von Namensgleichheit Vor- und Schreibnamen der Mutter, die Geburts gemeinde, Geburtsdatum, Zuständigkeit und Titel, auf den sich dieselbe stützt. Dawm der Erwerbung der Zuständigkeit, Wohnort. Personen, welche die Zuständigkeit auf Grund des §10 des österr. Heimats gesetzes erlangt haben (Staats-, Landes-, Gemeinde beamte und -Diener, Geistliche und Lehrer, Notare), müssen auch die frühere Heimatsgemeinde im Re klamationsansuchen namhaft machen. Optanten, welche gestrichen worden sind, müssen nachweisen
: Zu der unter diesem Titel ge brachten Nachricht, die zuerst im „Tiroler' Auf nahme gefunden hat, teilt der Borstand des Alpen vereins Brixen mit, daß eine derartige Veranstaltung nie geplant war und daher auch nicht stattfinden wird. Die betreffende Notiz muß daher als be wußte Irreführung von unbekannter Seite auf gefaßt werden. (Dazu sei bemerkt, daß wir die genannte Notiz, weil unterschriftlos, etwa 8 Tage liegen ließen, um den Einsender möglicherweise dazu zu bewegen, dem tzDebot der Höflichkeit ent sprechend