¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
von Unteritalien, das für die spätere Ent wickelung ohne Einfluss geblieben ist, scheidet sich das von den ^Langobarden beherrschte Oberitalien von jenen Landstrichen, die bis ins 8. Jahrhundert mit dem oströmischen Reiche verbunden waren, Rom, Romagna, Venezien und Istrien. Brunner, der zuerst auf diese Scheidung für die Privaturkunden 4 ), wie vorher Ficker 5 ) für die Gerichtsurkunden aufmerksam gemacht hat, fasste dabei vorzüg lich die Completionsformel ins Auge, die allerdings die Zugehörigkeit
einer Carta zu dem einen oder andern Gebiete auf den ersten Blick erkennen lässt, die Di vergenz der Formeln aber ist eine durchgehende. Die langobardischen Urkunden zeigen wieder locale Verschiedenheiten in der Lombardei, in Tuseien und Umbrien,' die neurömischen in Rom, der Romagna, Venedig und Istrien,. Seitdem die Langobarden das System der persönlichen Rechte anerkennen 6 ), scheiden sich die Cartae aus dem Langobardenreiche, je nachdem der Urkundende nach langobardischem oder römischem Rechte lebt
bis ins 12. Jahrhundert, derart, dass nur je eine Formel für Scheukung (sogar auch nur eine Ärenga), Kauf, Tausch, Ver mächtnis, libellarische Pacht u. s. w. fast ausnahmslos in der ganzen Lombardei von Genua bis Friaul verwendet wird. - . Die neurömische Carta stammt von der spätrömischen Tabellionenurlrunde; doch ist stellenweise der längere Zusammenhang mit Byzanz bemerkbar, weniger in Rom, als in der Romagna, Venedig und Istrien. Wie in der Lombardei, wird auch hier die objeetive Fassung der Cartae
dem Ausgange des 11. Jahrhunderts wird das Breve häufiger; nicht nur für Schuldgeschäfte, auch hei Uebertragung dinglicher Rechte kommt es nunmehr zur Anwendung, Die symbolische Investitur, lange Zeit nur neben der Uebergabe der Carta in den . Urkunden der Franken für die Uebereignung von ; Bedeutung, gewinnt an Boden. Die auf das Urtheil folgende Erfüllung recipirte in der Lombardei,. so gut als in Rom und der Romagna seit dem 9. Jahrh. eine durch Ueberreichung eines Symbols, meistens des Stahes (fustis
zurück, Brunner Urk. 275. 2 ) Brunner Urk. 18 f. , =) Brunner Urk. 11. Doch sind auch zweifelsohne viel weniger Notitiae erhalten, . Cartae, weil diese vielfach einem vorübergehenden juristischen Interesse dienend, nach urze Zeit ihre Bedeutung verlieren mussten und daher nicht weiter verwahrt wurden. *) Pertile 6, 818; sie findet sich sehr früh auch in Rom und Ravenna, Vg - au ^ Brunner, Urk. 281 f. u. Porsch. z. Gesch. d. deutsch, und franz. Rechte 609 f., Pantuzzi ,. -»■ (UM), Ludo Hartmann