Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
, auch theils Güter in schädlichen Ver fall gerathen, ja wohl gar zuweilen uncultivirt geblieben. Doch verstehet sich, daß auswärtige Stücke, welche zum Haupt baurecht nicht gehörig , und ohne den ein künftiger Besitzer auf dem Gut bestehen kann, sonderbar verwendet, oder einem Cre ditori in solutum zugefchlagen werden können. i.) Off allen Zerstuck - und Vertheilungen sollen die Steuern, Zehend, Grund- und Nachzinse, lammt was der gleichen real «»nera mehrer sind , proporlionnbililvr gethei- let
, und da solches außer Acht gelassen, oder was anders hier unter vergenommen worden, also, und nicht anders geschehen zu seyn i|>'« o facto geachtet, und hiernach unangnehen ande rer Conventionen ^uckicainlo erkennet werden, lind endiicken io.) Außer, was hieeb erlaubet, solle in keinem Fall weder ein Grund- oder Lebenherr, noch eine Obrigkeit oder je mand anderer aus sich selbst eine Vertheilung fernershin zu verwilligen, oder zu unternehmen befuget sevn, sondern bcy fürwalkend erheblicken Ursack'en
solche der Vorgesetzten Landes- stelle rinberichten, und von dort die Verbescheidung abwarten. In Grund-Ttist- und derley ZinSverschreibungen. Erstens'sollen jene Grund- und Stiftzinse, welche ex vorn ^.mpbvieusi sich herleiken, mithin wo Ilona inculta zu Stift» und Erbbaurechten verliehen worden, nochweils unadlaßlich ffi liti Ifff, Wh a iff â'W'ffifnJ' : fili, Emphyteusis ex mutuo feinen Ursprung