Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
Leuzins zu jeder Zeit ablosen, wenn er für einen Gulden des Bodenzinses fünf und zwanzig Gulden Kapital bezahlt. Nach §. 19. desselben Ediktes kann der Bodenzins ganz oder theilweise abgelöst werden. Alle Gründe, worauf die k. b. Regierung einen Bodenzins konstituirte, gingen auf Len Käu fer oder bei der Ablösung der Lehen auf den Vasallen als ein vollständiges , nicht getrenntes Eigenthum über. Die Verpfändung, die Veräußerung oder Vererbung dieser Güter wurden von keinem Konsense
der Regierung abhängig gemacht; für Besitzveränderungen find keine Laudemialgebühren Zu entrichten; §. 17 . des bezeichneten Ediktes. Dies alles ist bei den Grundzinsen anders. Bei den grund zinspflichtigen Gütern ist das Eigenthum getheilt, das Oberei genthum steht dem Grundherrn, das nutzbare Eigenthum aber dem Besitzer des dem Grundzinse unterworfenen Gutes zu, wo her es kömmt, daß bei sich ergebenden Besitzveränderungen Kon sense gelöst, und Laudemialgebühren entrichtet werden müssen. Die Ablösung
der Grundzinse ist von einem wechseitigen Uebereinkommen des Grundherrn unv Grundholden abhängig, zur Ablösung des Bodenzinses aber ist der Besitzer des Grund stückes zu jeder Zeit einseitig und allein berechtigt. Die Kornbodenzinse sind nichts anders, als Theile des sti- pulirten Kaufschillings, oder bei den Lehen Theile jenes Betra ges, den die Regierung für die Allodlsikazion desselben forderte. Es besteht daher ein wesentlicher Unterschied zwischen einem bo denzinspflichtigen und einem grundrechtbaren
Gute. Das bodenzinspflichtige Verhaltniß nähert sich seiner Na tur nach mehr den Libelli francafoili, die nach §. 76. des Kompil. Werkes (viüe fol. 41.) der Dominikalsteuer nicht un terliegen. (I) Tirol unter der königl. italienischen Regierung. Hierüber sehe man den Anhang zum nächstfolgenden §« 118 , lit* b. §•118. Ablösbarkeit der zu den Fonds- und Staatsgü tern gehörenden Grundzinse. Hier ist die Frage zu beantworten, ob die zu den Staats und Fondsgütern gehörenden Grundzinse auch ausser