Instruction für die öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte in den k.k. österreichischen Staaten, wie sie sich bey gerichtlichen Leichenschauen zu benehmen haben
I 9 horsame, alle obrigkeitlichen Befehle au/ das genaueste zu vollziehen , besitzen, -a- Aid ft» der -Zweck- -der- gerichtlichen- Leichenschauen,in- keiner Hinsicht verfehlt Werde. Wer gerichtliche Arzt undWundarzt müssen es sich daher zur Psticht machen, übet das, was HG einer.gerichtlichen Leichenschau ausgemittelt würde, nur gegen das Bericht oder gegen zene'Personen,-die das.Recht habeni darnach zu fragen, sich zu.erklären, nicht aber durch, eine voreilige Schwatzhaftigkeit
und Wundarztes ausmacht. : , Das - Protokoll, welches der^ gerichtliche Arzt während der Obduktion ges führet hat, muß jedes Mahl nach Endigung derselben laut abgeleftn, und dabey mit dem Protokolle der Gerichtsperson verglichen .werden, damit, da der Gegen stand der Untersuchung noch vorhanden-ist, das etwa Vergessene, und Mangelnde, auf der Melle noch nachgetmgen, das Unrichtige berichtiget/ und so den Abwà chungen abgeholfen werden könne, die sich außerdem zwilchen dem Sectionsproto- koste
der obrigkeitlichen Person (§. 9.) und jenem des gerichtlichen Arztes-würden gefunden.haben. Ersteres überreicht die zur gerichtlichen Leichenschau delegirte vbrjgkejtlLche Person sogleich der betreffenden Behörde; letzteres nimmt cher gerichr- liche Arzt zu sich, indem es bey dem von ihm auszuarbeitenden Fundscheine zuW Grunde gelegt werden muß. -- " ' . B .