der !>iiiit)rii<ti, im Eisen varen-Ä>->ckiNl,' dcs Herrn HanS v. P e i s s e r i.Vtiei ^ci <riuinvhpfortc ,tn< in Anger in airs Annoncen-Aurcau, Höttingcr^asse '^ir. Die Redaktion und Perwallunn ves .Volc kü, Tirol und Vorarlvcrg'. Teil. Verordnung der Ministerien des Innern» des Handels, der Jnftiz und für Landes- Verteidigung von» 2. Ältürz betreffend den Gebrauch des Zeichens od,r des Namens des roten Kreuzes im geschäftlichen Verkehre. Auf Gründ der ZZ 3, 7, 8 und 9 des Geseves vom 14. April
19<>3, N. G. Bl. Nr. 85, betreffend den Schutz des Zeicheiis und Namens des rot n Kreuzes wird verordnet, wie folgt: . Z l. Die Erteilung der in Z 3 des vorangesührten Geseves vorgesehenen Vewilligung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes steht jeder politischen Landcsbehvrde zu, iu deren Verwal- tniigsgebiete der Standort der Unternehmung, welche diese Bewilligung anstrebt, gelegen ist. Wird die Bewilligung nur für eine einzelne Betriebsstätte angesucht, so ist zur Erteilung derselben jene poli tische
oder des Namens des roten Kreuzes ist in der Negel nur zu erteilen, wenn es sich nm solche Unteruelimungen oder Waren handelt, welche für die Krankenpflege im allgemeinen von Bedeutung find. Hieb,i werden jene Unternehmungen vorzugsweise zn berücksichtigen sein, welche mit einer der im § 1 des Gesetzes vom 14. April 1303 bezeichneten Korporationen oder mit einein solchen Vereine in geschäftlicher Verbindung fteheii.j Die Bewilligung kaun ferner, soweit es sich um die Bezeichnung
von Waren oder nm das Feilh.ilten, Zürschanstellen oder Jnverkehrsetzen derselben han delt, auch für solche Waren erteilt werden, welche den Zwecken der vorerwähnten Korporationen oder Vereine dienen. Für solche Waren, deren Verbindung mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes dem Ansehen desselben, als iiiternatwualen, Humanitären j Zwecken dienenden Neutralitätszeichens nicht entspricht, ist die Bewilligung in keinem ^alle zn erteilen. 8 4. Bei E teilnug der im H 1 dieser Verordnung erwähnten Bewilligung
ist der Umfang derselben bestimmt zn umschreiben. Hiebei ist insbesondere zum Ausdruck zn bringe», welche Art des Gebrauches des Namens vder des Zeichens des roten Kreuzes ge statt« t sein soll, und ob die Beivillignng für die ganze Unlernehmung oder nur für einzelne Betriebs- siät.en .der nur für eine bestimmte Gattung von War n zu gelten hat. Z 5. Wen« der Gebrauch des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes einer Unternehmung gi inän Z l dieser Ver'rduung bewilligt wurde, so gilt die erteilte