-s-)-) 9 9 E-SS in neun Bücher, wovon in der neu reformirren das erste Buch nur um zwei, das dritte und siebente nur um einen, das sechste hingegen um Vierzig Titel vermehret sind. ; Die Bereicherung des zuletzt ge nannten Buches, besteht vMüg§ lich in der »Müller Ordnung' jrerarbait, Peuttel Gelt vnd annderek Betonung,« welche acht - und dreißig-Titel enthält, während die frühere deren nur acht hatte; dann in einer Bäckerordnung von zehn Titeln, die Ln der Lan- desvrdmmg von 1532 ganz vermißt
wird, aber im We sentlichen schon in der Marimilianischen Gesetzkowpila- zion vorgekommen ist. ...Mn den zwei - neuen Titeln des ersten Buches ver ordnet der neunte , daß den Unterthanen auf ihr Verlan gen Abschriften aus den Gerichtsakten gegeben; der zehnte aber, daß.Schuldbriefe, welche gerichtlich versucht, jedoch vor Jahresfrist vom Gläubiger nicht erhoben wurden, ihm ohne Beisein und Einwilligung des Schuldners nicht mehr hinausgegcben werden sollen. Der sechzigste Titel des HI. Buches verfügt, daß die Grade
der Verwandtschaft und Schwägerschaft »nach dem geistlichen Rechtes gérait vnd verstannden werden sol len ■•* *),* und der zugewachsene Dbechehnte Titel imVU. Buche handelt von den »Gart knechten flS )« und Land streichern. Demnach besteht die Reformirung der Landesordnung von 1532 hauptsächlich in erläuternden Zusätzen, er) Ein Beweis der Abneigung gegen das römische Recht, aber auch der obigen Behauptung / daß das gemeine Airchenrecht in bürgerlichen Angelegenbeiten / ohne be sondere Annahme, Hierlandes
keine Anwendung hatte. • s ) Don „garten“ betteln. ©. i. A. Urf. L. das Mandat/ woraus dieser Titel gebildet wurde. 7 *