ihm oder einem anderen gehört, so wäre das Privat eigentum sofort zur Unmöglichkeit geworden. Ohne Privateigentum aber ist die Kultur unter den Menschen, wie sie einmal sind, nicht denkbar. Der Ueberschuß, der nach gerechter Entlohnung der fremden Arbeitskraft noch verbleibt, der Rein gewinn, gehört also rechtlich als Reinertrag dem Eigentümer des Objektes und ist dem Rechts titel nach wohl dem Eigemrwerb zuzuzählen. Irgend einer hat sich auf dem Weg des Selbst- oder gleichsamm Selbsterwerbes an er spartem Arbeitsertrag
ein erhebliches Maß von Werten erspart, die er natürlich durch Umtausch, meist mit Hilfe des allgemeinen Tauschvermittlers — des Geldes in solches Geld oder, wie man noch sagt, in Kapital umgesetzt hat. Nun ist neben ihm ein Besitzer, der sein Eigentum — ich habe hier nur Realitäten im Auge — ver äußern will und ersterer übernimmt es von ihm und gibt ihm als Gegenwert einen entsprechenden Geldbetrag. Dies ist der durch Kauf erworbene Eigentumstitel. Hiezu kommt noch der Titel des Erbes und der Schenkung
. Jedes unter irgend einem dieser Titel entstandene Eigentum ist im Naturrecht begründet und hat Anspruch auf An erkennung und Schutz. Außer den greifbaren Dingen, die sich für ein bestimmt abgegrenztes Eigentum als Arbeitsgelegenheit eignen, gibt es noch andere Dinge, die Arbeitsgelegenheit ge währen, die aber nicht greifbar sind, mithin nicht mittelst Marksteinen abgegrenzt werden können und auch, wenigstens nach den heutigen Be griffen, nicht als Privateigentum erworben