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Bücher
Kategorie:
Wirtschaft
Jahr:
[1979]
Ausbildung und Arbeitsmarkt im akademischen Bereich
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Seite 20 von 63
Autor: Südtiroler Hochschülerschaft
Ort: Bozen
Verlag: Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Umfang: 36 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol ; s.Arbeitsmarkt ; s.Akademiker
Signatur: III Z 343/1979
Intern-ID: 215978
mußte 1890 der Statthalter Freiherr von Widmann zurücktreten, da er den Trentiner Autonomieforderungen nach Auffassung der libe ralen Partei, der damaligen staatstragenden, zu weit entgegenge kommen war. Sein Nachfolger Graf Merveldt, sonst ein guter Statt halter, hat — ich zitiere wörtlich nach Otto Stolz, also einen be stimmt unverdächtigen Zeugen — „durch seine starre Ablehnung der Autonomie des italienischen Landesteils dem Lande - eher ge schadet als genützt". Auch er mußte wegen

in den österreichischen Reichstag einzog. Neben den libe ral-nationalen Intelligenzkreisen stiegen im Trentino eigenartiger weise auch die Sozialisten auf die Barrieren des nationalen Kamp fes. Als Redakteur ihrer Blätter „L'Avvenire del Lavoratore“ (Wo chenzeitung der Arbeiterkammer) und „II Popolo“ (Tagblatt der Par tei) wirkte 1908 bis 1909 Benito Mussolini. Dagegen stellte die christlich-soziale Partei der Trentiner, die sogenannten „Popolari“, die Autonomieforderung mehr zurück, wegen der .Gesinnung der Mehrheit

zurückgepfiffen wurden, da ihre Partei fürchtete, „das Gesicht zu verlieren“; und wie schließlich mit kleinlichem Feilschen um Details das Große so lange vertan worden war, bis die Möglich keit der Verwirklichung vorbei war. Die tragischeste Auswirkung des unseligen Nation alltäten kämpf es war und ist aber wohl, daß durch ihn Tirol seines tiefsten Wesen beraubt worden ist. Eine Brücke war unser Land zwi schen zwei Kulturkreisen, eine Verbindung zwischen Völkern, die einander viei zu geben

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Bücher
Kategorie:
Wirtschaft
Jahr:
[1914?]
Statuten des Gremiums der Kaufmannschaft von Bozen-Gries
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Seite 43 von 50
Autor: Kaufmannschaft <Bozen>
Ort: Bozen
Verlag: Ferrari
Umfang: 47 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: c.Bozen-Gries / Kaufmannschaft ; s.Satzung
Signatur: 925
Intern-ID: 182675
§ 15 Ein Mitglied des schiedsgerichtlichen Ausschusses leniiii abgelehnt werden: 1. weil es ini gegebenen Falle von der Ausübung der •schiedsrichterlichen Geschäfte ausgeschlossen ist (§ 16); 2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbe fangenheit in Zweite! zu ziehen. § H>. Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses sind ausgeschlossen: 1. In Sachen, in welchen sie seihst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Ver hältnisse eines Mit berechtigten

— oder Pflegeeltern-Wahl — oder. Pflegekinder, ihrer Mündel- und Pflegebefohlenen ; 4. in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind. § 17. Die Ablehnung findet nicht mehr statt, wenn sich die ablehnungsberechtigte Partei, 'obwohl ihr das Vorhan densein des Abi eh nun gegen Ildes bekannt war, in die Ver handlung der Streitsache eingelassen hat. t 'ber einen Ablehnungsantrag hat sich das abgelehnte Mitglied zu äußern und' es ist. wenn'es die Ablehnungs

- gründe nicht anerkennt, in der Erkenntniskommission, jedoch mit Ausschluß des abgelehnten und Beiziehung eines anderen Mitgliedes, über den Antrag zu entscheiden. ~|)ie Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, auch wenn' sie von' der Partei nicht abgelehnt. werden, sich in ' r •■euigen 'Streitsachen, in welchen sie nach den obigen Bestimmungen abgelehnt werden-könnten, jeder Mitwir kung zu enthalten.

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Bücher
Kategorie:
Wirtschaft
Jahr:
1874
Statuten der tirolisch-vorarlberg'schen Gebäude-Brandversicherung vom Jahre 1864 : mit Rücksicht auf die vom hohen Landtage im Jahre 1873 beschlossenen und vom hohen k. k. Ministerium genehmigten Abänderungen
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Seite 6 von 26
Ort: Innsbruck
Verlag: Dr. der Vereins-Buchdruckerei
Umfang: 25 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1864 ; f.Quelle<br />g.Vorarlberg ; s.Gebäude ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1864 ; f.Quelle
Signatur: III 104.395
Intern-ID: 143451
-Erklären ist für den Versicherungs-Werber, so lange es nicht widerrufen oder abgelehnt wird, bindend, wenn auch die Lokalkommission oder der Landes-Ausschuß sich über die Annahme nicht binnen der Frist des §. 862 des b. G. B. anssprechen würde. 8. 18. Ueber die Aufnahme in den Verein hat die Lokalkommission ein Grundbuch zu führen. Dasselbe enthält den Namen des Versicherten, die Beschreibung des versicherten Gegenstandes (8. 15), die Wertangabe der Partei, den angenommenen Betrag

derselben (Versicherungssumme), dann die Elaste, in welche selbe gesetzt wurde, mit dem entsprechenden Classenwerte. Haben sich die Lokalkommission und der Aufnahmsbewerber über alle diese Punkte ge einigt, so erfolgt die schriftliche Aufzeichnung im Grundbnche und bei mündlicher Erklärung der Partei mit der Unterschrift des Bewerbers, wodurch der Vertrag derartig als geschlossen gilt, daß kein Theil mehr einseitig davon zurücktreten kann.

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Bücher
Kategorie:
Wirtschaft
Jahr:
1874
Statuten der tirolisch-vorarlberg'schen Gebäude-Brandversicherung vom Jahre 1864 : mit Rücksicht auf die vom hohen Landtage im Jahre 1873 beschlossenen und vom hohen k. k. Ministerium genehmigten Abänderungen
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Seite 24 von 26
Ort: Innsbruck
Verlag: Dr. der Vereins-Buchdruckerei
Umfang: 25 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gebäude ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1864 ; f.Quelle<br />g.Vorarlberg ; s.Gebäude ; s.Feuerversicherung ; z.Geschichte 1864 ; f.Quelle
Signatur: III 104.395
Intern-ID: 143451
ermittelten Antheil zu tragen. Die Verwaltungskosten, Vertretungsgebühren, Stempelauslagen u. s. w. trägt die Anstalt, das Stempelbetreffniß für den Grundbuchs-Auszug (als Aufnahmsschein) die Partei. XI. Schlichtung der Streitigkeiten. 8. 72. Zur Verhandlung und Entscheidung durch richterlichen Ausspruch eignen sich . 1. civilrechtliche Entschädigungs-Ansprüche der Anstalt; 2. Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern der Anstalt unter sich oder mit Dritten; 3. Anstände und Streitigkeiten

ist auf 14 Tage festgesetzt. 8. 73. Wegen von Seite des Landes-Ausschusses verweigerter Vergütung des angesprochenen Brandschadens (8. 72, 3, b.) steht es dem beschädigten Teilnehmer ^frei, binnen 44 Tagen nach der erfolgten Abweisung die Bestellung eines Schiedsgerichtes einzuleiten, und dem Landes- Ausschusse die Wahl eines oder zweier Schiedsrichter namhaft zu machen. Der Landes-Ausschuß hat binnen weitern 14 Tagen nach der Bekanntgabe der von der Partei gewählten Schiedsrichter eben so viele Schiedsmänner

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