Systematisches Verzeichnis der Gewerbe für statistische Zwecke der Handels- und Gewerbekammern in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern : laut Erlaß des k. k. Handelsministeriums vom 8. März 1896, Z 1062
Bemerkungen. 1. Das vorliegende Systematische Verzeichnis der Gewerbe ist lediglich sür statistische Zwecke bestimmt nnd musassi die der Gewerbeordnung unterliegenden Beschäftigungen.sammt den denselben verwandten Unternehmungen. 2. Eine Verschiedenheit der Einreihung, je nachdem ein Betrieb als „Erzeugung' oder als „Fabrik', als „Handel' oder als „Verschleiß' bezeichnet wird, findet nicht statt; die Wahl des Ausdruckes im Nachfolgenden schließt sich daher nur möglichst dem Sprachgebrauche
der Gewerbe- cataster und die Vornahme von Gewerbezählnngen durch die Handels- und Gcwerbckammcru, Miuisterialerlass vom 18. Juli 1895, Z. 39K28), bei jenen Geweichen zu zählen, zu welchen sie nach dem Gegenstaude ihres Privilegiums gehören. Wenn sie ihr Privileginui nicht selbst ausüben, sondern sich darauf beschränken, audereu Personen die Ausübung desselben zu übertragen, so sind sie, falls sie zur Zählung gelangen, als Classe XXV, Gruppe à (Post 363), auszuweisen. 5. In die XIX. Classe
sind ausschließlich Gewerbe einzureihen, die im Umherziehen betrieben werden. Gewerbe, welche von einer festen Be trieb sstätte ans betrieben werden, sind, auch wenn sie eine der bei der XIX. Classe aufgeführten Benennungen tragen, in der unter den früheren Classen als passend erscheinenden auszuweisen. 6. Die unter den Gewerbebenennnngen im Systematischen Verzeichnisse nicht ausdrücklich angeführten Gewerbe sind jenen Gewerben anznrnhen, mit denen sic die meiste Verwandtschaft haben. 7. Unternehmungen
, die im Verzeichnisse unter znsammengesetzien Benennungen vorkommen, d. i. nnter solchen, die eine Aufzählung verschiedener Waren oder Arbeiten enthalten (z.B. Kunst-nnd Handelsgärtmr, Post 1; Nickel- und Kobaltgewinnung, Post 10; Huf-, Zeug- uud Grobschmied, Post 45'; Schlosser, Former und Gießer, Post 49; Blaltbinder nnd Zengstrickcr, Post 53; Gürtler nnd Bronzearbeiter, Post öl u, s. w.), sind als je ein Gewerbe im Sinne des H. 12, Absatz 4, der früher genannten Instruction über die Führung der Gewerbecataster