entsprechend drücken. Wenn sich aber die Geymeister mit den Zugeständnissen der Regierung nicht begnügten, sondern weitere Arbeit in der Stadt suchten und so wirklich dem Stadtmeister zum Schaden gereichten, dann setzte die Regierung diesen Übergriffen eine scharfe Abwehr entgegen. 'Wer als unbefugter Meister in der Stadt getroffen wurde, hatte mit strenger Strafe durch die Regierung zu rechnen. In Einzelfällen ging die Regierung sogar so weit, daß das Verhältnis der Stadt- und Geymeister
ist. In einer Entscheidung vom Jahre 1646 wird der gleiche Standpunkt vertreten, daß die Bäcker von Inns bruck ihr altgebackenes Brot in den Gerichten Sonnenburg, Hörtenberg, Axams, Stubai und Amras verkaufen dürfen 75 . Zur selben Zeit aber, als die Regierung die Stadtmeister gegen die Gey meister verteidigte, war sie nicht gesonnen, durch diesen Schutz den Stadt meistern ein Geschenk zu machen. Vielmehr war sie bestrebt, die Geymeister aus der nächsten Umgebung der Stadt, die in Wirklichkeit
doch nicht von ihrer unberechtigten Arbeit in der Stadt wegzubringen waren, mit den Stadtmeistern in der Zunft zu vereinigen. Man stellte sich seitens der Regierung auf den Standpunkt, daß die Geymeister, wenn sie schon nicht auf die Einnahmen aus den Stadtgeschäften verzichten wollten, doch an den Abgaben der Zünfte teil haben sollten. Die Regierung erhielt durch die genannte Einverleibung in die Zunft eine leichtere Kontrolle über diese Leute 7 ®. Damit aber auch eine nunmehr wesentlich vergrößerte Zunft der Stadt
- und Geymeister nicht einmal gegen die Regierung auftrat, sondern nach wie vor in ihrer Abhängigkeit verblieb, sah sich die Regierung immer wieder veranlaßt, Freibriefe auszustellen 77 . Im allgemeinen stand die Regierung im 17. Jahr hundert auf dem Standpunkt, daß die offizielle Zugehörigkeit zur Zunft ein wünschenswerter Zustand sei, der dadurch aufrecht erhalten werden konnte, daß die Zünfte sich nicht weigerten, über Wunsch der Regierung Leute in die Zunft aufzunehmen, obwohl
sie nicht allen ZunftvorSchriften entsprachen. Erst wenn sich die Zünfte weigerten, aus einem der Regierung unerfindlichen Grund 74 Kunstsachen II. I, 303, betreffend das Jahr 1639, dat. ca. 1700. 75 St. Ardi. Bäckerordnung v. J. 1751 u. N. 605 v. 5. Juli 1646. ' 8 Fb. W 5615/43, dat. 14. Juli 1670, Schneiderordnung f. Innsbruck, Höttirigen, Wiltau, Ombraß und Prädl. — St, Àrdi. 67/1537/6, dat. 17. Dezember 1648, Sdiuhmadierordnung f. d, Handwerk von Innsbruck, Hotting und Pradl, 77 Landesordnung y. J. 1603, Buch VI, Blatt XCV