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Bozner Nachrichten
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Seite 7 von 8
Datum: 25.09.1914
Umfang: 8
Nr. 1W „Vo zv er Nach rich ten', F r< 23. August 1912 RGBl. Nr. 184 geschützte Zeichen, sowie den Namen des Roten Kreuzes für eigennützige Zwecke zu mißbrauchen. So wird die w e i ß e Armbinde mit dem Zeichen des Roten Kreuzes von Personen unbefugt getragen; ferner versehen manche Geschäftsinhaber ihre Waren und insbesondere ihre Schaufenster mit dem Roten Kreuze, wobei sie die Erklärung beifügen, daß ein Teil der Einnahmen dem ^oten Kreuze gewidmet sei. Zur Hintan haltung des Mißbrauches

des Zeichens des Roten Kreuzes durch unberechtigtes Tragen der erwähnten Armbinde hat die Bundesleitung der österreichischen Gesellschaft vom Ro ten Kreuz in Wien verfügt, daß den. berechtigten Funktio nären Armbinden ausgefolgt werden, welche mit dem Stem pel der österreichischen Gesellschaft oder eines seiner Hilfs vereine versehen sind und daß die zum Tragen der Armbinde Berufenen überdies mit auf Namen lautenden Legitimation nen beteilt werden. Bezüglich des Gebrauches des Zeichens des Roten Kreuzes

im geschäftlichen Verkehr gibt die Bun desleitung die Erklärung ab, daß sie niemanden hiezu eine Ermächtigung erteilt hat, was übrigens nach dem oben Zi tierten Gesetze auch nicht zulässig wäre. Es wird daher auch inBozen strengstens darauf gesehen, däß das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes, nur von den hiezu berechtig ten Personen und Körperschaften gebraucht wird. Einem , Mißbrauch dieses Zeichens und Namens wird fortan auch hier mit aller Strenge entgegengetreten werden. Weiters ist das Sammeln

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