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Bücher
Kategorie:
Medizin , Recht, Politik
Jahr:
1818
Instruction für die öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte in den k.k. österreichischen Staaten, wie sie sich bey gerichtlichen Leichenschauen zu benehmen haben
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Seite 64 von 66
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 63 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: s.Leichenschau ; s.Rechtsmedizin
Signatur: II 104.056
Intern-ID: 271026
62 ' j Kreyichte Consistenz und längst dey Emschniftm. der Lungenlappey, Rechen von Mftbläöchen im Aevengewebe haben? ....... J../... ,, ... ,, §. ii6» _ ^ | Sodann werden die Lungen, noch mit hem Herzen Oerbunden , in ein,hin- j länglich tiefes und geräumiges, mit reinem nicht erwärmten Wasser angefülltes ! Gefäß sanft auf die Mitte des Wassers gelegt, fo daß sie darin ihrem eigenthmn- j lichen Gewichte nach frey.schwimmen, oder niedersinken können., Dabey beobachtet ! man. nun genau

, ob die Lungen mit dem daran befindlichen Herzen im Wasser ! schwimmet, oder zu Boden sinken? Ob sie langsam oder plötzlich zu Boden, sin- ! ken? Ob nicht etwa ein Theil derselben und welcher? oben auf dem Wasser zu zögern scheint, öder ob sie nach allen Meilen gleich ganz und gar miedersinken? Ob sie nicht in der Mitte des Wassers EVefäße schwebend bleiben, oder ganz j den Boden des. Gefäßes erreichen? Hierauf trennt man das Herz, nebst sei nem ^Herzbeutel von dm Lungen, wiederhohlt mit den Lungen allein

den nähmli- chen Versuch, und bemerkt vorzüglich: ob bey einer Veränderung 'der Lage der Lungen im Wasser hiesclben leichter oder schwerer niedersinken, oder ob vielleicht ein bestimmter Thêil derselben immer oben stuf schwimmt, und nur von einem am Dem Theile beständig niêdergezogen werde? Welcher Theil der Lungen dieses sey? Man trenne nun beyde Lungen von einandeft wiederhohle den nahmlichm Versuch j mit jeder Lunge besonders, bemerke gMii, öb^sich beyde im Wasser gleich vechê ! tmt oder von einander

, und von welcher Beschaffenheit, fchäümig, oder nicht, .ausfljeße? Ob sich Luft- - -löschen auf dem Wasser zeigen, .wenn'.man. einzelne Stücke.der. zerschnittenen Lun gen unter dem Wasser .ausdrückt.?, £>&.. be^.Hrschnetd.e'y.. in ' der, Substanz t>er

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 385 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
§« 3g. In geringem Dörfern aber und dort, wo der gleichen Bottiche (Pottungen) auf den Böden nicht unterbracht werden können, sollen sie so Viel Möglich bei )enen Häusern, die vom Wasser, und von den Brunnen am weitesten entlegen find, neben den Hausthören, oder sonst an einem schicklichen Orte bedeckt, gehalten werden. §. 87. Auch auf den Kirchböden sollen stäts Wasserbot- tiche (Psttungen) vorhanden feyn, und ihre Erhaltung und Füllung von den Pfarrern, Meßnern und sogenannten Kirchen vätern

erhalten werden. Auch soll auf den Kirchdächern im mer ein oder mehrere Kapfer (Dachöffnungen), damit man al lenfalls Wasser ausgießen kann, oder Streichbäume , um auf tzem Dache im Falle der Gefahr arbeiten Zu können, ausge hängt sich befinden.' §. 38. Damit es bei einer ausbrechenden Brunst an Pfer den nicht mangle , welche das Wasser oder Löschgeräthe herbei- schaffen, oder auf die sonst nothwendigen Fälle bereit seyn mö gen , so sollen bei dem gegebenen Feuerzeichen, und auf Ver langen sowohl

ver- moglicher find , auch ein, sder cin paar Wasserlàden (Wasser- leiten) mit don dazu gehorigen Wagen, odor Schleifen anfchaf- und immer mit Wasser gefullt, in BereiM^r<- «#»*»« 188 Mchg-rachs s°- M I; u».-àig«n Häuf« Ulf». »W» d-n Ob-igkà überlassen, die jedoch immer darauf Zu sehen haben, daß dre

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 207 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
Hnsbrugg den 12. April 174«. 0 » î » Aurtzqefaßter Begrif Zerfchiedener, zu Verhütt- und^ Abwendung all ferner«»' durch Wasser-Güß andrebenden Schadens, ange- meffenen Vorsorgs- und Rettungs-Mitteln. „(Erstens z EoÜen die, denen sogenannten Wild ~ xlÄdbfn nächst; sngränhende Gemeinden, alljährlich Mit Eintritt de» Frublmg», oder deck sobald der Schnee^und Ais geschmeltze«, ingleichen auch wo, und so oft als eS nötbig , m anderer- «M defender- der Herdst-Zeit, derlev gefährliche Bach Rünste

1« schädlichen Gesta udach , und Steinen m säuberen, feilt I» zulänglicher Weite, und Tiesse p eàlrm, dann auch di», Mg«« dem Lbal sick h'meinwertS sufferende beferglicke Gj». tzrück« , aller Ortben best-möglichst zu verwahren, mitbin de» Wasser fortan seinen unge bindert offenen Runst, und Mdp Hemke« Lauf, soviel nur immer îlmnlié, m verschaffen, deey- ft ret fevn ; Wessenkwegen die, bin, und wider in denen cfi#n, ebeveffen emzusehen angemasrre, schädliche Wasser Gebäu und Würffe sogleich auü dem Grund

, vollends avuttbun. «M künftig dev gemefferr unausbleibiger Straf, um so gewisser tu vermeiden notbfaUen, als anmir das Wasser nur in Unrub» gebracht, und endlich zum Au-drecken, folgsam turn Uàr. schwemmen der Guter veranlatzet werden muh. welchem Linde. und doffs Achever Besetgung,

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Seite 50 von 58
Ort: Bozen
Verlag: Weiß
Umfang: [28] Bl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Signatur: 961
Intern-ID: 183617
Be mäntlung nur öfters die Gefahr sich vermehret, und ein größe rer Nachthei! erwachset; und von daher, wenn Bedenklichkeiten vorhanden sind, so ist, ohne großen Lärmen , der Hauseigmthümer oder Jnnwohner zu erinnern, oder auch bey Benachbarten die Eröffnung zu machen ; stehet man aber wirk lich Feuer oder Rauch, so muß gleich das Feuer ausgemfw werden. züo. Jeder Hausmnhaber muß immerhin in feinem Haufe 2, z oder 4 Brennten mit Wasser (Wasserbotliche) haben, welche unter dem Dache

, oder an sonst einem geräumigen Drte zu stel len sind, worinnen vom Monathe April , bis Ende des Herb stes sich verräthrges Wasser befinden muß; nebst welchen noch, ein Schaffe! mit Wasser , und , oder 3 leere Schaffeln (ttcrcfo Unterschied der Grösse des Hauses oder mehreren Gefährlichkeit) auch 6 derley Geichirre vorhanden sey« müssen; mindestens solle ein grosses Haus 4 lederne., ein kleines aber 2 Kübel mit be- werkken Haus - Numer haben. 4w. Sobald - d-s Feuer ausgemfen, muß der Kaminfeger sich Ästgleich zu dem Feuerert

7
Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Seite 167 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
134 |tif Deckung des zu einer solchen Masse Benützung erforder- iiche Hvlzmateriaie vernommen, und im Falle sich Sie zu de null ende Quelle in einem montanistischen Midm ung- walde befinden sollte, sich mit der k. k. Bergs und Sali- neu-D Erektion in Hall in vorläufiges Einvernehmen gesetzt Werden. §. 2v. KoMpetenz der politischen Behörden in Drtzug auf Flüsse und Wasser überhaupt. Ueberhawpt dürfen Wasserwerke an Flüssen oder Bächen, und Wasserleitungen auS denselben nach dem Begriffe

. „Der Z. 1 der Waldordnung vom Jahre 1685 spricht fein ansschließendes, la n de ß fürstliches Regale, sondern nur den Vorbehalt des Obereigenthümers der Wasser und Bache im Ober- und Umerinn- und im Wippchale sammr den Zuthälern ans. Diese Waldordnung kann daher Lu Anse hung der Wässer und' Bäche keineswegs so auSgelegt und ausgedehnt werden, daß dadurch der nach allgemeinen Grundsätzen allen Staatsbürgern freigelassene Gebrauch dieser öffentlichen Güter so wenig, als der zum Verkehre eigens geschaffenen Wege nnd

Straßen entzogen werde. Die aus dem Inhalte dieses §. herzuleitende Befchrän- fiing des Mirgennßcs der Staatc-bürger kannsich nur da hin ausdebnen, daß hierdurch die vorzugsweise Benützung des Landesfürsten nnd beziehungsweise deS montanistischen AerarS nicht gebindert oder beeinträchtigt werde. Der §. 1 der gedachten Waldvrdnnng läßt sich in Be zug auf die Benützung der Wasser nnd Bäche zu Holztrif- lungen nur mit Hinsicht auf den §. 287 des a. b. Gesetz-

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 250 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
, wenn es anders möglich ist, àrch eine geraume Zeit des Tags ausser den Zimmern ßch aufbalten, unk an freser Lust durch Arbeiten oder andere Be- wie auch durch warme Kleider die eingefegenen schad- kn Dünste au» de« Leibe zu bringen suchen. Au , zur NaMsreü einen Malat mit gutem GMg, im Wasser zu nehmen. MmliMM an Wöscde, in diesen Fallen eben so vielen VerHM an altung der l^eiundbeik, als alles eben angerühmte. §. 7. Straffen und Höft selten alsegleich, vom Schlamme Mriniget, der Adffuß der Waffer'Rinnen i Ritschen

llm- r tu erhalten. Schädlich ist das trübe Wasser, sti nun tè ,iu f riffle it giebk ; tt*j Mangel an reinem Waft sell daher tas Schlammwaffer in einem hohen Gesöffe eine ite durch sieben bleiben, und dann abgegcssen werden. ff. s. Das unter Wasser gestandene Heu oder Grummet Mm 'Füttern unbrauchhak", indem hierdurch das Bilde leicht eiten ïftftîlE, wodurch der La nt mann einem »ebnfach Verluste amgefttzt wird, als ec an diesem Futter m iH. 1. 1 o. D f r t; ber öchwt kn IN te t urk, sch e Waiwn

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 215 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
V dürfte also die nêhnïiée IBirfittg nt ffcffen die Eeitenwänke mit Et-inen versichert , und nur Bett des Rinnsals mit Hel; beleget wird. -«à dabei würde vielleicht eine Hel',ersparung sich chen lagen, wenn man da, wo das Wasser einen i reichenden Aalt hat, das Bett auf eine vorsichtige ^ dergestalt mit Steinen ausmauerke, dast beiten oder Hugen bestünden, und nur kork wo A all geringer ist, oder in gewissen Entfernungen, Bett mit Hoi; in der Lange von ein * oder Vöchl zwei Brettern ELatt

an manchen Orten ft rn, als » A. Einige Zeit vorder als gewöhnlich die Gewässer fàêllen pstegen, ist das grobe Zeug, welches ln Rtnnsaale liegt, lc<frc m macheti, iîîîÏ finì di» greffe N S reine, welche eingesanket waren. Mchaffen; kommt sodann das greffe Wasser, ^ ^ so viele Leute, al- lûerm erforderlich und es lhu' ^ ist, auftubringen, diese baden die Stein», Schottet, dergleichen durch schickliche Werkzeuge beweglich ^ mV chen, vnd dierdtirch dem Wasser die Gelegenheit schaffe« solch« hunregnnuhren

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Seite 166 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
können, hat die gedachte Hosstelle mit dem Dekrete vom 3i. Mai 1317 an das Berggericht zn Hall folgende Weisung erlassen: „In Erledigung des dortigen Berichts vorn 30. April 1617, Zahl 2.12, wird verordnet, daß nach bisheriger Ge pflogenheit auch in der Zukunft in Tirol Wasserbeiehnun- gen nur in so weit von den: k. k. Berggerichte ertheilt wer den können, als die angepichten Wasser zn montanistischen Gegenständen gehören, nnd hiezu benützt werden, (z. B. $tnu , iHs'2Bnticr auf Kupfer

- oder Vitriol-Erzeugung, alann- haltige Wasser auf Alaun Versieb nng rc.) im Gegenfallc -aber derlei Belehnungen immer von der politischen Behörde, wohin auch der Bittsteller N. N. mit seinem Gesuche um bie lchwefellichre Mineralquelle unter der Sauerbrunnen- guelle zu • zu verweisen ist , ertheilt werden müßen. Ie- do6) wird hierbei in jedem vorkommenden Falle die Forst- behorde einzuveruehmen seyn, indem die Benützung derlei Waffen-, sey es zu Badern, Wasserleirunaen u. s. w. stets die Waldproduktion

Wasserbelehnung jedesmal die betreffende Forstbehörde beigezogen werde , weil diese allein über die Deckung des zn einer solchen Wasserbenütznng erforderlichen Holzmaterials Rechenschaft zu geben vermag wurde sie wit dem Gnbern.-Dekrete oom Z. Juli 1617, Zahl 159BÖ Montan., sammtlichen Kreisanuern eröffnet, und in der Prov.-Ges.-Samml. I. 1817, IV. B. 2. Th. S. I, aus genommen. Nach dem Schluffe der bezogenen Gnbern.-Jntimation sollen Gesuche um Belehnung ans Wasser der erster« Gat tung mmrittelbar

11
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Seite 32 von 58
Ort: Bozen
Verlag: Weiß
Umfang: [28] Bl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Signatur: 961
Intern-ID: 183617
So Diet moglich, soll jedes gemelne B^rgershaus aus dem Boden einen mit wasser gefullten pottich (Pottung) haben, and um im Falle der Noth entwe- der selbst Zum Lsschen zu gehen, over solche Leute schi- cken zu komren, wenrgstens mit einigen Schaffertt, und holzernen Wassereimern (Wafferbutteln) nebst den le- Demen Feuerkubeln versehen seyn. Z. 654 Go muß auch jedes Bürgerhaus sich eine Dach-Häuser, leiter, einen Feuerhacken, und eine große Laterne mit einem Haste, an Dem sie an die Hauptmauer

auf gehängt werden können, arrschaffen; um wenn zur Nachtzeit Feuer entstehet , die Gassen, wodurch das Löschgeräth und das Wasser zugesührt werden muß, zu beleuchten. §. 66 . Zn Ansehen der bestem und grösser» Häuser, 8w* 4 *£ <rtffrte den die Magistrate oder Orksobrigkeit; in Ansehen der in den Städten und Märkten liegenden Herrschasts- Hauser, Freyhöfe, Klöster, Pfarrhöfe, u. d. gl. aber das k. k. Landesgubermum; und aus dem übrigen Lan de die k. k. Kreisämter zu bestimmen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Seite 55 von 58
Ort: Bozen
Verlag: Weiß
Umfang: [28] Bl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Signatur: 961
Intern-ID: 183617
denNjtschenoder Kanälen, und Brünnen etmge Über und Maiftrböttiche, oder Brennten ausgestellt , und beständig mit Wasser an- Kfüllet werden; weßwegen Die FaßbLnder und andere ihre Wchöpfstötzen mitZubrmgm haben. ' Dl. Kommet das Feuer zur Nachtszeit aus, so solle man sich gehalten wissen, Laternen anzuhängen, und die Gaffen zu beleuchten, auch in jenen Hausern (wo es anfängt zu bren nen) sollen die Stiegen gleicherweise beleuchtet werden; und haben die Fuhrleute, Müller und Tschanderer das Was ser in grossen

Böttichen auf Schlaffen zuzuführen, als nicht minder hie Plünderwägen, und Löschgeräthschasten zuzubrm- Mn. Die Zum Plündern AngestelltL, sollen mit LaternM erscheinen ; die zum Drucken der Spritzen Bestellte, sollen immer abwechslen, womit sie nicht entkräftet werden; in- 'gleichen Die zur Wafferreichung m Reihen stehende mit Zu bringung der vollen, und Zurücknehmung der leeren Was serkübeln , oder die, so auf den Laitern stehen, und das Wasser hmemgebm, und die Schläuche halten; und so fort

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