Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
die Bewilligung ertheilen, oder ein derlei erledigtes Gewerbsrecht verleihen, ihre dießfälligen Beschlüsse im Wege des Vorgesetzten Kreisamtes der Einsicht und Bestätigung der Landes- ftelle zu unterziehen. Hofkzl.-Dek. v. 19. Jan. 1826, Z. 1062, Gub.- Kundm. v. 5. Febr. 1826, Z. 2273. Rekurse über die Verleihung chirurgischer Gewerbe gegen jene Ent scheidungen, die nach Maßgabe des eben zitirten h. Hofkzl.-Dek. v. 19. Jan. 1826 vor der -Hinausgabe an die Parteien der Landesstelle zur Bestätigung vorgesegt
werden müssen, sind wieder bei der Landesstelle zu überreichen, von derselben zu reasumiren und zu entscheiden. Hofkzl.- Dek. V. 9. März 1826, Z. 6514, Gub.-Kundm. v. 23. März 1826, Z. 5413. Die Patronen der Chirurgie gehören zur gewerbstreibenden Klasse, und können daher ihre Kunst nur an solchen Orten ausüben, wo sse ein Gewerbe besitzen. Hievon sind nur diejenigen Wundärzte ausgenommen, welche im öffentlichen Dienste stehen, oder von einem Dominium oder einer Gemeinde besoldet sind. Hinsichtlich
der Verleihung neuer wund ärztlicher Gewerbe wird aber das Gubernium angewiesen, von Fall zu Fall hieher Bericht zu erstatten, in so ferne es'eine solche Verleihung räthlich oder nothweudig finden sollte. Hofkzl.-Dek. v. 22. Nov. 1832, Z. 26764, Gub.-Kundm. v. 7. Dez. 1832, Z. 28277. Nach dem Inhalte der h. Hofkzl.-Verordn. v. 17. Juli 1823, Z. 21911, nach welchem mit Hinweisung auf die Artikel 2.6 und 29 der wundärzt- lichen Privilegien das Rasiren als ein, den Wundärzten insbesondere zustehender
Erwerbszweig erkläret wird, müssen, — wenn auch diese Privilegien kein bestimmtes Verboth enthalten, ausnahmsweise auch sol chen Individuen Befugnisse zum Rasiren aus freier Hand zu verleihen, welche kein chirurgisches Gewerb besitzen, — für eine so ausnahmsweise Begünstigung doch immer besonders berücksichtigungswürdige Gründe das Wort führen, weil sonst durch diese Ausuahmeu das Gesetz zum großen Nachtheil der Besitzer -chirurgischer Gewerbe sehr leicht umgan gen werden könnte. Mit Bezug