ist folgende^ zu berück sichtigen: Die Steuer wird nicht nach dem Gesamterbe be messen, sondern nach der Höhe der einzelnen Legate. Hin terläßt zum Beispiel jemand 20.000 Kronen in Legaten zu 4000 Kronen, so tverden die einzelnen Legate besteuert. Für den Grad der Verwandtschaft wurden fünf Gruppen gebil det. 1. Fall: Erben in direkter Venvandtschaftslinie oder Ehegatten. 2. Fall: Verlvandte bis zum dritten Grade... 3. Fall: Weitere Verlvandte oder Fremde. 4. Fall: Personen im Dienstverhältnis. 5. Fall
: Inländische Stiftungen für Unterrichts-, Wohltätigkeits- und Humanitätszwecke. Be träge bis zu 400 Kronen sind durchaus steuerfrei. Der ivei- tere Tarif beträgt: . . . - 400 bis 300 Kronen erster und vierter Fall der Ver wandtschaft steuerfrei, zlveiter und fünfter Fall 5 Prozent, dritter Fall 10 Prozent. Ueber 600 bis 1000 Kronen erster Fall 1.25, zweiter Fall 5, dritter Fall 10, vierter Fall 1.25, fünfter Fall 5 Prozent. Ueber 1000 bis 5000 Kronen erster Fall 1.25, zweiter Fall 6, dritter Fall
11, vierter Fall iiach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser, fünfter Fall 5 Prozent. i Ueber 5000 bis 10.000 Kronen erster Fall 1.25, zweiter. Fall 7, dritter Fall 12 Prozent, vierter Fall wie früher l nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser), fünfter Fall 5 Krozent. . . > Ueber 10.000 bis 50.000 Kronen erster Fall 1.50, zwei ter Fall 8, dritter Fall 13 Prozent, vierter Fall wie früher, fünfter Fall 5 Prozent. ---» ^ Ueber 50.000 bis 100.000 Kronen, erster Fall 2> Zlveiter Fall 9, dritter Fall
14 Prozent, vierter Fall wie früher, fünfter Fall 5 Prozent. Ueber 100.000 bis 250.000 Kronen erster Fall 2.5, zweiter Fall 10, dritter Fall 15 Prozent, vierter Fall wie früher, fünfter Fall 5 Prozent. Ueber 250.000 bis 1,000.000 Kronen, erster Fall zweiter Fall 11, dritter Fall 16 Prozent, vierter Fall wie früher, fünfter Fall 5 Prozent. Ueber 1,000.000 bis 2,000.000 Kronen erster Fall 3.50, zweiter Fall 12, dritter Fall 17 Prozent, vierter Fall wie früher, fünfter Fall 5 Prozent. Ueber 2,000.000 Kronen
erster Fall 4, zweiter Fall 13, dritter Fall 18, vierter Fall wie früher, fiinfter Fall 5 Proz. Bei der Schenkungssteuer wird die Progression bloß nach dem Grad der Verwandtschaft bestimmt. Sie wird eingeho ben bei Schenkungen Mischen lebenden Personen, und zwar bei Ulibeweglichen Gütern immer, bei beweglichen nur daim, wenn ein Schriftstück über die Schenkung vorliegt. Auch hier sind Wohlfahrtsstiftungen in der Steuer herabgesetzt worden und wie in Erbschaftsfällen scharfe Maßregeln