¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
GLXX EINLEITUNG, 47. EINLEITUNG, 47. CLXXl die sieh Diese feierliche Form wurde in der älteren Zeit nur für Endurtheile, welche ; 1- Die Formulare 1 ) der Urtheile beginnen mit einer Invocation, den Rechtsstreit entschieden, nicht aber für die sogenannten Interlocute, richter- ^nger erhalten hat, als in anderen Urkunden s ). liehe Entscheidungen, die nur einzelne processuale Streitfragen betrafen, oder • 2. Es folgt der Name des oder der Richter 3 ), dann jene Momente
des Beklagten, dessen Duplik u. s. w, 6 ), ebenso die Klagbitte Formel für das Endurtheil verwendet werden konnten. Es fand sich da die Be- ^ es Gegners, wenn eine Widerklage erhoben worden war, wie in n. 138, und Stimmung 11 ), wornacb das Urtheil vor der Verkündigung schriftlich fixirt unJ zwar 111 der Form, in. welcher diese Behauptungen in den Allegationen wieder- vom Richter aus dieser Aufzeichnung verlesen werden sollte. Aus anderen ^^lt worden waren, also mit Hinweis auf den erbrachten Beweis
6 ). Stellen, welche von einem „sedere“ des Richters bei der Urtheilsverkündigung '■ 3. Das. eigentliche Urtheil beginnt: sprachen, folgerte man, dass das Urtheil sitzend vorgebracht werden müsse 3)J- 1 a - einer kurzen schematischen Schilderung des Proeessganges, die nicht Nur langsam ist in der Praxis diesen Anforderungen entsprochen worden. rmehr: wie im Placitum ausführlich specialisirt und daher für jeden Fall beson lz formelhaft gefasst wird und versichern soll, dass der Richter Die älteren
Processualisten verlangten, dass der Richter, wenn er nicht über- ^ ers > sondern ganz a i ordine iudieiario servato 7 ), das ist mit Beobachtung der rechtlichen Bestimmungen wird zum eigentlichen Tenor des Urtheils haupt die Urtheilsverkündigung delegire, wenigstens die entscheidenden Worts absolvo oder condempno selber verbringe A ). Erst später ist dann die Vorlesung g eur ^^eilt habe. Mit dieser Formel 8 aus einer schriftlichen Aufzeichnung Regel geworden 5 ). übergegangen, der ... b. den Kern der ganzen
den entscheidenden Theil subjectiv, Damaaua 84 bei Wunderlich 114, Johannes Bon. bei Rockingev 2, 682, Rolaudin 3, c. 9 ~ " Gur. 2, 3 de sentenciis 5 6 n. 6. wonach der Richter deo inspectore adhibito, so dass höchst wahrscheinlich auch nur dieser vom Richter verlesen wurde. Erst Formel 21 u. 3 o. 9 II (f. 336 u. f. 390‘), Guil. Dur. 2, ein Urtheil von 1222 März 12 10 ) entspricht dem späteren Formulare, das auch 2 ) Vielleicht nach 1.14 C. de iudiens 3, l, wonac Obert verwendet. die heilige Schrift