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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 409 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
welche heftweise ober fottf in LiefernNM« erscheinen,^ wird rn- softrne die verschiedenen Abtheilungen zusammen als ein Ganzes betrachtet werden können, die in den HK. 13 bis 15 bestimmte Schutzfrist für düs ganze Werk vom Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung gerechnet. Nur wenn zwi schen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenigstens drei Jahren verflössen wäre, sind die vorher erschienenen Bande, Hefte u. s. w. als ein für sich bestehendes Werk

und ebenso die'nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Hortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln. Bei fortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u. f« w. über verschiedene Gegenstände, wird jedes einzelne Werk, es bestehe ans einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Ganzes für sich betrachtet. §. 17* In besonders rückstchtSwürdigen Fallen, dann zu Gunsten von Urhebern, MHerausgebern oder Verlegern großer, mit bedeutenden BoranSlagen verbundener Werke der Wissen schaft

kann, durch die öffentlichen Zeitnngs- blltter der Provinz, wo das Werk erscheint, bekannt gemacht werden. §,. 18. Die von der Staatsverwaltung unmittelbar aus- gegangenen Acte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schutz des Nachdrucksverbotes insolange, als, dieses von der Staatsverwaltung nicht aufgehoben wird. ^ Eine gleiche Fort dauer des Schutzes über die gesetzliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich ist, ,datz sie aus Befehl der Regierung und mit dem Borbehalte

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 406 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
nach dem Erscheinungsjahre der Ongiual-Composition ohne Einwilligung des Tonsetzers oder seiner Rechtsnachfolger, veröffentlichte Arrangement als ver botener Nachdruck zu behandeln; d) wird für ein späteres uni" Malisches oder dramatisches Werk der unveränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derselben Gattung benützt,, so. findet die Bestimmung des K. 5 sd d ihre Anwendung. j§» 7. Der zu einem musikalischen Werke gehörige Text des Gesanges wird als Beigabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonsetzer

, wenn nicht durch Vertrag etwas Au- beted bestimmt worden ■ ist, mit der Composition abdrucken lassen kann. Zum Abdrucke des Textes ohne Musik ist-die Ein- nülligung des Dichters erforderlich; sie wird aber, wenn das musikalische Werk zur öffentlichen Aufführung bestimmt ist, in der Art vorausgesetzt, daß derjenige, welcher die Berechtigung f ur Aufführung erlangt hat, auch den Text zum Behufe der Benützung bei der Aufführung des TonwerkeS mit Andeutung dieser Bestimmung drucken lassen darf

. §. 8. Zu dem ausschließenden Rechte des Urhebers eines mustkalischen oder dramatischen Werkes (§. 2) gehört auch jenes 'ler öffentlichen Aufführung (Production) und t§ ist biffe vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist W. 23 und 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzungen oder -unwesentlichen Abände rungen ohne Einwilligung des Autors oder seiner Rechtsnach- folger infolange verboten, als^ das Werk nicht durch beit Drock oder Stich veröffentlicht worden ist. Als eine solche Berösfeutlichnug ist nicht anzuseheu, wenn der Autor

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 269 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
em unbedingter Anspruch. Zur Giltigkeit eine- Bernfungsbriefes ist erforderlich, Last die in ihm enthaltenen Emkommenstipulatiomn nicht niedriger seien, att «ie in dem uächstvorausgegaugenen derselben Gemeinde. §. 1164. Durch feen Vertrag über den Verlag einer .Schrift wird Jemauden von dem Berfaffer das Recht ertheilet. dieselbe durch den Druck zu vervielfältigen nud abIusetzen.' Der Verfasser begibt sich dadurch des Rechtes, das nämliche Werk einem Anderen in Verlag zu überlassen. Die Verlag Sgesch äste

, so wie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst-Handels, 'ferner die Geschäfte der Druckereien, foferne nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist, find Handelsgeschäfte (Art. 272 Z. 5 H. G. 39.), |. 1165. Der Berfaffer ist verbunden, das Werk der Verabredung gemäß zu Liefern, und der Verleger gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu entrichten. §. 1166. Wird das Werk von dem Schriftsteller zur be stimmten Zeit, oder auf die festgesetzte Art nicht geliefert; so •Jim der Verleger

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 421 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Zt sein, daß rn dem Letzteren vorher noch die Förmlichkeit Eintragung auf folgende Weise erfüllt ist: Wenn das Werk zum ersten Mal in Oesterreich erschienen % so muß es zu Paris ans dem Ministerium des Innern ein getragen sein. Wenn das Werk zum ersten Mal in Frankreich Erschienen ist, so muß es p Wien auf dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eingetragen sein. Die Eintragung soll beiderseits auf die schriftliche Anmel dung der Betheiligten erfolgen, welche beziehungsweise

Lieferung beginnen, es wäre denn, daß der Autor in Wemäßheit der Bestimmungen deS Art. V die Absicht zu erken- gegeben hätte, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, lu welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk ange- lkhen werden soll. Die Förmlichkeit der Eintragung, welche Etztere in besondere Zu diesem Zwecke geführte Register ■ statt- àdet, soll weder auf der einen noch auf der andern Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine authentische

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 417 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
, durch mechanische Mittel ohne Zustimmung des Verfassers oder der Rechtsnachfolger desselben neuerdings Art. 8. Es ist im Sinne des vorigen Artikels nicht , i dann ein Nachdruck vorhanden, wenn zwischen dem Originalwerke und dessen Nachbildung eine vollkommene Aehn- "chkeit sich darstellt, sondern auch, wenn unter dem nämlichen Eltel, oder auch unter einem verschiedenen, der gleiche Gegen- in derselben Ideen folge und mit der nämlichen Einthei- *J n _9 der Materie verhandelt wird. Das spätere Werk

, als ein für sich be stehendes Werk zu betrachten. . Art. II. Der Verfasser eines literarischen oder wissen- Waftlichen Werkes ist befugt, die Usurpirung des von ihm ge- Mhlten Titels zu verhindern, wenn dieselbe das Publicum «der vìe scheinbare Identität deS Werkes in Jrrthum führen Mute; in einem solchen Falle ist jedoch kein Nachdruck vor- Händen, und der Verfasser hat nur das Recht auf einen den , Aritenen Schaden angemessenen Ersatz. Dessenungeachtet be- Mündet die Wahl, eines allgemeinen Titels, als: Dictionär

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 419 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
des Verfassers anerkannt und beschützt werden. Art. 19 . Für Werke, die nach dem Tode des Verfassers Erscheinen, wird diese Frist auf vierzig Jahre, von dem Tage chres Erscheinens angefangen, ausgedehnt. Art. 29. Für Werke, die von gelehrten Instituten oder ilterarifchen Vereinen hemusgegeben 'werden, wird jeue Frist öuf fünfzig Jahre erweitert. Art. 21. Bei Werken von mehreren'Bänden und solchen, die in einzelnen Lieferungen herausgegeben werden, sollen die oderwähnten drei Termine für das ganze Werk erst

von dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung an ge« Mchnet werden, jedoch unter der Bedingung, daß zwischen den Elnzelnen Veröffentlichungen nicht mehr als drei Jahre berstrichen. Bei Sammlungen von mehreren einzelnen Werken oder Memoiren sollen die obgcdachten Termine nur von der Heraus stabe jedes einzelnen Bandes an gerechnet werden, unbeschadet redych dessen, was im ersten Absätze des gegenwärtigen Artikels für den Fall angeordnet wurde, als das Werk oder das Me moire, welches einen Theil

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 415 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Verträge mit deutschen Staaten. . 407 EVkrke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben 1öt Umfange des Bundesgebietes vereinbarten Bestimmungen, Werden wie folgt erweitert: I. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder Musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen, darf Mr mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, mese Erlaubniß

Zu ertheileu, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. II. Auch in dem Falle, daß. der Autor eines dramatischen oder musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck ver öffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechts- Nachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß Zur öffent- nchen Aufführung zu ertheileu, durch eine, mit seinem^ dar unter gedruckten Namen versehene Erklärung Vorbehalten,- die Rdem einzelnen

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Seite 186 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
gnädigstem Wohlgefallen entnommen habenmit was für einen lobwürdigen Eifer verschiedene Behörden und Obrigs feiten die werk change Befolgung Unsrer in obiger Absicht erlassenen Verordnungen, und besonders des Normal-Gesetzes vom Zi sten De ce in ber 1708 *) sich angelegen halten, also Zwar, daß in einigen LandeLvierteln sonderbar des oben? und untern Vnthals mehrere tausend Jauche von den ehe- vor öde gelegenen Gemeindsgründen mit gedeihlichstem Er folge in Wiese- oder Ackerfeldungen verwandelt

, ja dieses heilsame Werk durch unverantwortlichen Sanmsal der Vorstehungen, und allerband nngegründeke Einstreuungen bis daher ge hem met worden se y ; Wir sahen UnS demnach allerdings veranlasset, nach der zu obigem Ende ausgesetzt- und bereits fruchtlos ver strichenen Zeitfrist wider letztere mir den in mehr angereg tem General-Mandat MI sgemesse neu Bestrafungen, und auf Kosten der saumseligen Behörden a bzu schickende Commiffio- nen anzli komm e it, wenn Wir nicht beherzigten, daß die außer Acht gelassene

17
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1848
¬Das¬ Heer von Innerösterreich unter den Befehlen des Erzherzogs Johann im Kriege von 1809 in Italien, Tyrol und Ungarn : durchgehends aus offiziellen Quellen, aus den erlassenen Befehlen, Operationsjournalen ...
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Seite 550 von 561
Autor: Hormayr, Joseph ¬von¬ / von einem Stabsoffizier des k.k. Generalquartiermeister-Stabes eben dieser Armee. [Joseph von Hormayr]
Ort: Leipzig [u.a.]
Verlag: Brockhaus
Umfang: 554 S.. - 2., durchaus umgearb. und sehr verm. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; z.Geschichte 1809 ; <br />s.Tiroler Freiheitskampf
Signatur: II 102.067
Intern-ID: 299670
543 gehören, und vielleicht werden Sie mir dafür Dank wissen, Herr General, wenn ich es über mich nehme, einige Unrichtigkeiten Zu bemerken, die mich betreffen und zweifelsohne Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sind. Es gibt Zrrthümer, über welche man im vertraulichen Briefwechsel leicht wegschlüpft, die aber ein Werk entstellen / das eine Art von Publicität gewonnen chat. Ich bedaurc jedoch, daß ich meinen Bemerkungen noch nicht die volle Ge nauigkeit geben kann, wie ich es wünschte. Ich sah

und worin Sie sich auf eine Art äußerten, die jenen Briefen, vorzüglich dem ersten, einen Sinn geben, welcher jenem ganz entgegengesetzt ist, worunter sic dem Herrn 'Fürsten von Ligne vorgelcgt wurden. Meine Eitelkeit hätte ohne Widerrede Ursache, sich geschmeichelt zu fühlen, daß Sie mir auf Ihre Meinungen und sogar auf Ihr Benehmen im Dienste einen Einstuß leihen wollen; aber ich hätte Unrecht, wenn ich zugeben wollte, daß man Dasjenige als mein • Werk betrachte, was Sie damals als das Resultat

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