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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 101 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
die Bewilligung ertheilen, oder ein derlei erledigtes Gewerbsrecht verleihen, ihre dießfälligen Beschlüsse im Wege des Vorgesetzten Kreisamtes der Einsicht und Bestätigung der Landes- ftelle zu unterziehen. Hofkzl.-Dek. v. 19. Jan. 1826, Z. 1062, Gub.- Kundm. v. 5. Febr. 1826, Z. 2273. Rekurse über die Verleihung chirurgischer Gewerbe gegen jene Ent scheidungen, die nach Maßgabe des eben zitirten h. Hofkzl.-Dek. v. 19. Jan. 1826 vor der -Hinausgabe an die Parteien der Landesstelle zur Bestätigung vorgesegt

werden müssen, sind wieder bei der Landesstelle zu überreichen, von derselben zu reasumiren und zu entscheiden. Hofkzl.- Dek. V. 9. März 1826, Z. 6514, Gub.-Kundm. v. 23. März 1826, Z. 5413. Die Patronen der Chirurgie gehören zur gewerbstreibenden Klasse, und können daher ihre Kunst nur an solchen Orten ausüben, wo sse ein Gewerbe besitzen. Hievon sind nur diejenigen Wundärzte ausgenommen, welche im öffentlichen Dienste stehen, oder von einem Dominium oder einer Gemeinde besoldet sind. Hinsichtlich

der Verleihung neuer wund ärztlicher Gewerbe wird aber das Gubernium angewiesen, von Fall zu Fall hieher Bericht zu erstatten, in so ferne es'eine solche Verleihung räthlich oder nothweudig finden sollte. Hofkzl.-Dek. v. 22. Nov. 1832, Z. 26764, Gub.-Kundm. v. 7. Dez. 1832, Z. 28277. Nach dem Inhalte der h. Hofkzl.-Verordn. v. 17. Juli 1823, Z. 21911, nach welchem mit Hinweisung auf die Artikel 2.6 und 29 der wundärzt- lichen Privilegien das Rasiren als ein, den Wundärzten insbesondere zustehender

Erwerbszweig erkläret wird, müssen, — wenn auch diese Privilegien kein bestimmtes Verboth enthalten, ausnahmsweise auch sol chen Individuen Befugnisse zum Rasiren aus freier Hand zu verleihen, welche kein chirurgisches Gewerb besitzen, — für eine so ausnahmsweise Begünstigung doch immer besonders berücksichtigungswürdige Gründe das Wort führen, weil sonst durch diese Ausuahmeu das Gesetz zum großen Nachtheil der Besitzer -chirurgischer Gewerbe sehr leicht umgan gen werden könnte. Mit Bezug

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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 97 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
werden, ist allen denjenigen die freie chirurgische Praris in den Kreisstädten und in jenen Orken, wo die chirurgischen Gewerbe ver käuflich sind, verbothen, welche nicht beweisen können, daß sie das Stu dium der höhern Chirurgie auf einer erbländischen Universität ordentlich vollendet haben, und darüber als Doktoren oder als Magister der Chi rurgie vorschriftmäßig geprüft sind; doch ist es weder den Doktoren, noch den Magistern der Chirurgie gestattet, Gesellen und Lehrlinge zu halten, wenn sie nicht zugleich

ein chirurgisches Gewerbe besitzen. Den an der k. k. Josephinischen Akademie graduirten Doktoren und Magistern der Chirurgie ist die freie chirurgische Praris ebenfalls so, wie den, auf was immer für einer Universität der Monarchie graduirten Doktoren und Magistern erlaubt, sie mögen sich im wirklichen Dienste befinden, oder aus demselben getreten sein. Den Militärärzten aber, die kein Diplom haben, ist die Civilpraris untersagt. Ein Wundarzt, der ein verkäufliches Gewerbe besitzt, und dasselbe verkauft

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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 17 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
Zahl Impfungen ausgezeichnet haben, sind folgende: N. N. tu — hat geimpft .... . so viel VI. Standtabekle aller im Kreise (in der Provinzial- hanptstadt) befindlichen Sanitäts-Individuen laut Beilage. Phisikat R. N. Allda sind so v.ie l. graduirte Aerzte überhaupt, dann so viel Aerzte, die zugleich Doktoren der Chirurgie sind, dann insbesondere so viel graduirte Doktoren der Chirurgie, so viel Magi- stri der Chirurgie, so viel Gewerbswundärzte, so. viel bürgerliche Wundärzte, die kein Gewerbe

besitzen, so viel vakante Gewerbe, so viel geprüfte, dann so viel nicht geprüfte Thierärzte, ferner so viel geprüfte und so viel nicht geprüfte jedoch geduldete Hebammen, so viel Apotheker. Phisikat N. R. rc. Phisikat N. N. rc. und so fort mit allen Phisikaten. Es betragt daher die Summe der nebst dem Kreisärzte im Kreise (in der Provinzialhauptstadt nebst den beiden Stadtphisikern) praktiziren- den graduirten Aerzte so viel, der graduirtcn Aerzte, die zugleich Dok toren der Chirurgie

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 125 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
ausrmveisen vermag. 3. Soll kein anderes Individuum als ein wirklich ordnunasmäßig geprüfter Apotheker eine Apotheke errichten dürfen; selbst durch einen geprüften Provisor kann em solches Individuum, welches nicht selbst geprüft ist, keine Apotheke errichten oder führen. 4. Der Eiaenthümer einer Apotheke darf nie zugleich ein anderes Gewerbe trer- ben und eben so kann umgekehrt derjenige, welcher ein anderes Ge werbe betreibt, nie zugleich Apotheker ftyn, wenn er sogar übrigens Kie'u befähigt

gestatteten Gewerbe gezählt werde. Allerh. Entschl. v. 16. Mai 1829, Hoftzl.-Dek. v. 26. Mai 1829, Z. 11804, Gnb.--Kundin, v. 15. Juni 1829, Z. 11978. wird E der K..Dka.i°„ Ls L Im -K.V LEpernlno der Aporhrlr ^ Wenn die Errichtung einer neuen Apotheke nothwendig gefunden und gestattet wird, so ist zur Vergebung derselben stets ein Konkurs auszu schreiben, damit für dieselbe das würdigste Individuum aufgefunden werde. Allerh. Entschl. v. 26. Nov. 1833, Hofkzl.-Dek. v. 30. Nov. 1833, Z. 29825, Gub.-Kundm

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 26 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
14 rungen oder Ahndungen aller Sam'täksindividucn, die Errichtung neuer chirurgischer Gewerbe, Verhandlungen über den Wirkungskreis der der, schiedenen Zweige des Sanitätspersonales u. s. w. Ferner sind dem Sanitäts-Referenten die Geschäftsprotokolle der Kreisämter zur Durch sicht zuzustelleu. — Wenn übrigens audj die Verwaltung des Sanitäts- fonds bei jenem Referate, dem sie bisher zugewiesen ist, verbleibt, so muß dennoch dem Sanitäts-Referenten Alles, was hierauf Bezug hat, um so mehr

, widerstreitet, oder welche drittens die Zeit des Beamten auf Kosten der genauen Erfüllung seines Berufes in Anspruch nimmt." „In crstern beiden Fällen ist der Beamte, den es betrrffk, von fernem Chef schriftlich aufznfordem, entweder der Beschäftigung, dem Gewerbe, der Unternehmung oder dem Dienste in einer zu bestimmenden Frist zu entsagen." . „Gegen diese Aufforderung steht dem Betroffenen der Rekurs an die höhere Behörde offen."

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Kategorie:
Medizin
Jahr:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Seite 95 von 573
Autor: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 559 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II A-9.581
Intern-ID: 192413
und Bürger seine Pflicht gegen den Staat und gegen das Gremium bekannt werde, und er nicht für begangene Derge- fie'it in dem Mangel an gehöriger Belehrung einen Eutschuldigungsgrund finden könne. Pflichten der Wundärzte. §. 1. Kein Wundarzt kann ein chirurgisches Gewerbe antreten, oder eine chirurgische Provi- sorsstelle annehmen, oder bei einer Gemeinde als Wundarzt angestellt werden, der nicht vorläufig entweder von der medizinischen Fakultät einer k. k. Universität, oder von den Professoren

des medizinisch-chirur- gischen Studiums an einem k. k. Lizeurn, oder an der Josephiuischen Mliitar-Akademie sowohl über die Chirurgie, als über die Geburtshülfe ordentlich geprüft, und mit den nöthigen Diplomen versehen ist. Um aber hierüber sowohl, als auch im Allgemeinen über die Eigenschaften jenes Wundarztes, welcher ein chirurgisches Gewerbe an sich dringen, oder als ein Gemeinds-Wundarzt angestellt werden will, Gewißheit zu erlangen, hat jeder solche Anwerber sein mit dem Diplome über die Chirurgie

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Bücher
Kategorie:
Medizin
Jahr:
1889
Teratologische Mittheilungen aus dem pathologisch-anatomischen Institute der k. k. Universität Innsbruck
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Seite 57 von 200
Autor: Pommer, Gustav / von Gustav Pommer
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: S. [116] - 165 : Ill.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Berichte des Naturwissenschaftlich-medizinischen Vereines ; 18<br>Pommer, Gustav: ¬Die¬ chronische deformierende Gelenksentzündung (Arthritis deformans) vom Standpunkte der neuzeitlichen Forschung aus / von G. Pommer. - 1914 - In: Teratologische Mittheilungen aus dem pathologisch-anatomischen Institute der k. k. Universität Innsbruck ; Sign.: II A-3.445 <br>Pommer, Gustav: ¬Die¬ Bedeutung der Funktion für die Erklärung in der neueren Pathologie : Inaugurationsrede / von Gustav Pommer. - 1902 - In: Teratologische Mittheilungen aus dem pathologisch-anatomischen Institute der k. k. Universität Innsbruck ; Sign.: II A-3.445 <br>Pommer, Gustav: Schädel- und Gehirn-Asymmetrie, verursacht durch ein Kephalaematoma internum / von G. Pommer. - 1894 - In: Teratologische Mittheilungen aus dem pathologisch-anatomischen Institute der k. k. Universität Innsbruck ; Sign.: II A-3.445
Signatur: II A-3.445
Intern-ID: 153672
Die im Titel dieser Mittlieiluag bereits hervorgeho benen besonderen Eigentümlichkeiten des Falles, welchen ich hier besprechen will, gewinnen in mehrfacher, nament lich in anthropologischer Beziehung, dadurch sehr an Be deutung, dass es sich in diesem Falle um einen 49 Jahre alten Mann handelt, um einen Tischler dem Gewerbe nach, um einen Ladiner aus Corvara (Enneberg) der 'Nationalität nach, welcher ausser seiner ladiirischen Mutter sprache auch der italienischen und deutschen Sprache mächtig

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