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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1913)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1913
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Seite 343 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1913
Intern-ID: 587524
- , § 6 . Brünstige, frei herumkaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besihwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke

und Bollette vor- weist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, datz die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Lunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer

mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung. zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzuführen sind. , Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der un 8 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. . § 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung

vermag, 'datz er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte

werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefokgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer- kermins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. . Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Seite 283 von 290
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 150 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/8(1910)
Intern-ID: 483355
76 Bozener Adreßkatender. chemeindewahkordnung Mr die Stadt Mozen. tz 1. Wahtverechtiguug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter den Gemeinde-Angehörigenjene männlichen Per- Ionen, welche i« eine der folgenden Kategorien ge- hören: a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 a , von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung an denselben oder des Betruges das Strafverfahren eingeleitet oder über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer dieser Verhält»iste; c diejenigen, welche an der ihnen in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuer oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Jahre oder ungeachtet erfolgter persönlicher Emmahnung im laufenden Jahre mit einem Rückstände aushaften. §4. Wàhlvà-tt(p-àesWahlrecht). Wahlbar

oder von der ° ° — k — <'-='■<- <■ - Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — Z. die Gemeindegen ossen^) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direk-e Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, be stimm ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welche die oben unter Punkt 2, Iii. d, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. 2. Körperschaften, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt

sind; den Perjonen, die wegen eines aus Gewinnsucht oe> übten Disziplinar- Vergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen, entsetzt worden sind (Art. X des Gesetzes vom b. März Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- 1862, RGül. Nr. 18). atität, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht

, von dessen Entrechtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Teiibesitzer sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wahlkörper aus. § 3. Ausnahme und Ausschreßnng von der Wahlberechtigung. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes sind : 1. alle Personen, welche nicht eigenb-rechtiget sind; 2. d e entweder für sich *) d f. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig, find. **) d. f. solche österr. Staatsbürger

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Seite 267 von 275
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 140 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/5(1907)
Intern-ID: 483359
Bozener Adreßkalender. 75 Gemeindewahlordnung für die Stadt Bozen. § 1. WahlSerechtiHung (aktives MahKechy. Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2, unter ben Gemeinde-Angehörigen jene männlichen Per- souen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- hören : a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hanse oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens 10 », von ihrem im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer (ohne Zuschlag) von wenigstens

, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Bozen; — 3. die Gemeindegenossen**) männlichen Geschlechtes: a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit, a, be stimmt ist, seit einem Jahre in Bozen entrichten und damit in keinem Rückstände haften; b) welche die oben unter Punkt 3, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen, § 2, Körperschaften, Vereine und Gesellschaften

, die ihren Sitz im Gemeindebezirk haben, sind wähl- berechtigt, wenn sie die nach § 1, Punkt 2, lit. a, zur Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschaftliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung find jeder für sich wahlberechtiget, wenn der an der Gesamtsteuerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrag erreicht, von dessen Entrichtung überhaupt die Ausübung des Wahlrechtes bedingt ist, und übt

jeder Teilbesitzer fein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wcchlkörper aus. § 3. Ausnahme und A«sschieKuug vo« der ZSahlBerechtiguug. Ausgenommen von der Ausübung des aktivenWahlrechtes sind: 1. alle Personen, welche nicht eigenberechtlget find; 2, die entweder für sich *) d, s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechtigt (zuständig) sind. **) d. f. solche ö ft err. Staatsbürger, welche, ohne in Bozen heimatberechtigt zu sein, im Stadtgebiete wohnen

und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, welche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr, 131, oder des je weiligen Strafgesetzes derBerlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBefähigung zur Wiedererlangung dieser Rechte festgesetzten Zeitraumes; b) diejenigen

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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Seite 277 von 398
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 397 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1908
Intern-ID: 587519
, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. 8 5 . Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt magistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tiers euch engesetz es vom 28. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. §. 6 . Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. . § 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im ; Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied . des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen

) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits - versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, infoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist, 8 8. Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die ■ Steuer in zwei 'Raten à 5 fl. (10 Kronen

), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. . Für .Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. § 9. Zum Zwecke der Stcuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hnndckataster angelegt, und werden' den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissen haft ausznsnllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später

an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an- ordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weite ren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist aus dem Halsbande der Name des Hunde- bcsitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte

nach 'Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierärzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zah- lungsbestätignng nachzuweisen vermag, daß er für den selben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kronländer eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Seite 276 von 300
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 180 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/10(1912)
Intern-ID: 483352
Bozener Adreßkalender 7:1 Kemeiude-Wahkordnung für die Stadt Aozen. s 1. WaKtSerechtignug (aktives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind: 1. die Ehrenbürger; 2. unter ben Gemeinde-Angehörigen*) jene männlichen Per- sonen, welche in eine der folgenden Kategorien ge- Hörens a) diejenigen, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Hause oder Grundstücke eine direkte Steuer von wenigstens IO X, von ihrem im Gemeiudebezirk betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer lohne Zuschlag

; f. die angestellten ordent lichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentlichen, vom Staate, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten infoten; - 3. die Gemeindegenossen^) männlichen Geschlechtes: ' a) welche eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie oben unter Punkt 2, lit. a, de stinimi ist, seit einem. Jahre in Bi'zen entrichten und damit in keinem Rückstände hasten; b) welch« d e oben u^ter Punkt 2, lit. b, bezeichneten Erfordernisse nachweisen. § 2. Körperschaften

, Vereine und Gesellschaften, die ihren Sitz im Gememdebezirk haben, sind w.chl- berechtigt, wenn sie die nach § 1. Punkt 2, lit. a, zut Wahlberechtigung erforderliche Steuer zahlen. Gemeinschafiliche Besitzer einer steuerpflichtigen Re- alitai-, einer Handlung oder Gewerbsunternehmung sind jeder für sich mahlberechtiget, wenn der an der Gksamlstenerschuldigkeit auf einen Teilbesitzer ent- fallende Betrag jenen niedersten Steuerbetrog erreicht, von dessen Entrechtung überhnuvt die Ausübung

des Wahlrechtes bedingt ist, und übt jeder Tei,bescher sein Wahlrecht nach Maßgabe der Höhe dieser Steuer- quote in dem hiefür bestimmten Wählkörper aus. § 3. Ausuayme und Ausschießung von der Wahlberechtigung. Ausgenommen vonderAusübung des aknvenWahlrechtes find: 1. alle Personen. welche nicht e'genberechtiget sind; 2. die entweder für sich *) d s. jene Personen, welche in Bozen Heimat- berechngt (zuständig» sind. **) d. s. solche üsterr. Staatsbürger, welche, ohne in ^ozen Heimat becchi igt

zu sein, im Stadtgebiete wohnen und von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen daselbst Steuer zahlen. selbst oder ihre Familienglieder eine Armenversorgung genießen. — Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen Personen, weiche zu einer Strafe verurteilt wurden, womit nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Ib. November 1367, RGBl. Nr 131, oder des je- weiligen Strafgesetzes der Verlust der Ausübung poli- tischer Rechte verbunden ist, jedoch nur innerhalb des für dieBesähigung zurWiedererlangung dieser Rechte

6
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Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Seite 337 von 474
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 473 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1911
Intern-ID: 587522
Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. ZI. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Kranlheitssymptomen, insbe sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut- und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutlrantheit jedoch

Auftreten der Hundewut werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, Ä.-E.-ÄI. Nr. 35, in Anwendung gebracht. 8 6 . Brünstige, frei herumlausende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 7 . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel

eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette ver weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner Zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den. datz die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt

werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9 . Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen tümer oder Administrator beim

, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesttzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen werteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13 . , Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, stnd innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen

7
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Adressbuch des Kurortes Meran (Meran, Obermais, Untermais, Gratsch), sowie der Gemeinden des politischen Bezirkes Meran mit den Gerichtsbezirken Meran, Lana, Passeier und dem Markte Schlanders ; 9. 1912
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Seite 219 von 669
Ort: Meran
Verlag: Pötzelberger
Umfang: 666 S.. - 9. Aufl.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Meran;f.Adressbuch g.Meran <Region>;f.Adressbuch
Signatur: II Z 273/9(1912)
Intern-ID: 474766
; Josef Lassner, Stellvertreter: Anton Gerstgrasser, Schriftführer: Albert Kraus, Kassier: Serafin Boletti, Steub 'sche Stiftung (Stifterin; Frau Dr, Wwe. Emma Steub geb. Freiin v. Lichtenstein), Verwaltung und Verleihung: Kurvorstehung, Steueramt, k. k,, L, Rennweg 13, Amtsgebäude, hochpart. rechts. (Siehe auch Steuerreferat,) Vorstand; K, k, Ober-Verwalter Robert Aigner, K, k, Steuer-Verwalter: Gustav Etzeldorfer. Steuer-Öffiziale: Jos, Abfalterer, Sebast. Rainalter, Johann Hohenegger, Robert Gruber

, K, k, Steuer-Assistenten; Kajetan Greibl, Franz Salfner, Hermann Kaufmann, Steuer-Praktikant: Anton Raffeiner, K. k, Amtsdiener: Johann Tapfer, K, k, Steuer-Exekutor: Bened, Ballago, Aushilfsdiener: Anton Pichler, Amtsstunden: 8—12 und 2—6 Uhr, Am vorletzten Tage eines Monats nur vormittags. An Sonntagen geschlossen, Steueramt, k, k., Lana, Posthaus Nr. 156. Vorstand: K, k, Steuer-Verwalter Joh, Federspiel, K. -k. Steuer-Offiziale: Albert Blum (Kontrollor), Johann Schweiger, Sebastian Mitterer

, K, k, Steuer-Exekutor: Johann Ragger, Aushilfsdiener: Ignaz Fleischmann, Steuerreferat der k, k, Bezirkshauptmannschaft Me ran, Amtsgebaude, hochparterre, Gang links. Vorstand: K. k, Ober-Finanzrat Bernhard Göhlert. K, k, Finanz-Kommissär: Ludwig von Dauner, Karl Schober,

8
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Seite 280 von 290
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 150 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/8(1910)
Intern-ID: 483355
Bozen auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten

und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 la auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhangen. ß 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be- Ire enen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits früher erfolgte

Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zuriick. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird cieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen hat, bei- getrieben. — Im Falle der Unembrmglichkeit der Steuer ist der Huitb ein zufangen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund, der statt eines schon besteuerten

9
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Seite 264 von 275
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 140 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/5(1907)
Intern-ID: 483359
auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufholten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Ausenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. § 2. Wenn während des Steuerjahres

ver- 'autbart. — < Für Hunde, welche später eingestellt erden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach er Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- lichten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung ine Marke gegen Erlag von 20 h auszufolgen hat. rese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, zuhängen. § 4. Die ohne die vorgeschriebene Marke be tretenen Hunde sind vom Wasenmeister einzusaugen. — Wer die bereits srüher erfolgte Zahlung

der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 X und gegen Kostenvergütung zurück. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt, so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution, deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen hat, bei- getrieben. — Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der £und einzusaugen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund, der statt eines schon besteuerten

10
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Seite 273 von 300
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 180 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: II Z 277/10(1912)
Intern-ID: 483352
auf jährlich 20 X festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Persone,: zur Zeit der Steuerausichreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten. K 2. Wenn während des Steuerjahres

. — Wer die bereits früher erfolgte Zahlung der Steuer nachzuweisen vermag, erhält den Hund gegen Erlag einer Ordnungsbuße von 2 K und gegen Kostenvergütung zurück. — Wurde hingegen die Steuer in der in § 3 gestellten Frist nicht bezahlt so wird dieselbe im Weg der politischen Exekution deren Kosten der Hundebesitzer zu tragen tyt, bei* getrieben. — Im Falle der Uneinbringlichkeit der Steuer ist der Lund einzusaugen und die weitere Verfügung über denselben dem Magistrate vorbehalten. § 5. Ein Hund

ist. Meldung und Versteuerung der Hunde wird auf —Die Unterlassung dieser Vorführung wird an den den Monat September festgesetzt und öffentlich ver- lautbart. — Für Hunde, welche später eingestellt werden, ist die Steuer innerhalb acht Tagen nach der Uebernahme beim städtischen Tierarzte zu ent- richten, welcher zur Bestätigung jeder Steuerzahlung eine Marke gegen Erlag von 20 h auszufolgen hat. Diese Marke, gültig für das daraufgeprägte Jahr, ist dem Hunde, für den die Steuer entrichtet wurde, anzuhängen

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Seite 349 von 473
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 472 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1916
Intern-ID: 587525
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur diè Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent geNau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später Zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen tümer oder Administrator

der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält lede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte

vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, dah er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk

. Die Easthàusbèsitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk- sam zu machen. § 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Lunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelanfenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Lunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren Lutzerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch anshaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ansgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be hufs eine vom städt. Tierarzte auszustellende

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 284 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
III. Abschnitt. Vorschriften für UruiKiebesitrer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1898 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiesür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 - . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger

, R.-G.-Bl. icr. so, ut Anwendung gebracht. § 6 . Brünstige, frei herumlausende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 7 - Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für, jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes 'eine ganzjährige Steuer von 10,fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung ^nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte

vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichttgungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer tu zwei Raten à 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli • bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist 'nur die Hälfte der Steuer

. 8 il- Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzüführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der ' im § 2 aufgesührten Krankheiten konstatiert, so sind dre betreffenden Hunde zu beanständen und ist hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchÄ entweder die Vertilgung der Hunde- oder diel Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an ordnet. § 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Seite 347 von 463
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1915
Intern-ID: 483096
von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Sollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name ; des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres

zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierärzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und I ^ Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er 1 für denselben im lausenden Steuerjahre an einem > anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) i entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger

von mehr als sechs Monaten die ganze Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu 1 entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die S betreffenden Fremden aus diese Anordnung aufmerk sam zu machen. 8 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. 1 Die ungiltigen Marken des ab gelaufenen Steuer- termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. j Hunde, hinsichtlich

welcher obigen Vorschriften be- I treffe Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung • zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister ? abgefangen. 1 Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder ‘ Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde ; können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der s allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futtertosten

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Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Seite 384 von 512
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 511 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1917
Intern-ID: 587526
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anördnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 tr. (20 H.) ö. , W. eine Marke, welche der Hund am Halshande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht

werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, dag er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde

von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. 8 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des ab gelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17: Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung. Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister ab gefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äuherlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr, (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende

15
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Seite 344 von 460
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1914
Intern-ID: 483097
HI. Abschnitt. Vorschriften für die Hundebesitzer. I. Rundeordnung der Candeshauptftadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land- tagsLeschlusses vom 13. September 1868, sowie im Sinne der Beschlüsse des Eemeindetates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. § 1 . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger

, nicht aber auf jene der Um gebung Anwendung. 8 4. Hunde, welche Menschen oder Tiere gebissen habech sind behufs Untersuchung dem Tierarzte vorzufüh ren : derselbe hat die ebenfalls notwendige Üeber- führung in die Wasenmeisterei zu veranlassen. Bissige Hunde müssen an eine Kette gelegt, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. § T. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im ' Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des ! Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen

) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits; versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vor- ; weist. § 8 . ; Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. ; lieber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl- ; len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer- ; den, daß die Steuer in zwei Raten a 5 jt. (19 / Kronen

), und zwar in der ersten Hälfte der Monate ; Jänner und Juli bezahlt werde. ! Für Hunde, welche nach dem 1. Juli m das Stadt- i gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur j die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be- ■ zahlen. i 8 9. ! Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im ! Monate Dezember ein Hundekatasier angelegt, und! werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder ; abzugeben

und ist hie- • von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die ! /Veranlassung der Heilung seitens der HundebeMer ' anordnet. ‘ i § 12 . ' , | Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält : jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine ' Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist auf dem Halsbands der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 5. Beim Auftreten

16
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/483095/483095_395_object_4954393.png
Seite 395 von 515
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: Getr. Zählung
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: II Z 278/1918
Intern-ID: 483095
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer -an ordnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält Jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 lr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbands sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name Des Lundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht

werden, find innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem «anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) -entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger, als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz aus letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende

von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Easthausbesiher sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. § 15. , Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung sofort vertilgt. Andere abgesangene Hunde rönnen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der Mensalis noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und ver Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ,st zu diesem Be hufs eine vom stàdi. Tierarzte auszustellende Beschei

17
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Seite 328 von 465
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 464 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1912
Intern-ID: 587523
mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufs die Hunde dem Tierärzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Veri lgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette

, , daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aufsicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte anzumelden, welcher, wenn, der Hund gesund

um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17 . Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet smd, werden nach ihrer Äb- fangung sofort veralgt. Ändere

abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushastenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be hufs eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wäsenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingesührt

18
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Seite 285 von 388
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 389 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1909
Intern-ID: 587520
eine . Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist ' noch die Differenz aus letztere Summe zu zahlen. § w. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadt bezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amts tierarzte anzumelden, welcher, wenn der Hund ge sund befunden wird, einen Anmeldungsschein nebst Fremdenhnndemarke gegen Erlag

von 50 kr. ö. W. , (1 Kr.) aussolgt. Bei einem Aufenthalte von mehr als drei 'Mo naten hat der Fremde die halbe, und bei einem Aufent- halte von mehr als sechs Monaten die ganze Hunde steuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten, •v Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden aus diese Anordnung aufmerksam zu machen. § 15. ■ Für in Verlust geratene Marken werden nnter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) Per Stück ausgefolgt. 16 . Die ungültigen Marken

des abgelaufenen Steuer- àmins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung ab zuliefern. % 17- Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zu wider gehandelt wird,, werden vom Wasenmeister ab- gesangen. - Hunde, welche mit unheilbaren, aus Menschen ober Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Absaug ung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde kön nen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allen falls

noch aushastenden Steuer, sowie gegen Be zahlung der Wfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden.- Jedoch ist zu diesem Behufs ' eine vom städtischen Tierarzte auszustellende Bescheinig ung dem Wasenmeister vorzuweifen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. 8 18 - Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine- Hundemarken eingesührt sind, müssen, wenn sie in ' die Stadt mitgenommen werden, an der Seine ge führt

19
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Seite 317 von 442
Ort: Innsbruck [u.a.]
Verlag: Tyrolia-Verl.
Umfang: 441 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.363/1910
Intern-ID: 587521
8 11 . Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufs die Hunde dem Tierärzte vorzuführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der im § 2 aufgeführien Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie- von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertagung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesiher anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält

und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Neichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende. Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim

Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarkeu um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. § 16. Die ungiltigen Marken des äbgelaufenen Steuer- termins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. § 17. Hunde/ hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be- , treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen

Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung, sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende Beschei nigung dem Wasenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt

20
Bücher
Kategorie:
Allgemeines, Nachschlagewerke
Jahr:
(1906)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 1906
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Seite 235 von 246
Ort: Bozen
Verlag: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Umfang: 130 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Bozen;f.Adressbuch
Signatur: I Z 3.365/1906
Intern-ID: 587447
1 Oma _! congiali 1 Congiale Sölap. 1. iv* „ c 15V* ®fa& I 78-51 1 ( 50 mosse Tr. 37 Metter SKafj v 52-34 1 1 Mossa Trent. = | ^ | 7^^ ncr 1 Brenta (11a) = 71-05 1 1 Brenta (Stttoa) = 119-77 4. © e in i $ 1 1 . 1 Sortite (t) = 10 SMetersentner (q) — 1000 Stio- grattun (kg). •1 Silograium — 100 Tefagramm (dkg) = 1000 (Stamm (g). 1 ©ramm = 10 Sejigramm (dg) = 100 genti gramm (og) = 1000 Sittigtantm (mg). 0-0571 Stener Sot 0 03 golttSot 1 0-571967 Steuer Sot t 2 S / 10 öuintel Vs Sot 1-785523

Stener Sfunb 1 ipfunb 25 Sot V 2 Duintel 2 gottpfurtb 2 gottjentner . 1-785523 Sienet gentner 17 gentner 85 (ßfunb 17 Sot _ , 1-750187 dkg ~ \ 17-50187 g 1 cm- v c 0*56006 kg 1 Steuer f funb = { 56 , (K)6 dk g 1 gottpfunb --- 0'500 kg < R g = { dkg = 1 kg = M=( 1 t 1 ©teuer Sot £> v *h'|— ’ . 56-006 kg Steuer gentner = \ 0*56006 q , 480 ©ran llnje — \ g5-007 ©ramm 1 Sacco (©eibeutaub) ( 1 Peso 1 1 1 { 15 ffitenet 8 - 4 kg ©tener Sat? ©«ber = 220-6 Tufaten ®olb = 3'49 g Steuer Sarat = 0-205 g. 4 pesi

60 Steuer Sfunb . 33-6 kg ißfunb 5. ©tüdgüier. 1 Satten §tute = 30 ©tue!. 1 Satten Rapier = 10 §ffte§ à 20 Sud) à 24 Sogen Schreibpapier ober 25 Sogen Ttitrfpapier. ©ulÄen Seber* ober Senaten — 10 ©titef, 1 Sattbel = 15 ©tiief, 1 ©d)itttrtg = 30 ©titef. 1 ©d)od = 60 ©tüd, 1 ©ros = 12 t I)u|enb, gteittieB Rapier = 10 Sleubud) à 10 !gefte à 10 Sogen. 6. T) i b e r f e. Sferbelmft = 75 S«ogramm=Seter, b. p. eine traft, durch roeldie 75 Kilogramm in 1 ©elunbe 1 Setei* pod) D b £ r Z- S- 7 - 3 Silo 10 Tretet

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