In dem Reichsrathe und in der Delegation

: „Die deutsch.österreichische Partei nehme die erste Stelle in Oesterreich ein, und für derr Fall, als man uns unsere Stellung vergällt, für den Fall, setzt er die Drohung bei, würde uns der Fall des Reiches mit Gleichgiltigkeit erfüllen; doch waS sage ich, mehr noch, mit Freuden würden wir ihn be grüßen, denn wir würden eben in einer solchen Kata strophe den Moment erblicken, der uns die Bleisohlea von den Füßen streift, die uns an jeder Bewegung hindern; wir würden in einer solchen Katastrophe de^ Moment erblicken

15
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1873/27_09_1873/BTV_1873_09_27_14_object_3061139.png
Seite 14 von 14
Datum: 27.09.1873
Umfang: 14
wird, wenn er z. B. innerhalb der Zeit von 10 Jahren sterben sollte, so hätte er im Alter von 30 Jahren monatlich 10 kr., im Alter von 40 Jahren 16 kr. zu entrichten u. s. w. 6. Wünschte sich z. B. Jemand ein Kapital von 100 fl. für den Fall zu sichern, als er in 15 Jahren noch am Leben sein sollte, so hätte er im Alter von 30 Jahren monatlich 36 kr. zu bezahlen. (Tarif II. ».). e.. Wollte er ein Kapital von 100 fl. einem seiner Kinder, das jetzt 5 Jahre alt ist, für den Fall sichern, als selbes z. B. in 15 Jahren

; sollte er unglück licher Weise gleich nach Entrichtung der ersten 25 kr. sterben, so erhält das Kind nach Errei chung des 20. Lebensjahres doch den vollen Betrag von 100 fl. (Tarif H. Wünschte er, daß für den Fall des Todes des x. Kindes die eingezahlten Beträge ihm rückerstattet werden, so hätte er monatlich statt 25 kr. 23 kr. zu zahlen. (Tarif II. 6.). Wollte sich Jemand eine gleich vom 1. Jahre tu nach der Einzahlnng an laufende Rente sichern, so hätte er im Alter von 35 Jahren für je 7 kr., im Alter

an den Antritt der Rente auf das 20. Jahr 'nach Beginn der Einzah lungen festsetzen, so bezöge er von dort an eine Rente von jährlich 34 fl. (Tarif!H. o.). I. Wollte ein 30 Jahre alter Mann seiner 20 jäh rigen Frau für den Fall seines Todes eine Pension von jährlich 100 fl. sichern, so hätte er dafür monatlich 2 fl. 3 kr., wäre die Frau gleich alt wie er: 1 fl. 72 kr. zu entrichten. (Tarif IV. s.). in. Wünschte ein Vater im Alter von 30 Jahren seinem neugeborenen Kinde oder z. B. eine Pathin

ihrem Schützlinge eine mit dem Tode des Versorgers beginnende lebenslängliche Rente von 100 fl. sichern, so wären hiefür monatlich 2 fl. 36 kr. zu entrichten (Tarif IV. b.), sollte n. die Rente aber schon mit dem 20. Lebensjahre aufhören, so wären monatlich nur 92 kr. zu bezahlen. (Tarif IV. o.) o. Wünschte jemand sich für den Fall seiner Inva lidität eine Pension zu sichern, so wurde er sich durch Einzahlung von 1 fl. im Alter von 25 Jahren einen Anspruch auf eine Jahrespension

von 1 fl. 5 kr., durch Einzahlung desselben Betrages im Alter von 35 Jahren einen solchen von 72 kr., i ü Alter von 45 Jahren einen solchen von 46 kr. u. s. w. erwerben, der gleich nach eingetretener Invalidität beginnt. (Tarif ^.) p. Soll der Antritt der Jnvaliditätspension für den Fall als nicht schon früher Jnvalidät ein treten sollte, jedenfalls mit dem 65. Lebensjahre beginnen, so gibt ein im Alter von 25 Jahren eingezahlter Gulden Anspruch auf eine Jahres pension von 86 kr., ein mit 40 Jahren einge zahlter

16
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1867/05_09_1867/BTV_1867_09_05_3_object_3040328.png
Seite 3 von 6
Datum: 05.09.1867
Umfang: 6
Schuhe mit sich bringe, und das Pauschale ist von Fall zu Fall nie zureichend, eine zweckmäßige Beschuhung beizuschaffen. Das Pauschalirungs-System in seiner gegenwärtigen Form beruht aus der nicht in allen Fällen zutressenden Voraussetzung, daß der einberufene Schütze bereits Schuhe oder doch etwa« dergleichen an feinen Füßen mitbringe. Nun könnte es aber in manchem armen Bezirke vorkommen, und kommt vor. daß sich am Sammelplätze ein Dutzend ,,Barsüßlcr' dem Haupt manne präsentirten. der sich schon

lange darauf freute, mit seiner schmucken Truppe in der Landeshauptstadt Furore zu machen. Ich bespreche vorlänsig nur den Fall der Haupt- wassenübung, da sich die Folgerungen für den weit ernsteren Kriegsfall von selbst ergeben. — Den obigen unfreiwilligen oder auch freiwilligen Büßern gegenüber wird sich der Herr Hauptmann trotz seinerDisziplinar- gewalt jedenfalls in peinlicher Lage befinden, aus welcher ihn die 35 Neukreuzer kaum herausreißen werden, denn dafür lassen sich allenfalls wohl

Schuhnägel und ein paar Schnheisen beischassen, aber es fehlen noch immer die Schuhe. Doch nehmen wir den glücklicherweise gewöhnlichen Fall, der Mann bringt wirklich Schuhe mit sich, sogar ein ganzes Paar. Sie sind nicht von den besten, denn die besten läßt er klüglich zu Hause, er braucht sie für den Winter, sie haben ein sauer erworbenes Sümmchen gekostet und um 35 kr. kauft er sich keine neuen.— Nun betrachten wir uns ein wenig die Leidensgeschichte, welche die nicht mehr neuen Schuhe des armen

? Ich bezeichne die Hüte für fast überflüssig, weil die Erfahrung des letzten FeldzugeS diese Ansicht bestätigt. Die Schützen zogen eö durchwegs vor, bei der Waffen übung und vor dem Feinde bequeme Mützen zu tragen, obwohl sie dieselben ans Eigenem anzuschaffen hatten. Die Hüte wurden als Bagage nachgesührt, blieben aber größlenthcils in den Kisten. Daher koinmt es, daß sie trotz des mitgemachten FeldzugeS noch fast funkel nagelneu in dcn Magazinen aufgethürmt sind. DieS ist wenigstens hier in Si'z der Fall

, als das BekleidungSpankckale für diesen Fall mit bfl. 2 kr. per Marin monatlich doch auch für Beiorgung der Schuhe ausreichen wird. Dqs dem Manne.auf

17
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1857/10_01_1857/BTV_1857_01_10_3_object_2999724.png
Seite 3 von 8
Datum: 10.01.1857
Umfang: 8
zur Zeit der Eheschließung katholisch war. Dagegen kann vom rechtlichen Standpunkte um. so weniger eine Ein wendung erhob«n werden, als die akatholifche Person, welche eine Ehe mit einer katholischen eingeht, weiß, daß diese nicht anders als nach den Gesetzen ihrer Kirche sich verehelichen kann und sich daher durch die Eheschlie ßung diesem Gesetze freiwillig unterwirft. Nicht ist aber daS der Fall, wenn von Eheleuten, die sich alSAkatho- liken verehelicht haben, nachträglich nur ein Theil

einer legislativen Regelung bedürftig sind. An solchen Kon flikten hat eS auch bisher in Ungarn und Siebenbürgen sowohl zwischen Katholiken und Akatholiken, wie zwischen nichtunirten Griechen und Protestanten nicht gefehlt und bei dem Mangel ausreichender gesetzlicher Bestimmungen mußten sie von Fall zu Fall durch Allerhöchste Entschei- gungen beigelegt werden. Die vollständige Regelung wird erst dann möglich sein, wenn, so wie es jetzt hin sichtlich der Katholiken durch die Anweisung für die geist lichen

Gerichte der Fall ist, klar festgestellt ist, nach wel chen Normen die Ehegerichte aller Konfessionen vor gehen. Nur auf dieser Grunvlage kann die weltliche Gesetzgebung die gegenseitigen Berührungen ordnen. In Betreff der Beziehungen zwischen Katholiken und Akatholiken ist die Regelung durch das neue Ehegesetz erfolgt. Um eine Uebersicht davon zu geben, müssen wir die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Umfang der Jurisdiktion der kirchlichen Ehegerichte voranschicken. Der ausschließlichen

Gerichtsbarkeit der katholischen Kirche unterstehen, nebst den Ehen, welche von zwei Katholiken geschlossen worden sind, jene, welche zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen eingegangen wurden, fer ner jene, welche von zwei nichtkatholischen Personen ge schlossen wurden, wenn nachträglich beide in die katho lische Kirche eingetreten sind, immer in so lange als we nigstens ein Ehetheil der katholischen Kirche angehört. Ist dies nicht mehr der Fall, so werden sie nicht mehr

sind,, unter dessen Herrschaft sie geschlossen worden war. Ist von zwei Personen, welche sich alö Akatholiken verehelicht haben, nur eine in die katholische Kirche ein getreten, so wird zwar für die GewissenSpflichten dieses: Ehethei'leS daS Kirchengesetz maßgebend und daS kirch liche Gericht kompetent sein; allein der andere Theil kann weder diesem Gesetze, noch diesem Gerichte unter worfen werden. DaS neue Ehegesetz ordnet für diesen Fall an: 1) bezüglich der Frage der Galligkeit der Ehe. Der nichtkatholische Theil bleibt

18
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1849/11_10_1849/BTV_1849_10_11_7_object_2972279.png
Seite 7 von 8
Datum: 11.10.1849
Umfang: 8
R4R ^ »v» »«t»,find»« Dtvttion <»»lch« S»»»- bauvt da-Hber zu »rtenn»» hat, »b d«r Kontrahent sei»»» vertraaSmäßigen V»stim«ung nschs<to«m»n ist oder nichts ad die Summe zu bestimmen, welch, hiebe! für den «usrufsvreis gelten soll, uod eS kann der kontraktbrüchig aewordene Srsteher au- der Bestimmung des VuSrufSprei. seS für keinen Fall Sina^»ndungen gegen die Giltigt-it und rechtlichen Folgen der abgehaltenen Relizitat'on der- l-iten; und würd, d,r neue Mint-Sbech von der Art sein, daß dürauS

» eingezogen, außer dem aber wird tie von dem Meistbieter bar erlegte Kaulicn zurückbehalten, und demsel ben für den Fall ter Ratifikation in ten Kau'schilling beim Erlag der ersten Hälfte eingerechnet, den übrigen Liutanren hingegen gleich nach Abschluß der Versteigerung-Verhandlung zurückgestellt werden. 4. Wer bei der Versteigerung für einen Dritten ein An- bct machen will, ist verpflichtet, sich früher mit einer rechts- förmlich für diefen Akt ausgestellten und gehörig legalisieren Vollmachten

sonstigen Rechtstitel vcn tem verkaufenden Fonde eine Haftung oder Ersatz anzusprechen, da jede Ersatzleistung sich bleß auf <en im nachstehenden §. 8 bezeichneten Fall beschränkt. 3. Die fragliche Realität wird nur so verkaust, wie sie von dem verkaufenden Fonde bisher besessen werden ist, und ta ter Verkauf in Pausch u:-d Aegen erfolgt, so geschieht tie Uebergade ohne eine Haftung von Seite teS Verkäufers für taS Gruntausmaß und dac- Ertragniß, und es Wirt »ine Gewährleistung durch drei Jahre vom Tage

der Uebcr- gabe bloß für den Fall zugesichert, wenn binnen dieser Zeit das Eigenthum der verkaufen Realität selbst von eitlem Dritten in Anspruch genommen und tie Vertretung des H-is- kuü nach Vorschrift der Gerichtsorcnung verlangt wild. 9. Der Verkaufsakt ist für den Meiüb-eter, nelcher sich deS RücktritlSbefuznisseS und ter im Z. des allgcmeis.cn bürgerlichen Gesetzbuches gesetzten Termine degidt, sogleich durch Fertigung des L'zi:atio?'5 PrctokcUes, für den Ver durch, tie erfolgte Ratifikation

te-i 5?äufl,s ,u erhclen. 12. Äri ter oben in :en §tz. lO Und 1 l vorbehält,n,tl - lintation hat ter verkaulente Fcn7, reP.ttlive die denselben vertrecence Gehörte nach iyr.'m <^uteefinden die Lun nie »u bestimmen, welche bei der ReUzikat-cn für drn Aufruf^preis geilen scll. Für keinen Fall können di, tem betressenten Fcnde turch D'Nrog verpflichteten Personen aus der Bestimmung des NuSrufSprelkeS Slnwendungen S»ge»« b<» GIlttgkelt und di» rechtlichen Holzen der Nelttiratton t»n. Fintet si <b »ei ter

19
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1850/27_02_1850/BTV_1850_02_27_8_object_2973808.png
Seite 8 von 8
Datum: 27.02.1850
Umfang: 8
dieser Verfchrifttn verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be» zirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth - Valorbelleten bleibt dem Pächter überlassen , eS wird jedoch demselben ein ^er- mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Betteten ge druckt erscheiner^müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Aollete wird der verweigerten Er folgung einer Bellete gleich geachtet. . . Auch darf

, in deren Bezirke die Mäuthstation ge legen ist, überreicht werden , widrigenfalls auf seiche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde.. 17. Für den Fall, wenn der-Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen scllte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behör den frei, alle jene Mäßregeln zu ergreisen, die zur unaufge- haltenrn Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, d e er aus dem Vertrage

für die besonderen auf die bezügliche Mauth- stationen sich beziehenden Bedingungen. 5 Kundmachung. 2 Um das Grundentlastungs-Gefcliäft möglichst schnell' befördern zu können, werden die außerhalb deS Bezirkes Glurns »votmcnden Bezugsberechtigten aufgefordert, für den Fall, daß sie bei den neubegonenen Liquidirungs- Verhandlungen nicht wiederholt persönlich erscheinen' können oder wollen, dieser Bezirks-Kommission einen tuerorts bestellten und mit legaler Vollmacht versehenen Herrn Vertreter sogleich namkaft

der GrundentlastungS-Liqui- dlrungsgeschäste werten die außerhold des Bezirkes Brisen wohnenden Bezugsberechtigten aufgefordert, für den Fall, daß sie bei den nun begonnenen Ltquidirungs«Verhandlun- gen nicht wiederholt persönlich erscheinen können eder wol len» segleich einen legalbevcllmächtigten Vertreter hierorts aufzukellen und diesen der Bezirkskommission namdaft zu machen. K. K. GrundentlastungS ÄezirkSkommifsien. Briren den t2. Juli 1850. Gerstgrasser. Perathaner, Steuer-Einnehmer.

20
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1850/25_02_1850/BTV_1850_02_25_10_object_2973779.png
Seite 10 von 10
Datum: 25.02.1850
Umfang: 10
dieser Vorschriften verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., weiche die Ve- zirtSverrvaltung von Fall zu Fall nach den Umstanden be messen wird. ' 6. Die Aeischafsung der Wegmautb - Valorbclleten bleibt dem Pachter überlassen , es wird jedoch demselben «in For» mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Velleten ge druckt erscheinen müssen» und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wjrd der verweigerten Er folgung einer Vcllete gleich geachtet. Auch darf

le ne in der Jahreszahl, Datum cder in dem Ansätze des Gebühr,nbetrageS korriglrte oder radirte Vellete der Partei gegeben werten. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall, ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Partbei ein höherer Aetrag elngehcben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen^Strafen, die ihn im Grunde des Straf gesetzes noch treffen könnten

^en den Pächtern und den Partheien steht den Aameralbehör- den zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Gesällsbehör- den über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie cs for« dern, schriftlich cder mündlich Nede und Antwort »u geben. Diese Behörden sind berechtigt , ihn hiezu im Fall? der Wei» gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Kam- meral-BezirkS-Verwaltung kann binnen 4 Wochen der NekurS an die t. t. Finanz Landesdnellicn

, daß die Wuster mit- zubringin stnd, und das Tuch In ganzen Stücken. Auch müssen die Nebernehmer der Anfertigung d,r Klei dungsstücke hierorts seßhaft sein. Innsbruck am !2. Juli 1850. ^ Aufforderung.. ' Zur schnellen Beförderung der GrundentlastnNgS -iiqui- dirnngsgsschäfte werden die außerhalb des Bezirke« Brisen wohnenden Bezugsberechtigten aufgefordert, sür den Fall, daß sie bei den nun begonnenen Liquidicungö-Verhandlun- gen nicht wiederholt persönlich erscheinen könizin oder wol len, sogleich

21