eines Volksschulgesetzes. (Fortsetzung.) 2. Bürgerschule. Z. 17. Die Bürgerschule hat die Aufgabe, den jenigen, welche eine Mittelschule nicht besuchen, eine über daS Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinaus» reichende Bildung zu gewähren. Die UnterrichtSgegenstSode dieser Schule sind: Re ligion, Sprache und Aufsatzlehre, Geschichte nndGeo- grafie, Nalurgeschichte, Naturlehre, Arithmetik, Geo metrie, Buchhaltung, Freihandzeichnen, geometrisches Zeichnen, Schönschreiben, G?sanz und Leibesübungen; für Mädchen
weibliche Handarbeiten und HauShal- tungskunde. An den nichtdeutschen Bürgerschulen soll auch die Gelegenheit zur Erlernung der deutschen Sprache geboren werden. Mit Genehmigung der LandeSschulbehörde kann an der Bürgerschule auch ein nicht obligatorischer Unterricht in einer sremden leben den Sprache ertheilt werden. § 18. Der gesammte Unterricht der Bürgerschule wird in der Regel in drei Jahrgängen, welche sich an den fünften JahreSkurS der Volksschule anschlie ßen, ertheilt. Denjenigen
, welche die Schule erhalten, bleibt es überlassen, die allgemeine Volksschule so einzurichten, daß sie zugleich die Aufgaben der Bürger schule lösen kann. In diesen Fällen besteht die Schule aus acht Klassen. §. 19. Die Bestimmungen der HZ. 4—8 und 10 bis 14 finden mit folgenden Abweichungen auch auf die Bürgerschule Anwendung, t. Ja der dreiklasfigen Bürgerschule muß durchgängig, in der achtklassigen Bürgerschule in den oberen drei Klassen die Trennung der Geschlechter eintreten. 2. ES sind nach Thun« lichkeit
, und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig innehaben, aus erheblichen Gründen von d«r Bezirks- schnlaussicht die Entlassung bewilligt werden. Die BezirkSjchulausstcht kaun auch ausnahmsweise die Ausnahme von Kindern während des Schuljahres ge statten. ß. 23. Bon der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, sind zeilwellig oder dauernd entbunden: Knaben, welche eine höhere Schule besuchen, ferner Kinder, denen ein geistiges oder schwere» körperliche« Gebrechen anhaftet, endlich solche, die zu Hause
oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden. Im letz teren Falle sind die Eltern dafür verantwortlich, daß ihren Kindern mindestens der sür die Volksschule vor geschriebene Unterricht in genügender Weise zu Theil werde. Waltet in dieser Beziehung ein Zweifel ob, so hat die BezirkSschulaussicht die Verpflichtung, sich in angemessener Weise davon zu überzeugen, ob der Zweifel gegründet sei oder nicht. Den zu diesem Behufe angeordneten Maßregeln haben sich die Eltern oder deren Stellvertreter zu fügen. Z. 24. Die Eltern