Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
203 aber die Hausmutter) das Recht, mit Verweisen, Hausarrest und Ver kürzung der Nahrung mit Beziehung auf das bei ß. §. 5 Gesagte zu bestrafen, und in Wiederbetretungsfällen dem Landgerichte zu strengerem Einschreiten anzuzeigen. §. 9. Jeder gewöhnliche nicht zu alte oder zu preßhaste Pfründner hat im Sommer um 6 Uhr, im Winter um 7 Uhr Morgens aufzustehen, sich zu waschen, zu kämmen, anzukleiden, seine Morgenandacht zu verrichten; sämmtliche gesunde Pfründner der Anstalt haben sich sodann
, und zwar in der Männer-Abtheilung durch einen männlichen, und in der Weiber- Ilbtheilung durch einen weiblichen Pfründner. Nach der Entleerung der Nachttöpfe sind die betreffenden Lokalien täglich mittelst angezünde ten Wachholderholzes durch die Pfründner auszuräuchem, vorerst aber Fenster und Thüren eine kurze Zeit selbst im Winter offen zu halten, o. Das Krankenwärtcrgeschäft bei in der Anstalt vorkommenden Erkran kungsfällen auf Anordnung des Hausarztes, jedoch nur aushnifsweise, von hiezu fähigen Pfründnern
und zu flicken, für den Bedarf der Anstalt zu nähen, zu spinnen, zu stricken, die Zimmer, Kammern, Haus flur zu reinigen, auch sollen sie möglichst in der Küche zur Aushülfe verwendet werden. §. n. Zum Mittagsessen ist die 11. Stunde Vor mittags festzusetzen, nach Tische bis 1 Uhr ist die Unterhaltungsstunde, von 1 Uhr bis 5 Uhr Abends ist das arbeitsfähige Personale wiederum wie in den Vormittagsstunden zu verschiedenen Hausbeschäftigungen zu verwenden. §. 12. Im Winter um 5 Uhr, im Sommer um 6 Uhr Abends
wird das gemeinschaftliche Abendessen aufgetragen, nach selbem die gemeinsame Abendandacht verrichtet; sodann ist freie Erholnngszeit bis zur Schlafensstunde, die im Winter um 8 Uhr, im Sommer um 9 Uhr festzusetzen ist, jedoch bleibt es den Pfründnern unbenommen, nach verrichteter Abendandacht sich auch früher zu Bette zu begeben. §. 13. Im Hause und in zum Hause gehörigen Höfen,, Wiesgründen oder Gärten, in so ferne diese nicht zu weit entlegen sind, ist den Pfründ nern zur bessern Jahreszeit in beliebigen (versteht