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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1846
¬Der¬ Tischtitel für Weltpriester in der Provinz Tirol und Vorarlberg
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Seite 9 von 65
Autor: Wörz, Johann Georg / Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 59 S.. - 23 Tir 3
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Weihetitel
Signatur: II 39.904
Intern-ID: 204183
Die Anerkennung des Titels der Pension in Verbindung mit dem bereits angedeuteten Grundsätze, daß jedes standes- mäßige Auskommen zum Drdinationtitel dienen könne, führte auf die Hebung, auch damals zu ordinären, wenn ein Drit ter den Unterhalt des Geweihten übernahm, was man die Verleihung des Ti sch ti tel s nannte*). Der Tischtitel ist demnach nur durch die Praris der Kirche allgemein in Hebung gekommen, weßwegen derselbe sich überhaupt auf das Gewohnheiwecht stützt

der Pension zu verstehen sei, wird in dem heiligen Konzilium von Trient nicht erklärt; da jedoch derselbe neben dem Titel des Benefizinmä und des eigenen Bermögens erwähnt wird, so kann darunter wohl nichts Anderes begriffen »«d«, als ein außer Leu genannten Quellen zu Gedothe stehen des, jährliches, bestimmte- Einkommen, in so ferne solches zum ^ anWavi«E,Mt»«haLe »es Priesters ausreicht. Rührt nun ein sol che- EinkvmW« «S dem Kirchenvermögen, und wird es anstatt ei nes Benefiziums gegeben, so nimmt

eü allerdings die Natur de- UImH beneficii an; und eben so hat die von emem Dritten ge reicht« Pension mit dem Tischtitel Biele- gemein; daraus aber folgern wollen, daß der Mulus Pension,» kein eigener Ordina, tiontitel fei, und baß er entweder mit dom Utului benefieli oder iiil dem titulus nensae zusammen falle, scheint um so weniger «Wgehen, als eS eine Pension geben kann, welche zwar ans Le« Kirchenvermögen, aber nicht an die Stelle ei»e< 'Beneft. ziums gegeben wird, und als auch die von einem Dritten

her- rührende Pension von der Nalnr des TifchtitelS, wie er oben de- Guirt wurde, gar sehr abweichen dürfte, z. B. die Pension einvA Beamten. Rur die Behnlichkeit mit den beiden genannten Ti, tE»/«MerßWEt keine« Zweifel, weßwegen Ließ aber die Selbst« MntziMit tz« Pe«f»n MA mti- eigenen OrvinatioMtels nicht

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 717 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
mit dem Hofkammerdekrete vom 19. Zuni 1835 Z. 35032 er öffnten a. h. Entschließung vom 4. Juni desselben Jahres. Erstens. Erbrecht. I. Begriff vom Erbrechte. Unter dem Salzburg'sche n Erbrechte, als Kontrakt, wird jenes Uebereinkommen verstanden, wodurch jemand (Grund herr) einem Andern (Erbrechtempfänger) ein unbewegliches Gut zur eigenthümlichen Nutznießung (Nutzeigenthum) erblich über laßt, sich aber dabei das Obereigenthum, oder die Grundherr-» schaft neben einer jährlichen gewißen Pension

werden kann; 3. muß das Erbrecht, wenn man dasselbe verkaufen will, hem Grundherrn angeboren werden, welcher zum Einstande vor allen Verwandten berechtiget ist; . 4. verwirkt der Erbrechter die Gerechtigkeit, wenn er in zwei Jahren beim geistlichen, und in drei Jahren beim weltli chen Grundherrn die Stift oder Pension nicht entrichtet; 5. müssen alle Punkte, Klauseln, und Artikel des Erb» rechtsbriefes, insbesondere die in Bezug auf die Anlait, bei Verwirkung der Gerechtigkeit gehalten werden; auch ist das Erb

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