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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
Jahr:
1936
Geschichtskunde der Gewässer Tirols.- (Schlern-Schriften ; 32)
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Seite 386 von 523
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 510 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gewässer ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/32
Intern-ID: 104633
, für „ein besonderes Kleinod gehalten, gehait und verbaut worden”. Im Antholzer Bach gebe es „kleine und mittlere, aber kirnige, köstliche Ferchler”. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts sind alle Fischereirechte, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum der Landesfürsten von Tirol gewesen sind, in das Eigentum von Privaten übergegangen. Das landesfürstliche Fischmeisteramt wurde bald nach 1665 nicht mehr in eigener Regie für die Zwecke der Hofhaltung geführt, sondern von der Kammer an den jeweiligen

Oberstfischmeister verpachtet. Das Erträgnis war so gering geworden, daß sich die Kammer im J. 1777 entschloß, das Amt ganz aufzulassen. Das bisherige Amtsgebäude in Mühlau samt den Fisch- kaltem (in der Nähe des später auf diesen Gründen erbauten Badhauses) wurde verkauft und ebenso die einzelnen Seen und anderen Fischwasser zur Versteigerung gebracht 1 ). Bei manchen hat es allerdings einige Jahrzehnte gedauert, bis sich ein zahlungsfähiger Käufer gefunden hat und sie wurden bis dahin vom Ärar um geringe

Grundbesitzer adeligen oder bürgerlichen und bäuerlichen Standes oder solche, die die Fischerei als Gewerbe betrieben. Laut eines amtlichen „Status der Jagden und Fischereien”, angelegt von 1810—1830 (StA. Cod. 550) waren damals noch folgende Fischereien vom Ärar in Pacht gegeben: im Rentamt Kufstein der Walchsee und Hintersteinersee, der Inn, der Sparchenbaoh, die Weisacb und der Nasenbaeh, diese alle bis zu ihrem Verkaufe im J. 1826; im Rentamte Ratten berg der Inn in verschiedenen Abschnitten, die Haupt

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 50 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
Ob eS bei Transferirungen radizirter Gewerbe eines grundherrlichen Konsenses bedürfe? Nach den Hofdekretcn vom 7. November 1798 und 20. Februar 1795 muß bei GewerbstranSferirungen nebst den auf der Behausung verhypothezirten Gläubigern auch die Grundherr- schüft einvernommen werden. Elfteres Hofdckret, erlassen an das N. Oe. Appellasson- gericht über Einvernehmen zwischen dem Direktorium und der obersten Justizstelle, lautet, in der eiuschlägigenStelle so: „o. Jene Gewerbe endlich

, welche auf ein Haus eigens radi- zirt sind, gehören in das Grundbuch, La sie einen Th^il des Hauses und seines Werthes ausmachen. Sie sind daher auch von dem Hause ohne Vorwisscn und Bewilligung der Landes stelle nicht, mit Vorwisscn und Bewilligung der Landesstelle aber auch nur so weit trennbar, als vorläufig die Sache mit den auf einem solchen mit Gewerbe versehenen Hause vorge merkten Gläubigern, so wie auch mit der Grundherrschast wegen der ihr auf einem solchen radizieren Gewerbe anwachsen

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 260 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
€>ft! selbst In tintiti ssigkMn -az« beDmMten Auffchreibbuche (Skratta)« anzumerktn. §. i 3. Sind es -ber Hàstr oder reels Gewerbe, so ba den sie in Aiisehen der ersteren zu erkennen, ob dieselben wirk lich in ihren Grundlagen (Fundamenten) und im Ganzen so höchst beschädiget sind-, daß ihre Wiederherstellung wenigstens den Ertrag eines ganzen Jahres erforderen, oder ob hiezu inehr als der Ertrag zwever Jahre nöthig sev, oder ob sie wegen der Größe der Beschädigung gleichsam neu erbaut

werden müssen. I» ersten Falle ist auf eine dreyjahrige, im zwevten auf eine sechsjährige, tin dritten auf eine whenjäkrige Steuervergütung anmtragen. In jedem dieser Falle baden die Sachverständigen das Haus mit der Catastral-Rummer, mit dem Ramm des Gigentbümers und mit den über die verhaltnißmäßige Beschä digung erhobenen Umständen, ebenfalls sorzumerken, und eben daffelbe haben die Sachserständigen noch in Ansehung der be schädigten Real-Gewerbe und Waldungen zu beobachten, bey welchen lehkern

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 805 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
vor dem 5. Jänner 1807 , oder aus den neu ac- gurr ir ten Landen und Gebieten vor dem 28 . Juli 1808 und respektive 7. Oktober 1810 nach den damaligen Verhältnissen Gewerbsgerechtigkeiten rechtmassig verliehen, und dabei RekognU zionen dafür bedungen worden waren, diese als eine gutshehr liche Abgabe so lauge fortdauern sollen, als das Recht zu dem verliehenen Gewerbe fortwährt, oder nicht erlischt, daß in die sem Falle aber auch die von den Gutsherren bezogenen Reto- gnizionen, wie ihre übrigen gutsherrlichen

Renten den Steuern unterworfen bleiben, und die Wirkung des Art. 3. Unserer Verordnung vom Dezember 1809 (Reg. Bl. 1809 St. 87. S. 1948) nur bei neuen Verleihungen oder Wiederbesetzungen er loschener Gewerbe in ehemals reichsrirterschastlichen Gebieten, oder Herrschafts - oder Hofmarksbezirken, eintrette. Diese Er läuterung Unserer oben angeführten Verordnungen lassen Wir durch Unser Regierungsblatt zur allgemeinen Nachachtung kund »wrtAett Müncken den 14. Jänner 1811* li. In wie seme

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Seite 214 von 259
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XXXX, 224 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/1
Intern-ID: 204226
e. Vorarlberg. Vorarlberg *) erhielt erst unter der kdnigl. baier'schen *) In Altern Zeiten war Vorarlberg, wie Vorderösterreich, mit Ti rol vereinigt. Im Jahre 1750 wurde unter andern österreicht schen Provinzen auch Vorarlberg, welches der damal bestandenen tirol. Repräsentation und Kammer untergeordnet war, vermit telst der Graf Chotekschen k. k. Hoftommission ordentlich einge richtet, wobei dasselbe eine weitwendige Instruktion für alle Aemter in Bezug auf politische, Kammeral

- und Justizialgegen- stande erhielt. (Siehe oben in der Einleitung §. 3, Vorarlberg. Restabilirung, und Temperamentpunkte.) Durch die a. h. Entschließung v. iz. Mai 1752 wurde zu Freiburg in Breisgau eine neue Regierung und Kammer errichtet, und zugleich Vorarlberg von Tirol nach Vorderösterreich gezogen; das Revisorium aber blieb bei der tirol. Landesregierung. In Folge a. h. Entschließung, eröffnet mit dem Hof-Dekrete v. jg. April 1732, wurde Vorarlberg wieder der tirol. Landesregierung in allen Geschäftzweigen

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