zu halten, an denen' ein Verkehrs-und Park verbot von Kraftfahrzeugen besteht. Es wurde festgestellt, daß sich dieses Kennzeichen in den meisten Fällen vom Kennzeichen des Roten Kreuzes nicht unterscheidet, welches die Internationale Vereinbarung, ausdrücklich als Neutraiitätszeichen vorsieht und dessen Gebrauch in Italien mit Gesetz vom 30.6.1912, Nr. 740 gere gelt ist, wonach der unbefugte Gebrauch dieses Kennzeichens mit Geld und Freiheitsstrafen geahndet wird, Um diese schwere Unzukömmlichkeit
abzustellen, hat das Trans portministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Hochkommissariat für Hygiene und öffentliche Gesundheit und dem Zen tralkomitee des Vereinen des Italienichen Roten Kreuzes, die Verwendung eines besondern Kennzeichens genehmigt, um die Kraftfahrzeuge der Ärzte und der öffentlichen Hörperschaften oder Privatorganisationen, die ausschließ lich für Sanitätsdienste verwendet werden, zu kennzeichnen. Diese Kennzeichen, werden im Auftrage der Ärztekammer der Provinz