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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 31 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
ihrer Forderungen zn vertheilen. Westg. Ger. Orb. ZZ. 124, 125. Hofdekret vom 27. September 1792, Nr. 54, und 26. November 1802, Nr. 584. i Z. 51. Der Titel Zu einem Grnndpfande gründet sich ferners auf einen nach Maßgabe, des 31. Hauptstnckes der Westg. Ger. Orb. in Vollzug gesetzten richterlichen Ausspruch. A. b. G. B. ZZ. 449, 450. Dieser Titel stützt sich in so fern auf einen Spruch des Richters, als das Gericht allein in Folge desselben dem Gläubiger das Recht einräumt, ein Pfand

auf bestimmte unbewegliche Sachen des Schuldners zu erlangen; der Rich ter kann jedoch in der Regel dem Gläubiger ein solches Recht nicht ertheilen, wenn dessen Forderung sich nicht auf ein in Rechtskraft erwachsenes Urtheil, oder auf einen ge richtlichen Vergleich gründet. Die Handlung, womit der Nichter das Grundpfand er- theilt, nennt man Pfändung, und sie ist nur die Vollziehung des Unheils oder des gerichtlichen Vergleiches. Altes dieses zusammen bildet den Titel, wodurch man die Hypothek rechts

kräftig erlangen kann. §. 52. Der Titel zu einer Hypothek entsteht ans dem letzten Willen des Schuldners, wenn der Erblasser Jemanden eine Summe Geldes vermacht, und sie auf ein liegendes Gut versichert. A. b. G. B. §. 449. Z. 53. Der Titel zu einem Grundpfande stützt sich endlich auf dm Willen der Parteien, d. i. auf einen Vertrag. A. b. - G. B. §§. 449 nnd 1368. §. 54. Der Vertrag verleiht nur ein (persönliches) Recht die Hypothek Zu erlangen, er gibt aber unabhängig von jeder

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 172 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
125. Nach Ablauf deS Monats schließt der Hypotheken- bewahrer das erwähnte Einlaufsbuch, und schreibt unter den letzten Cinlauf folgende BemerkMg: „Um heutigen .... Tage des Monats ... und Jah- z?rès .... wurde um 4 Uhr Nachmittags das gegenwärtige ^Buch mit dem letzten Einkaufs stücke, so von .... aus „dem Titel .... mit dem Certificate deS Registeramtes der „Urkunden und Verträge für den Kanton . . . . überreicht Z,worden, mit der Bestätigung geschlossen, daß der erwähnte ?,Titel

in meinem Amte am ... . registrirt wurde. Unterzeichnet: N. N. Hypothekenbewahrer.' 126. Nach dem Abschlüsse des Emlanfsbuches in Ge ma ßheit des vorstehenden Artikels bewirkt der Hypotheken- bewahrer im Laufe der zwei darauf folgenden Monate die bezüglichen Transscriptionen oder Inscnptionen unter dem Datum des nämlichen Tages, an dem die bezüglichen Titel in den verschiedenen Registerämtern der Urkunden und Ver träge registrirt worden sind. Die erwähnten Transscriptionen und Inscriptions sind in eigene

Register der Transscriptionen (oder der Inscription .-men) für die Zwischenzeit vom 1. April bis einschließlich »zum .... Tag .... wurde nach der Ordnung der beim 2,Registeramte der Urkunden und Verträge vor Eröffnung „meines Amtes eingetragenen Titel, wie aus dem Einlanf- buche zu ersehen, mit der oben bezeichueten Transscription.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 116 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
und Beschränkung der Hypotheken. /. . 37. Auch in Rücksicht der Tilgung, jener Jnscriptionen, welche sich auf ein vor der Einführung des Code).- Napoleon entstandenes Privilegium oder Hypothekarrecht beziehen/ wird die im 18. Titel, 5. Kapitel des genannten Coder Napoleon und im genannten Reglement vom 19. April 1306 enthaltene Verfügung ' 'beobachtet. - . ' - ' - - ' - - ' ^ - 38. Die auf Ansuchen des Schuldners statthast erkannte Beschränkung jener Generalhypotheken, welche sich auf eine vor der genannten

Einführung des Coder Napoleon entstan dene Urkunde gründen, kann erst vom 1. Juli 1809 (I.Inli 1312) angefangen statt finden. Von dieser Zeit an kann der Schuldner auf seine eigene Kosten die Beschränkung der Hy potheken nach jenen Vorschriften und auf die Art und Weise begehren, und gerichtlich erlangen, wie selbe im Coder Na poleon, Art. 2161 und ff., und im Reglement vom 19. April 18W näher bestimmt sind. I V. Titel. Von den Taren. 39. Die im VI. Titel des Reglements vorgeschriebenett Taren

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 117 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
42. Falls die Inscription der nämlichen Forderung bei verschiedenen Aemtern geschehen muß, wird die verhaltniß- mäßige Gebühr nach der Verfügung des 112. Artikels imge- «anutell Reglement Vom 19. April 1809 nur ein Mal ver abreicht. 43. I» jenen Ländern des Königreiches, wo vor der Einführung des Coder Napoleon nach den damals geltenden Gesetzen die Registrirung der Hypothek geschehen mußte, And eine Gebühr erlegt wurde, wird nur die fire bezahlt. V. Titel. Von der gehörigen Führung

von Stämpelpapier bereitet, wozu das Papier von der Domä nen-Administration herbeizuschaffen ist. Das eine dieser Bücher trägt den Titel: „Einlaussregi- ,,ster der Urkunden und Vertrage für die Inscription der vor »der Einführung des Coder Napoleon erworbene» Privile gien und Hypotheken;' das andere : -»Register über die Jn- ->scriptionen der vor der Einführung des Coder Napoleon ^erworbenen Privilegien oder Hypotheken.' 46. Außer den genannten Registern ist daselbst ein nn- gestämpeltes Buch mit dem Titel

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 171 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
der Hypothekenbewahrer nach dem ZI55. Arti kel des Coder seinen Regreß gegen den Schuldner hat. Die Forderungen des Amtes für diese Jnscnptionen ge nießen gleiche Privilegien mit jenen der Nation. 121. Die Empfangsscheine fur die Taren, die das Amt des Hypothekenbewabrers abgesondert von der Urkunde, wo für sie zu entrichten sind, hmausgibt, sind stempelfrei. 122. Die Hypothekenbewahrer, welche aus was immer für einem Titel mehr fordern, als ihnen durch das gegen wärtige Reglement angewiesen ist, sind abzusetzen

, und no ch igen Falls nach den Gesetzen und Umstanden auch zu be strafen. VN. Titel. Vorübergehende Verfügungen. 128 Diejenigen, welche innerhalb eines Monats von Emfàuna der Hypothekenämter um die bezüglichen Transscriptionen oder Inscriptions», behufs der Consermrung w./àiorttàt des im Register der Urkunden und der Ver- einkommenden Datums, gemäß des fünften Artikels ^ Dekretes vom 29. März d. I. ansuchen, haben wahrend Trist dem Hypothekettbewahrer, in dessen Bezirke die à Privilegium oder der Hypothek

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 179 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
muß die Verfallszeit bei der vom 11. Artikel des gegenwär tigen Dekretes anbefohlenen Erneuerung der Inscription an gezeigt werden. VI. Kapitel. Won der Transscription der Privaturkunden, die eine Eigenthums veränderung zum Gegenstände haben. 22. Privaturkunden, die eine Eigenthumsveränderung unbeweglicher Güter zum Gegenstande haben, können, wenn sie registrirt worden sind, in den Hypothekenämtern inscri- virt werden. ' 23. Privaturkunden geben keinen Titel zur Inscription einer vertragsmäßigen

des 2127. Artikels des Coder Napoleon, nur durch eine, in authentischer Form vor zwei Notaren, oder einem Notar und zwei Zeugen errichteten Urkunde einräu men kann. 25. Bis zu der im 11. Artikel angezeigten Erneuerung der Inscription bleiben jedoch die durch die oben erwähnten Urkunden bestellten und bereits inscribirten Hypotheken wirk sam und gültig, falls nicht ihre Nullität durch rechtskräftige Urtheile ausgesprochen, oder in einem andern Titel gegrün det wäre. 26. Die Erneuerung dieser Inscription

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 156 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
durch den Hypothekenbewah- rer an zu rechnen , verschoben werden.. 52. Jeder Hypothekenbewahrcr muß eine hinreichende Anzahl von bezeichneten und unterfertigten Büchern nach obiger Vorschrift in Bereitschaft halten, damit die Registri- rung wegen Mangel der Bücher nicht unterbrochen werde. M. Titel. Bon den Anmeldungen bei den Registern der Hypothekenämter. I. Abschnitt. 53. Um die Transftription oder Inscription zu erhal ten, muß der Gesuchsteller dem Hypothekenbewahrcr das Original oder die authentische Abschrift

des Urtheils , oder der Urkunde, woraus er den Titel zur Transscription oder Inscription , des Privilegiums oder der Hypothek ableitet, entweder selbst überreichen, oder überreichen lassen. Zugleich Mh zwei Noten auf Stampelpapier mit der Unterschrift des Ansuchenden zu übergeben , die einen Aus zug der Urkunde enthalten müssen, welche man ebenfalls auszugsweise transscribiren kam, oder in Folge deren er die Inscription bewirken will.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Seite 114 von 190
Autor: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 176 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Signatur: 874
Intern-ID: 182554
IM IV. Kapitel. Inscription«!, der Spezialhypvtheken. 28. Die Inscription der SpezialHypotheken oder Privi legien, sei es nun gegen den Schuldner oder seine Univer salnachfolger, oder einen dritten Besitzer , werden auf die nämliche, oben für die Generalhypotheken vorgeschriebene Art vollzogen, nur muß darin stets das unbewegliche Gut, auf welches man die SpezialHypothek oder das Privilegium eonserviren will, angezeigt werden. III. Titel. Von der Erlöschung, Befreiung, Tilgung und Beschränkung

ge nannten Hypotheken und Privilegien die im VII. Kapitel, XVIII. Titel des Coder Napoleon enthaltene Verfügung zu gelten. II Kapitel. Bon der Befreiung (Purgation) von den Hypotheken. 31. Zur Befreiung von den Hypotheken und Privilegien, welche vor der bezüglichen Einführung des Coder Napoleon entstanden sind, ist sich bei den Veräußerungen nach dem 1. Juli Mg IM 1812) an die Verfügung des 89. Ka pitels des 18. Titels, 3. Buches des Coder Napoleon, und jenes des bezüglichen Reglements vom 19. April 1806

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