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Titel Z - A
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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Seite 256 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
i Rattenberg, Knfstein mid Kitzbuhel, als ehemal baier'sche Gerichte. Aus der baker'schen Buchsage v. I. iz46 verdieuen in Bezug auf Bodeukultur uberhaupt einige Erwah- nung: Der V!. Titel, namlich Titulus super damnis aedi ficiorum et agriculturae. Der VII. Titel, Titulus et poena colligentium aliena ligna et: fenum. Der VIII. S£ite!, Titulus de conditionibus pontium et TbeIoniorum et navigantium. Der IX. Titel, Titulus et poena super pecoribus do mesticis. Der X. Titel, Titulus super

artificibus rnecbanicis cum poena eorumdem. Der XIII. Titel, Titulus actionum: duarum villarum vel plurium super jure proprietario fundi et super pri vatione juris ditionum villarum, Der XV. Tite!, Titulus quid juris competat usur panti sibi proprietatem in alieno praedio ratione loca tionis. Der XVI. Tite!, Titulus fend orum et quorumdam annexorum. Der XVII. Tite! , Titulus super jure pignerationis. Der XXVIH* Titel, Titulus , quae sit poena furan- tium pisces. In die gegenwartige DarstMmg der Gesetze

uber die Knlrur vder Grunde konnen jedoch nur emzelne Bestim- mungen aus beti eben angezogeuen Tireln genommen wer- den, ais: aus dem Titel VI. AbsatzL., um Schaden bei der Racht an Etzen, ,, 3., um Schaden an Nachtetzen, „ (>., vom Ueberfabren und Ueberzaunen, „ 7., vou Bannzaunen. Da jedoch selbft in diesen Absatzen des VI. Tkt. im- mer vou Deschavigungen durch Andere gesprochen, und fur

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1829
Ueber das vaterländische Statutenwesen ; 2
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Seite 103 von 234
Autor: Rapp, Joseph / von Joseph Rapp
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 229 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Beiträge zur Geschichte, Statistik, Naturkunde und Kunst von Tirol und Vorarlberg ; 5. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 64.717/2
Intern-ID: 236220
-s-)-) 9 9 E-SS in neun Bücher, wovon in der neu reformirren das erste Buch nur um zwei, das dritte und siebente nur um einen, das sechste hingegen um Vierzig Titel vermehret sind. ; Die Bereicherung des zuletzt ge nannten Buches, besteht vMüg§ lich in der »Müller Ordnung' jrerarbait, Peuttel Gelt vnd annderek Betonung,« welche acht - und dreißig-Titel enthält, während die frühere deren nur acht hatte; dann in einer Bäckerordnung von zehn Titeln, die Ln der Lan- desvrdmmg von 1532 ganz vermißt

wird, aber im We sentlichen schon in der Marimilianischen Gesetzkowpila- zion vorgekommen ist. ...Mn den zwei - neuen Titeln des ersten Buches ver ordnet der neunte , daß den Unterthanen auf ihr Verlan gen Abschriften aus den Gerichtsakten gegeben; der zehnte aber, daß.Schuldbriefe, welche gerichtlich versucht, jedoch vor Jahresfrist vom Gläubiger nicht erhoben wurden, ihm ohne Beisein und Einwilligung des Schuldners nicht mehr hinausgegcben werden sollen. Der sechzigste Titel des HI. Buches verfügt, daß die Grade

der Verwandtschaft und Schwägerschaft »nach dem geistlichen Rechtes gérait vnd verstannden werden sol len ■•* *),* und der zugewachsene Dbechehnte Titel imVU. Buche handelt von den »Gart knechten flS )« und Land streichern. Demnach besteht die Reformirung der Landesordnung von 1532 hauptsächlich in erläuternden Zusätzen, er) Ein Beweis der Abneigung gegen das römische Recht, aber auch der obigen Behauptung / daß das gemeine Airchenrecht in bürgerlichen Angelegenbeiten / ohne be sondere Annahme, Hierlandes

keine Anwendung hatte. • s ) Don „garten“ betteln. ©. i. A. Urf. L. das Mandat/ woraus dieser Titel gebildet wurde. 7 *

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1893
Verfachbuch oder Publica fides? : ein Beitrag zur Reform der öffentlichen Bücher in Tirol
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Seite 56 von 197
Autor: Grabmayr, Karl ¬von¬ / von Karl von Grabmayr
Ort: Meran
Verlag: Ellmenreich
Umfang: VI, 188 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Verfachbuch<br>g.Tirol ; s.Grundbuch
Signatur: II 108.544
Intern-ID: 134962
Z. Zu den gemeinrechtlichen .Theorien, die sich das a. b. G.-B. voll aneignete, gehören die Lehre von dem Titel und der Erwerbungsarl als nothwendigen Voraussetzungen jeden Rechtserwerbes und die Lehre von der accessorischen Natur des Pfandrechts, das mit der sichergestellten Forderung steht und fällig. Mit der gemeinrechtlichen Theorie vom titulus und modus acqulrendi verwob nun das Gesetzbuch das Singular-Recht der Publizität der Jmmobiliar-Rechte, und verschaffte dem Ein tragungs-Prinzip dadurch volle Geltung

, daß es die Jngrossation zur ausschließlichen „Erwerbungsart" aller Jm- mobiliar-Rechte erklärt^). q Eine meisterhafte und erschöpfende Behandlung fand dieser schwierige Gegenstand in Exner's „Pnblizitäts-Plinzi'v", Wien 1-870. 2 ) § 380 a. b. G.-B. „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungs- ari kann kein Eigenlkmm erlangt werden. " . § 449 o. b. G.-B. „Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Er werbung des Pfandrechtes. Dieser gründet

sich auf das Gesetz, auf einen richter lichen Ausspruch, auf einen Vertrag oder den letzten Willen des Eigenthüfliers." 8 480 a. b. G.-B. „Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage, ans einer letzten Willenserklärung, auf einem bei der Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche, oder endlich auf Verjährung gegründet." 3 ) § 431 a. b. G.-B. „Zur Uebeitragung des Eigenthumes unbeweg licher Sachen muß das Eiwerbungsgeschäft in die dazu bestimmren öffent lichen Bücher eingetragen

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1887
¬Die¬ Justizverwaltung in Tirol und Vorarlberg in den letzten hundert Jahren : Festschrift zur Eröffnung des neuen Justizgebäudes in Innsbruck
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Seite 17 von 253
Autor: Mages von Kompillan, Alois / von Alois Freiherrn Mages von Kompillan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: V, 247 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Justizverwaltung ; z.Geschichte 1782-1885 ; <br />g.Vorarlberg ; s.Justizverwaltung ; z.Geschichte 1782-1885
Signatur: II 102.247 ; 2.572 ; D II 102.247
Intern-ID: 152228
— 14 — ragenisten Rang unsere Tiroler Landesordnung ein, welche in ihrer letzten Redaktion unter dem Titel * New refonnirte Lands ordnung der fürstlichen Grafschaft Tyrol zugleich mit der derselben angehängten „Ordnung und Reformation 'gueter Polizei*, am 14. Dezember 1573 publieirt wurde. Sie ist ohne der Polizei ordnung in neun Büchern abgetheilt, wovon jedes wieder in eine ungleiche Zahl Titel zerfallt, deren z. B. das 1. Buch 10, das 2. 85, das ?). 60, das 4. 25 hat, und besteht

verstorbenen Kaisers Maximilian, Erzherzog Perdinand mit den Vertretern des Adels, der Städte und der Gerichte (die Geistlichkeit war auf dem Landtage nicht erschienen) auf den Entwurf eines allge meinen tirolischen Gesetzbuches, welches auch die Bestätigung Kaiser Karl V. erhielt, und unter dem Titel * Landsordnung der fürstlichen Grafschaft Tyrol im Jahre 1526“ im Drucke erschien, wovon gegenwärtig Exemplare sehr selten zu finden sind. Zweimal tirolischer Rcchtsgesehichtc, welche in der vom Ferdinandeum

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 115 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen. §. 379. Was sowohl der redliche als ■ unredliche Besitzer dem Eigenrhümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden. Siehe oben 88. 381—334 und 336. Drittes Hauptstück. Bo» der Erwerbung des EigenthumeS durch Zueignung. Inhalt: Rechtliche Erfordersiffe der Erwerbung (§, 380). Titel und Ärt der unmittelbaren Erwerbung : Die Zueignung ' (II. 881 und 383)- 1) durch den Thiersang

(88. 383 und 384) ; 2) durch das Finden freistHeu- der Sachen (88. 385 'bis 387 ). Borschristen Aber daß Finden: a) ver lorener 'Sachen (88. 388 Sil 394); b) verborgener Gegenstände (§§, WS W 387); c) eineß Schatzes (§§, 398 bis 401). 3) Don der Beute iß. 408). Bo» dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache (§. '403). §. 'ZW. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbuugsart kann kein Eigenthum erlangt werden. , §, '381. Bei freistehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freiheit

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 114 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
handeln die 88. 353 und IM 'der St. PüObg.' §.'372,-■; Sie«« der Kläger mit dem Beweise des erwor benen Eigenthums einer ihm voreuthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den giftigen Titel und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keine«, oder nur einen schwächeren Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den Wahren Eigenchümer gehalten. §. 373. Wenn also der Geklagte die Sache auf eine un redliche

oder unrechtmäßige Weise/besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Bormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgelt, der Kläger aber gegen Ent gelt erhalten hat; so muß er dem Kläger 'weichen.. f* 374. Haben der Geklagte und der Kläger einen glei chen Titel ihres, echten Besitzes, so. gebührt dem Geklagten kraft des Besitzes der Borzug. §. 375. Wer eine, Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die ErgenthumÄlage dadurch schützen, daß er seinen Bormann namhaft macht

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 124 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
II. Thl. 5. Hptst. §z. 423—434. Bon Erwerbung des Eigenthums durch Uebergabe. ^ ÄÄ-halt: MitteWare Erwerbung "(8. 4LS). Titel derselben s§.-4tt). Mit- ' telbare Erwerbungsart (Z. 425). Arten der Uebergabe: 1) bei beweg lichen, Sachen: &) körperliche. Uebergabe ,(§.. 426); b) Ueveraabe durch Zeichen (§. 427); c) durch ErMrung (8. 428). Folge in Ruckst"' übersendeten (8. 429); oder an Mehrere veräußerten Sachen ( n 8) Uebergabe unbew«Nncher Sachen mittelst EiUberleibung in die lrchen, Bücher

4M). ' Ausdehnung dieser orschristen aus WLere Ungliche Rechte (§. 445). Form und Vorsichten der Emverleibmigm (ß. 446). ' §. 423. Sachen, die schon , einen Eigenthümer Haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem - EigenthÜmer auf einen Anderen 'übergehen. ' ,ß. 4Ä. Der Titel der mittelbaren ErwerbuM Liegt ia einem Bertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in deP richterlichen AuSspruche; oder, in der Anordnung des'Gesetzes. - §. 423. Der. bloße Titel gibt

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