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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 414 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
und Kunstwerken das von Künstlern, Kunst verständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen. S) NimAerial-Berürbu»ag v. 27. DecV. 1858, Rr. 6 R. G. B. für 1859. Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 6. NoveMber 1856 nachstehenden Beschluß gefaßt' Der durch den Artikel 2 des BundeZbeschlusieS vom 9, November 1867 ^und den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 für Werke der Literatur und der Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schutz, sowie derjenige Schutz

, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privi legiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schutz zu GuN- sten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundes- beschluffe vom 9. November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. November 1867 in Kraft bleibt. ^ Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebietes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck

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Bücher
Kategorie:
Geschichte , Kulturgeschichte, Volkskunde, Musik, Theater , Recht, Politik
Jahr:
1903
Innsbrucker Schützenwesen und Schützenfeste von der frühesten Zeit bis zur Gegenwart : ein Beitrag zur Geschichte des tirolischen Schützenwesens
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Seite 47 von 262
Autor: Bauer, Josef Emanuel / von J. E. Bauer
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl. des k.k. Landes-Hauptschießstandes
Umfang: 245 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck ; s.Schützenwesen ; z.Geschichte<br>g.Innsbruck ; s.Schützenfest ; z.Geschichte
Signatur: II 102.392
Intern-ID: 345105
soll ein jeder Schütz und zwar auf ein Hamb 6 kl. als von 2 Sckietzen 12 fl. ein zulegen fthuldig fein, dan ab fon der lick vor 2 Schutz in die Biücks- fckeiben 6 kr, Elle Schutz mutzen non freien lifftigen Rrmben zu vier freiMwöebenden Scheiben gefchehen, dieselben 2 halb Sckuh vom Bagl aus breit. Bier Trag- oder Rennsckutz auf ein Ramben ver ordnet. 180 Schritt Riftanz. Bie „Freibir Vorbehalten“. Nur aus 2 gezeidmeten Rohren sckietzen. Göll oder Prellschuß, auch folche, die nicht durch die Scheiben gehen

, ungiltig, es wäre dass einer einen M oder Eisennaget getroffen, in welck Fall gütig. Wer außer dem Stand einen Schutz abfeuert, die Scheibe fehlt oder „den dritten Rnfdtlag gehabt“, — einen Fehler“. Tm Jahre 1696 war die erzfürstlicke Sckietzftatt in Innsbruck fo glücklich, der Tiroler Landschaft laut Urkunde vorn 2. Flai 300 fl. und vom 13. Juni 223 fl. zu leihen. Tn diesen Jahren war jedock die Zahl der Lckützen zurückge gangen, und die Rustretenden entschuldigten sich, daß seit einigen Jahren

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 428 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
4M Hastuvg für ba6 DerfchvLde« der Gerichtsbeamteu. 5« Handelsvertrag mit Großbritannien vom 16. De- cember 1865, Rr. 2 R. G. B. für 1866. Art. X. Die contrahirenden Mächte behalten sich vor, Nachträglich durch eine besondere Uebereinkunft die Mittel Zu bestimmen, um den Autor-rechten an Werken der Literatur und der schönen Künste innerhalb ihrer Gebiete den gegenseitigen Schutz angedeihen zu lassen. Diese Uebereinkünst ist nsch nicht veröffentlicht worden. Zu erwähnen find

hier noch die auf denselben Grundsätzen beruhende» kais. Patente v. 7. Der. 1858, Nr. 230 und 267 R. G. B., Wer den Schutz der gewerblichen Marken und anderer Bezeichnnngen, so wie der Muster und Modelle Ur Industrie »Erzeuguiffe, welche im 2. Hefte des 1. Bandes dieser Sammlung adgedruckt find. Zum z. 1341. Gesetz «der die Haftung für das Verschulden der Gerichtsbeamteu und die Sehandiung der Sindicalsbeschwerden. Kaiserliche Verordnung vom 12. Marz 1859, Rr. 46 8t. G. B. — Rr. 44 bei Armee-Bdg. B. §, 1. fBenn eine richterliche

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1848
¬Das¬ Heer von Innerösterreich unter den Befehlen des Erzherzogs Johann im Kriege von 1809 in Italien, Tyrol und Ungarn : durchgehends aus offiziellen Quellen, aus den erlassenen Befehlen, Operationsjournalen ...
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Seite 292 von 561
Autor: Hormayr, Joseph ¬von¬ / von einem Stabsoffizier des k.k. Generalquartiermeister-Stabes eben dieser Armee. [Joseph von Hormayr]
Ort: Leipzig [u.a.]
Verlag: Brockhaus
Umfang: 554 S.. - 2., durchaus umgearb. und sehr verm. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; z.Geschichte 1809 ; <br />s.Tiroler Freiheitskampf
Signatur: II 102.067
Intern-ID: 299670
und schlechtdenkendes Gesindel sich besteckte, vielmehr hintanzusetzen suchten und euere rechtlichen Mitbürger in Schutz nahmen. In jedem Lande, in jeder Stadt ist eine gute Ordnung der Dinge und des Geschäftsganges unumgänglich nothwendig, wodurch der rechtliche Mann geschützt und die müßigen Ruhe störer im Zaum gehalten werden. Traget dazu bei, daß das unschuldigen Privaten Entwendete zurückgestellt werde, wofür euch ihr Dank und der Segen des Himmels und euer innerliches Bewußtsein lohnen wird- Fahret fort

, die eroberten Waffen, Geschütz, Munition, Fahnen, Pferde und Rüstungen zur allge meinen zweckmäßigen Vertheilung gegen die festgesetzten.ansehn lichen Preise emzulicfcrn. Verschleudert nicht durch unnöthige Schüffe eure Munition, bis der Schutz des Vaterlandes zu neuen Thatcn ruft. Eintracht empfehle ich und Zusammmhaltung. Trauet ans Gott, auf eure gerechte Sache und auf meine und meiner un terhabenden Truppen Unterstützung. Wir wollen mit euch leben, siegen oder sterben. Euer Muth, euer Zutrauen muß fest

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 413 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
Regierungen Über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 1837 überein gekommen. I. Der durch den Art. II des Beschlusses vom 9. No-- vember 1837 für mindestens 10 Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an, zugesicherte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere un befugte Vervielfältigung aus mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebietes für die Lebens dauer der Urheber solcher literarischer Erzeugnisse

und Werke der Kunst, und auf 30 Jahre nach dem Tode derselben gewährt. II. Werke anonimer und pseudommer Autoren, so wie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademien , Universitäten n. s. w.) herrühren, genießen solchen Schutzes während 30 Jahren von dem Jahre ihres Er scheinens an. III. Um diesen Schutz in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu könnengenügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb^ia dem deutschen Staate

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 422 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
414 Gesetze zum Schutze de- literarischen Eigenthumes. Art. IV. Den Originalwerke» werden die, in einem der beiden Staaten veranstalteten ^ Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate den im Art. 1 festgesetzten Schutz genießen. ‘ ' W ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtiges ArUkels nur dahin geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen

Uebersetzung des Originalwerkes zu schützen, nicht aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache ^ geschriebenen Werkes das ausschließende Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorge sehenen Falle und Umfange. . Art. V. Der Autor eines jeden in einem der beiden Län der erMenenen Werkes soll gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem andern Lande den gleichen Schutz

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 420 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
' oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder werden, und denselben Schutz sowie dieselbe Rechtshülfe gegen jede Be einträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchti gung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Bortheile gegenseitig nur solange Msteheu, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem me Ursprünge liche BeröffentÜchung^ erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen

in dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. II. Der Genuß der durch Art. I. zugestandenen Be- güustigung ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslands die zvm Schutze des EigenthumeS an Werken der Literatur oder Knust gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithogra phien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Mal intern eineu der beiden

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 405 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
geruht: daß solche Anstal ten in der österreichischen Monarchie blos durch Privatunterneh mungen gegründet und erhalten werden sollen. Seine. Majestät haben aber in voller Anerkennung der Vorth eile, welche aus solchen Anstalten sowohl dem Staate im Allgemeinen , als den einzelnen Thcituehmern erwachsen, den auf die Zustandebringung von derley Anstalten gerichteten lins ternehmungen Allerhöchst ihren Schutz und kräftigste Unterstü tzung zuzusichern geruht. Diese allergnädigste Entschließung

, welche, wahrend sie diese Anstalten ausdrücklich unter den allerhöchsten Schutz stellt, Mit dem Hsfdekrete vom 1t. Dez. 1773 wurde dem Guber. nimn in Innsbruck eine Abschrift des Vorschlages der Stände - in dem Herzogthum Kram wegen künftiger Entschädigung der durch Feuer verunglückten Mitstände mit dem Aufträge mitge- theilt, den Vorschlag auch in Tirol ausführen zu lassen, jedoch hierüber die Stande zu vernehmen. *) Die allgem. BrandaMuranzanstalt für das Königreich Baiern an welcher Tirol und Vorarlberg

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