* HI Wmu^ Ä5l Einlegt^ber seink ^»schl verlöret MML. . .^ mMe^ lvarteu, bis . das BM gexichtllch. UMltig er-. , klärt worden ist, denn sonst könnte ein Anderer das Buch! der Sparkasse vorweisen und darauf das Geld , verlangen. Erst wenn das Büchl gerichtlich uugiltig erklärt worden ist, dann empfängt der Einleger die ihm gebührende Zahlung. t0. Jeder Einleger kann sein Sparkassebüchl oder seinen Einlagschein, wie eine andere Forderung, Heiter- ab treten oder veräußern, die Sparkasse erkennt
-^ber in ^ der Regel nur den Ucberbringer des Büchls oder Scheines als den rechtmäßigen Eigenthümer der Ein lage an, ausgenommen in drei Fällen , welche das ' Statut namentlich aufzählt. It. Jeder Einleger ist jedoch befugt, damit von seinein Sparkassebüchl Niemand einen Mißbrauch machen kann//von der Sparkasse sich in das Büchl hinein- - schreiben zu lassen, „daß die Einlage' oder die i Zinse > „nur an ihn persönlich oder an jenen,- den < er- dazu anweisen wird, ausbezahlt werde.' Dieser Vorbehalt
wird dann auch in die Bücher der Sparkasse einge tragen^ und von dem Einleger dort eigenhändig,unter fertiget. , t2. Will der Einleger ein solches Sparkassebüchl, das die sen Vorbehalt enthält, abtreten, oder einen andern zur z .^eldechebung bevollmächtigen, so muß die Abtretung - , oder Vollmacht in das Büchl selbst hineingeschrieben und von beiden Theilen uebst 2 Zeugen unterschrieben werden. . ^ ^3. Die Sparkasse legt die bei ihr eingelegten Gelder wie der auf Zinsen aus , wobei sie trotz aller. Vorsicht möglicherweise
etwas verbüßen kann, z. B. wenn der Schuldner in Coneurs gerächt — Damit mm/in sol chen Fällen der Einleger nichts von seinem Melde ver liere, so haben mehrere der vcrinöglichsten Bürger von Bozen für jede solche Verbüßung der Sparkasse bis zum Betrage von 20,000 fl. C. M. fönnlich Bürg- . schaft geleistet, dergestalt, daß der Einleger seine Ein läge i'äll«? ^^ . .MMN .lchten WWr.LuMe/Mm^ muß,.. 14. Alle Stellen bei der Sparkasse sind uuentgeldlich, bisl auf jene des Kassiers, jeder Angestellte haftet
für diel Erfüllung der Pflichten, welche ihm das Sparkasse-1 Statut auferlegt, und der Verein, welcher die Spar kasse gegründet hat, entsagt jedem Ansprüche auf Nutzen oder Gewinn; wenn daher der Sparkasse nach Deckung ^ aller Auslagen und Zinsen der Einlagen noch etwas ^ < t verübrigen (sollte^ so dient dieses: ». zur Entschädigung der Bürgen, wenn sie Ersatz- ' D ' Ä Zahlungen geleistet haben, dann d. zur Bildung eines Reservefondes, endlich e. im Falle größern Anwachses zur Erhöhuug des Zinsfußes