2.892 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1921/29_07_1921/BZN_1921_07_29_5_object_2478077.png
Seite 5 von 8
Datum: 29.07.1921
Umfang: 8
wir nun auszugsweise die wichtigsten Bestimmun gen dieses ^Gesetzes: Dieselben lauten: ^t.'Londesauflc^'^.<'! ^ ^ Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern fest- gesetzt: . 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. ?2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das -Landesgebiet eingeführten flüssigen

gebrannten 'Spirituosen. >Z. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Holzsteuer oder Holzauflage.) . Eine Steuer auf die bestehenden oder neu zu erteilenden Konzessionen für die Ableitung öf fentlicher Gewässer, für die Erzeugung elektri- ' sscher Energie, die nach der Anzahl der nomine!- len Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische Energie^ die außerhalb des Landesgebietes ex- . yortiert wird, kann die Steuer erhöht werden. ^ Mektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe

der Steuern, von denen der ' vorhergehende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den. Bestimmungen der Landes- ^Ordnung festgesetzt. - ' A ^ Art. 3. Die Steuer auf Bier und flüssige, ge- brannte Spirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Erzeuger üuf Grund monatlicher oder 'dreimonatlicher Berechnungen sliquidazioni) ent richtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für den Vsr- brauch im Lande bestimmten Mengen und jenen 'Mengen, die außeichalb

nach drei Uhr, wo sie sich den Schlüssel wie gewöhnlich unten bei der Winne- tal holte. Ader sie brachte ihn nicht zurück und als die Winnetal abends an ihre Tür klopfte, Am zu fragen, ob sie etwas benötige» erfolgte „Bozner Nachrichten , den 29. Juli 1921 Bei der Einfuhr von Bier oder, flüssigen dest»- lierten Spirituosen aus dem Auslände muß die. Steuer bei der Entrichtung des staatlichen Einfuhr- zokles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr aus anderen Provinzen des Königreiches muß

die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnahmen wird Steuerschuld ner der Holzsteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages? Schuldner der Elektrizitäts- steuer (Steuer auf .»wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes- Art. 4. Untw: Beachtung der Bestimmungen und Sicherungsklayseln, ditz im Sinne des Art. 9 fest- gesetzt wenden müssen» find befreit: von der Holz steuer der Ptzrkyüftz von Holz

1
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/14_03_1923/BZN_1923_03_14_6_object_2492031.png
Seite 6 von 8
Datum: 14.03.1923
Umfang: 8
, die für unser Gebiet in Altitalien Propaganda detreibt, als moralische Förderung einen Betrag «wn 100 Lire zu übermitteln. Schließlich wurde aus Grund einer Eingabe der Etschwerke die Verleihung der Kammermedaille für 25jährige treue Dienste an den Obermaschi nenmeister der Etschwerke Herrn Wilhelm Un ter r e i n e r beschlossen. Hierauf wurden in vertraulicher Sitzung .Personal-Angelegenheiten besprochen. Die italienische Einkommensteuer. Die wichtigste direkte Steuer ist die Einkom- ! mensteuer (ricchezza mobile

. 9 und 10 dieses Anhanges A betreffend die Zeit der Ab gabe der Steuer - Erklärungen. Diese wird festgesetzt für das Jahr 1924 vom 1. April bis 30. Juni 1923. Wenn die privaten Steuerpflich tigen (pbvsischen Personen) dies versäumen, so wird amtlich das aktenmäßige Einkommen nach der be sonderen (?) Erwerbsteuer aus 1922/23 und der Einkommensteuer zu Grunde gelegt. Bezüglich der DeHandlung der Gesellschaften bestimmt der Art. 2 des Anhanges A: In Anwendung der Ge setzesbestimmungen über die Einkommensteuer wer ben

. C sind die Privatangestellten, sowie Nutznießer frommer Stiftungen und Lebens renten. Wenn'also z. B. ein Gewerbetreibender im Er werbsteuerkataster per 1922/23 mit einem Steuer betrag (reine Staatssteuer jedoch!) von 200 Lire aufscheint, so wird er, falls er den Steuererklä rungstermin versäumt, mit einem Einkommen von 10.000 Lire in der Kategorie B der neuen Ein kommensteuerliste eingereiht. Die ital. Einkommensteuer-Kategorien sind nach den verschiedenen Arten des Einkommens folgende: A. Ewige Renten, Erträge

aus Gehältern, Pensionen und Zu lagen der Gemeinde-, Landes- und Staatsbeamten. Art. 11 besagt jedoch, daß solchermaßen festge setzte Steuereinkommen im folgenden Jahre wieder berichtet -werden können, auch auf Antrag des Steuerpflichtigen. Bezüglich die Einkommenschätzung der öffentlichen Körperschaften und zur öffentl. Rechnungslegung verpflichteten Unternehmen fetzt Art. 12 fest, daß diese provisorisch von der Steuer agentur auf Grundlage der letzten im Amte befind lichen Bilanz vorgenommen

werden kann. Ausmaße der neuen Einkommensteuer. Die 4 genannten Kategorien werden zur Errechnung des Steuerausmaßes in Unterabteilungen gegliedert. Zur Zeit der Einführung dieser Steuer (Testo unico 1877) wurde sie einheitlich für alle Kategorien mit 12 Prozent angesetzt. Dermalen aber gelten ver schiedene Steuersätze. Kategorie A-1. Einkünfte aus Staatsschulden, Zinsen und Prämien von Landes- und Gemeinde anleihen, Interessen der auf den Ueberbringer lau tenden Gesellschaftsobligationen, die Staatsgaran- tien

2
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/18_06_1923/BZN_1923_06_18_2_object_2494168.png
Seite 2 von 8
Datum: 18.06.1923
Umfang: 8
Seite 2 1. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer, die etwa unserer bisherigen Erwerbsteuer ent spricht. (Jedoch war die öfterr. Erwerbsteuer eine Staats-, keine Gemeindesteuer.) Dieser Steuer un terliegen alle jene, die ein Gewerbe, ^Handwerk oder selbständigen Beruf ausüben; die Verkäufer aller Arten von Waren; alle Vereine mit Ausnahme der jenigen, die nur politischen, wissenschaftlichen oder wohltätigen Zwecken dienen. Ausgenommen sind auch die Trafiken, falls dort keine anderen als Monopolartikel

verkauft werden, für den im gleichen Lokal erfolgenden Verkauf anderer Waren erwächst jedoch die entsprechende Steuerpflicht. Diese Steuer ist eine Realsteuer und trifft also den Betrieb, nicht die Person. Für jedes im Gemeindesteuerreglement namentlich aufgeführte Gewerbe ist die Steuer zu zahlen, auch wenn diese Gewerbe im gleichen Lokclle oder in derselben Gemeinde betrieben werden. Diese Steuer ist nach Klassen abgestuft. In Bozen beträgt die Anzahl der Klassen 12—24 mit Steuersätzen

kann man dann an die Gemeindeschätzungskommission rekurrieren. 2. Familiensteuer. Für diese müssen erst die nötigen Bestimmungen vom Prov.-Verw.-AuÄ schuß erlassen werden. Sie trifft das Rein-Einkom- men aller Mitglieder einer zusammenlebenden Fa milie und ist je nach der Ortsgröße und der Einkom menhöhe abgestuft, sieht auch ein steuerfreies Mini mum vor. Sie dürfte sich wahrscheinlich etwa von' ^2 bis 2 Prozent bewegen. 3. Vieh st euerund Steuer auf Zug-, Reit- und Lasttiere. Für beide Arten von Steuern müssen erst die Durchführungsverordnun gen

vom Provinzialverwaltungs-Ausschuß in Trient' geschaffen werden. Die Viehsteuer wird nach dem mittleren Wert der einzelnen Viehgattungey be stimmt. Die Landessteuer darf höchstens 1 Prozent dieses Mittelwertes, der durch den Provinzialver waltungs-Ausschuß festgesetzt wird, betragen. Die Gemeinden können dann das Ausmaß bis zur dop pelten Höhe der Landessteuer hinaufsetzen. Von der Viehsteuer sind zumeist das Saugvieh und jene Tiere befreit, die der Steuer auf Zug-, Reit- und Lasttiere unterworfen sind. Letztere Steuer

ist durch ihren Namen schon genügend erklärt. Sie kommt zur Anwendung, auch wenn solche Reit- und Last tiere nur vorübergehend sich in einer Gemeinde be finden, aber mindestens ein Vierteljahr. Diese Tiere sind dann zu melden und von der Gemeinde zu kon- - trollieren. 4. Mietwert st euer (Tassa sul valore loca- tivo). Vor allem ist festzuhalten, daß diese Steuer und die Familiensteuer in derselben Gemeinde nicht Zugleich demselben Steuerträger auferlegt werden; darf. Die Mietwertsteuer ist zu zahlen

3
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/19_06_1923/BZN_1923_06_19_2_object_2494194.png
Seite 2 von 8
Datum: 19.06.1923
Umfang: 8
von einer sehr hohen Persönlichkeit mitgeteilt worden. Die Gemeinöesteuern unö Sie erwerbenden Stänöe. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dien st boten steuern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steuer ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber

seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 23, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeinden den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt

werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dienen. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwebet werden. Die Besteue- genießen kann. Der Gipfel ist längst hell, während in der Tiefe alles in Dunkelheit liegt. Das Meer erscheint oft wie eine Wolkenwand, da man sich nicht leicht den Meereshorizont so hoch vorstellt. Purpurne Wolkenschichten

von 220 Kin Halb messer. Nach NO. die Halbinsel Ealabriens, über die im Norden häufig Wolkenbänke sich hinlagern, so daß sie gleich Sizilien wie eine Insel erscheint. Man will im Winter bei besonders klarem Himmel die See ringsum die Insel haben fluten fehen. Afrika (zirka 350 Kilometer) sieht man natürlich nicht, trotz der gegenteiligen Versicherungen, eben rung ist nach der Größe der Wagen und ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist emk ' jährliche fixe Steuer zu entrichten

, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 in Orten von 4001 bis 20.000 Einwohnern, bis' zu L. 30 in kleineren Orten. Für Wagen miß Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. StenerfürBefetz u?s gvonöffentk. Plätze nu nd Räumen. Diese Steuer, kann erhoben werden für eine längerdauernde> Erwerbs zwecken dienende Besetzung

4
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/19_06_1923/BZN_1923_06_19_3_object_2494199.png
Seite 3 von 8
Datum: 19.06.1923
Umfang: 8
Nr. 137 „Bozner Nachrichten', den 19. Juni 1923 Seite 3 ist vorher die (bereits von der Bodensteuer erfaßte) Zandwirtschaft!. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Ge meinde, des Staates, der Provinz undöffentl. Wohl- iätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vo^unehmen, die erst vom Finanzmini sterium gutgeheißen werden muß. - 10. P H otographien

- u n d A u fs ch ri f - j e n st e u e r. Alle Photographien, die in Auslaae- fenstern, in Geschäften und anderen frei zugänglichen Räumen, sowie in photogr. Ateliers in verkaufs fähigem Zustande vorhanden sind, unterliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer besonderen Steuer je nach der Flächengröße, und zwar derzeit: bis zu 60 eni' 20 Cent., bis zu 180: 40 Cent., bis zu A00: 60 Cent., bis 600: 80 Cent., bis 1000: 120 Cent., bis 1500: 160 Cent., über 1500 em' 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photo graphen befindlichen Porträts

doch Wohl ausgelwm- men, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken dienen sollen. Wohl aber Land schaftsphotos in Papiergeschäften usw.) Über die Schildersteuer haben die „Bozn. Nachr.' am 23. März Mitteilung gemacht. Für un ser Gebiet steht die Einführung dieser Steuer der Gemeinde frei, ist aber nicht obligatorisch. Deutsche Aufschriften werden bei uns gleich hoch wie die ita- Zienischen besteuert. Für beide Steuergattungen müssen, falls die Ge meinden sie einzuführen gedenken

, eigene Reglements gemacht werden, die der Genehmigung der Landes behörde und des Finanzministeriums bedürfen. 11. Klavier- und Billardsteuer. Die Gemeinden können die auf Gemeindegebiet befind- kuHen Klaviere und Billarde besteuern, mit Aus nahme derjenigen, die sich zwecks Verkauf oder Ver mietung bei den Erzeugern und Händlern befinden. Auch die Klaviere in Musikschulen können der Steuer nicht unterzogen werdeil. Die Steuer kann von der Gemeinde z. B. auch nur auf solche Klaviere und Billards

gelegt werden, die sich in öffentlichen Betrie ben (Gasthäuser, Pensionen, Kinos) oder in Gesell- tchaftsvereinen (Klubs u. ä.) befinden. Die jähr liche Steuer für Klaviere darf höchstens 40 L.; für Billards in Privathäusern höchstens 100 Lire, Billards in Gasthäusern und anderen öffentlichen Betrieben höchstens 200 Lire betragen. In den ital. Städten ist diese Steuer zumeist je nach der Fämi- Zie oder Mietwertsteuer, die die Besitzer von Kla rieren und Billards zahlen, abgestuft, in Bologna

5
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1924/10_12_1924/BZN_1924_12_10_2_object_2505019.png
Seite 2 von 8
Datum: 10.12.1924
Umfang: 8
: Reglement zur Hundesteuer. Salu r n : Gründung einer kgl. Komplementar- schule. ... ' Bozen : Bezahlung für außerordentliche Arbeiten der Gemeindeangestellten wurde abgelehnt. Die neue Mietwertsteuer in SoZen. Nur pro 1924. Meldungstermw: 1. bis 31. Dezember. Für die Stadtgemeinde Bozen ist mit Be schluß des Präfekturkommissärs vom 29. August 1924 die Mietwertsteuer eingeführt worden. Da diese Steuer ab 1. Jänner 1925 laut kgl. Dekret 3066/1923 abgeschafft ist, so kommt sie wohl nur mehr (recht

, wenn er sie vom Hausherrn nichtmöbliert übernom men und selbst möbliert hat. In allen übrigen Fällen ist der Hausherr zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet, kann sich aber vom Mieter einer Wohnung, deren Möbel der Hausherr bei gestellt hat, die Steuer rückvergüten lassen. Wenn ein Mieter ein oder mehrere Zimmer weitervermietet, hat der Mieter die Steuer selbst zu entrichten, kann aber dem Aftermieter die Steuer aufrechnen. Besteht im Haufe eine unvermietete möbl. Wohnung, so ist der Hausherr steuerpflichtig, ebenso

auch für möblierte Wohnungen, die nur einen Teil des Jahres vermietet werden (Som merwohnungen und ähnliche). Auch das unmittelbare Wohnungszubehör wird in d'w Steuer einbezogen, wie zum Beispiel Gärten, Ställe, Remisen, Scheunen. Auch Vereins- und Geschäftslokale find der Metwertsteuer unterworfen. Der Präfekturkommissär veröffentlicht nun bezüglich der Abgabe der Erklärungen folgende Kundmachung: Alle von der Steuer Betroffenen werden aufgefordert, innerhalb 30 Tagen, das ist vom 1. Dezember bis 31. Dezember

1924 aus den vor geschriebenen Drucksorten, welche im Rathaus, Zimmer Nr. 7, über Verlangen verabfolgt wer den, ihre Erklärungen hiezu abzugeben. Wer die Erklärung innerhalb der vorge schriebenen Zeit nicht abgibt, hat eine Geld strafe! in der Höhe des ihm zugemessenen Steuer betruges zu gewärtigen. Wer eine falsche Erklä rung abgibt, wird mit einer Geldstrafe in der Höhe jenes Steuerbetrages belegt, welcher auf den Unterschied zwischen dem amtlich festgestell ten und dem vom Steuerträger

, welche nicht in diesen vor geschriebenen Formen gemacht werden, sind als n-i cht ersol g t zu betrachten. Der Steuer unterliegt jeder Einheimische oder Fremde, der in der Gemeinde Bozen ein Möbliertes Haus oder eine möblierte Wohnung genutzt oder zu seiner Verfügung hat, seien die Möbel sein Eiaentum oder nicht und zwar 'auch, wsntt er die Wohnung unentgeltlich innehat. Die entsprechenden Erklärungen haben da her abzugeben: a) der Hausbesitzer für seine eigene Wohnung, für leerstehende Wohnungen und für möbl. vermietete Wohnungen

6
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1925/10_01_1925/BZN_1925_01_10_7_object_2505532.png
Seite 7 von 10
Datum: 10.01.1925
Umfang: 10
hat oder richtiger nicht gehalten hat. Nr. der Klassen 1 2 3 Z 6 7 Z 9 10 11 Ä2 13 14 15 16 17 18 IS 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Hche des Er ls r?es i » Klane» von Lire 10.01 15.01 20.01 30.01 45.01 60.01 80.01 100.01 130.01 160.01 200.01 250.01 300.01 375.01 450.01 550.01 650.01 750.01 900.01 1050.01 1200.01 1400.01 1600.01 19M.01 2300.01 2800.01 3^100.01 4000.01 Getelldd Steuer bis Lire 10.— 15.- 20.- 30.- 45.— 60.— 80 — 100.— 130.— 160.- 200.- 250.- 300.- 375.— 450- 550.- 650.- 750 — 900.— 1050.- 1200.- 1400

Ziegt eine gegenüber den Versprechungen Boragnos ganz schreiende Mehrbelastung der Bevölkerung., Tie folgende Gegenüberstellung spricht für sich Bände, wie man dem städtischen Steuerträger ent gegen dem Voranschlage in den Sack steigt: Spezial Kategorie A (23) Retnein- Kommen Anzahl der Ab- Stadt, gadepstichtigen ^ Steuer lt. Vor» lt. Ma- lt. Matrikel anschlug trikel C (25) D (26) E (27) F (28) 2800 4 12 11200 33.600 2 5 6800 17.000 8 34 32000 136.000 24.001 bis 1600 2 6 3200 12.800 27.000 27.001

von so viel mittleren Betrieben in diese Spezialklassen hat natürlich eine allgemeine Hinauf setzung der Gewerbe in die höheren Klassen inner halb der Stufen 1—22 zur Folge gehabt. Es muß nämlich bedacht werden, daß auch die Einreihung in die 22 Klassen nach der Bedeutung des Betriebes zu geschehen hat, wie dies auch im Reglement der Stadt Bozen zur Einhebung dieser Steuer aus drücklich anerkannt ist. Diese Wichtigkeit ergibt sich nicht nur aus^der Höhe des steuerbaren Ertrages (ricchezza mobile

wir nun, wie der Stadtmagi strat die Betriebe eingereiht hat. Für Lebenserhaltung verbleibt staatl. Steuer Klaffen Einkommen ink! ^Komple- 18 19 20 21 y? 14.000 16.000 18.000 20.000 22.000 3080 3552 3996 4640 5104 900 1000 1100 1200 1400 zu- sammen 3980 4552 5096 58^0 6504 sgkrlich 10.020 11.448 12.904 14.160 15.496 monatl. 835 954 1073 1180 1281 das Danach wären Betriebe, die nicht einmal Existenzminimum von 250 Friedenskronen monat lich sichern, bereits wichtige Betriebe. Es wird je doch jedermann zugeben müssen

Einkommen den wirkli chen Reinertrag, möge es auch zutreffen, daß in ein zelnen Fällen der Steuerträger gegen ^ ungerechte Besteuerung zum Verzweiflungsnuttel der Steuer flucht 'greift. Ter springende Punkt lst oer: Entwe der man geht von Einkommen laut ruolo als Basis für die städtische Steuer aus, dann ist es unbedingt nötig, daß sich auch' die Stadtgemeinde an die im ruolo festgesetzte Summe hält, dann muß sie aber auch die Gemeindesteuer erträglich gestalten. Es geht aber nicht an die Ergebnisse

7
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1910/27_11_1910/BZN_1910_11_27_2_object_2283602.png
Seite 2 von 40
Datum: 27.11.1910
Umfang: 40
? „Bozner Nachrichten', Sonnt fast gar nicht oder nur zum kleinsten Teile eingetroffen sind. Meine Ausführungen im Landwge gegen das bestimmte, nnnmehr beschlossene Gesetz mußten sich daher naturgemäß nach zwei Richtungen hin bewegen: Erstens einmal in der Zinszahlung jener zahlreichen Mängel und mitunter wenig erfreulichen Folgeerscheinungen, welche die Wertzuwüchs steuer in der Praxis Zeigte, und zweitens speziell gegen das zur Beratung gestellte Gesetz, das trotz seiner mehrfach

beschlossen wurde, in grober Weise angeflegelt und als ein Ruckschritt- ler hingestellt zu werden, der gegen alle Aortschritte der mo dernen Zeit sich verschließe und wohl eigentlich nur ein mit- leidiges Lächeln verdiene. Ich nenne das eine Anmaßung sondergleichen insbesondere in dem Falle, wo in der Tat dieses Gesetz nur von wenigen gelesen, geschweige denn in seinen einzelnen Bestimmungen verstanden und in seiner Tragweite gewürdigt wurde. Zur Beurteilung der Wirkungen der Wertzmvachs steuer

im allgemeinen ist eine Prüfung der in Deutschland damit gemachten Erfahrungen sicherlich von großem Werte. 5lls im vorigen Jahre der Gedanke der Einführung einer Wertzuwachssteuer des Reiches austauchte, welche derzeit als städtische Zlbgabe in vielen deutschen Städten besteht, wurde vom deutschen Handelstage ein reichhaltiges, auf diese Steuer Bezug habendes Material gesammelt, das sehr in teressante Aufschlüsse gibt. Vor allem hat sich in den Jah ren seit Einführung der Wertzuwachssteuer ein sehr merk

haben. Aber ich frage, ist es nicht na türlich, daß eine auf den Verkehr gelegte Steuer diesen l>emmt und vermindert, ist dies nicht eine Erscheinung, die wir in ähnlichen Killen ebenso sicher beobachten können? Wird beispielsweise durch die Einführung einer Konsum steuer nicht auch der Konsum Vermindert, wobei ebenso an dere wirtschaftliche Momente wie krisenhafte Zustände usw. mit eine Rolle spielen können? Einen Zusammenhang zwi schen Wertzuwachsfteuer nnd Realitätenumsatz nnd weiters

zwischen ihr und der Bautätigkeit zu leugnen, ist einfach un möglich, da derselbe einein Avingenden wirtschaftlichen setze entspricht. Diese Erscheinung steht übrigens mit de? Frage der Überwälzung der Steuer in engem Zusammen hange. Dort, wo keine oder nur eine teilweise Überwälzung der Steuer und damit auch nicht eine Verteuerung der Ware, in diesem Aalle der Grundstücke und Häuser eintritt, wird ein Rückgang des Grundstücke-Umsatzes und eine Ver minderung der Bautätigkeit in geringerem Maße zu ver spüren sein.' Die Frage

8
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1920/08_10_1920/BZN_1920_10_08_4_object_2470950.png
Seite 4 von 8
Datum: 08.10.1920
Umfang: 8
1919/1920 K 30.— betrug, auf das 3'/-fache inner halb Jahresfrist und das 5'/-fache binnen 2 Iahren erhöht. Sie beträgt jetzt '/» des durchschnittlichen Hundewertes, kommt also einer Konfiskation des erträglosen Steuer- objektes innerhalb dreier^.Jahre gleich. Da kaum eine zweite Steuer aus eine gleiche perzentuelle Höhe gebschraubr wurde (selbst die Besitzer! von Personen- autos kamen ungleich besser davon), so muß sich der Hundebesitzer unwillkürlich fragen, wodurch er wohl diese liebevolle

Vorzugsbehandlung seitens der verehrten Stadtväter verdient haben mag. A Der Umstand, daß diese maßlose Steuer erhöhung der Aufbesserung der Bezüge der städtischen Angestellten dienen soll, legt zu- nächst den Gedanken nahe, ob vielleicht o?e Hundebesitzer in erhöhtem Matze die kost bare Zeit und Arbeit der Herren Gemeinde beamten in Anspruch nehmen und etwa deshalb auch im bevorzugten Maße zur Deckung der Lohnerhöhungsforderung der städtischen Arbeiter herangezogen werden sollen. Da sich aber für die Bejahung

an. . „Und du Hüft eine Art, zu vergessen, daß Diener auch Menschen sind. Außerdem hast du aus irgendeinem Grunde schlechte Lanne, Prin- „Bozner Nachrichten', den 8. Oktober 192l stände gekommen sein: wer einen Hund sich halten kann, kann auch Steuer zahlen. Gewiß kann er es und hat es bisher auch bewiesen, allein) wie alles in der Welt, so hat auch diese Möglichkeit ihre bestimm- ten Grenzen. Es zeigt von einer recht oberflächlichen Auffassung, wenn man im Halten ein?s Hundes schon ein Zeichen von Wohlstand

die 1<X> L viel nötiger haben und schmerzlicher vermissen' als mancher Gemeindebeamte der höherenRangsklassen die 50°/°ige Erhöhung seiner Kriegsteue rungszulage. Man wende nicht ein, daß ja jeder sich der Steuer, wenn sie für ihn unerfchwing- lichl sei, dadurch entziehen könne, daß er eben einen Hund, der doch keine Notwen digkeit sei, nicht hält. Abgesehen davon, daß der Begriff der Notwendigkeit ein relativer ist und auch vom Standpunkte der absoluten Notwen. digkeit genommen «ohne viel Nachdenken weit

überflüssigeres sich finden läßt, was überhaupt -nicht besteuert wird, so über- sieht diese gedankenlose und ich möchte sa gen gemütlose Auffassung zudem vollends, daß die Steuer ja auch diejenigen trifft, welche einen Hund bereits besitzen und zu einer Zeit erworben haben, in welcher die Steuer weit weniger betrug (L 30 oder gar nur X 30 oder noch weniger) und daß ein fühlender Mensch ein treues, liebes Tier, an welches er sich durch Jahre gewöhnt hat, nicht einfach zur Tür hinausstoßen

9
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1920/18_09_1920/BZN_1920_09_18_5_object_2470466.png
Seite 5 von 8
Datum: 18.09.1920
Umfang: 8
dieser Punkt von der Tages- Ordnung abgesetzt wurde, weil die Gast- wirtegenossenschäft den Wunsch aussprach, für diese Steuer eine Pauschalsumme zu vf- ferieren. Nunmehr müsse aber ein Beschluß in dieser Frage gefaßt werden. Der Antrag des Stadtmagistrates lautet: Angesichts der Tatsache, daß durch eine Zieihe von Beschlüssen des Gemeinderates das Erfordernis des Jahres ISA wesentlich erhöht wurde, während verschiedene Einnahmekatego wuroe, wayreno veriazieoene unnnarimekaieyo- ^ r ^ rien erheblich

Bozen über, tritt für die perzentuale Einhebung - der nachtenden Fremden eine Lokalauflage von Steuer ein v mehr als 2 Lire betragen sollte. Sie ist nur . schieden, daß die Gastwirte durch dle ElN- für die ersten 60 Tage des Aufenthaltes des Hebung der Uebernachtsteuer einen Schaden Fremden in Bozen zu entrichten. Die Besitze^ haben Wenn die Wirte glauben, daß die Zimm°rp«il° nicht mMder T«.- sind verpflichtet, die Lokalauflage von den erung entsprechen, so können sie dieselben Gästen zugleich

mit der Zimmermiete einzu- ja erhöhen. Derzeit sind 'diese Preise in heben und dem Stadtkammeramte unter Ans 1 n übersvannt dak die Gaste fchluß der.Uebernachtungsausweise allwöchent- Drüber c^fh^ ^ GR. Dr. Dinkhauser ist gegen die Pauschalierung, erblickt aber in der Art der Einhebung der Steuer eine Belastung der Wirte. . <- Nachdem GR. Forstinger sür bis Pauschalierung das Wort redete, beleuchtet GR. Stasflerin längerer Rede die Schä den, die dem Gastgewerbe aus dieser Steuer erwachsen. In vielen Punkten

decken sich seine Ausführungen mit den Darlegungen des GR. Innerebner. Wenn man genau die Einhebung der Steuer durchführen wollte, so brauche dies zwei eigene Beamte. Hierauf stellte GR. Staffier einen Vermitt- lungsantrag. Nachdem noch einigß. Redner zu diesem Punkte sprachen und die Sache schon, genug des langen und breiten behandelt.wurde, beantragte VB. Christanell Schluß der Debatte. Der Antrag wurde angenommen und der Bürgermeister schritt hierauf zur Abstimmung. Der Magistratsantrag

auf Einhebung von 15 Prozent wurde mit Mehrheit abge lehnt. Angenommen wurde mit Majori- tät der Antrag auf Einhebung einer zehn- prozentigen Steuer, wovon zwei Drittel der Stadtgemeinde und ein Drittel der Fremdenverkehrskommission zufallen. Die Abfindung mit einer Pauschalsumme, wie die Wirte es beantragten, wurde mit Majo. rität abgelehnt. Die Steuer tritt sosort nach behördlicher Genehmigung in Kraft und- läuft vorderhand bis 31. Dezember 1924. Somit fand dieser strittige Punkt endlich eine Lösung

10
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1924/10_10_1924/BZN_1924_10_10_6_object_2504091.png
Seite 6 von 8
Datum: 10.10.1924
Umfang: 8
- Dr. Ed. Clemenz. Eine neue Steuer. Mit der Beilage F zum kgl. Dekrete vom 11. Zänner 1923, Nr. 148, wurde auf die neuen Pro vinzen die sog. Ergänzungssteuer (Jmposta comple- mentare sul reddito) ausgedehnt, die bei uns das er stemal im Jahre 1924 zur Vorschreibung gelangt. Während das frühere italienische Steuersystem nur Ertragssteuern kannte, das heißt, das Einkommen an den Quellen (Grund-, Haus-, Kapitalbesitz, Ge werbe, Erwerbstätigkeit usw.) ersaßt hat, ohne auf die personlichen Verhältnisse desjenigen

Rücksicht zu nehmen, dem das Einkommen zustießt, ist seit dem Jahre 1915 in den alten^ Provinzen Italiens die Ergänzungssteuer eingeführt, die alle jene Personen (Firmen) betrifft, deren Gesamteinkommen 10.000 Lire übersteigt. Diese Steuer wird nunmehr auch in den neuen Provinzen vorgeschrieben, jedoch nur sür das Jahr 1924. Vom 1. Jänner 1925 an wird sie in ganz Italien durch eine neue allgemeine Ergän zungssteuer ersetzt, die der früheren österreichischen Personaleinkommensteuer ähnlich

und die Versteuerung der Zinsen dieser Hy pothekenforderung nachweisen. Dieser Nachweis wird am besten nach Vorlage eines Grundbuchaus zuges und einer Bestätigung des Steueramtes über die Versteuerung der Zinsen seitens des Hypothekar gläubigers erbracht. Höhe der Steuer. Die Steuer betragt bei einem Gesamteinkommen des Steuerträgers (der Firma) von „Bozner Nachrichten', den 10. Oktober 1924 10.001—15.000 L. 1F 15.001—20.000 „ 2L 20.001—25.000 „ 3^ 25.001—30.000 „ 4^ 30.001—40.000 „ 5F 40.001—50.000 „ 6^ 50.001

Personen, die juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Firmen usw. werden von der Steuer nicht betroffen, wohl aber die einzelnen physischen Personen, die von ihnen als Inhaber, Gesellschafter, Aktionäre, Ver->- Walter, Beamte, Angestellte, oder aus irgend einem anderen Titel ein Einkommen beziehen. Die Steuer befreiung der Staats-, Landes- und Gemeindebeam ten, sowie der Privatangestellten ist abgeschafft. 2. Dem Einkommen eines Steuerträgers werden jene Einkommen anderer Personen zugerechnet

verbleiben. 4. Der Familienstand des Steuerträgers wird insoferne berücksichtigt, als für jedes Familienmit glied über den Steuerträger und seine Gattin hin aus ein Zwanzigstel des reinen Einkommens abge zogen werden kann. Diese Abzugspost darf jedoch sür jedes einzelne Familienmitglied 3000 Lire nicht übersteigen. 5. Während für die Ergänzungssteuer des Jah res 1924 das Gesamteinkommen desselben Jahres zu Grunde gelegt wird, so wie es in der Steuer rolle des Jahres 1924 eingetragen ist, wird die neue

11
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1925/06_07_1925/BZN_1925_07_06_2_object_2508332.png
Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

12
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1925/27_03_1925/BZN_1925_03_27_2_object_2506664.png
Seite 2 von 8
Datum: 27.03.1925
Umfang: 8
und innenpolitischen Klas senkampfes stellt, sondern in dem Dienst einer kraft- und würdevollen Vertretung der Interessen .Deutschlands nach außen sowie eines sozialen Aus gleichs im Innern. ^ ^ ^ . ^ Aus dem Gesagten ergibt sich beiläufig die Wich tigkeit und.Tragweite der übermorgigen, Wahl, wÄcher über die Grenzen des deutschen Reiches hin aus, mit gespanntem Interesse entgegen gesehen -wird/ ^ ^^ i ^ ° Lanöes-Steuer-Inspektor CarüeM in Sruneck. Steuerinspektor Cardel l i ist das höchste ^ Steuerorgan Oer

Provinz. Die Besprechungen mit ihm, die behandelten Gegenstände und die ' : gegebenen Aufklärungen sind von solcher Wich tigkeit auch außerhalb des Bezirkes Bruneck, 5? , . daß wir dem aus dem „Pustertaler Boten' - ' entnommenen Bericht die weiteste Verbreitung s? - mrd Beachtung wünschen und zu entsprechen der Nutzanwendung allseits empfehlen. Wie noch in aller Erinnerung, fand in Bruneck Ende Dezember 1924 eine von den Gewerbegenos senschaften einberufene Versammlung von Steuer trägern

des Pustertales statt, um der allgemeinen Klage wegen zu hoher Besteuerung Ausdruck zu ge ben. In dieser Versammlung erklärte Herr Steuer inspektor Cardelli sich bereit, ihm zur Kenntnis gebrachte, berechtigte Klagen einzelner einer Bespre chung an der Hand der Akten unterziehen zu wol len. Das zu diesem Zwecke gebildete Komitee, be stehend aus den Herren Bäron Sternbach, Ge- nossenschastsobmann Franz Müll er und^ Advo kat Dr. Bruno W e b e r lud gemeindeweise die Steuerpflichtigen ein, ihre Beschwerden

, welche beim Steuer ami erhältlich sind, einbringen. Die» soll kein Steuerträger, lvclcher sich zu hoch besteuert glaubt. bisher aber dagegen nicht rekurriert hat, versäumen. Bei der eingehenden Besprechung dieser allgemeinen BeschwAdepunkte über die Art und Weise des Ltb- schlusses der Konkordate betonte Landes-Steuer- mspektor Cärdelli mehrmals ausdrücklich, daß ! es zur Vermeidung solcher Klagen das sicherste wäre, wenn der Steuerpflichtige zu allen Verhand lungen beim Steue ram t e mit ei n er sprach

, für die Zeit dieses Richtigstellungsverfahrens einen oder mehrere solche vollkommen mit Steuersachen vertraute und sprachenkundige Vertrauensmänner zu finden und sie den Steuerträgern zur Beratung und Vertretung zur Verfügung stellen. . i . Eine große Reihe von Beschwerden ging ferner dahin, daß für Kapitalszinsen sowohl dem Gläubi ger als auch dem Schuldner, besonders wenn dieser eine Gemeinde war, die Steuer von 26 Prozent vorgeschrieben und eingehoben wurde. Der Herr Steuerinspektor sah auch sofort

13
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1921/06_07_1921/BZN_1921_07_06_6_object_2477475.png
Seite 6 von 8
Datum: 06.07.1921
Umfang: 8
ein Beispiel nehmen. Jede Hochzeit mit Musik und Bauchtanz (ausgenommen eine Trommel, eine Geige, ein Dudelsack) zahlt 5000 Leva Stenern, Frauen mit luxuriösen Schirmen 30 Leva) .Steuer) Frauen mit luxuriösen Hand taschen M0 Leva Steuer, Frauen, die auf der Strage>' beim Besuch von öffentlichen Lokalen .mit vorne ausgeschnittenen (dekolletierten) Klei dern gehen, sowie Frauen, deren Röcke höher als 30 Zentimeter über dem Boden messen und solche, die ojourierte Strmnpfe tragen, zahlen 500 Leva Steuer

. Jeder ohne Unterschied des Geschlechts und Alters, der der Zeit .vom 13.' April 'bis 13.'Deptember Handschuhe trägt und sich nicht durch ein ältliches Zeugnis aus weifen kann, zahlt 200 Leva Steuer, jeder ohne Unterschied des Alters und Geschlechts, der gol- denen. Schmuck trägt, zahlt 300 Leva Steuer, jeder, der im Besitze eines Luxushundes ist und mit diesem auf .di'e. Straße^'und,irr ^öffentliche Lokale geht, z zahlt. 5Y0 Leva Steuer.: Jeder mann, der unter ftinfzig Jahre alt ist und eineil Luxusspazierstock

trägt, ohne sich durch ein ärztliches Zeugnis ausweisen ' zu können, zahlt 100 Leva Steuer. Mädchen aus vermö gendem Hause, die sich als Mägde verdingeü, zahlen eine Steuer von 200 Leva.. Der Kreis rat Chr. I Abunew machte bei der Debatte hier die Einwendung,-daß es sich bei der obigen Steuer weniger um die daraus resultierenden Einkünfte handelte, als dem Unfug entgegen zutreten, daß die Kircher wohlhabender Bauern, um der Feldarbeit zu entgehen, sich. in den Städten, verdingen. Jedermann

ohne Unter schied des Geschlechtes, dessen Schnhabsätze höher als sechs Zentimeter sind, bezahlt 200 Leva Steuer. ' Der Besitzer eines luxuriösen Kinder wagens zahlt 200 Leva, Frauen, welche Pelze auf den Schultern oder in der Hand tragen, zahlen 500 Leva. Jedes im Kreise Rustschuk yerkehrende Lastenauto bezahlt 500, jedes Per sonenauto 1000 Leva. ' Jedes zur Spaziersahrt dienende Pferdegespann 500 Leva Steuer. Auf die Kriegsgewinste und die Gelder, welche die amerikanischen Rückwanderer nach Hause brin gen

, wird eine Steuer von 20^ gesetzt. ' Aller dings treten diese Steuern erst in Kraft, wenn sie von der Regierung bestätigt werden. Poch besteht kem Zweifel, daß das Kabinett die Be schlüsse des Kreisrates von Rustschuk gutheißen wird. Interessant wirb es dann jedenfalls stin, zuzusehen, tvie die Steuerkommissäre mit dem Maßstab in der Hand die DekolleLage der Da men auf der Promenade oder die Kürze ihrer ' Röcke und die Höhe ihrer Schuhabsätze überprü fen und die Widerspenstigen abführen werden. Die Impfung

14
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/05_12_1923/BZN_1923_12_05_4_object_2497874.png
Seite 4 von 10
Datum: 05.12.1923
Umfang: 10
würden mit 6—10 Prozent belegt). Der Ermittlung des approximativen Gesamt- abgabenbetrages wurden die beim Steuerrese- rate erhobenen Daten der Hauszinssteuertabel len zugrunde gelegt, nach welchen die Mietwert steuer bei Anwendung der vorgeschlagenen Klas seneinteilung und der bezüglichen Steuersätze einen Iahresertrag von 124.000 Lire abwerfen würde. Gegen das vorgeschlagene progressive Steuer system sprechen wichtige Bedenken. Vor allem sind die demselben zu Grunde gelegten Voraus setzungen unrichtig, denn zufolge

erforderlichen Betrage von 124.000 Lire ergeben würde. Hiebei ist zu bedenken, daß die Mietzinse in den neuen Provinzen für sich schon eine Höhe erreicht haben, welche die ganze wirtschaftliche Kraft der Mieter in Anspruch nimmt und daß durch das Hinzukommen einer derartigen neuen Belastung die wirtschaftliche Kraft der Mieter vielfach überschritten wird. Die Mieter müssen daher dem Beiräte zu er wägen geben, daß der budgetierte Steuerertrag herabgesetzt und daß andererseits die Steuer

nach einem anderen Maßstabe festgesetzt werde und ersuchen ihn bei Feststellung der Mietwert steuer folgende Erwägungen zu berücksichtigen: a) Nach den tatsächlichen Mietzinsen bleiben die allerwenigsten Wohnungen von der Miet wertsteuer frei, da infolge der Einführung der neuen Mieterschutzverordnung bei 10—15 Proz. eine Verdoppelung erfolgt, zirka 50 Prozent um des bisherigen Mietzinses gesteigert wurden» während bei 30—40 Prozent der Wohnungen eine Steigerung des bisherigen Mietzinses um die Hälfte eingetreten

ist. Zu gleicher Zeit sind aber gerade bei den Fixangestellten, dem Gros der Mieter von mittleren Wohnungen, die Teue rungszulagen und Gehälter herabgesetzt worden, sodaß diese am Ende ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sind. Es werden somit die meisten Haushalte, nämlich diejenigen, welche sich kei nen Luxus erlauben können, mit K—8 Prozent der Steuer getroffen und das geistige Proleta- - riat würde mit 8 Prozent am meisten belastet werden. Diese Belastung ist unhaltbar. b) Größere Wohnungen

mit einem Mietzinse von über 4000 Lire sind derart gering, daß die eigentlichen Luxuswohnungen im Verhältnisse zu den Wohnungen der wirtschaftlich schwäche ren Volksschichten nicht in entsprechendem Matze zur Abgabenleistung herangezogen werden. Fer ner ist bei den höheren Klassen ein den Steuer ertrag wesentlich beeinflussender Zuwachs nicht zu gewärtigen, weil bei jenen Wohnungen, welche zufolge der Höhe der Mietzinse bisher nicht unter das Mieterschutzgesetz gefallen^ sind, wesentliche Erhöhungen der Mietzinse

15
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/04_10_1923/BZN_1923_10_04_2_object_2496511.png
Seite 2 von 6
Datum: 04.10.1923
Umfang: 6
sind die mit 10 Cent.-Stempel ver sehenen Bolletten von den Interessenten direkt an das Ufficio Tecnico di Finanza in Trento mit re kommandiertem Brief zu senden. Die Produzen ten, welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmelden, werden in der Höhe vom hal ben bis zum ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- gleitbollette Mod. 8. Wer unrichtig anmeldet

, wird mit doppeltem ! bis zehnfachem Steuerbetrage bestraft. L) Feststellung der Ernte. Nach erfolgter Anmeldung verfügt das Tech nische Amt die Feststellung der angemeldeten Men gen und die Konto-Eröffnung. ?) Zweimonatliche Steuerzahlung. - Bei von den Produzenten an Verbraucher ver kauften Wein fällt die Steuer zu Lasten des Käu fers, welcher beim Kaufe dem Produzenten den Be trag zu zahlen hat. Dem Staate gegenüber sind für Zahlung der Steuer die. Produzenten allein verantwortlich

, welche vom 1. bis 5. November, Jänner, März, Mai, Juli und September die Zahlung der Steuer für den in den vorhergehenden zwei Monaten ver kauften oder verbrauchten Wein zu leisten haben. Die erste Zahlung hat daher vom 1. bis 5. November 1923 zu erfolgen, für den gan zen vom 1. September bis 31. Oktober verbrauch ten Wein, ohne Rücksicht des Jahres, in welchem der Wein produziert wurde. Für die bis 31. Ok tober erfolgten Verkäufe, wenn es sich um Wein handelt, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Steuer

, welche bei der zweimonatlichen Verfallzeit vom Ver käufer abführt. Handelt es sich um Most, wird der ^ Verkauf vorbehaltlich der Steuer abgeschlossen; da für ist der Käufer verantwortlich, welcher die vor bezeichnete Anmeldung zu besorgen hat. Zur Ver- l meidung doppelter Steuerbemessung ist es nötig, in der Anmeldung alle. Daten klarzulegen, welcbe auf vor der Meldung erfolgten Käufen und Verkäufen von Wein und Most Bezug haben. Die Steuerzahlungen w^den bei einem Postamte geleistet (auf Konto 11—1501 dell'Ufficio Tecnico

di Finanza), welchem alle notigen Angaben zu ma chen sind (Vor-, Zuname, Name des Vaters des An meldenden und Gemeinde, bei welcher der Wein an gemeldet Wurde), damit das Ufficio Tecnico genau ersieht, lvenn der Betrag gutgeschrieben istl Das Postamt gibt dem Zahler eine Bestätigung, welche aufzubewahren ist und den Finanzagenten vorzuweisen. Falls sie zur zweimonatlichen Ver fallzeit in seinen Keller kommen, um zu kontrollie ren, ob die Steuer für den ganzen in den vorher gehenden zwei Monaten

16
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1921/26_09_1921/BZN_1921_09_26_6_object_2479654.png
Seite 6 von 8
Datum: 26.09.1921
Umfang: 8
Seite 6 Der Kandest»a«stmU fSr Trentino und Sndtiro!. Das kgl. Dekret vom 16. Juni d. I. ^^ ^^ .bestimmte: ^ Zur Deckung des Erfordernisses des Landeshaushaltes der Veneria Tridentina Wird auf Grund der Beschlüsse der Lan- desvertrewng usw. die Einhebung folgen der Landeszuschläge und Auflagen be willigt: -, ^^^ F ü r d a s I a h r 1920: (Wird jetzt im Nachhinein noch eingehoben) s) 120prozentiger .Zuschlag zur Grund steuer; ^ ^ d) 30prozentiger Zuschlag zur Hausklassen- - fteuer

; ' > > e) 60prozentiger Zuschlag zur Hauszins steuer; ^^ ^ 6) ILOprozentiger Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem Nettoertrag der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung hauszinssteuerfrei sind; e) 120prozentiger Zuschlag zur allgemei nen Erwerbsteuer; ^ ^ i) 120prozentiger Zuschlag zur Renten- > / steuere ^ ^ Z) Mprozentiger Zuschlag zur Einkommen steuer; ^ ^ d) Zuschlag zur staatlichen Verzehrungs steuer auf Wein, Most und Weinmaische im Ausmaße von 100 Prozent für das erste Halbjahr und 200 Prozent

im Ausmaße von 5 Prozent des Stock- - wertes; ^ ^ ' 0) Wertzuwachsabgabe auf Immobilien im früheres. Ausmaße. Für das Jahr 1921: . s) 120prozentiger Zuschlag zur Grund steuer und zur allgemeinen Erwerb- . fteuer mit Einschluß der Steuer für Hausier- und Wandergewerbe; d) Mprozentiger Zuschlag zur Hausklas sensteuer; * e) 80prozentiger Zuschlag zur Hauszins- ^ fteuer; - ^ ^ ^ - 6) 120prozentigex Zuschlag zur fünfpro- zentigen Steuer aus dem «.Nettoerträge der Gebäude, welche aus dem Titel der Bauführung

hauszinssteuerfrei sind; e) 100prozentiger Zuschlag zur Renten steuer; k) 100prozentiger Zuschlag zur Tantiemen- - -fteuer; - ^ g) 30prozentiger Zuschlag zur Einkom mensteuer; d) 170prozentiger Zuschlag zur Erwerb steuer nach dem II. Hauptstück des Ge setzes vom 25. Oktober 1896. R.-G.-Bl. ' Nr. 220; 1) 200prozentiger Zuschlag zur staatlichen Verzehrungssteuer auf Wein. Most und Weinmaische; I) Gebietsschulfondsbeitrag zu den direk ten Steuern und zu den staatlichen Nachlaßgebühren in der für das Jahr 1920

klagt über den Man gel an Kontrolle an gerechter Verteilung der Lasten und haushälterischer Wirtschaf mit den Einnahmen. Jedermann weiß, daß der Staat heute mehr als je darauf be dacht fein muß, seine Einnahmen zu ver größern und daß er dabei in erster Linie den Staatsbürgern tüchtig in die Taschen greift. - ' . Die Aufteilung der Steuerlasten soll aber gerecht sein und mit den Steuer- geldern soll vernünftig und haushälterisch gewirtschaftet werden. Ueber die gerechte Austeilung der Steuern

17
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1910/08_03_1910/BZN_1910_03_08_9_object_2276626.png
Seite 9 von 12
Datum: 08.03.1910
Umfang: 12
. Wenn neue Steuert) rosekie auftauchen, fo find es meistens solche, welche die städtische Bevölkerung in erster Linie belasten. Volle Bewilligung ver dient die Erhöhung der Abgabe auf Verlassenschaften, welche zur Deckung eines Teiles des SHulaufwandes bestimmt ist, das betreffende Gesetz wurde vom Landtage zwar beschlossen. doch ist es unwahrscheinlich, daß dasselbe die Sanktion er halten wird. Eine sehr gerechte Steuer Ware ferners die Jagdkartensteuer, die vom Budgetausschuß bereits anaenom- men wurde

und die dem Lande einen Betrag von 20.000 Kronen eingebracht hätte, der sogar im Voranschlage bereits Berücksichtigung Pfunden Hatte. Doch stehe 8a. diese Steuer fand keine Gnade vor Leu Augen der jagdlustgen Bauern imd fo wurde selbstverständlich sofort der bereits auf der Ta gesordnung befindliche Antrag des Budgetausschusses ohne Sang und Klang wieder abgefetzt. Ein Universalheilmittel für die leidenden Landesfinan- 5en glaubte man in der Besteuerung des Wertzuwachses von Liegenschaften gefunden

zu verlangen. Daß dieser For- emng, die von unferer Partei mit dem bei solchen Gelegen sten üblichen und bereits bekannten Nachdrucke gestelli wurde, auch entsprochen wurde, ist selbstverständlich. Ich s kl nicht leugnen, meine Herren, daß der in dem Ge- ^^5 ?um Ausdrucke gebrachte Grundgedanke sicherlich ein ge- .^Artigter ist, .wie ich denn auch nicht verfehlt habe, bei krschiedenen anderen Gelegenheiten stets auf diese Steuer Nachrichten' vom 8. März 1s10 hinzuweisen und deren Durchführung zu empfehlen

. Es ist auch richtig, daß in verschiedenen Städten Deutschlands, wohlgemerkt als rein städtische Abgabe die Wertzuwachs- Iteuer eingeführt ist, wobei jedoch verlautet, daß keineswegs überall damit die besten Erfahrungen gemacht wurden. Von der Wertzuwachssteuer soll jede Veräußerung von Liegen schaften getroffen werden, wobei gewisse, nicht näher zu be zeichnende Ausnahmen Platzgreifen, und so, allgemein aus gedrückt, die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Erwerbs werte und dem Veräußerungswerte der Steuer

unterliegen. Liegt dieser Erwerb vor dem 1 .Jänner 1904, so wird als Grundlage, von der aus die Differenz zu bilden ist, der durch Schätzung festzustellende Wert am 1. Jänner 1904 ange nommen. Daß eine derartige Feststellung sehr schwierig fein wird, sei nur nebenbei als ein Mangel des Gesetzes er wähnt. Die Steuer, die von diesem Wertzuwachse erhoben wird, ist in Stufen abgeteilt und steigt von 6 L bei einer Wertsteigerung von 10—20 F, bis auf 26 A bei einer Wert steigerung von über 150 L. Hiebei

18
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1924/30_08_1924/BZN_1924_08_30_8_object_2503485.png
Seite 8 von 10
Datum: 30.08.1924
Umfang: 10
er .einen Pächter ohne weiteres augenblicklich als abge setzt erklären kann, der auch nur einem der 15tägi- gen Zahlungstermine nicht Genüge leistet. Die finanziellen Vorteile des neuen Systems. Nach dieser wirklich wenig erfreulichen histori schen Übersicht über die acht Monate der Konsum steuer-Geschäfte dieser Gemeinde gehe ich nun zu einer Betrachtung finanzieller Natur über. Dieselbe zielt dahin, zu zeigen, daß es die erste und wichtigste Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist, aus der Füh rung

der Konsumsteuern den größtmöglichen Er trag herauszuholen im Verhältnis zur Steuerkapa zität der Bürgerschaft, ohne jedoch die Entwicklung und das Gedeihen von Handel und Gewerbe zu hemmen. Nach dem italienischen Gemeindesteuer system setzen sich die Einnahmen der Gemeinde bilanz, außer den Patrimonial-Einkünften gerin gerer Bedeutung, zusammen aus: Gemeindezuschlag zur Boden- und Gebäudesteuer, zur Einkommen steuer, ferner aus den Abgaben, unter denen Äe^ Abgabe auf Vieh, Mietwert, Geschäfts- und Ver

z'ur Erwerbsteuer 160F . . L. 320.000 Zuschlag für die der öff. Rechnungs legung unterworfenen Betriebe 150F . . L. 220.000 Zuschlag zur Personal-Einkommen steuer 30F . L. 170.000 Zuschlag zur Neutenstener 250F . . L. 21.000 Zuschlag zur Besoldungssteuer 150^ . L. 9.750 Verschiedene Zölle L. 572.000 Totale L. 2,676.367 Wechsel des Steuersystems und seine Folgen. Mit der Ausdehnung des italienischen Gemeinde- und Provinzial-Gesetzes auf die neuen Provinzen und mit der Anwendung des italienischen

Steuer systems in der Bilanz des lausenden Jahres müssen an die Stelle der abgeschafften Steuern jene treten, die nach unserem öffentlichen Recht allein erlaubt sind, und zwar: Schilder- und Photographien-Steuer . L. 20.000 Gewerbe- und Verkaufssteuer . . . L. 250.000 Mietwertsteuer L- 250.000 Zuschläge zur Einkommensteuer . . L. 97.988 Wagen- 'und Dienstbotensteuer . . . L.. 15.000 Klavier-und Billard-Steuer . . . L. 20.000 Lizenz-Gebühren . . . . . . . L. 70.000 Zuschläge zur Gebäudesteuer

Handels, des außerordentlich gro ßen Fremdenverkehrs, der nicht unbedeutenden eige nen Produktion, des außerordentlichen Konsumes. der täglich an Lebensmitteln wie an jeder Art von Waren betätigt wird; die sich also infolge dieser Umstände rühmen kann, unter den ersten Städten des Königreiches zu sein, würde der Verwalter der Stadt, der von diesen besonderen Verhältnissen nicht Gebrauch machen würde, um aus der Konsum steuer den größtmöglichen Ertrag herauszuholen Und so zu vermeiden

19
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1924/28_01_1924/BZN_1924_01_28_5_object_2499128.png
Seite 5 von 8
Datum: 28.01.1924
Umfang: 8
Getränke sind 60 Prozent, der sür den Wein festgesetzten Steuer zu entrich ten. Der Most und frische Trauben sind mit 90 bezw. 65 Prozent der für den Wein festgesetzten Steuer besteuert. Die Besteuerung beschränkt sich jedoch aus den Most und aus die Trauben, .welche in die Verkaufslokale und anstoßenden Keller eingeführt werden. Für die frischen Trauben kann die Steuer das Doppelte jener Steuer erreichen, welche für den Wein bestimmt ist. Der Leps, Halbwein, das Essigwasser und -der Herling (unreife

Traube) sind mit der halben Weinsteuer belastet. Als Flasche wird der Inhalt eines Glasge säßes ansehen, welcher mehr als einen halben Liter bis zu einem Liter beträgt. Auf die gleiche Weise wird die Steuer für die alkoholischen Ge tränke, das Bier, die Kracherln (kohlensäure haltigen Getränke) und die Mineralwässer in Flaschen, eingehoben und liquidiert. Die Steuer für das Vieh kann auf Grund des Gewichtes oder auf Grund des frisch ge schlachteten Fleisches abzüglich 20 Prozent für jene Gemeinden

eingehoben werden, welche die nötigen Gewichte besorgen. Das nur gekochte und in Dosen konserrvierte Fleisch unterliegt der Steuer, welche für das fri sche Fleisch festgesetzt ist. Für das frische Fleisch, welches von Tieren stammt, die in anderen Ge meinden geschlachtet wurden, erhöht sich die Steuer um 20 Prozent. Für das Fleisch zweiter Qualität und sür das Gefrierfleisch wird die Steuer hingegen um die Hälfte bezw. um ein Drittel herabgesetzt. /lrbeitsbekrot öer StaKt Hieran vom 25. Jänner 1924

ihm zur Rechten, gegenüber seine Tochter, der junge Sohn blieb stehen: Seite 6 meinde Großbezieher, z. B. Hotels, von dee Steuer getroffen werden. Die Stadt hat nun die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: entweder Einhebung in Eigenregie oder Steuerverpach tung oder Abfindung Mit den Geschäftsleuten. Eigenregie erfordert einen umfangreichen Appa rat von Beamten und Angestellten, die Verpach tung >kann zu den unangenehmsten Schikanen für die Steuerträger führen, die sür beide Teile befriedigendste Lösung wäre

20
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1913/15_03_1913/BZN_1913_03_15_1_object_2415825.png
Seite 1 von 9
Datum: 15.03.1913
Umfang: 9
der Personaleinkommensteuer oder wie sie in Hinkunft heißen wird, der Einkommensteuer kurz weg wurde Von vielen Körperschaften energisch Stellung ge nommen. Das kam zum Ausdrucke in zahlreichen an die Abgeordneten gerichteten Schreiben, aus denen hervorgeht, daß ein großer Teil der Bevölkerung sich darüber nicht im klaren ist, worum es sich bei der Erhöhung der Einkommen steuer eigentlich haichelt. Es wird daherDicht uMngebracht sein, eine kurze Darlegung über die beabsichtigten Maßnah men auf Grund der Beschlüsse des Finanzausschusses zu geben

. . I. Steuerausmaß. ^ Das Stcuerausmaß bleibt bekanntlich in den ersten 31 stufen (bis zu einem Einkommen von 10.000 Kronen) un verändert-und wächst dann folgendermaßen : Stufe Jahreseinkommen bis Bisherige Künftige Steuer 32. 38. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 4i>. 46. 47. 48. 49. 5,0. 51. 52. 53. 54. 5ü. 56. 57. einschließlich (in X) 11.000 12.000 13.000 14.000 15.000 16.000 17.000 18.000 19.000 20.000 22.000 24.000 26.000 28.000 30.000 32.000 34.000 36.000 38.000 40.000 44.000 48.000 52.000

von mehr als 100.000 K. bis einschließlich 200.000 K. steigen die Stufen um je 4000 Kronen und die Steuer um je 200 K.; die Steuer wächst auf mehr als 4^; bei einem Einkommen von mehr als 200.000 Kronen bis einschließlich 210.000 K. beträgt die Steuer 9300 K. Bei einem Einkommen von über 210.000 K. steigen die Stufen um je 10.000 K. und die Steuer um je 500 K. Die Steuer ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Einkommen einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf

als von dem höchsten Ein kommen der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der auf letztere entfallenden Steuer. In Hinkunft: bei Einkommen von über 100.000 K. bis einschließlich 200.000 K. steigen die Stufen um je 4000 K. und die Steuer um je 260 K.; bei einem Einkommen von über 200.000 K. bis einschließlich 210.000 K. beträgt die Steuer 11.680 K. Bei einem Einkommen von über 210.000 Kronen steigen die Stufen um je 10.000 K. und die Steuer um je 650 Kronen. Dieser vorstehenden, gewiß äußerst lehrreichen

^ ^ wirtschaftlichen Ruin bedeutet, bwuch mch Einkommen Gewiß aber wird auch l°''and °> t °A»' vm. 30.000 K. ohne w-.t-rcs Ei„k°mmen kommeilsteiier um S» '??.Khuna der Steuer um 7SV K. von 100.000 Kronen eine Eryoyllilg ertragen.

21