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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 259 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
inftfctfonbetf , fwifewn nur zugleich mit foner Von dem ^ Gute abgereichet. H, d. Die dm stenerpstichtitpen Unterthanen durch eine MberschwKMMung Key ihren Grund-Stücken und „Besitzungen verursachten Beschädigungen find durch zwey sachverständige Män ner (perit») folgendermaßen zu erheben: Diese haben nämlich a» das Ort, wo die beschädigten Grund-Stücke und Besthun- gm liegen, sich zu begeben, und dort in Gegemvart >.er Eigens tyümer das Flächen-'Maß der beschädigten ^ Ackerfelder

, dann der beschädigten Weingärten, und der beschädigten ^rüh - und Galtmäder aufzunehmen, wo fie alsdann auch zugleich zu bs- urtheilen haben, von welcher Art die Beschädigung oder Der- Leerung Hey den Grund-Stücken und Besitzungen ftv, umtz Hey welchen derselben demnach die Aushilfe der Steuer auf 3 Jahre, hry «elchen auf 6 , und bey welchen endlich auf 10 JH« I«. bewiDgen Kare, §. 10* Die Sachverständigen Cporiii) find zu einer sol chen Schatzung insbesondere von der Orts-Obrigkeit ( dem Ge richte) in die Psticht

der Grund « Stücke zum Theile noch in dem Gedächtnisse haben «erden wo es alsdann nicht nothlvendig styl» wird, auf eins «gmtliche Ausmessung der beschädigten Grund-Stücke es an kommen zu lassen, außerdem auch, da die anwesenden Güter besitzer ohnehin daß flachen - Äkass anzugeben wißen werden, und man überhaupt sich verspricht, daß die gewählten Sachver ständigen nebst dem eine ächte Kenntniß der Güter, und ei« richtiges Augen-Maß besitzen werden, können die grossen ttiw testen

, welche auf die eigentliche Ausmessung erlaufen würden, ohne daß eine bedeutende Ungleichheit oder Unbilligkeit v« riner oder der andern Seite hiebey zu befürchten wäre, auf so eine Art ersparet werden. fl* 12. Die Sachverstand lgt« haben alsdann daß Flä chen »Maß der Grund-Stücke, so wie sie dasselbe genau echo- lim Hab««. und den anerkannten der Verheerung t»

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Seite 264 von 335
Autor: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Ort: Wien
Verlag: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Umfang: 332 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Signatur: II 109.504
Intern-ID: 203292
Beilage 42, Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 8. November 1896, betreffend die Einfuhr von Tafeltrauben in Fässern. Im Einvernehmen mit der königlichen ungarischen Regierung werden die unter Postnummer 3 des Anhanges der auf Grund der internationalen Konvention vom 3. November 1881, R. G. Bl. Nr. 105 ex 1882, und des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G. Bl. Nr, 61, erlassenen Ministerialverord- nung vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107

, enthaltenen Bestimmungen, betreffend die Behandlung von Tafeltrauben, dahin abgeändert, daß Tafel trauben in Hinkunft auch in Fässern ■— ohne Rücksicht auf die Große der letzteren — eingeführt werden können, wenn die Fässer weder Weinreben noch Weinlauh enthalten. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem sie den Zoll(Emgangs)ämlern bekannt wird, Badenim.p. Biliüski m. p. Ledebur m. p. Glanz m. p. Beilage 43. Stempelfreiheit von Tabulareingaben auf Grund des Artikels III

des Gesetzes vom 3. Oktober 1891, lt. G. Bl. Nr. 150. (Finanzministerialerlaß vom 12. Dezember 1896, Z. 36680.) F. M. V. Bl. Stück XLV, Beilage 11, Nr. 27. Infolge einer gestellten Anfrage wird verlautbart, daß den Eingaben, mit welchen um grundbücherliche Abtrennung einer Parzelle von einem Grund- buchskörper, beziehungsweise um Eröffnung einerneuen bücherlichen Einlage für diese Parzelle zu dem Zwecke angesucht wird, um diesen neuen Grund buchskörper als Hypothek für ein Darlehen aus Staats

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Seite 281 von 335
Autor: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Ort: Wien
Verlag: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Umfang: 332 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Signatur: II 109.504
Intern-ID: 203292
, oder durch den Gemeindevorsteher, welcher als Bevollmächtigter der Grund- Steuerträger angesehen wird, zu überreichen. Die zur Anzeige kommenden Fälle lassen sich in folgende fünf Gruppen gliedern: A, Anzeigen über die Wiederholung einer Neuanlage, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R. G. Bl. Nr. 87, voll zogen worden ist, während die für die ursprüngliche Neuanlage auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1890, R. G. BL Nr. 143, bewilligte Steuerfrei heit bereits abgelaufen ist. B, Anzeigen

über die Wiederholung einer Neuanlage, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R. G. Bl. Nr. 87, voll zogen worden ist, während die für die ursprüngliche Neuanlage auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 143, bewilligte Steuerfrei heit noch nicht abgelaufen ist. G. Anzeigen über die Wiederholung einer Neuanlage, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 1902, R. G. Bl.Nr. 87, vollendet worden ist, während für die ursprüngliche Neuanlage die auf Grund

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 213 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
198 Lil";' 1 . . h » r • ' ■’À/- Befehl zugegangen, die jährlichen Rekogmzicnszinse nachftehen- dermassen zu begutachten, als : a) für die Beurbanmg öder Gründe per Mannsmad 3 kr., und wenn der Grund an einem Fluß , oder Wildbach gelegen styn sollte, an Archenbeytrag 24 kr. , nebst dem gebräuchlichen Laudemium bey jedem Veränderungsfall, — b) für einen Hausbau 6 kr., e) für einen Stadelbau 3 kr., d) für eine Feuerstatt 3 kr. , und e) ' für jede Uebersetzung an jährlichem Translazionszins

nach der ertheilten Bewilligung Mit einem Gulden von jedem Kreuzer hat es übrigens bey der diesfalls schon bestehenden Verfügung sein Verbleiben. An das Rentamt Innsbruck allein. Uebrigens hat es nach dem Berichte des Rentamtes Innsbruck dabey zu verbleiben, daß in dem Burgfrieden der Stadt Innsbruck bey Bewilligung eines neuen Hausbaues auf einen eigenlhümlrchen Grund, oder bey Erweiterung der Gebäude, Dann bey Errich tung neuer Feuerstätte re. kein Rekognizionszins bezahlt werden darf, wo hingegen

aber, wenn in dem Burgfrieden der Stadt Innsbruck zur Urbarmachung, oder zu einen Hausbau ein öder Grund verliehen werden sollte, jedesmal benehmüch mit dem Polizeikommissariate, welches durch das königl. Generalkommis sariat Hierwegen bereits verständiget wurde, der jährliche Grund zins nach Verhällniß der Größe mit 8 bis 6 Kreuzer nebst dem Laudemium bey jeder Besitzveränderung begutachtet, erhoben, und verrechnet werden muß. An alle Rentämter. Von gegenwärtiger Verfügung hat das Rentamt auch die einschlägigen

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 189 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
. Ob die Grundzinse, in so ferne sie den Privaten zustehe« rein vrivatrechtlicher Natur sind. Die Gubem. Kundmachung vom 27. Okt 1826, (§. ig. iw I. Th. gegenw. Darst.) welche den Wirkungkreis der politi schen und Kameralbehörden auch in Bezug auf Grund- und Forestalzinse festsetzt, bemerkt unter lit. o, daß den Privaten, in soferne sie Grundrechte besitzen, welche den in der allegirten Verordnung aufgeführten ähnlich sind, deren Ausübung unter den selben Bedingungen zukommen, welche hinsichtlich

der ka- meralistischen Grund-- und Forestalzinse festgesetzt wurden. Sol che Zinse gehören daher in das Gebiet des Privatrechtes, aus ser wenn es um eine patenmässige Beschränkung zu thun ist. §* 122. Sw wie ferne Privatgrundzinse ablösbar und ver- äusserlich sind; ferner auf welchem Wege sie einge- trieben werden. 1. Ablösbarkeit der Privatgrundzinse. *** Rach dem a. h. Patente vom 11. August 1770 „sind die Grund- und Stiftzinse ex vera Empbyfeusi unalllösbar; jene aber welche eine Emphyteusin ex inutuo zuur

Ursprung ha ben , oder sonst per eantruetum usuvarinm konstituirt wor den sind, ablösbar." Hiernach wären die eigentlichen Grundzinse von Baumanns- gütern unalllöslich; dies will jedoch nur sagen unablöslich, in so ferne hierzu nicht beide Theile einwilligen, denn daß die Grund zinse im Einverständnisse der Interessenten abgelöset werden kön-

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Seite 149 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
m Darstellung der Gesetze über Güterzerstücknngen im 6. 4L nach seinem vollen Inhalte ausgenommen ^werden wird, sagt in der Abrheilung mit der Aufschrift: In Grund-, Stift- und derlei Ainsverschreibungen, ,,daß sene Grund« und Stiftzinse, welche ex vera emphyicusi Herruhren, mithin wo bona incuba zu Stift- und Erbbaurechten ver liehen wurden, einsweilen unabläßlich bleiben ; ' ferner tzgß in Ankunft alle Ainöverschreibungen sub (sualnatc ca- Monis , census und dergleichen in boni 3 coins sub

poena null itati S' durch das Patent eingeboren , in bonis incubi» alcf, jedoch mir einem mäßigen Zinse erlaubt werden. §. 14. Wem die Grundherrllchkeit von Len beurHar- tcn, Gruvbstücken und von den auf GemeindegrüytzEa erbauten Hausern zustehe. Die Grund Herr! ich seit ist in Tirol kein mit der Ge- rrchkSinhabung verbundenes Recht, sondern es wird in r^r Regel jeder Grund als frei angenommen, bis von Jeman den das Obereigenthum (die Grundherrlichkeit) über ein Grundstück ausgewiesen

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 19 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
4. und daß über die grund rechtliche Ucberlassung eines Gu» teS ein erdenklicher Brief aufgerichkrk werde. Derjenige, welcher ein Gut se überläßt, beißt Grund herr, auch Bauherr und Erbherr; derjenige, der das so überlassene Gut übernimmt, heißt G r u n t h c l d, auch B a u- m ann, ferner Erb rechter; das Objekt hinhegen erhalt den Namen G r undgut , oder Bau gut, Erbtinèguk; und das durch den erwähnten Kontrakt herbeigefuhrie Recht svrr- hälkniß auf dev Seite des Grundherrn das grundherrlicht

Zins endlich wird Grund- zinö, Erbzins, Bau zi ns (lckin-»») genannt. Schon aus dem bisher Gesagten ergibt sich die Verwandt» schüft mit der Emphikeusis des römischen Rechtes, und mi; tcm Erbpacht- Utid Erbrinsgute des allgemeinen bürgerlichen Gesetzes. Dagegen ist daß Grundgur von dem Zinsqut des geistli chen c«uìxuuli) Rechtes wesentlich verschieden, da leh- tereS Zinsgut ein von jemanden völlig und mit allen Reckten eigenthüinlich überlassenes Gut ist, wovon aber dem Ueberlai'- fer

t k i ch e n D e r h ä l t n i f f t f. Das Verbaltnisi zwischen dem Grundherrn und de« Grund, Helden ist uralt, und'aus der deutschen Leibeigenschaft ennprun- gen, was aus den Freiheitbriefcn Ludwigs Zen Brandenburg vom I. 1342 und 1352 erhellt!.

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 48 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
, auch theils Güter in schädlichen Ver fall gerathen, ja wohl gar zuweilen uncultivirt geblieben. Doch verstehet sich, daß auswärtige Stücke, welche zum Haupt baurecht nicht gehörig , und ohne den ein künftiger Besitzer auf dem Gut bestehen kann, sonderbar verwendet, oder einem Cre ditori in solutum zugefchlagen werden können. i.) Off allen Zerstuck - und Vertheilungen sollen die Steuern, Zehend, Grund- und Nachzinse, lammt was der gleichen real «»nera mehrer sind , proporlionnbililvr gethei- let

, und da solches außer Acht gelassen, oder was anders hier unter vergenommen worden, also, und nicht anders geschehen zu seyn i|>'« o facto geachtet, und hiernach unangnehen ande rer Conventionen ^uckicainlo erkennet werden, lind endiicken io.) Außer, was hieeb erlaubet, solle in keinem Fall weder ein Grund- oder Lebenherr, noch eine Obrigkeit oder je mand anderer aus sich selbst eine Vertheilung fernershin zu verwilligen, oder zu unternehmen befuget sevn, sondern bcy fürwalkend erheblicken Ursack'en

solche der Vorgesetzten Landes- stelle rinberichten, und von dort die Verbescheidung abwarten. In Grund-Ttist- und derley ZinSverschreibungen. Erstens'sollen jene Grund- und Stiftzinse, welche ex vorn ^.mpbvieusi sich herleiken, mithin wo Ilona inculta zu Stift» und Erbbaurechten verliehen worden, nochweils unadlaßlich ffi liti Ifff, Wh a iff â'W'ffifnJ' : fili, Emphyteusis ex mutuo feinen Ursprung

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 18 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
den befindlich« Grund-Güter von einigen Grundhcltkn anràng- Ud) abgenutzer, und verwüstet, sodann aber willen auibaben de» Schuld en-Last, oder da solches Gm nicht mehr trächtig, mithin zu Abführung deren hieraus haftenden Steuren, und Ob tagen die jährliche Be Nutzung nicht mehr zu reichend sevn will, selche lauter endlichen gar ode verligrn gelassen, sohin auch das Landschaftliche ^«»ntriliuiiunnle in gänzlichen Ruch- Hand gesetzet Werde; Damit aber ' der lev 'strassi che Beginnen , und ède Berli

- qenlaffung serhaner Grund-Güter führe hin möglichsten^, ver mieden, die bereits verlassene aber wiederum in einen baulichen Stand gebracht, sc bin die hiervon enspringende, und alle Jahr fida vermehrende Steuer-ll,Ginnten in das künftige vermieden, und die Grundbcldcn zur aufhabenden Schuldigkeit desto mehr verhalten werden; Als haben icst entschlossen, und ergebet hiemik Unser Be fehl , daß jeder Grundherr die in erdeutem Gericht Vurtärsch, und selber fanden wegen der Mindertrachtigkeit, oder deren

hieraus haftend hohen Hin'en verlassene und wdann cke lrgen verbliebene linker binnen einer äftil von 6. Menak, und urar seit itfü .'fiuirffinit t n Ä'tnaks ^.epteinbriv angereduret rnt.reder -- ftlbü ru erbauen, cd er stdi daraus um Grund l'c ld err um uftt en gel-alten sevn, widrigenfalls aber des triid'f 1 c r rr vfr>'trfiii.utM »VtfMtifn '1'ins aller seiner ans selchen Grund- Guk t rn habend ert R t ch t - und 0’erechtigteiken ij.so farli> <;r;■ - lustiger. und tieft Gründe einem jeden, der ste

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Seite 255 von 335
Autor: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Ort: Wien
Verlag: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Umfang: 332 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Signatur: II 109.504
Intern-ID: 203292
Beilage 36. Verordnung des Äckerbauministeriums vom 6. Juni 1893, betreffend die Bewilligung- von Ausnahmen von den auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1875 (11. 6. Bl. Nr. 61) für bestimmte Gemeinden erlassenen Ausfuhrverboten. (R. G. Bl. Nr. 100.) Auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1890 (R. G. Bl. Nr. 142) wird verordnet, wie folgt: 8 1 . Die politischen Bezirksbehörden können von den in Gemäßheit der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. 6. BL Nr. 61), betreffend die Maßregeln

die Ausfuhr von Wurzel- und von Schnitt reben nur nach solchen Ortsgemeinden gestattet werden, rücksiehtlich welcher ebenfalls ein Verbot auf Grund der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R, G. BL Nr, 61) ergangen ist. Z 2. Die Ausfuhrsbewilligungen sind in der Regel fallweise zu erteilen unter genauer Bezeichnung desjenigen, dem die Bewilligung erteilt wird, der Ortsgemeinde, der Aus- und Einfuhr, der Gattung und Menge der aus zuführenden Gegenstände sowie des Empfängers derselben. Ausnahmsweise

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Seite 260 von 335
Autor: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Ort: Wien
Verlag: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Umfang: 332 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Signatur: II 109.504
Intern-ID: 203292
Beilage 39. Gesetz vom 26. Juni 1894, betreffend die Begünstigung 1 von Weinpflanzungen hinsichtlich der Grund steuer. (R. G. Bl. Nr. 138.) Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates linde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1 . Wenn in dem Gebiete einer Ortsgemeinde, für welches ein Verbot auf Grund der § 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875, R. G. BL Nr. 61, ergangen ist, Grundstücke oder Teile desselben von mindestens einem Viertel Hektar Fläche, welche bisher mit Weinreben nicht bepflanzt

der Steuerfreiheit ist von der Widmung des Grund stückes zur Weinkultur in dem Jahre, in welchem die Bepflanzung vollendet wurde, bis längstens Ende Dezember die Anzeige bei dem Steueramte oder dem Vermessungsbeamten zu erstatten. Die Überschreitung dieser Frist zieht die Folge nach sich, daß die Steuerfreiheit erst von dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Jahre für die restliche Dauer zu laufen beginnt. § 3. Die Anzeige von der Auflassung der Weihkultur hinsichtlich jener Grundstücke

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_2/GVKB_02_2_21_object_3952878.png
Seite 21 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
N. Sì i cf ft ui b 33 11 &inbl icf if i ff n ter Grund hirren. I, Steffi tir G rund Herr en. Mcht der Grundferren Zu Derleihbriefen gegen Reverse und zur Pretekollirung der Vertrage über ihre Grundgüker. §. 89. G r ii ii d h e r r f i che Derlei h fr r i c f c v c n § e i t e der G r u n d h e r r e ir , und Reverser è n Seite ter V a s a 11 e n. Es ist bereits in» §. pg bemerkt werden , das; das ntl® scheu den Grundherken und Grundbclden bestthende RechtC-ver- hältniß von einem einseitig

willkürlichen nach und nach in ein vertragsmäßig:.. überging, zu kessen Eviden;balkung von Trike des Grundherrn Verleih briefe , und von Leite des Grund Hel den Reverse ausgestellt'wurden. Die tirotischen kandeserdnungen hielten sich genau an diese F-orm bei Äenstiruirung oder Ucbertragung eines Grund» zinsgutes, und setzten sie allgemein segar unter Ruvuäk de- Vertrages fest, wie dich aus dem V. B. tL. Lik. der W O. erhellet: XV. „Die Verltilurng soll nach dem EandtSrechten descheben, vnd mit Brief, vnd

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/203292/203292_219_object_5662137.png
Seite 219 von 335
Autor: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Ort: Wien
Verlag: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Umfang: 332 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Signatur: II 109.504
Intern-ID: 203292
sich bringen; sie kann weiters verfügen, daß solche Gründe auf eine bestimmte Zeit dem Weinbau entzogen*) und einer andern Kulturart gewidmet werden. Die Ausführung der einzelnen Maßregeln kann entweder den Grund besitzern oder dem Gemeindevorsteher übertragen und von der politischen Bezirksbehörde überwacht oder von dieser selbst besorgt werden. § . 6 . Den Schaden, welcher ans dem Verbote der Ausfuhr von Reben, Pflanzen, Pflanzenteilen und andern als Träger des Insektes bekannten Gegenständen

erwächst, dann jenen Schaden, welchen der Grundbesitzer aus der gemäß den § 4 und 18 infolge behördlicher Anordnung von ihm selbst vorzunehmenden Durchforschung seiner Weinpflanzungen erleidet, hat der Grundbesitzer allein zu tragen. Für den Schaden und die Auslagen, welche mit der Ausführung der auf Grund des § 5 angeordneten Maßregeln verbunden sind, gebührt dem Besitzer des Grundes, auf dem sie zur Anwendung gelangen, eine Ent schädigung. *) Dieselbe ist ihm durch Beiträge aller Besitzer

von in demselben Lande liegenden Weinpflanzungen nach den Bestimmungen der § 7 und 8 zu leisten. Der Anspruch auf diese Entschädigung geht verloren, wenn dem Grund- Besitzer ein erweisliches Verschulden an der Einschleppung der Ansteckung oder an deren Ausbreitung zur Last fällt, oder wenn er den im Grunde des § 5 erlassenen Aufträgen der Behörde in ungerechtfertigter Weise nicht nachkommt. 8 7 . Die politische Bezirksbehörde hat, wenn sie mit Rücksicht auf das Gut achten der Sachverständigen einen Anspruch

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_01/GVKB_01_19_object_3951356.png
Seite 19 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
Seit« I* 9. ^ Ob die für bcurbarte Gründe, und für neu erbaute Hauser zu entrichtenden Rckogmkionzi'nse der Besteuerung unterliegen ........ . 110 Anhang. LandeSparzellen, worin die tirok. GrundsteuerverfasZ sung nicht besteht . . . . .... m II. In Bezug auf Gerichts- und Gemri'ndewusiungcn. §» :o. Freiheit-in Bezug ausGcrichtö- und Gemeindcwustungcn 112 III. In Bezug auf die Belastung der zur Kultur gebrachten Gründe überhaupt, insbesondere mit Zehnten und Grund zinsen. §» ii„ Freiheit

in Bezug auf die Belastung der zur Kultur gebrachten Hutweiden und Einfänge überhaupt, und in Be zug auf die Belastung solcher Gründe mit Zehenten und Grundzinsen insbesondere . , . . . . . i,z §, 12, Wem der Zehent von den Rovalien hei dem Derflvsse der vorqeschriebencn Zehentfreijahre gebühre . . , ng §. 13. Anordnung hinsichtlich der Belastung der Güter mit Grund-, Stift« u. d. gl. Zinsen .... . uz §, 14. Wem die Grundherrlichkeit von den beurbarten Grün den und von den auf GeMeindegründen erbauten

Hausern gebühre ...... . - - . 116 IV. In Bezug auf Tax» und Kanzlcigebühren. §. 15. p Abstellung der Bibalien für die Bcrleihung oder Grund stufe » . « » » - . , , ,11 7 |, 16. Für die Neberlaffung der im Eigenthume de» Aerar» befindlichen öden Grundstücke außer den Rekognilion- und Grundzinsen nichts zu fordern . . . . . . ng Zweites Kapitel. Einziehung der Dedcnkulturgcgenstände in bas polit, administrative Fach, und Bestimmung des Wirkungl'reifes der polît. Behörden. Keltere Gesetze

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1906
Monographische Studien im Gebiete der Montigglerseen (Südtirol) mit besonderer Berücksichtigung ihrer Biolgie
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Seite 41 von 174
Autor: Huber, Gottfried / von Gottfried Huber
Ort: Stuttgart
Verlag: Touring Club Italiano
Umfang: S. [1] - 81, S. [123] - 210 : graph. Darst.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Archiv für Hydrobiologie und Planktonkunde ; 1
Schlagwort: g.Montiggler See ; s.Biologie
Signatur: III 102.499
Intern-ID: 83552
37 charakterisiert und einen besseren Einblick in diese Vorgänge ge stattet, als es auf Grund der bisherigen Anschauungen, die nament lich von Eon eu undWjjnmi.E aufgestcllt 'worden waren, möglich war. P.FEXXIUE71 läßt den Kreislauf der thermischen Erscheinungen im See heim Zustand der größten Dichte des Wassers, bei 4-°, be ginnen, verfolgt den Gang der Oberflächen- und Tiefentemperatur und schließt den Zyklus wieder mit dem Dichtezustand 4° ab. Die möglichen 6 Perioden sind: 1. Periode

Bemerkungen. Periode !. Sommerstagnation. Beginn: ungefähr Mitte Februar: Homolhermie (4"l, zunehmende Erwärmung bis Jahresmaxiimim, (24.8"). Stratifikation. Schluß: Anfang September, hierauf: Periode II. Sommer! e'i Izi rk st 1 a I i on. Allmähliche Aufhebung der Stratifikation; Abkühlung bis zur Grund! emperatur (5,5°). Schluß: Ende November. Dann Periode 111. Herbst Vollzirkulation. Rückkehr zum Aus gangspunkt.'4°. (Homothermie) — ungefähr Anfang De zember. Aufhebung aller Schichtung: Zirkulation

von der Oberfläche bis zum Grund.

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1907
Bericht über die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) in Österreich in den Jahren 1904, 1905 und 1906 sowie über die behufs Wiederherstellung der zerstörten Weinpflanzungen getroffenen Maßnahmen und die hiebei gemachten Erfahrungen : nebst den Gesetzen, Verordnungen und Erlässen, betreffend die Reblaus
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Seite 225 von 335
Autor: / veröffentlicht im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums
Ort: Wien
Verlag: Im Verl. d. Ackerbauminist.
Umfang: 332 S. : Kt.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Reblaus ; s.Schädlingsbefall
Signatur: II 109.504
Intern-ID: 203292
nachstehende Antwort erteilt: „Das Rodungs- oder Extinktionsverfahren ist nur in dem Falle der Entdeckung ganz neuer, isolierter, das heißt nicht aus einem benach barten, älterenSeuohenherde her stammender Infektionsherde vorznnehmen. “ Indem ich der diesem Aussprüche der Enquetekommission zu Grunde liegenden Tendenz, das Rodungsverfahren auf jene Fälle zu beschränken, in welchen von demselben ein mit den Kosten im Verhältnis stehender Nutzen für den Schutz der benachbarten Pflanzungen mit vollem Grund

zu erwarten ist, im Hinblicke auf die bisherigen Erfahrungen und mit Rücksicht auf das bestehende Gesetz vom 3. April 1875 nur beipflichten kann, weise ich die k. k . . an, in Betreff der Rodung infizierter Weinpflanzungen sich gegenwärtig zu halten, daß der auf Grund des § 5 des bezogenen Gese tzes zulässige behördliche Auftrag, einen mit der Reblaus behafteten Grund durch das Extinktionsverfahren (Rodung der Pflanzen, Desinfizierung des Bodens) für die Nachbarschaft unschädlich

18
Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 202 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
gen, dagegen aber derjenige, welcher nicht mehr alle Thekle des Gutes besaß, dew ganzen Grundzins aus Eigenem ebenfalls nicht bestreiten wollte. Diesem Uebelstande, dem der Grund herr bei Zerstückungen nicht allzeit Vorbeugen konnte, weil Zer- stückungen der Grundgüter selbst gegen seinen Willen mög lich waren, half man nun so ab: Wurde ein Grundgut in mehrere Theile zerstückt, so mußte Ein Theil- Besitzer (Getheiler) die ganze Grundabgabe dem Grundherrn abreichen

, welcher den verhältnißmäffigen Grund- hilfzins von den übrigen zwei Theil-Besitzern einlangen konnte. Dieser Eine, die ganze Grundabgabe an den Grundherrn entrichtende Getheiler war der Hauptgethciler und erhielt den Namen Lehenträger. Solche Uedung wurde jedoch mit der Gubernialkundmachung vom 16. Oktober 1817 Z. 2 Z 110 . Kultur, allgemein abgestellt. (Siehe Z. 127. gegenw. Darstell.) §. 125. Der Theilzins darf nur dort erhoben werden, wo er durch legale Uebung hergeb rächt ist. Verordnung

des k. b. Generalkommissariates für den Jnn- kreiö üäo. LS. Dezember 1810, erlassen an sämmtliche Land gerichte des Jnnkreises, des Inhaltes: „Es besteht im Jnnkreise das Herkommen , daß, wenn ein Gut oder Grundstück Zertrümmert wird, nicht allein die Grund- gille getheilt, sondern dom Käufer auch die Verbindlichkeit auf erlegt wird, au den Grundherrn überdies einen Kreuzer von 100 fl. des Kaufwerthes als fortdauernden Theilzins zu ent richten. Da man dieses Herkommen zwar nicht ändern will, aber m staatswirthschaft»cher Hinsicht

19
Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 260 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
3-13 Jfäon betrifft, so ist der Bittwerber hiezu unverzüglich auch in vem Falle zu verhalten, wenn demselben die kapitalische Ab- ^sung vorher nicht aufgetragen worden wäre." Gubernial-Zirkulare vom 12. Jänner 1816 Z. 35. Fm. Enthalten in der Provinz.-Gesetzs. Jahrg. 1816. i. Th. 2Z. je. Eine amtliche Verhandlung über die Gepflogenheit bei Be- )Ebung der Grund - und Rekognizionünse in dem Kreisbczirke ^;en hat das nachstehende Gubernialdekret vom 18. Novem- ? ec 1825, Zahl 21498 Forst, erlassen

an das k. k. Kreisamt M Bozen, veranlaßt: „Aeber den Bericht vom 30. Juli l. I. Zahl 3742 wird gepflogene Rücksprache mit der k. k. vereinten Gefallen- Verwaltung dem k. k. Kreisamte Folgendes bedeutet: Es ist in dem Kulturspatent vom SO. Dezember 1768, republizirt am 25. Jänner 4808 (Regier. Bl. v. I. 1808, S. 728—732) §. 8 verordnet, daß die durch Aufhebung der Hutweiden zur Kultur bestimmten Oedgründo mit einem Grund- Zinse von 3 kr. W. W. K. M. für ein Manncmad, oder 6 kr. D. W. K. M. für ein Jauch belegt

, in welchen diese Rekognizionszinse früher in Anwendung gebracht wurden, selbe in Zukunft wieder einheben zu lassen. . Hinsichtlich der Gerichte Neuhaus, Salurn und Ritten, M welchen Gerichten keine Rekognizionszinse bestanden zu haben scheinen, hat dasselbe die weiteren Erhebungen zu pflegen. Diese Erhebung ist auch hinsichtlich des angeblichen Rech ts der Gerichtsinhabung Kastellruth zum Bezüge dieser Grund- ^ud Rekognizionszinse zu veranlassen, da die vorliegenden Be- richte des Landgerichts Kastellruth und des Rentamtes

20
Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Seite 156 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
b. Gesetze rc. sert dem Iahre 1814. §-«8« Kompetenz der politischeR Dehsrden, ben KamZ meralbehhrben gegenüber. 1. Wi'rknngSkreis der politischen und Kammeralbehorden bêi Verleihung oder Gründe, Baubewilligungen und Fest- setzuug der Grund- und Forestalzinse. ,,Di'e hohe HofkanZlei im Cinverftündtn'sse mit der all- gemeinen Hofkamnier Hat mit Entschliesiung vom 26. Iuli d' I. Nr. hinst'chtlich des politisch-kammeralistischen Wlrkungskreises bei Verleihung bder Gründe und Vaube- willlgungen

, dann hinsichrlich der dadnrch festzusetzenden Grund - und ForestalZinse folgende Grnndsatze ausge- sprochen: Die polftifd) e ^SBirffam fd t Hat sich in Aufthung der bemêrkten Gegenstânde darauf Zu beschrânkent 1 . Dasi die Bestimmungen des Kulturê- nnd HutweideZ tzertheilungs-PatenteS befolgt, folglich anch 2. Keine g rosier n nenen Grnndzinse, als welche dieseS Patent zulasik, auge sprochen, 5. Bei Errichrung ne ne i* Gebâude und Vanführungcn überdaupt die Fener- und Bau-Polizei-Vorschriften beob- achtet

, und Waste rschaden vorgebeugt, folglich die Flüffe, wo es nokhweudig ist, verarchet, und in Ermanglnng frei- williger Einverstândnisse der Jnterestemen angemestene Kvns kurrenzplâne angeordnet werden. Dagegen sind: s. Die kânflicke Mrlêihung cines odcn Kammeralgrundes Zlir Kultivirnng oder Vaufüdrung; Die Forderung des pakenkinâsiigen Grundzinses von fuis tîvirten bden Grund en. worauf dem Aerar das entspre- chênde Grundrecht zustelit; v. Der Anspruch ans Forestalzinse, wo ein rechtmâsiiger Titel hierzn

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