¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
ihrer Forderungen zn vertheilen. Westg. Ger. Orb. ZZ. 124, 125. Hofdekret vom 27. September 1792, Nr. 54, und 26. November 1802, Nr. 584. i Z. 51. Der Titel Zu einem Grnndpfande gründet sich ferners auf einen nach Maßgabe, des 31. Hauptstnckes der Westg. Ger. Orb. in Vollzug gesetzten richterlichen Ausspruch. A. b. G. B. ZZ. 449, 450. Dieser Titel stützt sich in so fern auf einen Spruch des Richters, als das Gericht allein in Folge desselben dem Gläubiger das Recht einräumt, ein Pfand
auf bestimmte unbewegliche Sachen des Schuldners zu erlangen; der Rich ter kann jedoch in der Regel dem Gläubiger ein solches Recht nicht ertheilen, wenn dessen Forderung sich nicht auf ein in Rechtskraft erwachsenes Urtheil, oder auf einen ge richtlichen Vergleich gründet. Die Handlung, womit der Nichter das Grundpfand er- theilt, nennt man Pfändung, und sie ist nur die Vollziehung des Unheils oder des gerichtlichen Vergleiches. Altes dieses zusammen bildet den Titel, wodurch man die Hypothek rechts
kräftig erlangen kann. §. 52. Der Titel zu einer Hypothek entsteht ans dem letzten Willen des Schuldners, wenn der Erblasser Jemanden eine Summe Geldes vermacht, und sie auf ein liegendes Gut versichert. A. b. G. B. §. 449. Z. 53. Der Titel zu einem Grundpfande stützt sich endlich auf dm Willen der Parteien, d. i. auf einen Vertrag. A. b. - G. B. §§. 449 nnd 1368. §. 54. Der Vertrag verleiht nur ein (persönliches) Recht die Hypothek Zu erlangen, er gibt aber unabhängig von jeder